Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
#
Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO)
vom 24. Juli 2025
##Auf der Grundlage der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cann. 281 und 282 CIC) erlasse ich hiermit nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Priesterrates zur Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester der Erzdiözese Freiburg folgende Ordnung:
#Abschnitt 1 – Geltungsbereich, Allgemeine Regelungen
#§ 1
Personeller Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung regelt
- die Besoldung und Versorgung der der Erzdiözese Freiburg inkardinierten und in ihrem Dienst stehenden Priester,
- die Versorgung der in den Ruhestand versetzten der Erzdiözese Freiburg inkardinierten Priester und
- die Besoldung und Versorgung der Kandidaten des priesterlichen Dienstes, die nach Abschluss des Studiums zur Vorbereitung auf die Diakonenweihe und Priesterweihe die pastoralpraktische Ausbildung am Erzbischöflichen Priesterseminar Collegium Borromaeum in Freiburg absolvieren.
(
2
)
Priestern, die der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, aber nicht in ihrem Dienst stehen, kann Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung zugesagt werden.
(
3
)
1 Priester, die im Dienst der Erzdiözese Freiburg stehen, aber ihr nicht inkardiniert sind, erhalten in der Regel Besoldung und Versorgung nicht gemäß dieser Ordnung. 2 Falls es sich dabei um Ordensgeistliche handelt, wird ein Gestellungsvertrag mit der Ordensgemeinschaft abgeschlossen; falls es sich dabei um ausländische Weltpriester handelt, erfolgt die Besoldung und Versorgung im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit kirchlicher Zusatzversorgung. 3 Die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge werden dabei durch die Erzdiözese Freiburg in Form einer dem ausländischen Weltpriester zu gewährenden steuerpflichtigen pauschalen Zulage übernommen. 4 Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht. 5 Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Zahlung eines Krankengeldzuschusses erfolgt in analoger Anwendung der für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg geltenden Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Die übrigen Regelungen des Klerikerdienstverhältnisses bleiben hiervon unberührt. 7 Es wird durch diese Regelung kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet.
(
4
)
Priestern, welche in der Erzdiözese Freiburg im Hinblick auf eine Inkardination in die Erzdiözese Freiburg eine Probezeit ableisten, kann Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung im Rahmen eines Klerikerdienstverhältnisses auf Probe zugesagt werden.
#§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(
1
)
Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes bezahlt werden.
(
2
)
Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Bezüge, die nach dem Ausscheiden des Priesters aus dem aktiven Dienst oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.
#§ 3
Nebentätigkeiten
(
1
)
1 Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Priester ist nur nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat möglich (vgl. can. 286 CIC). 2 Nebentätigkeiten, die dem priesterlichen Dienst fremd sind, können nicht genehmigt werden.
(
2
)
1 Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden in der Regel auf die Besoldung und Versorgung angerechnet, wenn sie die Grenze eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts überschreiten. 2 Auf § 31 Absatz 1 wird hingewiesen.
#§ 4
Besoldung und Versorgung in Sonderfällen
(
1
)
Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, Ruhegehalt oder ähnliche Leistungen, Renten, die nicht aufgrund ausschließlich eigener Beitragsleistung gewährt werden, werden in der Regel auf die Besoldung und Versorgung angerechnet.
(
2
)
Absatz 1 findet auch entsprechende Anwendung, wenn ein Priester ohne Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates auf Einkünfte nach Absatz 1 verzichtet oder solche Ansprüche nicht geltend macht.
(
3
)
Der Priester ist in den Fällen von Absatz 1 und 2 nach § 31 Absatz 1 zur Auskunft gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat verpflichtet.
(
4
)
1 Priester, die in der Erzdiözese Freiburg inkardiniert sind, erhalten anlässlich des 10-, 20-, 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe. 2 Die Jubiläumsgabe beträgt bei einer Jubiläumsdienstzeit von
zehn Jahren 100 Euro,
20 Jahren 200 Euro,
25 Jahren 300 Euro,
40 Jahren 400 Euro,
50 Jahren 500 Euro.
3 Als Jubiläumsdienstzeit gilt die Zeit vom Datum der Priesterweihe an.
#§ 5
Annahme von Geschenken, Vermächtnissen und Erbschaften
(
1
)
Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters gelten in der Regel als der Kirchengemeinde bzw. der kirchlichen juristischen Person, in deren Verantwortungsbereich der Priester tätig ist, gegeben (vgl. can. 1267 § 1 CIC).
