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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
###
Nr. 9Freiburg im Breisgau, den 3. Mai 2024
Heiliger Stuhl
Nr. 108Botschaft von Papst Franziskus
zum 61. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
zum 61. Weltgebetstag um geistliche Berufungen
21. April 2024
Berufen, Hoffnung zu säen und Frieden zu schaffen
Liebe Brüder und Schwestern!
Der Weltgebetstag um geistliche Berufungen lädt uns jedes Jahr dazu ein, über das kostbare Geschenk des Rufs nachzudenken, den der Herr an einen jeden von uns richtet, an sein gläubiges Volk, das sich auf dem Weg befindet, damit wir an seinem Plan der Liebe teilhaben und die Schönheit des Evangeliums in den verschiedenen Lebensständen Gestalt annehmen lassen können. Auf den göttlichen Ruf zu hören, ist keineswegs eine von außen auferlegte Pflicht, vielleicht im Namen eines religiösen Ideals, es ist vielmehr der sicherste Weg, den wir haben, um die Sehnsucht nach Glück zu nähren, die wir in uns tragen: Unser Leben verwirklicht und erfüllt sich, wenn wir entdecken, wer wir sind, welches unsere Stärken sind, in welchem Bereich wir sie fruchtbar werden lassen können, welchen Weg wir gehen können, um in unserem jeweiligen Lebensumfeld ein Zeichen und ein Werkzeug der Liebe, der Gastfreundschaft, der Schönheit und des Friedens zu werden.
So ist dieser Tag stets eine schöne Gelegenheit, sich vor dem Herrn mit Dankbarkeit an das treue, tägliche und oft verborgene Engagement derjenigen zu erinnern, die eine Berufung angenommen haben, die ihr ganzes Leben einbezieht. Ich denke an die Mütter und Väter, die nicht in erster Linie auf sich selbst schauen und nicht dem Strom eines oberflächlichen Stils folgen, sondern ihr Leben darauf ausrichten, sich mit Liebe und Selbstlosigkeit um Beziehungen zu kümmern, indem sie sich dem Geschenk des Lebens öffnen und sich in den Dienst ihrer Kinder und deren Heranwachsens stellen. Ich denke an all diejenigen, die ihre Arbeit mit Hingabe und im Geiste der Zusammenarbeit verrichten; an diejenigen, die sich in verschiedenen Bereichen und auf unterschiedliche Weise für den Aufbau einer gerechteren Welt, einer solidarischeren Wirtschaft, einer faireren Politik und einer menschlicheren Gesellschaft einsetzen: an alle Männer und Frauen guten Willens, die sich dem Gemeinwohl verschrieben haben. Ich denke an die Personen des geweihten Lebens, die ihr Leben dem Herrn in der Stille des Gebets wie auch im apostolischen Wirken hingeben, manchmal in Randgebieten und ohne sich zu schonen, indem sie ihr Charisma kreativ entfalten und es jenen zur Verfügung stellen, denen sie begegnen. Und ich denke an diejenigen, die die Berufung zum Weihepriestertum angenommen haben und sich der Verkündigung des Evangeliums widmen und ihr Leben zusammen mit dem eucharistischen Brot für ihre Brüder und Schwestern hingeben, indem sie Hoffnung säen und allen die Schönheit des Reiches Gottes aufzeigen.
Den jungen Menschen, vor allem denjenigen, die der Kirche fernstehen oder Misstrauen gegen sie hegen, möchte ich sagen: Lasst euch von Jesus faszinieren, stellt ihm durch die Seiten des Evangeliums eure wichtigen Fragen, lasst euch von seiner Gegenwart aufrütteln, die uns immer in wohltuender Weise in Frage stellt. Er respektiert unsere Freiheit mehr als jeder andere, er drängt sich nicht auf, sondern bietet sich selbst an: Gebt ihm Raum und ihr werdet euer Glück darin finden, ihm zu folgen und, falls er euch darum bittet, euch ihm ganz hinzugeben.
Ein Volk auf dem Weg
Die Vielstimmigkeit der Charismen und Berufungen, die die christliche Gemeinschaft anerkennt und unterstützt, hilft uns, unsere Identität als Christen voll und ganz zu verstehen: Als Volk Gottes, das auf den Straßen der Welt unterwegs ist, beseelt vom Heiligen Geist und als lebendige Steine in den Leib Christi eingefügt, entdeckt sich ein jeder von uns als Mitglied einer großen Familie, als Kind des Vaters und als Bruder und Schwester unserer Mitmenschen. Wir sind keine in sich selbst verschlossene Einheiten, sondern Teile des Ganzen. Deshalb trägt der Weltgebetstag um geistliche Berufungen den Stempel der Synodalität: Es gibt viele Charismen und wir sind aufgerufen, einander zuzuhören und gemeinsam unterwegs zu sein, um sie zu entdecken und zu unterscheiden, wozu der Geist uns zum Wohle aller ruft.
In diesem Augenblick der Geschichte führt uns der gemeinsame Weg ferner auf das Jubiläumsjahr 2025 hin. Gehen wir auf das Heilige Jahr als Pilger der Hoffnung zu, damit wir – indem wir unsere eigene Berufung wiederentdecken und die verschiedenen Gaben des Geistes miteinander in Beziehung setzen – in der Welt Mittler und Zeugen des Traums Jesu sein können: eine einzige Familie zu bilden, die in der Liebe Gottes vereint und durch das Band der Nächstenliebe, des Teilens und der Geschwisterlichkeit verbunden ist.
