Erzbistum Freiburg
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###Tarifrunde 2025 – Teil 2 von 3
###Antrag auf Kompetenzübertragen bzgl. Zulage und Einmalzahlung für Mitarbeiter
####Artikel 1
#Artikel 2
####Artikel I
#Artikel II
Artikel III
##§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
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Nr. 6Freiburg im Breisgau, den 1. April 2026
Heiliger Stuhl
Nr. 338Botschaft von Papst Leo XIV.
zum 63. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
am 4. Sonntag der Osterzeit – 26. April 2026
zum 63. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
am 4. Sonntag der Osterzeit – 26. April 2026
Die Entdeckung der Gabe Gottes in unserem Inneren
Liebe Brüder und Schwestern, liebe junge Menschen!
Unter der Führung und dem Schutz des auferstandenen Jesus feiern wir am vierten Sonntag der Osterzeit, dem sogenannten „Sonntag des Guten Hirten“, den 63. Weltgebetstag um geistliche Berufungen. Zu diesem gnadenreichen Anlass möchte ich einige Gedanken über die innere Dimension der Berufung teilen, die hier als Entdeckung der ungeschuldeten Gabe Gottes verstanden wird, die tief im Herzen eines jeden von uns erblüht. Begeben wir uns also gemeinsam auf den Weg eines wahrhaft schönen Lebens, den der Gute Hirte uns weist!
Der Weg der Schönheit
Im Johannesevangelium bezeichnet sich Jesus wörtlich als den »schönen Hirten« (ỏ ποιμήν ỏ καλός) (Joh 10,11). Der Ausdruck bezeichnet einen vollkommenen, wahren und vorbildlichen Hirten, der bereit ist, sein Leben für seine Schafe zu geben und so die Liebe Gottes sichtbar werden zu lassen. Dieser Hirte fasziniert: Wer ihn betrachtet, entdeckt, dass das Leben wirklich schön ist, wenn man ihm nachfolgt. Um diese Schönheit erkennen zu können, reichen die Augen des Körpers oder ästhetische Kriterien nicht aus: Es bedarf der Betrachtung und der Innerlichkeit. Nur wer innehält, zuhört, betet und sich von ihm anblicken lässt, kann mit Zuversicht sagen: „Ich vertraue ihm, mit ihm kann das Leben wirklich schön sein, ich möchte den Weg dieser Schönheit gehen.” Und das Außergewöhnlichste daran ist, dass man selbst „schön“ wird, wenn man sein Jünger wird: Seine Schönheit verwandelt uns. Wie der Theologe Pavel Florenskij schreibt, bringt die Askese nicht den „guten“ Menschen, sondern den „schönen“ Menschen hervor.
»Die Askese schafft nicht den „guten“ Menschen, sondern den schönen Menschen, und das Unterscheidungsmerkmal der Heiligen ist keineswegs deren „Gutsein“ – das auch bei fleischlichen und sehr sündigen Menschen vorhanden sein kann –, sondern ihre geistliche Schönheit, die blendende Schönheit einer lichtvollen und leuchtenden Person, die dem groben und fleischlichen Menschen völlig verschlossen ist.« (P. Florenskij, La colonna e il fondamento della verità, Rom 1974, 140–141).
[1] Das, was die Heiligen über ihr Gutsein hinaus von anderen unterscheidet, ist eben diese leuchtende geistliche Schönheit, die von denen ausgeht, die in Christus leben. So offenbart sich die christliche Berufung in ihrer ganzen Tiefe: an seinem Leben, an seiner Sendung teilhaben und in derselben Schönheit erstrahlen wie er.Diese innere Mitteilung von Leben, Glauben und Sinn hat auch der heilige Augustinus erfahren, der im dritten Buch seiner Bekenntnisse, während er seine Sünden und Fehler aus seiner Jugend darlegt und bekennt, Gott als »noch innerer als [s]ein Innerstes«
Hl. Augustinus, Bekenntnisse, III, 6, 11: CSEL 33, 53.
[2] erkennt. Über die Selbsterkenntnis hinaus entdeckt er die Schönheit des göttlichen Lichts, das ihn in der Dunkelheit leitet. Augustinus nimmt die Gegenwart Gottes im Innersten seiner Seele wahr, und das schließt ein, dass er verstanden und erlebt hat, dass es notwendig ist, sich um sein Inneres als Ort der Beziehung zu Jesus zu kümmern, als Weg, auf dem die Schönheit und Güte Gottes im eigenen Leben erfahren werden kann.Eine solche Beziehung wird im Gebet und in der Stille aufgebaut und sie eröffnet uns, wenn wir sie pflegen, die Möglichkeit, das Geschenk der Berufung anzunehmen und zu leben, das niemals etwas Auferlegtes oder ein vorgegebenes Raster ist, in das man sich einfach fügen muss, sondern ein Plan der Liebe und des Glücks. Die Pflege der Innerlichkeit: von diesem Punkt müssen wir in der Berufungspastoral und im immer neuen Bemühen um die Evangelisierung dringend ausgehen.
In diesem Geiste lade ich alle ein – Familien, Pfarreien, Ordensgemeinschaften, Bischöfe, Priester, Diakone, Katecheten, Erzieher und gläubige Laien –, sich immer mehr für günstige Rahmenbedingungen einzusetzen, damit diese Gabe angenommen, genährt, bewahrt und begleitet werden kann, sodass sie reiche Frucht tragen kann. Nur wenn unsere Lebensräume von lebendigem Glauben, beständigem Gebet und geschwisterlicher Weggemeinschaft erhellt sind, wird der Ruf Gottes aufgehen und reifen und für den Einzelnen wie für die Welt zum Weg des Glücks und des Heils werden können. Wenn wir uns auf den Weg begeben, den Jesus, der schöne Hirte, uns weist, lernen wir sowohl uns selbst als auch Gott näher kennen, der uns gerufen hat.
Gegenseitiges Erkennen
»Der Herr des Lebens kennt uns und erleuchtet unser Herz mit seinem liebevollen Blick«
Apostolisches Schreiben Eine Treue, die Zukunft schafft (8. Dezember 2025), 5.
[3]. Jede Berufung kann nämlich nur aus dem Bewusstsein und der Erfahrung eines Gottes hervorgehen, der Liebe ist (vgl. 1 Joh 4,16): Er kennt unser Innerstes, hat die Haare auf unserem Kopf gezählt (vgl. Mt 10,30) und für jeden einen einzigartigen Weg der Heiligkeit und des Dienens vorgesehen. Dieses Erkennen muss jedoch stets ein gegenseitiges sein: Wir sind eingeladen, Gott durch das Gebet, das Hören auf das Wort, die Sakramente, das Leben der Kirche und die Hingabe an unsere Brüder und Schwestern kennenzulernen. Wie der junge Samuel, der in der Nacht, vielleicht auf unerwartete Weise, die Stimme des Herrn hörte und mit Hilfe Elis lernte, sie zu erkennen (vgl. 1 Sam 3,1-10), so müssen auch wir Räume innerer Stille schaffen, um erahnen zu können, was der Herr zu unserem Glück vorgesehen hat. Es handelt sich dabei nicht um ein abstraktes intellektuelles Wissen oder gelehrte Erkenntnis, sondern um eine persönliche Begegnung, die das Leben verwandelt.Vgl. Benedikt XVI., Enzyklika Deus caritas est (25. Dezember 2005), 1.