(
2
)
Sofern Geschenke oder sonstige Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters diesem ausnahmsweise privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, gilt bei deren Annahme insbesondere Ziffer 7 des Erlasses zu Verhaltensgrundsätzen in der Erzdiözese Freiburg vom 9. März 2023 (ABl. S. 175 ff.).
(
3
)
Die Annahme von Vermächtnissen und Erbschaften, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters diesem privat und nicht der kirchlichen juristischen Person, für die er tätig ist, gegeben werden, müssen durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden.
(
4
)
Geschenke oder sonstige Zuwendungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit eines Priesters sind nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften der Versteuerung zu unterwerfen.
#§ 6
Beteiligung an Ämtern, die mit Vermögensverwaltung oder Rechenschaftslegung verbunden sind
1 Die Mitwirkung an Ämtern, die mit Vermögensverwaltung oder der Pflicht zur Rechenschaftsablegung verbunden sind (z. B. Mitwirkung in Aufsichtsräten) oder die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen des Priesters betreffen, muss durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden (vgl. can. 285 § 4 CIC). 2 Die Beteiligung an karitativen und pfarrlichen juristischen Personen im Zusammenhang mit dem Dienst des Priesters (z. B. Caritasverbände, Sozialstationen, Trägergesellschaften von Kindertageseinrichtungen, Baufördervereine) ist generell genehmigt. 3 Die Übernahme von Vollmachten für Eltern oder andere Familienangehörige ist generell genehmigt (vgl. Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 21. Oktober 2018, ABl. S. 350).
#Abschnitt 2 – Besoldung
#§ 7
Anspruch auf Besoldung
(
1
)
Für die Besoldung der Priester finden die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit durch diese Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(
2
)
1 Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst der Erzdiözese Freiburg übernommen wird. 2 Diakone, die für die Erzdiözese Freiburg zum Priester geweiht werden, erhalten Besoldung vom Tag nach ihrer Priesterweihe an.
(
3
)
Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Priester aus dem Dienst ausscheidet, im Falle des Todes mit Ablauf des Sterbemonats.
(
4
)
Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(
5
)
Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(
6
)
Die Besoldung besteht aus
#
§ 8
Grundgehalt
(
1
)
Die Höhe des Grundgehalts wird vom Erzbischöflichen Ordinariat wie folgt festgelegt (siehe Anlage 1):
- Das Grundgehalt der Priester, die als Vikare eingesetzt sind, bemisst sich in den ersten drei Jahren der Vikarszeit nach 90 Prozent der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBGesBW), ab dem vierten Vikarsjahr nach 100 Prozent dieser Besoldungsgruppe.
- Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden und die zweite Dienstprüfung noch nicht abgelegt haben, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
- Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden, erhalten nach Ablegung der zweiten Dienstprüfung ab dem Beginn des Folgemonats ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
- Priester, die als Stellvertretende Pfarrer eingesetzt werden, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) und eine Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz von Besoldungsgruppe A 14 zu Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
- Priester, die als Pfarrer oder als Moderator bei Wahrnehmung des Amts in solidum oder als Dekan eingesetzt werden, erhalten ein Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).
- Bei höheren Ämtern als dem des Pfarrers oder Dekans entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall unter Beachtung der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind, über die Einweisung in die Besoldungsgruppe.
- 1 Priestern, denen ein mit höherer Besoldung als der des Kooperators versehenes Amt verliehen wird, erhalten für die ersten sechs Jahre ihres Dienstes die Differenz zwischen ihrer bisherigen Besoldung und der Besoldung des höheren Amts als nicht ruhegehaltsfähige Zulage. 2 Nach Ablauf von sechs Jahren bemisst sich ihre Besoldung ruhegehaltsfähig nach der Besoldung des höheren Amtes.
- Priester, welche von dem mit höherer Besoldung verliehenen Amt in ein geringer besoldetes Amt zurücktreten, erhalten in der Regel die Besoldung des geringer dotierten Amtes.
(
2
)
Falls mit dem übertragenen Amt keine Dienstwohnung überlassen wird, erhöht sich das Grundgehalt um den Wohnungszuschlag, der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzt wird.
#§ 9
Bemessung des Grundgehalts nach Stufen
(
1
)
1 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Priesterbesoldungsordnung wird nach Stufen bemessen. 2 Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten).