Dieser Tag ist insbesondere dem Gebet gewidmet, um vom Vater die Gabe geistlicher Berufungen für den Aufbau seines Reiches zu erbitten: »Bittet also den Herrn der Ernte, Arbeiter für seine Ernte auszusenden!« (Lk 10,2). Und das Gebet – das wissen wir – besteht mehr aus Zuhören als aus an Gott gerichteten Worten. Der Herr spricht zu unserem Herzen und möchte es offen, aufrichtig und großzügig vorfinden. Sein Wort ist in Jesus Christus Fleisch geworden, der uns den ganzen Willen des Vaters offenbart und mitteilt. In diesem Jahr 2024, das eben dem Gebet zur Vorbereitung des Jubiläums gewidmet ist, sind wir aufgerufen, das unschätzbare Geschenk wiederzuentdecken, mit dem Herrn von Herz zu Herz in Dialog treten zu können und so zu Pilgern der Hoffnung zu werden, denn »das Gebet ist die erste Kraft der Hoffnung. Du betest, und die Hoffnung wächst, sie geht voran. Ich würde sagen, dass das Gebet die Tür zur Hoffnung öffnet. Die Hoffnung ist da, aber mit meinem Gebet öffne ich die Tür.« (Katechese, 20. Mai 2020).
Pilger der Hoffnung und Friedensstifter
Aber was bedeutet es, Pilger zu sein? Wer eine Pilgerreise unternimmt, sucht zuerst das Ziel zu klären und trägt es immer im Kopf und im Herzen. Um jenes Ziel zu erreichen, muss man sich jedoch gleichzeitig auf die gegenwärtige Etappe konzentrieren. Um diese anzugehen, darf man nicht schwer beladen sein, muss sich von unnötigen Lasten befreien, das Wesentliche mitnehmen und jeden Tag kämpfen, damit Müdigkeit, Angst, Unsicherheit und Dunkelheit den begonnenen Weg nicht verstellen. Pilger zu sein bedeutet also, jeden Tag neu aufzubrechen, immer wieder neu anzufangen, den Enthusiasmus und die Kraft wiederzuentdecken, die verschiedenen Etappen des Weges zurückzulegen, die trotz der Müdigkeit und der Schwierigkeiten immer wieder neue Horizonte und unbekannte Ausblicke vor uns eröffnen.
Der Sinn des christlichen Pilgerns ist eben dies: Wir befinden uns auf einem Weg, um Gottes Liebe zu entdecken und zugleich uns selbst zu entdecken, durch eine innere Reise, die aber immer durch die Vielfalt der Beziehungen angeregt wird. Wir sind also Pilger, weil wir berufen sind: berufen, Gott zu lieben und uns gegenseitig zu lieben. So endet unser Weg auf dieser Erde niemals in sinnloser Mühe oder ziellosem Umherirren. Indem wir unserer Berufung folgen, versuchen wir jeden Tag vielmehr die möglichen Schritte auf eine neue Welt hin zu gehen, in der wir in Frieden, Gerechtigkeit und Liebe leben. Wir sind Pilger der Hoffnung, weil wir nach einer besseren Zukunft streben und uns bemühen, sie entlang des Weges aufzubauen.
Dies ist letztlich das Ziel jeder Berufung: Männer und Frauen der Hoffnung zu werden. Als Einzelne und als Gemeinschaft, in der Vielfalt der Charismen und der Dienste, sind wir alle aufgerufen, der Hoffnung des Evangeliums „Leib und Herz zu geben“ in einer Welt, die von epochalen Herausforderungen geprägt ist: dem bedrohlichen Voranschreiten eines dritten Weltkriegs in Stücken; den Scharen von Migranten, die auf der Suche nach einer besseren Zukunft aus ihren Heimatländern fliehen; der ständig wachsenden Zahl von Armen; der Gefahr, das Wohlergehen unseres Planeten unwiderruflich zu beeinträchtigen. Und zu all dem kommen noch die Schwierigkeiten hinzu, denen wir tagtäglich begegnen und die uns manchmal in Resignation oder Defätismus zu stürzen drohen.
In dieser unserer Zeit ist es für uns Christen also entscheidend, einen hoffnungsvollen Blick zu pflegen, um entsprechend der uns anvertrauten Berufung im Dienst des Reiches Gottes, eines Reiches der Liebe, der Gerechtigkeit und des Friedens, fruchtbar arbeiten zu können. Diese Hoffnung – so versichert uns der heilige Paulus – »lässt nicht zugrunde gehen« (Röm 5,5), denn es handelt sich um das Versprechen, das unser Herr Jesus uns gegeben hat, immer bei uns zu bleiben und uns in das Erlösungswerk einzubeziehen, das er im Herzen eines jeden Menschen und im „Herzen“ der Schöpfung vollenden will. Diese Hoffnung findet ihre treibende Mitte in der Auferstehung Christi, die »eine Lebenskraft [beinhaltet], die die Welt durchdrungen hat. Wo alles tot zu sein scheint, sprießen wieder überall Anzeichen der Auferstehung hervor. Es ist eine unvergleichliche Kraft. Es ist wahr, dass es oft so scheint, als existiere Gott nicht: Wir sehen Ungerechtigkeit, Bosheit, Gleichgültigkeit und Grausamkeit, die nicht aufhören. Es ist aber auch gewiss, dass mitten in der Dunkelheit immer etwas Neues aufkeimt, das früher oder später Frucht bringt« (Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 276). Auch der Apostel Paulus erklärt, dass wir »auf Hoffnung hin« gerettet sind (Röm 8,24). Die zu Ostern vollbrachte Erlösung schenkt Hoffnung, eine sichere, verlässliche Hoffnung, mit der wir die Herausforderungen der Gegenwart angehen können.