[4] Gott wohnt in unserem Herzen: Die Berufung ist ein vertrauter Dialog mit ihm, der uns – trotz des manchmal ohrenbetäubenden Lärms der Welt – ruft und uns einlädt, mit wahrer Freude und Großherzigkeit zu antworten.»Noli foras ire, in te ipsum redi, in interiore homine habitat veritas – Geh nicht nach draußen, kehr wieder ein bei dir selbst! Im inneren Menschen wohnt die Wahrheit.«
Hl. Augustinus, Über die wahre Religion, XXXIX, 72: CSSL 32, 234.
[5] Wieder erinnert uns der heilige Augustinus daran, wie wichtig es ist, zu lernen, innezuhalten und Räume der inneren Stille zu schaffen, um die Stimme Jesu Christi hören zu können.Liebe junge Menschen, hört auf diese Stimme! Hört auf die Stimme des Herrn, der euch einlädt, ein erfülltes Leben zu führen, indem ihr eure Gaben fruchtbringend einsetzt (vgl. Mt 25,14-30) und eure Grenzen und Schwächen an das glorreiche Kreuz Christi nagelt. Haltet also inne in eucharistischer Anbetung, meditiert ausdauernd das Wort Gottes, um es jeden Tag zu leben, nehmt aktiv und in vollem Umfang am sakramentalen und kirchlichen Leben teil. Auf diese Weise werdet ihr den Herrn kennenlernen und in der der Freundschaft eigenen Vertrautheit entdecken, wie ihr euer Leben zu einer Gabe machen könnt, auf dem Weg der Ehe, des Priestertums, des Ständigen Diakonats oder im gottgeweihten Leben, in einer Ordensgemeinschaft oder einem Säkularinstitut: Jede Berufung ist ein immenses Geschenk für die Kirche und für diejenigen, die sie mit Freude annehmen. Den Herrn kennenlernen bedeutet vor allem, zu lernen, ihm und seiner Vorsehung zu vertrauen, die mit jeder Berufung überreich einhergeht.
Vertrauen
Aus dem Kennen entsteht das Vertrauen, eine Haltung, die aus dem Glauben hervorgeht und die sowohl für die Annahme der Berufung als auch für das Durchhalten in ihr unerlässlich ist. Das Leben offenbart sich nämlich als ein ständiges Vertrauen auf den Herrn und ein Sich-ihm-Anvertrauen, auch dann, wenn seine Pläne die unseren durcheinanderbringen.
Denken wir an den heiligen Josef, der trotz des unerwarteten Geheimnisses der Mutterschaft der Jungfrau Maria dem göttlichen Traum vertraut und Maria und das Kind mit gehorsamem Herzen annimmt (vgl. Mt 1,18-25; 2,13-15). Josef von Nazaret ist ein Vorbild an vollkommenem Vertrauen in den Plan Gottes: Er vertraut auch dann, als alles um ihn herum dunkel und hoffnungslos erscheint, als die Dinge sich in eine ganz andere Richtung zu entwickeln scheinen. Er vertraut und vertraut sich an, weil er sich der Güte und Treue des Herrn sicher ist. »In jeder Lebenslage vermochte Josef, sein „fiat“ zu sprechen, wie Maria bei der Verkündigung und Jesus in Getsemani«.
Franziskus, Apostolisches Schreiben Patris corde (8. Dezember 2020), 3.
[6] Wie uns das Heilige Jahr der Hoffnung gelehrt hat, ist es nötig, ein festes und beständiges Vertrauen in die Verheißungen Gottes zu pflegen, ohne jemals der Verzweiflung nachzugeben; Ängste und Unsicherheiten zu überwinden, in der Gewissheit, dass der Auferstandene der Herr sowohl der Weltgeschichte als auch unserer persönlichen Geschichte ist. Er lässt uns in den dunkelsten Stunden nicht allein, sondern kommt, um mit seinem Licht all unsere Finsternis zu vertreiben. Und gerade dank des Lichtes und der Kraft seines Geistes können wir – auch durch Prüfungen und Krisen – erkennen, wie unsere Berufung reift und immer mehr die Schönheit dessen widerspiegelt, der uns gerufen hat, eine Schönheit, die aus Treue und Vertrauen besteht, trotz der Wunden und Stürze.
Reifung
Die Berufung ist in der Tat kein statisches Ziel, sondern ein dynamischer Reifungsprozess, der durch die Vertrautheit mit dem Herrn begünstigt wird: Mit Jesus zusammen zu sein, den Heiligen Geist in den Herzen und in den Lebenssituationen wirken zu lassen und alles im Licht der empfangenen Gabe neu zu betrachten, das bedeutet, in der Berufung zu wachsen.
Wie der Weinstock und die Reben (vgl. Joh 15,1-8) so muss sich unser ganzes Leben in einer starken und wesentlichen Verbindung mit dem Herrn verwirklichen, sodass es durch Prüfungen und notwendigen Beschnitt zu einer immer volleren Antwort auf seinen Ruf wird. Die „Orte“, an denen sich der Wille Gottes am deutlichsten offenbart und wir seine unendliche Liebe erfahren, sind oftmals die echten geschwisterlichen Verbindungen, die wir im Laufe unseres Lebens aufzubauen vermögen. Wie wertvoll ist es, einen guten Seelenführer zu haben, der uns bei der Entdeckung und Entfaltung unserer Berufung begleitet! Wie wichtig sind die Unterscheidung und Prüfung im Lichte des Heiligen Geistes, damit sich eine Berufung in ihrer ganzen Schönheit verwirklichen kann.
Berufung ist also kein unmittelbarer Besitz, nichts, was ein für alle Mal „gegeben“ ist: Sie ist vielmehr ein Weg, der sich ähnlich entwickelt wie das menschliche Leben, bei dem die empfangene Gabe nicht nur bewahrt, sondern auch durch eine tägliche Beziehung zu Gott genährt werden muss, um wachsen und Früchte tragen zu können. »Das ist wertvoll, weil es unser ganzes Leben vor den uns liebenden Gott stellt. Es lässt uns erkennen, dass nichts das Ergebnis eines sinnlosen Chaos ist, sondern alles Teil eines Weges werden kann, der eine Antwort auf den Herrn ist, der einen konkreten Plan für uns alle hat«.