(
2
)
1 Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. 2 Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 10 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 3 Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(
3
)
1 Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, der der Priesterweihe bzw. einer Übernahme in den priesterlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg folgt. 2 Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 10 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen sowie nach § 10 Absatz 2 als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. 3 Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. 4 Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt das Erzbischöfliche Ordinariat fest und teilt diese dem Priester schriftlich mit.
(
4
)
1 Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. 2 Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird der Priester der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. 3 Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. 4 Wechselt der Priester aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.
(
5
)
1 Priester, die eine Pfarrhaushälterin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eingestellt haben und nach der Vergütungsordnung für Pfarrhaushälterinnen der Erzdiözese Freiburg vergüten, erhalten mindestens die Besoldung der 6. Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 2 Sie bleiben in dieser Stufe stehen, bis sie aufgrund ihrer Erfahrungszeit die 7. Stufe erreichen. 3 Von da an steigt das Grundgehalt entsprechend den in Absatz 2 genannten Zeitabständen.
(
6
)
1 Der Priester verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben oder beurlaubt oder suspendiert ist. 2 Führt ein Strafverfahren nicht zur Entlassung aus dem priesterlichen Dienst oder endet das priesterliche Dienstverhältnis nicht auf Antrag des Priesters, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. 3 Bei einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse kann hiervon abgesehen werden.
#§ 10
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(
1
)
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 9 Absatz 3 Satz 2 sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als pastoraler Mitarbeiter oder Priester in der Erzdiözese Freiburg oder bei einem anderen Dienstherrn.
(
2
)
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang solche oder sonstige Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
#§ 11
Dienstwohnung und Mietwertzulage
(
1
)
1 Priestern, die nach dieser Ordnung besoldet werden, wird in der Regel eine mietfreie Dienstwohnung zugewiesen. 2 Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters sowie den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Ordinariat kann Richtlinien über Lage, Größe, Ausstattung, Renovierung und Vermietung bzw. Teilvermietung von Dienstwohnungen erlassen.
(
3
)
Wird einem Priester eine Dienstwohnung oder eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist er verpflichtet, diese zu beziehen.
(
4
)
1 Priester, denen eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, haben den Mietwert ihrer Dienstwohnung zu versteuern und einen Kostenersatz für Schönheits- und Kleinreparaturen zu leisten. 2 Führt dies aufgrund der Zuweisung einer sehr großen Dienstwohnung zu einer überdurchschnittlich hohen finanziellen Belastung, kann eine Mietwertzulage gewährt werden. 3 Das Nähere regelt Anlage 3 dieser Ordnung. 4 Für Schönheits- und Kleinreparaturen in der Dienstwohnung wird ein Pauschalbetrag entsprechend der Wohnungsgröße bei der monatlichen Besoldung einbehalten. 5 Der Dienstwohnungsinhaber hat die Nebenkosten gemäß Betriebskosten-Verordnung zu übernehmen.
#§ 12
Besondere Stellenzulagen
(
1
)
1 Priester, die mit einer besonderen Verantwortung betraut werden, können eine besondere Stellenzulage erhalten. 2 Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
2
)
1 Priester im Ruhestand, die mit den Aufgaben eines Subsidiars betraut werden, können eine monatliche Zulage erhalten. 2 Die Höhe der besonderen Stellenzulage wird vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt (vgl. Ordnung über die Vergütung von Subsidiaren und Seelsorgsaushilfen).
(
3
)
Besondere Stellenzulagen sind nicht ruhegehaltsfähig.
#§ 13
Seelsorgsaushilfen
(
1
)
1 Geistliche, geistliche Religionslehrer und Ruhestandsgeistliche der Erzdiözese erhalten für Seelsorgsaushilfen keine zusätzliche Zahlung. 2 Angefallene und nachgewiesene Fahrtkosten werden ersetzt.
(
2
)
Für Geistliche, die Ordensgemeinschaften oder anderen Diözesen angehören, für Ferienvertretungen ausländischer Geistlicher und für längerfristige Vakanzvertretungen gilt eine Sonderregelung, über die das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet.
#§ 14
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung
Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
#§ 15
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Zur Besoldung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung gewährt. 3 In diesem Fall gelten als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
#Abschnitt 3 – Versorgung
#§ 16
Arten der Versorgung
(
1
)
Die Versorgung umfasst Ruhegehalt, Tischtitelsbezüge und Unfallfürsorge.