Pilger der Hoffnung und Friedensstifter zu sein, bedeutet also, die eigene Existenz auf den Felsen der Auferstehung Christi zu gründen und zu wissen, dass keine unserer Mühen vergeblich ist, die wir in der Berufung erbringen, die wir angenommen haben und fortführen. Trotz Misserfolgen und Stillständen wächst das Gute, das wir säen, in aller Stille, und nichts kann uns von unserem letzten Ziel trennen: der Begegnung mit Christus und der Freude, auf ewig in Geschwisterlichkeit miteinander zu leben. Diese letztgültige Berufung müssen wir jeden Tag vorwegnehmen: Denn die Beziehung der Liebe zu Gott und zu unseren Brüdern und Schwestern beginnt schon jetzt, den Traum Gottes zu verwirklichen, den Traum von Einheit, Frieden und Geschwisterlichkeit. Niemand soll sich von diesem Ruf ausgeschlossen fühlen! Ein jeder von uns kann in seinem Umfeld, in seinem Lebensstand, mit der Hilfe des Heiligen Geistes ein Sämann der Hoffnung und des Friedens sein.
Der Mut, sich einzubringen
Aus all diesen Gründen sage ich noch einmal, wie beim Weltjugendtag in Lissabon: „Rise up! – Erhebt euch!“ Wachen wir aus dem Schlaf auf, kommen wir aus der Gleichgültigkeit heraus, öffnen wir die Gitter des Gefängnisses, in das wir uns manchmal eingeschlossen haben, damit ein jeder von uns seine Berufung in der Kirche und in der Welt entdecken und Pilger der Hoffnung und Friedensstifter werden kann! Lasst uns Leidenschaft für das Leben empfinden und uns für die liebevolle Fürsorge für die Menschen um uns herum und die Umwelt, in der wir leben, einsetzen. Ich wiederhole es: Habt den Mut, euch einzubringen! Don Oreste Benzi, ein unermüdlicher Apostel der Nächstenliebe, der immer auf der Seite der Letzten und Wehrlosen stand, pflegte zu wiederholen, dass niemand so arm ist, als dass er nicht etwas zu geben hätte, und niemand so reich ist, als dass er nicht etwas erhalten müsste.
Erheben wir uns also und machen wir uns auf den Weg als Pilger der Hoffnung, damit auch wir, wie es Maria der heiligen Elisabet gegenüber getan hat, die Freude verkünden, neues Leben hervorbringen und Baumeister der Geschwisterlichkeit und des Friedens sein können.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, 21. April 2024, Vierter Sonntag der Osterzeit.
FRANZISKUS |
Verband der Diözesen Deutschlands
Nr. 109Übertragung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in den Pfarreien
(Public Viewing)
(Public Viewing)
Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 wird die Fußball-Europameisterschaft der Männer (UEFA EURO 2024) in Deutschland stattfinden. Auf Anfrage verschiedener Interessenten hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) Kontakt mit den betroffenen Rechtsinhabern aufgenommen, um allen Pfarreien und katholischen Einrichtungen, die anlässlich der Fußball-Europameisterschaft die Spiele öffentlich zeigen möchten, eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit dazu zu verschaffen.
Weitere rechtliche Hinweise und Informationen können Sie einem entsprechenden Schreiben des VDD entnehmen, welches unter folgendem Link öffentlich zugänglich ist:
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg (justitiariat@ordinariat-freiburg.de) gerne zur Verfügung.
Erzbischof
Nr. 110Dekret über die Errichtung einer Schiedsstelle
für sachgrundlose Befristungen
für die Erzdiözese Freiburg
####für sachgrundlose Befristungen
für die Erzdiözese Freiburg
§ 1
Errichtung
Für die Erzdiözese Freiburg wird gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO mit Wirkung zum 1. Juni 2024 eine Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen errichtet.
#§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Die Schiedsstelle für sachgrundlose Befristungen ist sachlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 AVO.
#§ 3
Besetzung und Ernennung der Schiedspersonen
1 Die Schiedsstelle ist mit jeweils einer Person von der Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen und des Erzbischöflichen Ordinariates, die über arbeitsrechtliches Fachwissen verfügen, besetzt. 2 Für den Verhinderungsfall gibt es jeweils eine Stellvertretung. 3 Die Schiedspersonen sowie ihre jeweilige Stellvertretung werden vom Erzbischof auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts für die Dauer von drei Jahren ernannt.
#§ 4
Verfahren
1 Wenn ein Dienstgeber ein Arbeitsverhältnis in anderen als den in § 35 Absatz 3 Satz 2 AVO genannten Fällen sachgrundlos befristen möchte, so ist dies nur mit Zustimmung der Schiedsstelle möglich.