Franziskus, Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christus vivit (25. März 2019), 248.
[7]Liebe Brüder und Schwestern, liebe junge Menschen, ich ermutige euch, eure persönliche Beziehung zu Gott durch das tägliche Gebet und die Betrachtung des Wortes Gottes zu pflegen. Haltet inne, hört zu, vertraut euch ihm an: Auf diese Weise wird die Gabe eurer Berufung reifen, euch glücklich machen und reichlich Früchte für die Kirche und die Welt tragen.
Möge euch die Jungfrau Maria, Vorbild im inneren Annehmen der göttlichen Gabe und Lehrmeisterin betenden Hörens, stets auf diesem Weg begleiten!
Aus dem Vatikan, am 16. März 2026
LEO PP. XIV
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 339Aufruf zur Katholikentagskollekte 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
vom 13. bis 17. Mai 2026 findet in Würzburg der 104. Deutsche Katholikentag statt. Das Treffen steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Hab Mut, steh auf!“ (Mk 10,49).
Das Zitat aus dem Markusevangelium, in dem vom blinden Bartimäus berichtet wird, der Zuspruch und Heilung erfährt, erinnert uns daran, dass wir alle von Jesus Christus gerufen sind, uns mutig für Veränderungen hin zu einem guten Leben und für ein gerechtes Miteinander einzubringen. Zugleich liest sich die Geschichte als Zusage Jesu, dass er selbst uns durch die großen und kleinen, persönlichen, wie auch gesellschaftlichen Herausforderungen begleitet und Heilung schenken will. Diese Zusage stärkt uns für den Katholikentag, der in Zeiten nationaler und globaler Umbrüche und Krisen stattfindet. Vor diesem Hintergrund werden die Mitwirkenden und Besucher des Katholikentags im gemeinsamen Diskutieren und Zuhören nach Wegen für eine gerechte und friedliche Zukunft suchen. In der Feier der Gottesdienste, in der Begegnung und im Hören auf das Wort Gottes wird dabei auf dem Katholikentag auch wieder spürbar, welche Quellen uns Kraft schenken und Orientierung geben.
Zu Gast ist der Katholikentag in Würzburg. Hier erwartet Sie nicht nur die barocke Kulisse der unterfränkischen Stadt am Main, es erwarten Sie vor allem in herzlicher Gastfreundschaft die Christinnen und Christen in einem der ältesten Bistümer Deutschlands.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens bereits fest eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Würzburg dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag weit über die Unterfranken hinaus ein Zeugnis für unseren gemeinsamen Glauben werden kann.
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 3. Mai 2026, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder auf eine andere geeignete Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Sonntag, dem 10. Mai 2026, ist ausschließlich für den Katholikentag bestimmt und wird an den Verband der Diözesen Deutschlands abgeführt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese Freiburg finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025).
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Erzbischof
Nr. 340Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Pfingstaktion Renovabis 2026
zur Pfingstaktion Renovabis 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
viele Länder in Mittel-, Ost- und Südosteuropa stehen vor großen Herausforderungen: Politische Polarisierung, wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Spannungen sowie die Erfahrungen von Gewalt, Krieg und Flucht belasten den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Vor diesem Hintergrund stellt Renovabis die diesjährige Pfingstaktion unter das Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“.
Die Kirchen im Osten Europas sind in diesem Sinne engagiert. Durch soziale Hilfen, Bildungsangebote, Versöhnungsinitiativen und die Förderung des interreligiösen Dialogs bauen sie Brücken über Gräben und Grenzen hinweg.
Pfingsten erinnert uns daran, dass der Heilige Geist Menschen zusammenführt. Seine Gaben, um die wir heute besonders bitten, stiften Gemeinschaft. Die Welt braucht diesen Geist der Solidarität und der Verbundenheit dringend. So bitten wir Sie herzlich: Unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Renovabis durch Ihre großzügige Spende und Ihr Gebet.
Kollektenankündigung am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Es wird empfohlen, den Aufruf am 17. Mai 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Pfingstsonntag, dem 24. Mai 2026 (auch am Vorabend), ist ausschließlich für Renovabis bestimmt.
Hinweise zur Durchführung der Renovabis-Pfingstaktion 2026:
Das Osteuropa-Hilfswerk Renovabis rückt in seiner Pfingstaktion 2026 unter dem Leitwort „zusammen_wachsen. damit Europa menschlich bleibt“ den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Fokus. Renovabis unterstützt in 29 Ländern im Osten Europas zahlreiche Projekte pastoraler und sozialer Art, um Perspektiven zu öffnen, Not zu lindern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Die bundesweite Eröffnung der Pfingstaktion ist am Sonntag, 10. Mai 2026, um 10.30 Uhr (Livestream: domradio.de, Bibel-TV und EWTN). Der Abschlussgottesdienst am Sonntag, 24. Mai 2026, um 9.30 Uhr wird als ZDF-Fernsehgottesdienst übertragen. Bitte hängen Sie die Plakate auf und verteilen Spendentüten und das Kompaktmagazin „Renovabis OST“ von Montag, 27. April 2026, an.
Informationen und Impulse rund um das Thema der diesjährigen Pfingstaktion, darunter die Pfingstnovene 2026, sind im Aktions-Themenheft und auf der Renovabis-Homepage zu finden. www.renovabis.de/material.
Am Wochenende vor Pfingsten, am 16./17. Mai 2026, soll in den Gemeinden der Aufruf der deutschen Bischöfe in allen Gottesdiensten verlesen werden. Ein Hinweis auf die Pfingstkollekte von Renovabis ist gewünscht. Bitte verteilen Sie die Spendentüten mit dem Hinweis, dass die Spende am Pfingstsonntag gesammelt wird, die Spende auch zum Pfarramt gebracht oder auf ein Renovabis-Spendenkonto überwiesen werden kann.
Am Pfingstsonntag, 24. Mai 2026, sowie in den Vorabendmessen am 23. Mai 2026 wird in allen katholischen Kirchen die Renovabis-Kollekte für Osteuropa gehalten. Bitte verlesen Sie dazu diese Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Renovabis bestimmt. Dessen Projektpartner fördern durch soziale Hilfen, vielfältige Bildungsangebote sowie Dialog- und Versöhnungsinitiativen den gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!“ Renovabis bittet auch, auf Überweisungsmöglichkeiten, die Abgabe von Barspenden in Spendentüten oder besonders gekennzeichneten Umschlägen hinzuweisen.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 12/2025). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Die Renovabis-Kollekte ist ohne jeden Abzug innerhalb eines Monats mit dem Vermerk „Renovabis 2026“ an die Bistumskasse weiterzuleiten. Individuelle Spenden oder Kollekten von Gruppen können direkt an Renovabis überwiesen werden: www.renovabis.de/pfingstspende oder per Bank an Renovabis e.V., LIGA Bank, DE24 7509 0300 0002 2117 77, GENODEF1M05.