(
2
)
Ruhegehalt sind diejenigen Bezüge, die der Priester nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält und zwar entweder
- als Bezüge eines aus gesundheitlichen Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priesters oder
- als Bezüge eines nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den endgültigen Ruhestand versetzten Priesters.
(
3
)
Tischtitelsbezüge sind diejenigen Leistungen, die zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht eingesetzten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters gezahlt bzw. einem Priester nach dem Ausscheiden aus dem priesterlichen Dienst als Überbrückungshilfe gewährt werden.
(
4
)
Unfallfürsorge ist diejenige Leistung, die der Priester zur Behebung einer durch Unfall entstandenen Notlage erhält.
#§ 17
Ruhegehalt
(
1
)
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Tag der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen oder endgültigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
2
)
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und des Lebensalters des Priesters berechnet.
(
3
)
1 Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene Grundgehalt gemäß § 8. 2 Falls ein Priester länger als sechs Jahre ein mit höherer Besoldung als der des Kooperators versehenes Amt innehatte, gelten die Dienstbezüge des höheren Amtes in der Erfahrungsstufe, die der Priester zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreicht hat, als Grundgehalt für die Berechnung des Ruhegehalts.
(
4
)
Wird einem Priester im Ruhestand gemäß § 11 Absatz 1 eine Dienstwohnung zugewiesen, werden zur Abgeltung der mietfreien Überlassung der Dienstwohnung die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um den Wohnungszuschlag, der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzt wird, vermindert.
#§ 18
Höhe des Ruhegehalts
(
1
)
Tritt ein Priester mit Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, erhält er ein Ruhegehalt in Höhe des im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) in seiner jeweiligen Fassung genannten Höchstsatzes.
(
2
)
Tritt ein Priester nach Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, erhöht sich das in Absatz 1 genannte Ruhegehalt um jeweils 0,5 Prozent seiner ruhgehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes vollendete Jahr, das er nach Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, höchstens jedoch um 2,5 Prozent.
(
3
)
1 Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes angefangene Jahr, das
- der Priester vor Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder
- der Priester vom Dienst suspendiert war oder
- der Priester ohne Dienstbezüge beurlaubt war. 2 Die Verminderung entfällt für diese Zeit, wenn spätestens zum Ende der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
3 Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht übersteigen.
(
4
)
Das Ruhegehalt wird mindestens in Höhe des Betrages der Tischtitelsbezüge (§ 21 Absatz 3) ausbezahlt.
(
5
)
1 Ein aus gesundheitlichen Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzter Priester erhält ein Ruhegehalt nach Absatz 1. 2 Es wird für längstens fünf Jahre gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze. 3 Ist nach dieser Zeit ein erneuter Einsatz im aktiven Dienst nicht möglich, erfolgt die endgültige Zurruhesetzung. 4 Bei endgültiger Zurruhesetzung erfolgt eine Neuberechnung des Ruhegehalts nach Absätzen 2 und 3.
#§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt
(
1
)
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt seine Rückkehr in den aktiven Dienst ohne rechtfertigenden Grund ablehnt.
(
2
)
Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 14 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.
#§ 20
Beteiligung Dritter an der Versorgungslast
Steht einem Priester, der zu Diensten bei einem anderen Rechtsträger freigestellt ist, Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Erzbischöfliche Ordinariat mit dem anderen Rechtsträger eine Vereinbarung treffen, dass sich dieser an der Versorgungslast beteiligt.
#§ 21
Tischtitelsbezüge
(
1
)
1 Wird ein Priester ohne Dienstbezüge beurlaubt, erhält er als Unterhalt Tischtitelsbezüge, sofern er nicht von einem Dritten Bezüge oder Versorgung erhält. 2 Bei Beurlaubungen zu Studienzwecken gilt § 24.
(
2
)
Ein Priester, dessen Anspruch auf Besoldung gemäß § 14 oder dessen Anspruch auf Versorgung gemäß § 19 Absatz 2 geendet hat, kann für eine Zeit bis zu drei Monaten als Überbrückungshilfe Tischtitelsbezüge erhalten.
(
3
)
Die Tischtitelsbezüge werden in Anlehnung an das amtsunabhängige Mindestruhegehalt des Landes Baden-Württemberg berechnet.
#§ 22
Unfallfürsorge
(
1
)
Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt.
