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Geltungszeitraum von: 03.04.2023
Geltungszeitraum bis: 18.12.2024
Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO)
vom 30. April 2020
(ABl. 2020, S. 326), geändert am 16. März 2023 (ABl. 2023, S. 180)
#Vereinfachung des Verfahrens hinsichtlich der Genehmigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden
1 In Umsetzung des kirchlichen Subsidiaritätsprinzips sowie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Arbeitsverträgen wird unter Außerkraftsetzung des Erlasses über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO) vom 8. April 2020 (ABl. S. 326) das Verfahren und die Befugnis bezüglich der Genehmigung dieser Verträge neu geordnet.
2 Mit Wirkung vom 3. April 2023 gelten daher bezüglich des Genehmigungsverfahrens von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden in den Katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden nachfolgende Regelungen:
3 Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO bedürfen Arbeitsverträge zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. 4 Diese Genehmigung gilt gemäß § 9 Teil V KVO für alle Arbeitsverträge allgemein als erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und keine kirchenfeindliche Betätigung und kein Austritt aus der Katholischen Kirche vorliegt:
- Allgemeine formale Voraussetzungen
- bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Katholischen Kirchengemeinden;
- a.
- Die Katholische Kirchengemeinde ist einer Verrechnungsstelle oder einer Geschäftsstelle der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim angeschlossen.
- b.
- Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
- c.
- Die Arbeitsverträge enthalten einen Prüfvermerk der Leitung der zuständigen Verrechnungsstelle oder deren bevollmächtigten Vertretung bzw. der zuständigen Gesamtkirchengemeinde Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim oder deren bevollmächtigten Vertretung. Der Prüfvermerk darf nicht von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verrechnungsstelle oder der Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde erteilt werden, die/ der den Arbeitsvertrag selbst (mit)unterzeichnet hat.
- bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Geschäftsstellen der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim:Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
- Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen
- Bei der Bewerberin oder dem Bewerber liegt eine der Tätigkeit und Funktion angemessene Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung vor.
- Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen und mitverantworten und nach außen repräsentieren, gehören der Katholischen Kirche an. Für Leitungen und ständige stellvertretende Leitungen in kirchlichen Kindertageseinrichtungen sowie für Kindergartengeschäftsführerinnen und Kindergartengeschäftsführer in den Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim gelten die Ziffern 6) und 7).
- Personen, denen pastorale Aufgaben übertragen werden, gehören der Katholischen Kirche an.
- Personen, denen katechetische Aufgaben übertragen werden, gehören der Katholischen Kirche an.
- Mesnerinnen und Mesner gehören der Katholischen Kirche an.
- Leitungen und ständige stellvertretende Leitungen in kirchlichen Kindertageseinrichtungen gehören der Katholischen Kirche an. Ist dies nicht möglich, gilt die Genehmigung bei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die einer nichtkatholischen Ostkirche oder einer Kirche angehören, die die Erklärung zur wechselseitigen Anerkennung der Taufe unterschrieben hat (Magdeburger Erklärung 2007)1#, als erteilt.
- Kindergartengeschäftsführerinnen und Kindergartengeschäftsführer in den Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe und Mannheim gehören der Katholischen Kirche an. Ist dies nicht möglich, gilt die Genehmigung bei geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, die einer nichtkatholischen Ostkirche oder einer Kirche angehören, die die Erklärung zur wechselseitigen Anerkennung der Taufe unterschrieben hat (Magdeburger Erklärung 2007)2#, als erteilt.
- Bei Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern liegt eine fachaufsichtsrechtliche Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik hinsichtlich der Einstufung vor.
5 Dieser Erlass entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg herbeizuführen.
6 Dieser Erlass gilt in entsprechender Anwendung für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts, die gemäß §§ 12 f. Teil V KVO dem Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO unterliegen.
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1 ↑ Folgende Kirchen haben der Erklärung zugestimmt:
1 ↑ Folgende Kirchen haben der Erklärung zugestimmt:
- Äthiopisch-Orthodoxe Kirche
- Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland
- Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland
- Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
- Evangelisch-methodistische Kirche
- Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
- Orthodoxe Kirche in Deutschland
- Römisch-Katholische Kirche
- Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
- Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine
- Evangelische Kirche in Deutschland
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2 ↑ Folgende Kirchen haben der Erklärung zugestimmt:
2 ↑ Folgende Kirchen haben der Erklärung zugestimmt:
- Äthiopisch-Orthodoxe Kirche
- Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland
- Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland
- Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
- Evangelisch-methodistische Kirche
- Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
- Orthodoxe Kirche in Deutschland
- Römisch-Katholische Kirche
- Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
- Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine
- Evangelische Kirche in Deutschland