Nr. 341Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 4. Dezember 2025
###Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 4. Dezember 2025 folgenden Beschluss gefasst, der unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht wird:
#Tarifrunde 2025 – Teil 2 von 3
und
Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027
A.
Beschlusstext:
- Änderungen ab dem 1. Januar 2025
- Änderungen in Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR – HebammenTeil I. a) „Entgeltgruppen zu Anhang B“ im Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR werden jeweils wie folgt geändert:Nach der Entgeltgruppe P 9 wird jeweils die folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:„Entgeltgruppe P 11
- Ab 1. Januar 2025: Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
- Ab 1. Juli 2025: Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
Anmerkung zu Fallgruppe 1:1 Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2 Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.Anmerkung zu Fallgruppe 2:1 Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2 Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“ - InkrafttretenDie Änderungen nach Ziffer I treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
- Änderungen ab dem 1. Januar 2027
- Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR (2027) – HebammenTeil B Abschnitt XI. Ziffer 1 des Anhangs Entgeltordnung der AVR (2027) wird wie folgt geändert:Nach der Entgeltgruppe P 9 wird folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:„Entgeltgruppe P 11
- Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
- Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
Anmerkung zu Fallgruppe 1:1 Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2 Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.Anmerkung zu Fallgruppe 2:1 Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. 2 Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“ - InkrafttretenDie Änderungen nach Ziffer II treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
- Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027
- Änderung in § 3 Teil I. Anhang Überleitung – AuskunftsverlangenIn § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um einen Satz 4 ergänzt:„ 4 Der Mitarbeiter kann das Verlangen frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend machen.“
- Änderung in § 6 Teil I. Anhang Überleitung – Antrag auf HöhergruppierungAbsatz 2 des § 6 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um die Sätze 3 und 4 ergänzt:„ 3 Wird der Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) gestellt, richten sich die Stufenzuordnung und -laufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 5. 4 Die Stufenzuordnung und -laufzeit nach Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die korrigierende Höhergruppierung bereits vor dem Antrag auf Überleitung hätte erfolgen müssen.“
- InkrafttretenDie Änderungen nach Ziffer III treten zum 4. Dezember 2025 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem Beschluss wird die Tarifeinigung im Rahmen der Tarifrunde 2025 zum TVöD in einem zweiten Teil-Beschluss für den Geltungsbereich der AVR-Caritas sowohl in der aktuellen Fassung als auch in den von der Bundeskommission am 9. Oktober 2025 in Fulda beschlossenen neuen AVR (gültig ab 1. Januar 2027) bezüglich der Eingruppierung der Hebammen nachvollzogen. Über die übrigen Punkte aus der Tarifrunde 2025 zum TVöD wird weiterverhandelt. Sie bleiben weiteren Teil-Beschlüssen vorbehalten.
Die Korrekturen zu den AVR ab 2027 betreffen den Anhang Überleitung. Zum einen wird präzisiert, wann frühestens der Mitarbeiter das Verlangen nach verbindlicher Auskunft des Dienstgebers im Vorfeld eines eventuellen Überleitungsantrags geltend gemacht werden kann. Zum anderen wird die Regelung zur Stufenzuordnung und -laufzeit bei einem Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung ergänzt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 342Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
vom 13. Oktober 2025
###vom 13. Oktober 2025
Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 13. Oktober 2025 folgenden Beschluss gefasst, der unverändert ohne etwaige Korrekturen veröffentlicht wird:
#Antrag auf Kompetenzübertragen bzgl. Zulage und Einmalzahlung für Mitarbeiter
in Krankenhäusern und Zulage für Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Übernahme der beschlossenen mittleren Werte / Festsetzung der Vergütung,
Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs
- Antrag auf KompetenzübertragungDie Bundeskommission möge beschließen, der Regionalkommission Baden-Württemberg die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe
- der Zulage für Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungsreinrichtungen in den Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 4 bis P 16 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstaben a) und b) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR außerhalb der Bandbreite nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AK-Ordnung und
- der Einmalzahlung für Mitarbeiter in Krankenhäusern in den Entgeltgruppen 1 bis 4 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstabe d) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR
zu übertragen.Dazu möge die Bundeskommission folgenden Beschluss fassen:- Die Bundeskommission überträgt gem. § 13 Abs. 5 AK-Ordnung die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Zulage für Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungsreinrichtungen in den Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 4 bis P 16 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstaben a) und b) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR außerhalb der Bandbreite nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AK-Ordnung für den Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg auf die Regionalkommission Baden-Württemberg.
- Die Bundeskommission überträgt gem. § 13 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative AK-Ordnung befristet vom 4. Dezember 2025 bis 31.Dezember 2029 die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Einmalzahlung für Mitarbeiter in Krankenhäusern in den Entgeltgruppen 1 bis 4 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstabe d) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR für den Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg auf die Regionalkommission Baden-Württemberg.
Die Regionalkommission Baden-Württemberg stellt diesen geeinten Antrag an die Bundeskommission durch:gez. Dr. Bernd Widon
Mitglied der Bundeskommissiongez. Tabea Kölbel
Mitglied der Bundeskommission - Unter der Bedingung, dass die Übertragung zur Bandbreitenabweichung und die Kompetenzübertragung unter unveränderter Ziffer I. dieses Beschlusses erfolgt, beschließt die Regionalkommission Baden-Württemberg zugleich folgende Regelungen nach Ziffern 1. und 2.:
- Für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg werden die mittleren Werte, die im Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Oktober 2025 zur „AVR in der Fassung ab dem 1. Januar 2027 (AVR (2027))“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt. Es gelten folgende Abweichungen:
- Für Mitarbeiter in Krankenhäusern wird der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich festgesetzt.
- Für Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie für Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wird die Höhe der Zulage gemäß § 28 Abs. 4 Buchstaben a) und b) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR auf monatlich 35 Euro festgesetzt.
- Für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg wird die Höhe der Einmalzahlung für Mitarbeiter in Krankenhäusern gemäß § 28 Abs. 4 Buchstabe d) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR auf 10,08 % festgesetzt.
- InkrafttretenZiffer I. tritt am 13. Oktober 2025, die Regelungen zu Ziffer II. treten bei Bedingungseintritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 343Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA
####Artikel 1
Änderung der Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA
Die Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA vom 8. Dezember 1998 (ABl. 1999, S. 30) wird wie folgt geändert:
- Die Ordnung erhält folgenden neuen Namen:„Ordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung)“
- Der Satz vor § 1 wird wie folgt gefasst:„Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) erlassen.“
- § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„ 1 Nach § 4 Absatz 2 der ZAK-Ordnung sind für die Region Süd-West zwei Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen.“
- § 3 wird wie folgt gefasst:„ 1 Wahlvorschlagsberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der jeweiligen Bistums-KODA für den auf dieses Bistum entfallenden Sitz. 2 Wahlberechtigt ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.“
- Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:„§ 4 Arten der Wahl1 Die Wahl findet grundsätzlich als Briefwahl statt. 2 Alternativ kann die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt werden, wenn aus einem Bistum mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. 3 Die Entscheidung hierüber trifft der Wahlvorstand.“
- Der bisherige § 4 wird zu § 5.
- Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Nach der konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Bistums-KODA einigt sich die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA auf einen Wahlvorschlag für eine Kandidatin/einen Kandidaten aus ihrer Mitte; die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA stimmt hierfür mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. 2 Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zu Stande, setzt der Wahlvorstand eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen; diese muss mindestens zwei Wochen betragen.(2) 1 Der Wahlvorstand teilt nach Benennung der Kandidatin/des Kandidaten gemäß Absatz 1 Satz 1 bzw. der Kandidatinnen/der Kandidaten nach Absatz 1 Satz 2 den wahlberechtigten Personen (§ 3 Satz 2) den Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Person/der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit. 2 Der Wahlvorstand teilt ferner die Wahlart gemäß § 4 sowie im Falle der Briefwahl den Wahlzeitraum bzw. im Falle der Wahlversammlung den Wahltag sowie den Wahlort mit. 3 Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. 4 Die Wahl ist nicht öffentlich.“
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „absolute“ wird durch das Wort „einfache“ ersetzt.
- bb)
- Das Wort „gültigen“ wird gestrichen.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, den Mitgliedern der beiden Bistums-KODAen, den beiden Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten Personen mit.“
- Der bisherige § 5 wird zu § 6.
- Der bisherige § 6 wird zu § 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 344Verordnung
zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO –
für die Erzdiözese Freiburg
####zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO –
für die Erzdiözese Freiburg
Artikel I
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO –
für die Erzdiözese Freiburg
Die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg vom 4. Juni 2005 (ABl. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2025 (ABl. S. 3158), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift von Abschnitt X der Paragraph „§ 1a Absatz 5“ ersetzt durch den Paragraphen „§ 1a Absatz 6“.
- § 1a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird am Ende der Ziffer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- Nach Ziffer 3 wird folgende neue Ziffer 4 eingefügt:„4. für weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Kirchengemeinden vom Bistum zugeordnet werden und die durch keine der unter Ziffern 1 bis 3 genannten Sondervertretungen vertreten werden.“
- In § 23 Absatz 1a wird der Paragraph „§ 1a Absatz 5“ ersetzt durch den Paragraphen „§ 1a Absatz 6“.
- In § 27a Absatz 7 wird der Paragraph „§ 1a Absatz 5“ ersetzt durch den Paragraphen „§ 1a Absatz 6“.
- In der Überschrift von Abschnitt X wird der Paragraph „§ 1a Absatz 5“ ersetzt durch den Paragraphen „§ 1a Absatz 6“.
Artikel II
Übergangsvorschrift
§ 1
Die Mitarbeitervertretungen, die bis zum 31. Dezember 2025 für die Beschäftigten, die eine Sondervertretung nach Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe b dieser Verordnung bilden, zuständig waren, haben für diese Beschäftigten jeweils ein Übergangsmandat analog § 13d Absatz 1 Satz 1 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg. Entgegen § 13d Absatz 1 Satz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg bleibt das Übergangsmandat nach Satz 1 bis zum Beginn der Amtszeit dieser Sondervertretung nach erstmaliger Wahl erhalten, längstens aber bis zum 31. Dezember 2026.
§ 2
§ 56 Absatz 2 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg findet für die erstmalige Wahl im Jahr 2026 keine Anwendung. Stattdessen gilt für die erstmalige Wahl im Jahr 2026, dass die Amtszeit mit der konstituierenden Sitzung beginnt; diese Amtszeit endet mit Ablauf des Tages vor dem Schuljahresbeginn (§ 26 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) des Jahres, in dem nach § 13 Absatz 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden. § 13 Absatz 2 und § 13 Absatz 2a der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Erzdiözese Freiburg finden für die erstmalige Wahl keine Anwendung.
#Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 30. März 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 345Haushalts- und Steuerbeschluss der Erzdiözese Freiburg für das Jahr 2026
##A. Haushalts- und Steuerbeschluss der Erzdiözese Freiburg für das Jahr 2026
#A.1 Beschluss über den Haushalt und die Feststellung des Haushaltsplans für die Erzdiözese Freiburg für das Haushaltsjahr 2026
Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 13. Dezember 2025 den folgenden
Haushaltsbeschluss
gefasst:
#§ 1
Haushaltsvolumen
Der diesem Beschluss als Anlage beigefügte Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für das Haushaltsjahr 2026 wird
- in Gesamterträgen ohne Finanzergebnisauf 622.040.492,00 Euro festgestellt;
- in Gesamtaufwendungen ohne Finanzergebnisauf 681.676.773,00 Euro festgestellt;
- im Finanzergebnisauf 52.930.602,00 Euro festgestellt;
- im Ergebnis des Sondervermögensauf 0,00 Euro festgestellt;
- in Aufwendungen für Steuernauf 346.437,00 Euro festgestellt;
- in Auflösungen aus den Rücklagenauf 32.500,00 Euro festgestellt;
- in Zuführungen zu Rücklagenauf 5.054.830,00 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(
1
)
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft werden der Ordinarius und der Diözesanökonom ermächtigt, vorübergehend Liquiditätskredite (§ 20 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg) bis zur Höhe von 50.000.000,00 Euro je Haushaltsjahr aufzunehmen.
(
2
)
Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu can. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC vom 2. März 2023 (ABl. 2024, S. 186) sind zu wahren.
#§ 3
Gewährleistungsermächtigungen
1 Der Ordinarius und der Diözesanökonom werden ermächtigt, für kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Rechtspersonen, die der kirchlichen Aufsicht unterstehen,
- bis zu einem Darlehensbetrag von 30.000.000,00 Euro für die Finanzierung von Baumaßnahmen
- bis zu einem Darlehensbetrag von 10.000.000,00 Euro für die Absicherung von Zukunftsleistungen (insbesondere der Altersversorgung)
Bürgschaften im Namen der Körperschaft Erzdiözese Freiburg zu übernehmen. 2 Die Rechte des Diözesanvermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums gemäß dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC (ABl. 2024, S. 186) sind zu wahren.
#§ 4
Haushaltsvermerke
Die künftig wegfallenden Stellen gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (sog. kw-Stellen) sind dem Stellenplan der Erzdiözese Freiburg zu entnehmen.
#§ 5
Öffentliche Bekanntmachung
Dieser Beschluss wird gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg gemeinsam mit dem Landeskirchensteuerbeschluss der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg am 1. April 2026 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
#§ 6
Auslegung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan der Erzdiözese Freiburg für das Jahr 2026 liegt gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg in der Zeit vom 1. April bis 14. April 2026 im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats, Sekretariat Hauptabteilung 8 Finanzen, Schoferstraße 2 in 79098 Freiburg, während der üblichen Dienstzeiten der Erzdiözese Freiburg zur Einsicht aus.