(
2
)
Die Unfallfürsorge umfasst
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
- Heilverfahren,
- Unfallausgleich,
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
(
3
)
Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), ausgenommen die §§ 44, 54 bis einschließlich 59 sowie 60 Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(
4
)
Ein Dienstunfall ist dem Versicherer im Raum der Kirchen, Detmold, dem Besoldungsträger und dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich zu melden.
#Abschnitt 4 – Sonderregelungen
#§ 23
Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
(
1
)
Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 erhalten eine Besoldung in Höhe von 70 Prozent der Besoldung analog zu A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW), Stufe 3.
(
2
)
Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 erhalten nach erfolgter Diakonenweihe Versorgung gemäß dieser Ordnung.
(
3
)
Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3, die nicht zum Diakon oder Priester geweiht werden, haben Anspruch auf Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung.
(
4
)
Kandidaten des priesterlichen Dienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 3 haben Anspruch auf Unfallfürsorge gemäß § 22.
#§ 24
Studienurlaub
(
1
)
1 Priester, die zur Absolvierung eines Studiums, das für den Dienst als förderlich anerkannt wird, ohne seelsorglichen Auftrag beurlaubt werden, erhalten eine Besoldung. 2 Diese beträgt 90 Prozent nach Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW), Stufe 3.
(
2
)
Priester, die zur Absolvierung eines Studiums, das für den Dienst als förderlich anerkannt wird, beurlaubt werden und einen seelsorglichen Auftrag wahrnehmen, erhalten während der Dauer der gleichzeitigen Wahrnehmung des seelsorglichen Auftrages weiterhin die Besoldung ihres bisherigen Amtes.
#§ 25
Sabbatzeiten
(
1
)
In begründeten Fällen wird eine Sabbatzeit zur Wiederherstellung der Arbeitskraft verbunden mit einem Aufenthalt im Recollectiohaus Münsterschwarzach oder anderen geeigneten Einrichtungen unter Fortzahlung der bisherigen Besoldung gewährt.
(
2
)
In begründeten Fällen wird eine Sabbatzeit als qualifizierte Auszeit bei einem Stellenwechsel oder nach mindestens zwölf Jahren Dienstzeit an einer Stelle unter Fortzahlung der bisherigen Besoldung für maximal drei Monate gewährt.
(
3
)
§ 8 Absatz 2 (Wohnungszuschlag) ist entsprechend anzuwenden.
#§ 26
Sonderfälle
In begründeten Fällen kann das Erzbischöfliche Ordinariat eine von dieser Ordnung abweichende Regelung treffen.
#Abschnitt 5 – Krankheitsfürsorge und Beihilfe
#§ 27
Krankheitsfürsorge
(
1
)
1 Priester, die Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester. 2 Ein Priester, der als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu 100 Prozent versichert ist, erhält einen Zuschuss zu seinen monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von höchstens 50 Prozent des Beitragssatzes der jeweiligen Krankenversicherung, maximal 50 Prozent des durchschnittlichen Höchstsatzes aller gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland. 3 Dieser Zuschuss stellt eine freiwillige Leistung des Dienstgebers dar. 4 Für darüber hinausgehende Krankheitskosten kann im üblichen Rahmen Beihilfe beantragt werden.
(
2
)
Ist ein Priester infolge einer Krankheit über einen Zeitraum von sechs Monaten dienstunfähig und ist nicht zu erwarten, dass er innerhalb weiterer sechs Monate voll dienstfähig ist, erhält er die in § 18 Absatz 5 genannten Ruhestandsbezüge.
#§ 28
Sterbemonats-Bezüge
Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge oder das Ruhegehalt des Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von Dienstaufwendungen bestimmten Einnahmen.
#Abschnitt 6 – Allgemeine Vorschriften
#§ 29
Zahlungsweise
(
1
)
Die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(
2
)
Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge bedarf der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates.
#§ 30
Überzahlungen
(
1
)
Zu viel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen.
(
2
)
In begründeten Ausnahmefällen kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
#§ 31
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter
(
1
)
Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich Einkünfte gemäß den §§ 3 und 4 der Art und Höhe nach anzuzeigen und die gewährende Stelle zu benennen.