2 Der Schiedsstelle sind die Gründe darzulegen, weshalb das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristet werden soll. 3 Die Schiedsstelle prüft die Angemessenheit der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall. 4 Die sachgrundlose Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur bei einem einstimmigen Votum der Schiedsstelle möglich.
5 Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 17. April 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 111Satzung des Diözesanforums
####Präambel
1 Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein "Diözesanforum" als ein synodal ausgerichtetes Beratungsorgan. 2 Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
#§ 1
Aufgabe und Ziel
(
1
)
Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
(
2
)
Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien und der Diözesanstrategie zielt das Diözesanforum darauf, das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern, Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben sowie Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
(
3
)
1 Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der Gegenwart. 2 Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
#§ 2
Einberufung
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof in der Regel in einem Rhythmus von zwei Jahren einberufen. 2 Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 3
Mitglieder
(
1
)
Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
(
2
)
Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
(
3
)
Mitglieder kraft Amtes sind die Mitglieder
- des Diözesanpastoralrates,
- des Diözesanrates der Katholiken,
- des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
- der Kirchensteuervertretung,
- des Konsultorenkollegiums,
- der Leitungskonferenz der Erzbischöflichen Kurie,
- des Ordensrates,
- des Priesterrates sowie
- die Dekane.
(
4
)
1 Die Mitglieder vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien und sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. 2 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich mehreren der in Absatz 3 genannten Räte oder Gremien angehört.
(
5
)
1 Der Erzbischof beruft drei Ständige Diakone sowie je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. 2 Er würdigt dabei Vorschläge des Diakonerates sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(
6
)
1 Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. 2 Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Diözesanforums können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. 2 Die Dekane können durch den jeweiligen stellvertretenden Dekan vertreten werden.
#§ 4
Organe
Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
#§ 5
Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesanforums.
(
2
)
1 Beschlussfassung erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. 2 Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 4 Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
(
3
)
1 Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. 2 Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. 3 Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes des Diözesanpastoralrates bilden den Vorstand des Diözesanforums. 2 Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend, d. h. ohne Stimmrecht teil. 3 Vertritt er in der Sitzung den Erzbischof, hat er Stimmrecht.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. 2 Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. 2 Er beschließt das Moderationskonzept und sorgt für Partizipation und Transparenz der Prozesse. 3 Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(
4
)
Der Vorstand informiert die Vollversammlung über Fragestellungen oder Entwicklungen, die für die Zielerreichung nach § 1 Absatz 2 bedeutsam sind, und bringt Themen zur Beratung und/oder Beschlussfassung ein.
#§ 7
Konferenzorganisation
(
1
)
1 Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. 2 Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter und einer Schriftführerin/einem Schriftführer. 3 Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
(
2
)
Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
(
3
)
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Satzung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 104).
Freiburg im Breisgau, den 12. April 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 112Erster Erlass zur Änderung der Stellenplanordnung
der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R.
der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R.
Die Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg K.d.ö.R. – Anwendungserlass zur Aufstellung eines Stellenplans gemäß § 5 Satz 1 Ziffer 8 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg (HO) – vom 22. Juli 2021 (ABl. S. 131), wird wie folgt geändert:
- Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:In Satz 6 werden nach dem Datum „30.06.“ die Wörter „oder zu einem späteren Stichtag“ eingefügt.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „freien“ die Wörter „Planstelle oder sonstigen“ eingefügt.
- In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „Planstelle oder sonstige“ eingefügt.
- In Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 Satz 2 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „Planstelle oder sonstige“ eingefügt.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Entfristung zur PersonalgewinnungPersonal, das zur Vertretung einer Stelleninhaberin/eines Stelleninhabers beschäftigt werden soll, darf grundsätzlich nur befristet für die Dauer der Abwesenheit der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers eingestellt werden. Zur Einstellung von Personal für eine Vertretungsstelle, die mit der Entgeltgruppe 11 oder niedriger bewertet ist, kann ausnahmsweise von dieser Befristung abgesehen werden, wenn
- eine befristete Nachbesetzung nicht erfolgsversprechend ist und
- eine Risikobewertung des zuständigen Fachbereichs ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich eintretenden Überdeckung des Stellenplans als gering einzustufen ist.
Der zuständige Fachbereich hat zu begründen, aus welchen Gründen eine befristete Besetzung der Vertretungsstelle voraussichtlich nicht gelingen wird. Indizien hierfür können erfolglose Ausschreibungen der Stelle oder vergleichbarer Funktionen sein.Eine tatsächlich eintretende Überdeckung ist insbesondere dann als unwahrscheinlich einzustufen, wenn mit der Rückkehr der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers zum Zeitpunkt der Einstellung der Vertretung aller Voraussicht nach nicht gerechnet werden kann. In die Risikobewertung kann insbesondere die Größe des Fachbereichs mit vergleichbaren Stellen innerhalb dieses Bereichs und gegebenenfalls über diesen Bereich hinaus einrichtungsbezogen einfließen.Auf Grundlage dieser Begründung und Abwägung legt die für Personal zuständige Hauptabteilung nach eigener Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen die Zulässigkeit der Überdeckung des Stellenplans dem Generalvikar zur Zustimmung vor. Bei Zustimmung ist die Überdeckung im Stellenplan kenntlich zu machen und die zusätzliche Stelle mit einem „kw-Vermerk“ zu kennzeichnen.Mit Ausscheiden oder Stellenwechsel der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers erhält die Vertretung die Stelle der ausgeschiedenen Stelleninhaberin/des ausgeschiedenen Stelleninhabers. Gleichzeitig entfällt die Vertretungsstelle. Über eine erneute Zulässigkeit einer unbefristeten Einstellung ist entsprechend des beschriebenen Verfahrens neu zu entscheiden. Zum Zeitpunkt der erneuten Einstellung hat der zuständige Fachbereich wiederum eine Risikobewertung vorzunehmen.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote 2 in Absatz 3 Satz 4 „Fördermittel sind Zuwendungen von Dritten, die der Erzdiözese gestellt werden, um bestimmte Ziele zu erreichen. Die Deckung der Personalkosten muss den persönlichen und sachlichen Förderbedingungen entsprechen. Selbstständige Rechtsträger, welche von der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung erfasst werden, sind keine Dritten im Sinne dieser Ordnung“ wird aufgehoben.