#A.2 Landeskirchensteuerbeschluss
Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 13. Dezember 2025 gemäß § 9 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg den folgenden Steuerbeschluss gefasst, den das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 22. Januar 2026, Az.: KMRA-7151-7, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium staatlich genehmigt hat:
#§ 7
Steuersatz
Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragssteuer) wird für das Kalenderjahr 2026 auf 8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
#§ 8
Hebesatz
1 Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der als Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes. 2 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 3-S244.4/27 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773) ab 2024 4,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer und der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
#§ 9
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Das Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer wird von der Erzdiözese Freiburg vereinnahmt und für das Jahr 2026 wie nachfolgend beschrieben aufgeteilt.
(
2
)
1 Auf die Erzdiözese Freiburg entfallen 51,5 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens, die wie folgt verwendet werden:
- 1,0 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens für den Ausgleichstock,
- 50,5 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens für den übrigen Haushalt der Erzdiözese.
2 Die Verwaltung des Anteils des Ausgleichstocks erfolgt nach Maßgabe des Ausgleichstockstatuts.
(
3
)
Auf die Gesamtheit der Kirchengemeinden entfallen 48,5 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens, die wie folgt verwendet werden:
- 44,5 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens für Schlüsselzuweisungen,
- 4,0 Prozent des Kirchensteuernettoaufkommens für den Bauförderfonds zur Mitfinanzierung örtlicher Investitionsvorhaben.
(
4
)
1 Die Verwaltung des Anteils der Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe der Ordnung über die Zuweisungen aus dem Anteil des Kirchensteuernettoaufkommens an die Kirchengemeinden und den Bauförderfonds. 2 Sofern hierbei eine Punktevergabe vorgesehen ist, wird für das Jahr 2026 eine Punktequote von 588,00 Euro festgesetzt.
#B. Haushaltsplan
Bezeichnung | Erträge in EUR | Rücklagenauflösung in EUR | Aufwendungen in EUR | Rücklagenzuführung in EUR | Zuschuss (-) in EUR Überschuss (+) in EUR | |
8.1 | Ordinarius | 61.492 | 0 | 3.766.287 | 0 | -3.704.795 |
8.2 | Büro Generalvikar | 51.872 | 0 | 6.484.241 | 0 | -6.432.369 |
8.3 | Stabsstelle Schöpfung und Umwelt | 4.422 | 32.500 | -2.258.743 | 0 | 2.295.665 |
8.4 | Referat Orden und Geistliche Gemeinschaften | 119.835 | 0 | 1.875.017 | 0 | -1.755.182 |
8.5 | Erzbischöfl. Priesterseminar Collegium Borromaeum | 588.296 | 0 | 2.609.450 | 0 | -2.021.154 |
8.6 | Erzbischöfl. Offizialat | 6.259 | 0 | 634.872 | 0 | -628.613 |
8.7 | Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg | 12.900 | 0 | 2.356.145 | 0 | -2.343.245 |
8.8 | Justitiariat | 0 | 0 | 1.925.849 | 0 | -1.925.849 |
8.9 | Stabsstelle Risiko/Compliance/Prozess/Qualitätsicherung | 0 | 0 | 796.505 | 0 | -796.505 |
8.10 | Stabsstelle Medienkommunikation & Öffentlichkeitsarbeit | 112.925 | 0 | 2.787.331 | 0 | -2.674.405 |
8.11 | Hauptabteilung 1 Pastoral | 9.619.765 | 0 | 57.242.512 | 0 | -47.622.746 |
8.12 | Hauptabteilung 2 Pastorales Personal | 1.433.008 | 0 | 110.201.327 | 0 | -108.768.320 |
8.13 | Hauptabteilung 3 Bildung | 19.216.918 | 0 | 58.354.252 | 0 | -39.137.334 |
8.14 | Hauptabteilung 4 Caritas | 158.300 | 0 | 57.243.867 | 0 | -57.085.567 |
8.15 | Hauptabteilung 5 Weltkirche, Ökumene/relig. Dialog | 1.901.571 | 0 | 7.578.928 | 0 | -5.677.358 |
8.17 | Hauptabteilung 7 Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht | 230.628 | 0 | 14.888.461 | 0 | -14.657.834 |
8.18 | Hauptabteilung 8 Finanzen | 581.040.506 | 0 | 281.466.606 | 5.054.830 | 294.519.070 |
8.19 | Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement | 2.961.598 | 0 | 50.246.516 | 0 | -47.284.918 |
8.20 | Stabsstelle Archive, Bibliotheken, Schriftgutverwaltung | 3.413 | 0 | 3.742.824 | 0 | -3.739.411 |
8.21 | Stabsstelle Informationstechnologie | 32.910 | 0 | 8.906.091 | 0 | -8.873.181 |
8.22 | Stiftungen der Erzdiözese Freiburg - Verwaltung | 4.358.582 | 0 | 5.157.471 | 0 | -798.890 |
8.23 | Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA | 125.293 | 0 | 689.151 | 0 | -563.858 |
8.24 | Stabsstelle Kirchenentwicklung und Strategie | 0 | 0 | 4.981.815 | 0 | -4.981.815 |
Erzdiözese Freiburg | 622.040.492 | 32.500 | 681.676.773 | 5.054.830 | -64.658.612 |
Nr. 346Ernennung der Mitglieder der Missio-Kommission
#Nachstehende Damen und Herren sind mit Wirkung vom 30. September 2024 von Herrn Erzbischof Stephan Burger für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 7 Absatz 4 der Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg vom 13. Juni 2023 als Mitglieder der Missio-Kommission bzw. als deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter ernannt bzw. wiederernannt worden:
###1. als Vertreterin / Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates
- -
- Frau Oberstudiendirektorin i. K., Ordinariatsrätin Susanne Orth
- -
- Herr Diakon Dipl. Theol. Bernhard Eiermann (Stellvertretung)
2. als Religionslehrerinnen / Religionslehrer aus verschiedenen Schulformen
Grundschule:
- Frau Rektorin Ulrike Grindler
Realschulen:
- Frau Realschullehrerin und Schulbeauftragte Sabine Weil
Berufsbildende Schulen:
- Herr Studiendirektor und Kirchlich Beauftragten Martin Stülten
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren:
- Frau Sonderschullehrerin und Schulbeauftragte Aline Bechberger (Stellvertretung)
Allgemeinbildende Gymnasien:
- Herrn Diakon und Schuldekan Dr. Joachim Kittel (Stellvertretung)
Berufsbildende Schulen:
- Frau Studiendirektorin und Kirchlich Beauftragte Dr. Stefanie Schneider (Stellvertretung)
3. als theologische Hochschullehrerin / theologischer Hochschullehrer
- -
- Frau Professorin Dr. Sabine Pemsel-Maier
- -
- Herr Professor Dr. Alexander Weihs (Stellvertretung)
4. als Juristin / Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt
- -
- Herr Professor Dr. Matthias Jestaedt
- -
- Herr Dr. Christoph Coen (Stellvertretung)
Gemäß § 7 Absatz 5 der Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg wurde Frau Professorin Dr. Sabine Pemsel-Maier zur Vorsitzenden der Missio-Kommission gewählt.