(
2
)
Kommt ein Priester der in Absatz 1 genannten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
(
3
)
Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Erzbischöfliche Ordinariat die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
#§ 32
Reisekosten
Für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgängen (Reisekostenvergütung) finden die Vorschriften, die für die Beschäftigten der Erzdiözese Freiburg im Arbeitsverhältnis gelten, entsprechende Anwendung.
#Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 33
Allgemeine Übergangsregelungen
(
1
)
Die Höhe des Ruhegehalts der Priester, die vor dem 1. Januar 2021 in den Ruhestand getreten sind, wird nach der für Sonderfälle übergangsweise noch geltenden Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester vom 8. Dezember 1997 (ABl. S. 257), zuletzt geändert am 25. April 2008 (ABl. S. 281), berechnet.
(
2
)
1 Die Höhe der Tischtitelsbezüge der Priester, die vor dem 1. Januar 2021 Empfänger von Tischtitelsbezügen sind, wird nach § 21 Absatz 3 neu berechnet. 2 Verringerungen zwischen den bisherigen Bezügen und den neu festgesetzten Tischtitelsbezügen werden durch eine Überleitungszulage ausgeglichen. 3 Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge nach Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
(
3
)
1 Priester, die vor dem 1. Januar 2026 das Amt des Dekans innehatten und ein ruhegehaltsfähiges Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) bezogen haben, und denen ab dem 1. Januar 2026 das Amt als Pfarrer nicht übertragen ist, erhalten die Differenz zwischen dem bisherigen ruhegehaltsfähigen Grundgehalt entsprechend Besoldungsgruppe A 15 und dem tatsächlichen Grundgehalt gemäß § 8 als Überleitungszulage ausgeglichen. 2 Die Überleitungszulage verringert sich bei jeder Besoldungserhöhung nach Inkrafttreten dieser Ordnung um den Erhöhungsbetrag.
(
4
)
Priester, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung Pfarrer oder Pfarradministratoren sind und wegen der mit der Kirchenentwicklung verbundenen Umstrukturierungen ab 1. Januar 2026 nicht zur Gruppe der Pfarrer, Pfarradministratoren oder Stellvertretenden Pfarrer gehören, werden nach § 8 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Ordnung besoldet.
#§ 34
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten
- die Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) vom 8. Dezember 2020 (ABl. S. 505), zuletzt geändert am 18. Dezember 2024 (ABl. 2025, S. 4),
- die Regelung über Wegstreckenentschädigung für Geistliche vom 19. Oktober 1992 (ABl. S. 466), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (ABl. S. 175),
- der Erlass zur Gewährung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der Kosten von Fahrten in mitpastorierte Pfarreien und bei Tätigkeit auf Pfarrverbands- und Dekanatsebene vom 29. Mai 1990 (ABl. S. 410)
Anlage 1
I. Besoldungstabelle der Vikare und Kooperatoren ohne zweite Dienstprüfung
Erfahrungsstufe | ausgehend von Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW | |
90 Prozent | 100 Prozent | |
3 | 3.959,54 € | |
4 | 4.618,73 € | |
5 | 4.838,01 € | |
6 | 4.984,19 € | |
7 | 5.130,35 € | |
8 | 5.276,53 € | |
9 | 5.422,74 € | |
10 | 5.568,88 € |
II. Besoldungstabelle der Priester mit zweiter Dienstprüfung
Erfahrungsstufe | ausgehend von Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW |
3 | 4.595,94 € |
4 | 4.880,27 € |
5 | 5.164,61 € |
6 | 5.354,14 € |
7 | 5.543,73 € |
8 | 5.733,24 € |
9 | 5.922,80 € |
10 | 6.112,39 € |
III. Besoldungstabelle der Priester in höheren Ämtern
Erfahrungsstufe | ausgehend von Besoldungsgruppe | ||
Stv. Pfarrer A 14 + 50 Prozent Diff. A 14 zu A 15 | Pfarrer und Dekane A 15 LBesGBW | Höhere Ämter A 16 LBesGBW | |
4 | 5.011,75 € | 5.427,56 € | 6.058,31 € |
5 | 5.310,21 € | 5.740,15 € | 6.419,83 € |
6 | 5.577,43 € | 5.990,25 € | 6.709,11 € |
7 | 5.892,03 € | 6.240,32 € | 6.998,36 € |
8 | 6.111,83 € | 6.490,42 € | 7.287,57 € |
9 | 6.331,65 € | 6.740,49 € | 7.576,80 € |
10 | 6.551,50 € | 6.990,61 € | 7.866,04 € |
B-Besoldungstabellen
B 9 | 12.303,91 € |
B 8 | 11.553,23 € |
B 6 | 10.368,58 € |
B 5 | 9.772,24 € |
B 4 | 9.140,74 € |
B 3 | 8.590,32 € |
IV. Tabelle der Ruhestandsbezüge
Hundertsatz aus dem Aktivbezug | ausgehend von Besoldungsgruppe |
A 14 LBesGBW | |
74,25 Prozent | 5.208,00 € |
73,75 Prozent | 5.172,93 € |
73,25 Prozent | 5.137,86 € |
72,75 Prozent | 5.102,79 € |
72,25 Prozent | 5.067,72 € |
71,75 Prozent | 5.032,65 € |
68,15 Prozent | 4.780,14 € |
64,55 Prozent | 4.527,63 € |
60,95 Prozent | 4.275,12 € |
57,35 Prozent | 4.022,61 € |
V. Tabelle der Ruhestandsbezüge der Priester in höheren Ämtern
Hundertsatz aus dem Aktivbezug | ausgehend von Besoldungsgruppe | ||
Stv. Pfarrer A 14 + 50 Prozent Diff. A 14 zu A 15 | Pfarrer und Dekane A 15 LBesGBW | Höhere Ämter A 16 LBesGBW | |
74,25 Prozent | 5.534,04 € | 5.860,08 € | 6.510,08 € |
73,75 Prozent | 5.496,77 € | 5.820,62 € | 6.466,25 € |
73,25 Prozent | 5.459,51 € | 5.781,15 € | 6.422,41 € |
72,75 Prozent | 5.422,24 € | 5.741,69 € | 6.378,57 € |
72,25 Prozent | 5.384,97 € | 5.702,23 € | 6.334,73 € |
71,75 Prozent | 5.347,71 € | 5.662,77 € | 6.290,89 € |
68,15 Prozent | 5.079,39 € | 5.378,64 € | 5.975,25 € |
64,55 Prozent | 4.811,07 € | 5.094,52 € | 5.659,61€ |
60,95 Prozent | 4.542,76 € | 4.810,39 € | 5.343,97€ |
57,35 Prozent | 4.274,44 € | 4.526,27 € | 5.028,33€ |
VI. Tischtitelsbezüge
§ 21 PrBesO | 2.103,78 € |
VII. Ausbildungsvergütung der Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung
§ 23 PrBesO | 2.899,29 € |
Anlage 2
###Wohnungszuschlag nach § 8 Absatz 2 PrBesO/§ 17 Absatz 4 PrBesO
in den Fällen einer Besoldung der Priester in höheren Ämtern nach Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg | 1.068,94 € |
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 (Vikare ab dem vierten Vikarsjahr, Priester, die als Kooperatoren oder in der Kategorialseelsorge eingesetzt werden, Priester, die als Stv. Pfarrer, Pfarrer, Moderator bei Wahrnehmung des Amts in solidum oder als Dekan eingesetzt werden sowie Priester in höheren Ämtern bis B 2) | 901,75 € |
in den Fällen von § 8 Absatz 1 Ziffer 1 sowie § 23 (Vikare in den ersten drei Jahren der Vikarszeit und Priesterkandidaten in der pastoralpraktischen Ausbildung) | 811,57 € |
in den Fällen von § 17 Absatz 4 (Priester im Ruhestand) | 647,01 € |
Anlage 3
###Mietwertzulage (§ 11 Absatz 4 PrBesO)
1 Priester, die aufgrund eines hohen zu versteuernden Mietwertes oder durch die Nebenkosten für eine ihnen zugewiesene Dienstwohnung mit großer Wohnfläche finanziell stark belastet werden, können als Ausgleich eine monatliche steuerpflichtige Mietwertzulage erhalten.
2 Die Festlegung der Höhe der Mietwertzulage wird pauschal anhand von Tabellenwerten vorgenommen. 3 In dieser Tabelle werden drei Gruppen von Pfarrhäusern aufgrund ihrer Größe (bis 120 m², von 121 bis 150 m² und über 150 m² Wohnfläche) zusammengefasst und die jeweilige Höhe der Zulage in Abhängigkeit vom zu versteuernden Mietwert festgesetzt.
4 Die Zulage wird monatlich mit den Bezügen des Priesters steuerpflichtig ausbezahlt.