- In Absatz 3 werden nach Satz 11 folgende Sätze eingefügt:„Über Veränderungen bei der Bewertung von Planstellen oder sonstigen Stellen, die innerhalb eines Haushaltszeitraums zwei Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen übersteigt, ist die Kirchensteuervertretung halbjährlich in Textform zu informieren. Im Bereich der Besoldungsgruppe „B“ betrifft dies jegliche Veränderung in der Bewertung. Bei der Berechnung der zwei Entgeltgruppen werden die Entgeltgruppen 9a und 9b als eine Entgeltgruppe betrachtet.“
- Die bisherigen Sätze 12 und 13 werden die Sätze 15 und 16.
- Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:„§ 10 Sonstige Bewirtschaftung des Stellenplans(1) Im Stellenplan ausgewiesene Planstellen und sonstige Stellen dürfen auch mit Beamten und Beschäftigten einer niedrigeren Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe besetzt werden.(2) Ein Amt darf nur verliehen werden, wenn zur Einweisung eine besetzbare Planstelle unbesetzt ist. Sonstige Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen mit einem Beamten besetzt werden sollen. Die Entscheidung hierüber trifft der Generalvikar.(3) Die befristete Besetzung einer Planstelle oder sonstigen Stelle zur Krankheitsvertretung ist möglich, wenn ein Krankheitszeitraum von über sechs Wochen zu erwarten ist.“
- Der bisherige § 10 wird § 11.
- Dieser Änderungserlass tritt am 4. Mai 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 10. April 2024 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 113Geschäftsordnung des Diözesanforums
###In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
#§ 1
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Konferenzorganisation
(
1
)
Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
(
2
)
Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
- die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation)
- die Beauftragung einer Moderation
- die Erstellung eines Moderationskonzepts
- die Vorbereitung der Gottesdienste
- die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie
- das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung)
- das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung)
- die Protokollführung
- die Nachbereitung der Vollversammlung
(
3
)
Die Konferenzorganisation kann weitere Personen hinzuziehen und diese damit beauftragen.
#§ 3
Einberufung des Diözesanforums
(
1
)
1 Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. 2 Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 5 und 6 der Satzung).
(
2
)
Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
#§ 4
Leitung des Diözesanforums
(
1
)
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. 2 Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung genannten Mitgliedern.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. 2 Ihm obliegt insbesondere
- der Beschluss der Tagesordnung,
- der Beschluss des Moderationskonzepts sowie
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
3 Tagesordnung und Moderationskonzept können nicht von der Vollversammlung geändert werden.
(
4
)
1 Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. 2 Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
#§ 5
Beteiligungsformen
(
1
)
Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
- die Entgegennahme von Informationen
- die Beratung von Themen
- das Fassen von Beschlüssen
(
2
)
Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen, im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
#§ 6
Beratungen im Plenum
(
1
)
1 Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. 2 Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
(
2
)
1 Die Beratungen erfolgen nach der Vorgabe des vom Vorstand beschlossenen Moderationskonzepts. 2 Der Vorstand kann dieses im Verlauf der Vollversammlung nach freiem Ermessen ändern.
#§ 7
Abstimmung und Beschlussfassung
(
1
)
Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
(
2
)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
3
)
1 Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. 2 Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(
4
)
Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
(
5
)
Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
(
6
)
Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
#§ 8
Öffentlichkeit
(
1
)
1 Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. 2 Die Sitzungen des Vorstandes, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
#§ 9
Protokollführung
(
1
)
1 Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 2 Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
(
2
)
Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(
3
)
Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
#§ 10
Vorrang der Satzung des Diözesanforums
1 Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. 2 Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 4. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung des Diözesanforums vom 10. Februar 2022 (ABl. S. 106).
Freiburg im Breisgau, den 12. April 2024 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 114Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen
der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände
zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre
2024/2025 und 2025/2026
###der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände
zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre
2024/2025 und 2025/2026
Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2024/2025 und 2025/2026
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich auf die Erhöhung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2024/2025 und 2025/2026 verständigt.
Die Finanzierung der Angebote in der Frühkindlichen Bildung sieht eine Kostenverteilung auf verschiedene Kostenträger vor; sie setzt sich zusammen aus Mitteln des Bundes, des Landes, der Kommunen, der Kirchen oder anderer freier Träger sowie aus Elternbeiträgen. Die Kostensteigerungen werden in den kommenden Jahren wieder entsprechend anteilig auf die Kostenträger verteilt. Hierdurch erfolgt auch eine erforderliche Anpassung der Empfehlungen der Elternbeiträge, die neben den unterschiedlichen Anforderungen an die Finanzierung auch die Belastung der privaten Haushalte im Blick behält.
Die Vertreter des Städtetages, Gemeindetages und der Kirchenleitungen empfehlen für das Kindergartenjahr 2024/2025 eine Erhöhung der Elternbeiträge um 7,5 Prozent. Für das Kindergartenjahr 2025/2026 wird eine Erhöhung um 7,3 Prozent empfohlen. Die Erhöhungen in diesen beiden Jahren enthalten neben den allgemeinen Kostensteigerungen rückwirkend auch die tariflichen Kostensteigerungen. Mit der Empfehlung bis 2026 werden die Erhöhungen auf zwei Jahre verteilt.
Wir bitten die Träger, den Eltern weiterhin Informationen über entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten wie bspw. die Wirtschaftliche Jugendhilfe, das Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen des Bundes- und Teilhabepaketes zur Verfügung zu stellen.
Das angestrebte Ziel der unterzeichnenden Verbände in Baden-Württemberg bleibt ein Kostendeckungsgrad von 20 Prozent durch Elternbeteiligung.
Für die Kindergartenjahre 2024/2025 und 2025/2026 werden daher folgende Beitragssätze empfohlen:
1. Beitragssätze für Regelgruppen (Bemessungsgrundlage ist die Regelgruppe mit 30 Stunden Öffnungszeit) | Kindergartenjahr 2024/2025 | Kindergartenjahr 2025/2026 | ||
11 Monate* | 12 Monate | 11 Monate* | ||
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind** | 148 € | 162 € | 159 € | 174 € |
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren | 115 € | 126 € | 123 € | 134 € |
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren | 78 € | 85 € | 84 € | 92 € |
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren | 26 € | 28 € | 28 € | 31 € |
2. Beitragssätze für Krippen (Bemessungsgrundlage ist die Krippe mit 30 Stunden Öffnungszeit) | Kindergartenjahr 2024/2025 | Kindergartenjahr 2025/2026 | ||
11 Monate* | 12 Monate | 11 Monate* | ||
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind** | 439 € | 479 € | 471 € | 514 € |
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern** unter 18 Jahren | 326 € | 356 € | 350 € | 382 € |
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern** unter 18 Jahren | 220 € | 240 € | 236 € | 258 € |
für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern** unter 18 Jahren | 87 € | 95 € | 93 € | 102 € |
- *
- Bei Erhebung in elf Monatsraten wird der Jahresbetrag entsprechend umgerechnet.
- **
- Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen.
3. Elternbeiträge bei verlängerten Öffnungszeiten/Halbtagsgruppen, Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen
Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend sechs Stunden) kann für die festgelegten/empfohlenen Beiträge ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 Prozent gerechtfertigt sein.
Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter 3 Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die
Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 Prozent gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.
Die Zu- und Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme von unter 3-jährigen Kindern in eine Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit).
Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.
4. Sonstige Angebotsformen
Für sonstige Angebotsformen (insbesondere Ganztagesbetreuung) erfolgt wie bisher keine abgestimmte landesweite Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge. Für die Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sprechen wir weiterhin Beitragsempfehlungen für Ganztagesbetreuung dahingehend aus, dass die Beitragssätze der Krippengruppen, siehe Ziffer 2, entsprechend Anwendung finden.
5. Staffelung der Elternbeiträge
Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.
Bei der Staffelung wird analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2011, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) auf den Familienhaushalt abgehoben.
Sogenannte Zählkinder sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie überwiegend dem Familienhaushalt des Elternbeitragszahlers angehören.
Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder ferner nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
- Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkehrt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
- Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden.
- Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.
6. Sonstiges
- Wenn in Einrichtungen regelmäßig Verpflegung (z. B. Frühstück, Mittagessen) gereicht wird, sind die Elternbeiträge um einen Verpflegungsbeitrag zu erhöhen. Dabei ist nicht von einer Vollkostenberechnung auszugehen. Es sind jedoch mindestens die Kosten für Nahrungsmittel bzw. Kosten des Caterers/Lieferanten umzulegen und zu erheben. Kosten für Getränke (z. B. Teegeld) im Rahmen dieser Verpflegung sowie Kosten für Angebote im Rahmen der pädagogischen Arbeit (z. B. Back- und Kochangebote, gesundes Frühstück) dürfen nicht erhoben werden.
- Der Elternbeitrag dient der Mitfinanzierung der gesamten Betriebskosten, somit auch der Aufwendungen für Spiel-, Beschäftigungs-, Gebrauchsmaterial und Ähnlichem. Somit dürfen neben dem Elternbeitrag keine weiteren regelmäßigen Umlagen wie Tee-, Wäsche- oder Spielgeld erhoben werden.
- Nach wie vor werden Fehlbeträge aus dem Bereich der Kindertageseinrichtungen nicht zu Lasten des Ausgleichstocks übernommen.
Es empfiehlt sich, bei Abweichung der Empfehlungen eine einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge innerhalb aller Träger eines Einzugsgebietes anzustreben.