Nr. 347Individualrechtliche Schlichtungsstelle für die Erzdiözese Freiburg
Wieder- und Neuernennungen (Amtszeit 2026-2031)
Wieder- und Neuernennungen (Amtszeit 2026-2031)
Herr Erzbischof hat gemäß der Arbeitsrechtlichen Schlichtungsordnung für die Erzdiözese Freiburg vom 9. Februar 2024 jeweils mit Schreiben vom 2. Februar 2026 für die Dauer der Amtsperiode 2026-2031, d. h. bis zum 19. Januar 2031, Herrn Professor Dr. Thomas Lobinger, Dossenheim, zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle für die Erzdiözese Freiburg und Herrn Notar Kilian Kleine, Heilbronn, zum stellvertretenden Vorsitzenden wiederernannt.
Herr Generalvikar hat gemäß dieser Schlichtungsordnung jeweils mit Urkunde vom 2. Februar 2026 folgende Beisitzerinnen und Beisitzer ebenfalls für die Dauer der Amtsperiode 2026-2031 wiederernannt:
Für die Dienstnehmerseite:
Frau Heidrun Back, Mannheim
Herrn Michael Krübel, Sasbach b. A.
Herrn Stephan Schwär, Wittnau
Stellvertreter:
Herrn Wolfgang Schodrok, Ettlingen
Für die Dienstgeberseite:
Herrn Julian Storrer, Freiburg
Frau Ulrike Weismann, Freiburg
Stellvertreter:
Herrn Patrick Bleile, Freiburg
Neuernannt wurde von Herrn Generalvikar ebenfalls mit Urkunde vom 2. Februar 2026 für die laufende Amtsperiode als weiterer Beisitzer für die Dienstgeberseite Herr Holger Lumpp, Freiburg.
Nr. 348Portiunkula-Privileg – Verlängerung und Neuanträge
Für die Filialkirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien, denen das Portiunkula-Privileg 2019 auf sieben Jahre verliehen wurde, werden wir von uns aus die Erneuerung bei der Apostolischen Pönitentiarie beantragen; hier erübrigt sich ein eigener Antrag auf Verlängerung des Portiunkula-Privilegs; dasselbe gilt für die Nebenpfarrkirchen.
Wir bitten jedoch, uns Mitteilung zu machen, wenn sich Änderungen ergeben haben – etwa weil eine Kapelle, der das Privileg gegeben wurde, nicht mehr existiert – oder wenn auf die Erneuerung verzichtet wird. Solche Mitteilungen und auch Neuanträge für das Portiunkula-Privileg sind bis 13. April 2026 über das Erzbischöfliche Offizialat (Postfach, 79095 Freiburg) zu stellen.
Die Mitteilungen und Neuanträge müssen enthalten: Ort, Name (Titel) der Filialkirche oder Kapelle, Charakter (z. B. Klosterkirche), Pfarrei, in deren Gebiet das Oratorium oder die Filialkirche liegt.
Pfarrkirchen besitzen das Portiunkula-Privileg unbefristet aufgrund der Apostolischen Konstitution „Indulgentiarium doctrina“ vom 1. Januar 1967 (Norm Nr. 15).
Nr. 349Auflösung des Fördervereins
Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V.
mit Sitz in Mannheim
Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V.
mit Sitz in Mannheim
Die Mitgliederversammlung des Fördervereins Katholische Sozialstation Franziskushaus e.V. hat am 10. Dezember 2025 die Auflösung und damit die Einstellung des dem Vereinszweck dienenden Vereinslebens beschlossen. Auf Antrag vom 16. Januar 2025 und gemäß § 9 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Auflösung des Vereins am 20. Januar 2025, Az.: J - 91.10/s-ma#1[1]2026/3621, genehmigt. Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, sich bei ihm zu melden.
Nr. 350Änderung der Satzung des Caritasverbandes für das Dekanat Sigmaringen-Meßkirch e.V. (Umbenennung in Caritasverband Sigmaringen e.V.)
mit Sitz in Sigmaringen
mit Sitz in Sigmaringen
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Dekanat Sigmaringen-Meßkirch e.V. hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 22. Januar 2026 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 22. Januar 2026, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 25. Februar 2026, und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 26. November 2025 am 10. März 2026, Az.: J - J - 91.40/c-sig#1[6]2026/13822, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung wurde der Vereinsname in Caritasverband Sigmaringen e.V. geändert.
Nr. 351Änderung der Satzung des Caritasverbandes für das Dekanat Zollern e.V. (Umbenennung in Caritasverband Zollern e.V.)
mit Sitz in Hechingen
mit Sitz in Hechingen
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Dekanat Zollern e.V. hat im Dezember 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 5. März 2026 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 9. März 2026 und gemäß § 21 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 19. Dezember 2025 am 16. März 2026, Az.: J - 91.40/c-z#1[2]2026/17604, genehmigt. Im Zuge der Satzungsänderung wurde der Vereinsname in Caritasverband Zollern e.V. geändert.
Nr. 352Druckschriften und Broschüren
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüren veröffentlicht:
Arbeitshilfe Nr. 348 „Christlich-muslimische Beziehungen in Deutschland“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/christlich-muslimische-beziehungen-deutschland.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/arbeitshilfen/christlich-muslimische-beziehungen-deutschland.html
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Broschüre „Synodalität verstehen. Das Abschlussdokument der Weltsynode im Überblick“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/verschiedenes/synodalitaet-verstehen-das-abschlussdokument-weltsynode-ueberblick.html
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Die deutschen Bischöfe Nr. 117:
„Den Weg des Lebens gehen“
Leitlinien zur Prävention von Suiziden und zum Umgang mit Suizidwünschen in Einrichtungen katholischer Trägerschaft
Leitlinien zur Prävention von Suiziden und zum Umgang mit Suizidwünschen in Einrichtungen katholischer Trägerschaft
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/hirtenschreiben-erklaerungen/den-weg-lebens-gehen-leitlinien-praevention-suiziden-umgang-suizidwuenschen-einrichtungen-katholischer-traegerschaft.html
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Nr. 353Dienstsiegel der Erzdiözese Freiburg – Zuweisung des
Beizeichens „SIG. 15“
Beizeichens „SIG. 15“
Ergänzend zur Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Erzdiözese Freiburg mit den Beizeichen „SIG. 01“ bis „SIG. 14“ (ABl. 2026, S. 211) wird dem vorbenannten Dienstsiegel das Beizeichen „SIG. 15“ zugewiesen.