Nr. 115Änderung der Satzung
des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
##des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg
mit Sitz in Freiburg
In der Generalversammlung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg wurde im November 2022 eine Änderung der Satzung beschlossen. Auf Antrag vom 28. März 2024 und gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 5. November 2022 am 5. April 2024, Az.: J - 08.33#7[195]2024/27914, genehmigt.
Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet. Wir veröffentlichen deshalb im Folgenden den Text der Satzung:
#Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg
#Abschnitt I: Grundlagen
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(
1
)
Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) in der Erzdiözese Freiburg“ und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(
2
)
1 Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. 2 Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet.
(
3
)
Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.
#§ 2
Ziele und Aufgaben
(
1
)
1 Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. 2 Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.
(
2
)
Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit auf Dekanatsebene.
(
3
)
Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch.
(
4
)
Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre.
(
5
)
Der DCV arbeitet mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg zusammen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Der DCV ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Kirchliche Ausrichtung des DCV
(
1
)
Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
(
2
)
1 Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. 2 Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg im Breisgau.
(
3
)
Der Vorstand des DCV unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
(
4
)
Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(
5
)
Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg.
#Abschnitt II: Gliederung des DCV
#§ 5
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.
(
2
)
Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom Erzbischof erlassen wird.
(
3
)
Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.
#§ 6
Struktur des DCV
Der DCV ist in Dekanatsverbände gegliedert.
#Unterabschnitt 1: Dekanatsverbände
#§ 7
Organe
Organe des Dekanatsverbandes sind:
- die Dekanatsversammlung
- der Dekanatsvorstand
§ 8
Dekanatsversammlung
(
1
)
Der Dekanatsversammlung gehören folgende Vertreter der Kirchenchöre an:
- die Präsides
- die Chorleiter
- die Chorvorsitzenden
(
2
)
1 Die Dekanatsversammlung dient dem Gedankenaustausch und der Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Dekanatschortag). 2 Auf der Tagesordnung stehen grundsätzlich Berichte des Dekanatsvorstandes und des Bezirkskantors.
(
3
)
1 Die Dekanatsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2 Sie wird vom Dekanatsvorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 3 Dazu werden auch der Dekan und der zuständige Bezirkskantor eingeladen.
#§ 9
DekanatsvorstandAus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Satzung generell auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und männlichen Funktionsträger.1
(
1
)
1 Der Dekanatsvorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Er besteht aus:
- dem Dekanatspräses
- dem Dekanatschorleiter
- dem Dekanatschorvorsitzenden
(
2
)
1 Der Dekanatsvorstand unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchenchöre im Dekanat. 2 Ihm obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Dekanatschortagen oder anderen überpfarrlichen Treffen der Kirchenchöre. 3 Er vertritt den Dekanatsverband innerhalb und außerhalb des Dekanates.
- Der Dekanatspräses sorgt zusammen mit den Präsides der einzelnen Kirchenchöre für die religiöse und liturgische Weiterbildung der Chorleiter und Chormitglieder.
- 1 Der Dekanatschorleiter ist für die musikalische Gestaltung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes verantwortlich. 2 Er sorgt zusammen mit dem Bezirkskantor für die fachliche Weiterbildung der Chorleiter.
- Der Dekanatschorvorsitzende nimmt die organisatorische Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes wahr.
(
3
)
1 Die Präsides eines Dekanats wählen aus ihrer Mitte den Dekanatspräses. 2 Die Chorleiter wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorleiter. 3 Die Chorvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorvorsitzenden.
(
4
)
1 Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. 2 Die Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Dekanatspräses teilt das Ergebnis aller Wahlen dem Dekan und dem Diözesanpräses mit.
(
5
)
Der Dekanatsvorstand beschließt, welche Person aus seiner Mitte die laufende Geschäftsführung wahrnimmt.
(
6
)
Der Dekanatsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die in den Diözesanvorstand entsandt wird.
(
7
)
1 Der Dekanatsvorstand arbeitet mit dem zuständigen Bezirkskantor zusammen. 2 Der Bezirkskantor lädt mindestens einmal jährlich zur fachlichen Fortbildung der Kirchenmusiker seines Bezirkes ein.
(
8
)
Die Mitgliedschaft im Dekanatsvorstand endet vor Ablauf der Amtszeit
- durch Tod oder Kirchenaustritt,
- durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand,
- durch den Verlust des Amtes auf örtlicher Ebene,
- durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verband schädigenden Verhaltens.
Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch das wahlberechtigte Gremium festgestellt und ein Nachfolger gewählt.
(
9
)
1 Mitglieder des Dekanatsvorstandes, welche dem Ansehen des DCV durch ihr Verhalten schaden, können durch den Diözesanvorstand abberufen werden. 2 Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung beim Diözesanpräsidium einlegen; dieses entscheidet endgültig. 3 Bis zur Entscheidung des Diözesanpräsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
(
10
)
Bei Streitfragen, die auf Dekanatsebene nicht geklärt werden können, kann das Diözesanpräsidium angerufen werden.
#Unterabschnitt 2: Diözesanverband
#§ 10
Organe
Die Organe des Diözesanverbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Diözesanvorstand
- das Diözesanpräsidium
§ 11
Die Generalversammlung
(
1
)
Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiter, Dekanatschorvorsitzender) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariates an.
(
2
)
1 Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. 2 Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. 3 Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten:
- Entgegennahme des Berichtes des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung
- Entlastung des Diözesanpräsidiums
- Nachwahlen in den Diözesanvorstand (nach § 12 Absatz 1 Buchstabe d)
- Wahl der Vizepräsides (nach § 13 Absatz 1 und 2)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (nach § 16 Absatz 1)
- Beschlussfassung über die Auflösung des DCV (nach § 16 Absatz 2)
(
3
)
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. 3 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
(
4
)
1 Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. 2 Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. 3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. 4 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 5 Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 6 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7 Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(
5
)
Bei Generalversammlungen finden feierliche Gottesdienste, geistliche Konzerte und Referate über kirchenmusikalische Fragen statt.
#§ 12
Der Diözesanvorstand
(
1
)
Dem Diözesanvorstand gehören an:
- die Mitglieder des Diözesanpräsidiums
- die gewählten Vertreter der Dekanate (ein Vertreter je Dekanat)
- der Domkapellmeister
- Wenn dem Diözesanvorstand nicht mindestens je zwei Präsides, zwei Chorleiter und zwei Chorvorsitzende angehören, kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Diözesanpräsidiums zusätzlich bis zu fünf weitere Personen aus den nicht vertretenen Gruppen in den Diözesanvorstand wählen.
(
2
)
Dem Diözesanvorstand obliegen folgende Aufgaben:
- er bestimmt die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Arbeit des DCV
- er nimmt Berichte aus den Dekanaten entgegen
- er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern (§ 5 Absatz 3)
- er beschließt über die Ordnung für Ehrungen und Auszeichnungen
- er bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des Diözesanpräses durch die Vizepräsides
(
3
)
1 Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. 2 Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. 3 Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.
#§ 13
Das Diözesanpräsidium
(
1
)
Dem Diözesanpräsidium gehören an:
- der Diözesanpräses
- je ein Vizepräses aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden
- der Leiter des Amtes für Kirchenmusik
(
2
)
Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanpräsidiums ernannt. Die Vizepräsides wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte. Der Leiter des Amts für Kirchenmusik gehört dem Diözesanpräsidium kraft Amtes an.
(
3
)
Das Diözesanpräsidium nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(
4
)
Das Diözesanpräsidium berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Sitzungen des Diözesanvorstandes und die Generalversammlung vor.
(
5
)
Der Diözesanpräses
- führt die Geschäfte des Verbandes,
- vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese,
- beruft die Sitzungen von Vorstand und Präsidium ein und leitet sie,
- erstattet jährlich dem Erzbischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht,
- beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.
(
6
)
Auf die Vizepräsides findet § 9 Absatz 8 entsprechend Anwendung.
#§ 14
Kasse
(
1
)
Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.
(
2
)
Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Erzbischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.
#§ 15
Präventionsmaßnahmen
Der Verein und seine Organe verpflichten sich zur Anerkennung und Anwendung
- der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
- der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz,
- sowie evtl. weiterer vom Erzbischof von Freiburg zu diesem Themenbereich erlassener Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
#§ 16
Satzungsänderungen/Auflösung des DCV
(
1
)
1 Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2 Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 11 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
(
2
)
1 Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Freiburg, das es im Sinne des Verbandszweckes zu verwenden hat. 2 Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
#§ 17
Inkrafttreten
1 Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg wurde am 9. Oktober 1999 von der Generalversammlung beschlossen und trat am 1. April 2000 in Kraft. 2 Sie wurde am 20. Februar 2010 und am 5. November 2022 von der Generalversammlung geändert. 3 Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof in Kraft.
Nr. 116Änderung der Satzung des kirchlichen Vereins
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Waldkirch
mit Sitz in Waldkirch
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Waldkirch
mit Sitz in Waldkirch
Die Mitgliederversammlung des kirchlichen Vereins Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Waldkirch hat im Februar 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 28. März 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 8. April 2024, und gemäß § 16 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. Februar 2024 am 11. April 2024, Az.: J - 08.33#21[295]2024/30942, genehmigt.
Nr. 117Änderung der Satzung
der Kirchlichen Sozialstation Neckargemünd e.V.
mit Sitz in Neckargemünd
der Kirchlichen Sozialstation Neckargemünd e.V.
mit Sitz in Neckargemünd
Die Mitgliederversammlung der Kirchlichen Sozialstation Neckargemünd e.V. hat im November 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 20. März 2024 und gemäß § 8 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderung der Satzung in der Fassung vom 8. November 2023,Az.: J - 91.10/s-ne#1[1]2024/29296, am 5. April 2024 genehmigt.
Nr. 118Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz
der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Flyer Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar.
Erklärung der deutschen Bischöfe
Erklärung der deutschen Bischöfe
Die Publikation kann bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/voelkischer-nationalismus-christentum-unvereinbar-erklaerung-deutschen-bischoefe.html heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/sonstige-publikationen/voelkischer-nationalismus-christentum-unvereinbar-erklaerung-deutschen-bischoefe.html heruntergeladen werden.
Personalmeldungen
Nr. 119Im Herrn verschieden
13. April 2024: | Pfarrer i. R. Bruno Bläß, † in Edingen-Neckarhausen |
14. April 2024: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Anton Schweiß, † in Oberkirch |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 9 - 3. Mai 2024 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-376 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 24 Ausgaben jährlich |