Nr. 354Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Herz Jesu Singen (Hohentwiel)
Das Dienstsiegel der Pfarrei Herz Jesu Singen (Hohentwiel) wird mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.
Nr. 355Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Herz Jesu Singen (Hohentwiel)
Das Dienstsiegel der Pfarrei Herz Jesu Singen (Hohentwiel) wird am 2. April 2026 in Kraft gesetzt.
Das Siegelbild zeigt den Glockenturm sowie den Giebel des Querschiffes mit der Fensterrosette der Pfarrkirche Herz Jesu in Singen (Hohentwiel) aus südöstlicher Sicht.
Das Siegel ist oval.
Die Umschrift lautet:
„Pfarrei Herz Jesu Singen (Hohentwiel)“
Nr. 356Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg
Das Dienstsiegel der Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg wird mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.
Nr. 357Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg
Das Dienstsiegel der Pfarrei Hl. Kreuz Offenburg wird am 2. April 2026 in Kraft gesetzt.
Das Siegelbild zeigt eine stilisierte Darstellung der Landschaft auf dem Gebiet der Pfarrei, über der das Kreuz des Erlösers erscheint.
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift ist auf Latein verfasst und lautet:
„Parochia S. Crucis Offenburgensis Sigillum“
Nr. 358Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Jakobus Hechingen
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Jakobus Hechingen wird mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.
Nr. 359Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Jakobus Hechingen
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Jakobus Hechingen wird am 2. April 2026 in Kraft gesetzt.
Das Siegelbild zeigt die Stifts- und Pfarrkirche St. Jakobus in Hechingen und fokussiert sich insbesondere auf den charakteristischen Kirchturm.
Das Siegel ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm.
Die Umschrift lautet:
„Pfarrei St. Jakobus Hechingen Siegel“
Nr. 360Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Jakobus Lauda
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Jakobus Lauda wird mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.
Nr. 361Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Jakobus Lauda
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Jakobus Lauda wird am 2. April 2026 in Kraft gesetzt.
Das Siegelbild zeigt den Heiligen Jakobus den Älteren seitlich im Profil sowie in seiner typischen Darstellung als Pilger mit Pilgerstab. Sein Haupt ist von einem Heiligenschein umgeben.
Das Siegel ist kreisrund.
Die Umschrift lautet:
„* Pfarrei St. Jakobus Lauda * Siegel“
Nr. 362Außerkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Martin Ettlingen
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Martin Ettlingen wird mit Ablauf des 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.
Nr. 363Inkraftsetzung des Dienstsiegels der Pfarrei St. Martin Ettlingen
Das Dienstsiegel der Pfarrei St. Martin Ettlingen wird am 2. April 2026 in Kraft gesetzt.
Das Siegelbild zeigt den Heiligen Martin als römischen Soldaten auf einem Pferd, während er seinen Mantel mit dem Schwert teilt und eine Hälfte einem vor ihm auf dem Boden liegenden Bettler reicht. Die Darstellung ist an die barocke Fassadengestaltung über dem Hauptportal der Pfarrkirche St. Martin Ettlingen angelehnt.
Das Siegel ist oval.
Die Umschrift lautet:
„PFARREI ST. MARTIN + ETTLINGEN +“
Personalmeldungen
Nr. 364Ausschreibung einer Stelle als Stellvertretender Pfarrer
für Priester im Dienst der Erzdiözese Freiburg
für Priester im Dienst der Erzdiözese Freiburg
Priester im Dienst der Erzdiözese Freiburg, die im Jahr 2018 oder früher zum Priester geweiht wurden und die Zweite Dienstprüfung („Pfarrexamen“) abgelegt haben, können sich auf die folgende Stelle als Stellvertretender Pfarrer bewerben.
Vor der Bewerbung ist die Kontaktaufnahme mit Diakon Bernhard Eiermann (bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de) notwendig, der die persönlichen Voraussetzungen zur Bewerbung und das Procedere der Bewerbung erläutert.
Pfarrei Mannheim St. Sebastian,
Dienstwohnung: Pfarrhaus Mannheim-Seckenheim,
Dienstbeginn: baldmöglichst.
Dienstwohnung: Pfarrhaus Mannheim-Seckenheim,
Dienstbeginn: baldmöglichst.
Bewerbungsfrist: 4. Mai 2026
Nr. 365Anweisungen
Es wurden angewiesen:
- Herr Kooperator Uzochukwu Uzor, Obrigheim, wurde mit Wirkung vom 15. Februar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Lauda St. Jakobus, Dekanat Odenwald-Tauber, ernannt.
- Herr Kooperator Pater Daison Thaikkattil TOR, Buchen, wurde mit Wirkung vom 18. Februar 2026 zum Kooperator in der Pfarrei Weinheim St. Marien, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt.
- Herr Vikar Dr. Kamil Wiącek, Frankfurt, wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2026 zum Kooperator in der Gemeinde polnischer Sprache in Mannheim und der Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt.
- Pater Arcangelo Biondo SdC, Pforzheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator in der Gemeinde italienischer Sprache in Pforzheim und der Pfarrei Pforzheim Herz Jesu, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt.
- Herr Pfarrer Bernhard Schneider, Mannheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in der Gemeinde spanischer Sprache in Mannheim und der Pfarrei Mannheim St. Sebastian, Dekanat Rhein-Neckar, ernannt.
- Herr Pfarrer Reinhart Fritz, Rheinstetten, wird mit Wirkung vom 15. Mai 2026 befristet bis 14. Mai 2034 zum Stellvertretenden Pfarrer in der Pfarrei Baden-Baden St. Bernhard, Dekanat Mittlerer Oberrhein-Pforzheim, ernannt.
Nr. 366Suspendierung
Es wurde suspendiert:
Erzbischof Pascal Delannoy von Straßburg hat den Priester Abbé Mathieu Hammel, früher Rektor in Marienthal, vom Dienst suspendiert. Da Abbé Hammel in früheren Zeiten auch in unserer Diözese gewirkt hat, wird darauf hingewiesen, dass er nicht zur Konzelebration oder zur Seelsorge zugelassen werden kann.
Nr. 367Im Herrn verschieden
13. März 2026: | Kooperator Pfr. Markus Ramminger † in Bad Krozingen |
20. März 2026: | Pfarrer i. R. Karl Hermanns † in Singen |
23. März 2026: | Pfarrer Dr. Arno Zahlauer † in Freiburg |
24. März 2026: | Pfarrer i. R. Heinrich Domagala † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 6 - 1. April 2026 | |
| Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
| Telefon: 0761 2188-376 | ||
| E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
| Erscheinungsweise: | ca. 12 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke | |