Erzbistum Freiburg
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Erzbischof

Nr. 218Statut des Priesterrates der Erzdiözese Freiburg

Der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg wurde am 15. August 1967 von Erzbischof Dr. Hermann Schäufele entsprechend dem Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“ (Nummer 7) des Zweiten Vatikanischen Konzils errichtet. Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg mit Zustimmung des Erzbischofs das folgende Statut.
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Abschnitt I
Satzung des Priesterrates

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§ 1
Rechtsstellung

(1) 1Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). 2Als Beratungsorgan des Erzbischofs kommt dem Priesterrat kein Selbstversammlungsrecht und kein vom Erzbischof unabhängiges Handlungsrecht zu.
(2) Die Funktion des Konsultorenkollegiums (can. 502 CIC) wird gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom Domkapitel wahrgenommen.1
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§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Priesterrates können sein:
  1. Priester, die in die Erzdiözese inkardiniert sind,
  2. Priester anderer Diözesen, die in der Erzdiözese ihren Wohnsitz haben und in ihr einen diözesanen Auftrag wahrnehmen,
  3. Priester eines Ordensinstituts, eines Säkularinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die einer Niederlassung ihres Ordens oder ihrer Gesellschaft in der Erzdiözese Freiburg angehören und in der Erzdiözese Freiburg wohnen.
(2) Der Priesterrat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten und berufenen Mitgliedern.
(3) Mitglieder kraft Amtes sind:
  1. ein Vertreter der Weihbischöfe, der von ihnen aus ihrer Mitte entsandt wird,
  2. der Generalvikar,
  3. der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  4. der Verantwortliche für die pastorale Fort- und Weiterbildung im Erzbischöflichen Ordinariat, sofern er Priester ist,
  5. der Regens des Priesterseminars Collegium Borromaeum Freiburg und
  6. der Direktor der Diözesanstelle für Berufe der Kirche, sofern er Priester ist.
(4) Gewählte Mitglieder sind:
  1. zwei Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren (§ 10),
  2. ein Vertreter der Kooperatoren, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind, für jedes Dekanat (§ 11),
  3. ein Vertreter der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind (§ 12),
  4. insgesamt zwei Vertreter der Priester der Weltkirche (§ 13),
  5. zwei Vertreter der Priester in der Kategorialseelsorge (§ 14),
  6. ein Vertreter der Ordenspriester (§ 15) und
  7. zwei Vertreter der Priester im Ruhestand (§ 16).
(5) Berufene Mitglieder: Der Erzbischof kann bis zu vier weitere Priester frei in den Priesterrat berufen.
(6) Der Leiter des Referates Priester in der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat nimmt beratend an den Sitzungen des Priesterrates teil.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Annahme des Rücktritts eines Mitglieds durch den Erzbischof; der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären,
  2. bei Mitgliedern kraft Amtes durch Beendigung des Amtes,
  3. bei gewählten Mitgliedern durch Beendigung der Mitgliedschaftsbedingungen nach § 2 Absatz 1,
  4. bei berufenen Mitgliedern durch Widerruf der Berufung durch den Erzbischof,
  5. durch Tod des Mitglieds.
(8) Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit des Priesterrates aus, gilt für das Nachrücken eines Ersatzmitglieds § 17.
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§ 3
Amtsperiode

(1) 1Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. 2Sie kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Erzbischof bis zu einem Jahr verlängert werden. 3Bis zur Konstituierung des neu gebildeten Priesterrates nimmt der bisherige Priesterrat in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Aufgaben des Priesterrates wahr.
(2) Der Vertreter der Vikare wird abweichend von Absatz 1 für die Hälfte der Amtsperiode des Priesterrates gewählt.
(3) 1Die Amtsperiode des Priesterrates endet mit Eintreten der Sedisvakanz. 2Innerhalb eines Jahres nach seinem Amtsantritt muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC).
(4) Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gelten die Vorschriften des can. 501 § 3 CIC.
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§ 4
Organe

(1) Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof.
(2) Der Priesterrat wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Kommission.
(3) Der Geschäftsführenden Kommission gehören der Moderator und der Sekretär des Priesterrates sowie der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat an.
(4) Die Geschäftsführende Kommission bereitet die Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte des Priesterrates.
(5) 1Der Moderator ist Vorsitzender der Geschäftsführenden Kommission. 2Er ruft die Geschäftsführende Kommission ein und leitet sie, er moderiert im Auftrag des Erzbischofs die Sitzungen des Priesterrates und informiert im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Priester und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Sitzungen. 3Der Sekretär ist verantwortlich für Protokoll, Korrespondenz und organisatorische Angelegenheiten des Priesterrates.
(6) Der Priesterrat bildet einen Personalausschuss, der insbesondere das Erzbischöfliche Ordinariat in der Zuordnung der Vikarsstellen berät.
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§ 5
Aufgaben

(1) 1Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl der Gläubigen zu fördern. 2Hierzu beraten seine Mitglieder mit dem Erzbischof, „was die Seelsorge erfordert und dem Wohl des Bistums dient.“
Siehe Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“, 7.
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3Soweit angemessen und erforderlich machen die Mitglieder die Ergebnisse der Beratung in ihrem Wirkungskreis bekannt und erläutern diese.
(2) Der Priesterrat wählt auf Vorschlag des Erzbischofs mindestens vier Pfarrkonsultoren gemäß can. 1742 § 1 CIC für eine Amtszeit von fünf Jahren.
Vgl. Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren vom 5. März 1985 (ABl. S. 81).
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(3) 1Der Erzbischof hört den Priesterrat in Angelegenheiten von größerer Bedeutung an (can. 500 § 2 CIC). 2Dazu gehören insbesondere:
  1. Leben und Dienst der Priester,
  2. Priesterausbildung und Priesterfortbildung,
  3. pastorale Planungen und Seelsorgestrukturen,
  4. Errichtung wichtiger diözesaner Ämter.
(4) Der Priesterrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Recht auf Anhörung:
  1. Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC),
  2. Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC),
  3. Erlass von diözesanen Ordnungen über die Vergütung von Seelsorgsaushilfen und die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen (can. 531 CIC),
  4. Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC),
  5. Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC),
  6. Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC).
(5) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an einer Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC).
(6) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder mit beratender Stimme zur Teilnahme an einem Provinzialkonzil (can. 443 § 5 CIC).
(7) Der Priesterrat entsendet nach Maßgabe der entsprechenden Satzung die erforderlichen Mitglieder in das Diözesanforum, den Diözesanpastoralrat
Zwei Mitglieder nach § 2 Nummer 3 der Satzung des Diözesanpastoralrates vom 17. April 2015 (ABl. S. 101).
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und den Diözesanrat
Ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 der Satzung des Diözesanrates vom 18. März 2015 (ABl. S. 103).
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(8) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Satzung des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg vom 1. August 2020 (ABl. S. 388).
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(9) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg
§ 8 Absatz 1 der Satzung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 98).
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(10) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft von Priesterräten der Diözesen der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 6
Einberufung

(1) Der Priesterrat wird wenigstens zweimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform durch die Geschäftsführende Kommission mit Angabe der Tagesordnung.
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§ 7
Tagesordnung

(1) 1Die Geschäftsführende Kommission legt im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Tagesordnung fest. 2Die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis vier Wochen vor der Sitzung in Textform Vorschläge beim Sekretär einreichen. 3Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mit Begründung bis eine Woche vor der Sitzung einzureichen.
(2) 1Alle Priester, die entsprechend den §§ 9 bis 17 wahlberechtigt sind, können sich mit Fragen und Anregungen an die Geschäftsführende Kommission und über jedes Mitglied an den Priesterrat wenden. 2Die Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Priestern Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und in den Sitzungen vorzutragen, sie über die Beschlüsse zu informieren und ihnen auf diese Weise Impulse für ihren Dienst zu geben.
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§ 8
Arbeitsweise

(1) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist.
(2) 1Beschlüsse werden unbeschadet von § 17 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
(3) 1Sitzungen können ganz oder teilweise mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erhalten können. 2Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne von Absatz 1.
(4) 1Anhörungen oder Beschlüsse des Priesterrates können auch auf dem Weg des Umlaufverfahrens elektronisch oder per Brief durchgeführt werden. 2Der Gegenstand der Anhörung oder Beschlussfassung ist hinreichend bestimmt zu formulieren und ausreichend zu begründen. 3Der Moderator kann für die Rückmeldung eine angemessene Frist setzen.
(5) Die Vorgaben des kirchlichen Datenschutzrechts in der Erzdiözese Freiburg sind beim Vorgehen nach Absatz 3 und 4 einzuhalten.
(6) Über die Beratungen und Beschlüsse des Priesterrates wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Antragsteller erhalten über die Behandlung ihres Anliegens einen schriftlichen Bescheid durch ein Mitglied der Geschäftsführenden Kommission des Priesterrates.
(8) Die Sitzungen des Priesterrates sind nicht öffentlich.
(9) 1Der Priesterrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs Fachleute zur Anhörung und Beratung hinzuziehen. 2Ebenso kann er zur Klärung einzelner Fragen Ausschüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
(10) Der Priesterrat kann für sich und für seine Ausschüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen.
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Abschnitt II
Wahlvorschriften

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§ 9
Allgemeine Regelungen zur Wahl des Priesterrates

(1) Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Wählergruppe durch Briefwahl.
(2) 1Jeder Priester kann sein aktives und passives Recht zur Wahl der Mitglieder des Priesterrates nur in einer Wählergruppe ausüben. 2Es erfolgt die Zuordnung zu jener Wählergruppe, in der der Schwerpunkt seines Dienstes liegt. 3In strittigen Fällen entscheidet der Wahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 über die Zuordnung.
(3) 1Für die Wahl der Mitglieder nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und 7 wird ein zentraler Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat eingerichtet. 2Diesem gehören der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, ein weiteres Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariates und zwei Wahlberechtigte des Priesterrates aus verschiedenen Wählergruppen an. 3Die Wahlkommission erstellt für die jeweilige Wählergruppe das Wählerverzeichnis und gibt es den Wahlberechtigten bekannt.
(4) 1Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang der jeweiligen Wählergruppe die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. 2Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen. 3Findet ein zweiter Wahlgang statt, soll die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Priester auf einem Stimmzettel in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen notiert werden. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet sowohl bei der Platzierung auf dem Stimmzettel als auch bei der Wahl in den Priesterrat das Los.
(5) 1Über die jeweiligen Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. 2Die Kosten der Wahl werden aus dem Haushalt des Priesterrates bestritten.
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§ 10
Wahl der Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren

(1) Die Pfarrer und Pfarradministratoren in den Pfarreien der Erzdiözese Freiburg wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
(2) Aktives und passives Wahlrecht haben die Pfarrer, Pfarradministratoren und Pfarrer in solidum in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 11
Wahl der Vertreter der Kooperatoren

(1) Die Kooperatoren wählen, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind, für jedes Dekanat einen Vertreter in den Priesterrat.
(2) Aktives und passives Wahlrecht haben im jeweiligen Dekanat alle inkardinierten Priester der Erzdiözese Freiburg, die mit einem Stellenumfang von mindestens 50 Prozent das Amt des Kooperators wahrnehmen.
(3) 1Der Dekan des Dekanats ermittelt zunächst eine angemessene Zahl von Kandidaten aus dem Kreis der Wahlberechtigten seines Dekanats und teilt diese dem Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat mit. 2Die übrige Durchführung der Wahl richtet sich nach § 9.
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§ 12
Wahl des Vertreters der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung

(1) 1Diözesanpriester der Erzdiözese Freiburg, die als Vikare oder in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung eingesetzt sind, wählen einen Vertreter in den Priesterrat. 2Wahlberechtigt sind alle in der Erzdiözese Freiburg inkardinierten Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung, die einen diözesanen Auftrag wahrnehmen oder zum Studium beurlaubt sind.
(2) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 13
Wahl der Vertreter der Priester der Weltkirche

(1) Priester der Weltkirche, die mit amtlichem Auftrag in der Erzdiözese Freiburg in den Pfarreien und muttersprachlichen Gemeinden tätig sind, wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
(2) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 14
Wahl der Vertreter der Kategorialseelsorge

(1) 1Priester, die in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in der Kategorialseelsorge in der Erzdiözese Freiburg tätig oder in ihr inkardiniert sind, wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter in den Priesterrat. 2Unter Kategorialseelsorge wird hier insbesondere Gefängnis-, Hochschul-, Jugend-, Militär- und Krankenhausseelsorge, ebenso schulischer Religionsunterricht, Lehrende an Hochschulen sowie Seelsorge im Diözesancaritasverband, im Erzbischöflichen Seelsorgeamt oder in einem Einsatzfeld außerhalb der Erzdiözese Freiburg verstanden.
(2) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 15
Wahl des Vertreters der Ordenspriester

(1) Die Priester des Ordensrates wählen einen Vertreter in den Priesterrat.
(2) Passives Wahlrecht haben alle Ordenspriester, die in der Erzdiözese Freiburg wohnen und in ihr einen diözesanen Auftrag wahrnehmen.
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§ 16
Wahl der Vertreter der Priester im Ruhestand

(1) Die inkardinierten Priester im Ruhestand wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
(2) Aktives und passives Wahlrecht haben alle inkardinierten Ruhestandspriester der Erzdiözese Freiburg.
(3) 1Das Kuratorium der Priesterpensionäre benennt mindestens vier Kandidaten aus dem Kreis der Wahlberechtigten und teilt diese dem Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat mit. 2Die übrige Durchführung der Wahl richtet sich nach § 9.
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§ 17
Nachrückverfahren

(1) Scheidet ein Mitglied des Priesterrates aus der Wählergruppe, für die es gewählt ist, aus oder ändert sich die Zugehörigkeit zu einem Dekanat nach § 11, bleibt der Priester Mitglied des Priesterrates bis zum Ende der Amtsperiode, wenn er weiterhin Priester im Dienst der Erzdiözese ist.
(2) 1Endet bei einem Mitglied die Mitgliedschaft im Priesterrat nach § 2 Absatz 7 Nummer 1, 3 und 5, rückt der Priester nach, der in seiner Wählergruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. 2Gab es bei der Wahl keinen weiteren Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wählergruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Priesterrates noch mehr als zwei Jahre beträgt.
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Abschnitt III
Schlussvorschriften

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§ 18
Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über dieses Statut sowie über seine Änderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Priesterrates sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 19
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) 1Dieses Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2024 beschlossen. 2Es tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft. 3Es ersetzt das Statut des Priesterrates vom 31. Oktober 2019 (ABl. S. 179 ff.).
(2) Die Zusammensetzung, die sich aus den im Jahr 2020 durchgeführten Wahlen, Nachwahlen und durch den Erzbischof erfolgten Berufungen ergeben hat, bleibt für die laufende Amtsperiode von 2020 bis 2025 unverändert.
(3) Für die Wahl zum Priesterrat 2025 wählen Pfarrer, die nicht zu den designierten Pfarrern, Pfarrern in solidum oder Pfarradministratoren der ab 1. Januar 2026 errichteten Pfarreien gehören, mit der Wählergruppe der Kooperatoren.
(4) Alle Regelungen in diesem Statut, die sich auf das Dekanat beziehen, haben die Dekanatsgliederung der Erzdiözese Freiburg zur Grundlage, wie sie ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen ist.
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gez. Pfarrer Dr. Stefan Meisert
gez. Direktor Julian Donner
Moderator
Sekretär
Gemäß can. 496 CIC genehmige ich das vorstehende Statut des Priesterrates der Erzdiözese Freiburg.
Freiburg im Breisgau, den 15. Oktober 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 219Ordnung für den Dienst der Dekane
in der Erzdiözese Freiburg

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§ 1
Rechtliche Stellung, Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Dekanate

(1) 1Das Dekanat ist eine pastorale Einheit aus mehreren Pfarreien auf einem bestimmten Gebiet. 2Die Dekanate als Zusammenschlüsse der Pfarreien sind nach kirchlichem Recht als Öffentliche Juristische Personen nach cann. 116, 117 und 374 § 2 CIC errichtet.
(2) 1Die Errichtung und Aufhebung eines Dekanats sowie die Veränderung seiner Grenzen erfolgt durch den Erzbischof. 2Der Erzbischof entscheidet hierüber nach Anhörung des Priesterrates.
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§ 2
Aufgaben des Dekanats

(1) Dem Dekanat kommen Aufgaben zu, die auf der Ebene der Pfarreien nicht oder nur schwer erfüllbar sind.
(2) 1Das Dekanat erfüllt seine Aufgaben im Auftrag des Erzbischofs. 2Rechtliche Grundlagen bei der Erfüllung seiner Aufgaben sind das allgemeine kirchliche sowie das diözesane Recht, insbesondere diese Ordnung.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Dekanat eng mit den Diözesanstellen zusammen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Dekanate und Dekane liegt beim Generalvikar; insbesondere obliegen ihm die Amtseinführung der Dekane in einem Gottesdienst und die Führung der Zielvereinbarungsgespräche. 2Der Generalvikar kann weitere Aufgaben an Dekane delegieren.
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§ 3
Stellung und Ernennung des Dekans

(1) 1Der Erzbischof ernennt in freier Entscheidung einen Pfarrer zum Leiter des Dekanats (vgl. can. 553 § 2 CIC). 2Dieser trägt als Dekan gemäß dem allgemeinen und diözesanen Kirchenrecht und im Rahmen der ihm übertragenen Vollmachten und gegebenen Weisungen die Hirtensorge des Erzbischofs mit. 3Er vertritt den Erzbischof im Dekanat und trägt die Anliegen des Dekanats dem Erzbischof vor.
(2) Der ernannte Dekan legt vor dem Ordinarius einen Amtseid ab und untersteht der Aufsicht des Ordinarius.
(3) 1Die Amtszeit des Dekans beträgt sechs Jahre und beginnt mit der Ernennung durch den Erzbischof. 2Wiederernennung ist möglich. 3Bei Wiederernennung entfällt die Ablegung des Amtseides.
(4) 1Der Dekan vertritt das Dekanat. 2Bei Vakanz oder Behinderung vertritt das Dekanat der nach Weihealter bzw. bei gleichem Weihealter der nach Lebensalter dienstälteste Pfarrer im Dekanat.
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§ 4
Beendigung des Amtes

Das Amt des Dekans erlischt mit dem vom Erzbischöflichen Ordinariat mitgeteilten Ablauf seiner Amtszeit, mit Vollendung des 70. Lebensjahres, durch Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme seines Verzichts auf die Pfarrei oder auf das Dekaneamt, durch Übernahme einer Stelle außerhalb des Dekanats, durch Abberufung durch den Erzbischof sowie durch den Tod.
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§ 5
Aufgaben des Dekans

1Die Aufgaben des Dekans richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere nach can. 555 CIC und nach dieser Ordnung. 2Dies sind insbesondere:
  1. Dienstvorgesetzter der Pfarrer: 1Der Dekan ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Pfarrer in seinem Dekanat. 2Er kann hierzu Weisungen erteilen. 3Bei Streitfragen über Weisungen des Dekans ist das Erzbischöfliche Ordinariat anzugehen. 4Im Rahmen seiner Dienstvorgesetztenfunktion für die Pfarrer seines Dekanats genehmigt er deren Urlaub und Abwesenheitszeiten von der Pfarrei von mehr als drei Tagen und führt jährliche Zielvereinbarungsgespräche mit den Pfarrern.
  2. Fort- und Weiterbildung: Der Dekan unterstützt im Benehmen mit der Diözesanstelle gemeinsam mit den Pfarrern des Dekanats Kurse und Tagungen für besondere Zielgruppen (z.B. liturgische Dienste, altersbezogene Gruppen, besondere Berufsgruppen im kirchlichen Dienst, Brautpaare) und fördert die Fortbildung der Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der diözesanen Ordnungen.
  3. Sorge für das Presbyterium und die Diakone: 1Der Dekan hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Kleriker seines Dekanats – insbesondere auch Ordensgeistliche und Geistliche in den Missionen anderer Muttersprache – sich als Gemeinschaft erfahren und Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Austausch haben. 2Er führt die Kleriker seines Dekanats mindestens zweimal jährlich zu Veranstaltungen theologischer Weiterbildung oder geistlicher Einkehr zusammen (vgl. can. 555 § 2 CIC). 3Zur Teilnahme besteht für alle Priester im aktiven Dienst, Subsidiare und hauptberuflichen Diakone eine dienstliche Verpflichtung, Priester im Ruhestand und Diakone im Zivilberuf sind hierzu einzuladen.
  4. Sorge für ein standesgemäßes Leben der Kleriker: 1Der Dekan trägt zusammen mit den Pfarrern seines Dekanats Mitsorge dafür, dass die Kleriker ein ihrem Stand entsprechendes Leben führen (vgl. can. 555 § 1, 2°CIC). 2Er kann für die Pflege des Gebets und die Feier der Liturgie und der Sakramente Impulse geben und Gespräche zum Austausch über die Pflichten der Kleriker anregen. 3Falls er erfährt, dass Priester oder Diakone sich ungeziemend verhalten (vgl. can. 285 §§ 1 und 2 CIC) oder ihren Standespflichten nicht nachkommen, hat er diese zu ermahnen oder über den zuständigen Pfarrer ermahnen zu lassen. 4Falls die Ermahnung fruchtlos bleibt, hat er ggf. das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren. 5Der Dekan nimmt im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für suchtgefährdete oder suchtkranke Kleriker unter Beachtung der Ordnung zur Gesundheitsvorsorge für suchtgefährdete oder suchtkranke Kleriker seine Rolle im Stufenplan wahr.
  5. Sorge für ältere und kranke Priester und Diakone: 1Zusammen mit den Pfarrern seines Dekanats trägt der Dekan die Sorge für ältere und kranke Priester und Diakone (vgl. can. 555 § 3 CIC). 2Diese Sorge kann an die Pfarrer oder an Verantwortliche für pensionierte Priester und Diakone in seinem Dekanat delegiert werden. 3Sie umfasst regelmäßige Gespräche und Besuche, die Sorge um den rechtzeitigen Empfang der Krankensakramente, die Vermittlung von Hilfen bei physischen oder psychischen Einschränkungen oder bei der Notwendigkeit gesetzlicher Betreuung und ggf. die Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
  6. Sorge im Todesfall von Klerikern und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: 1Der Dekan steht in der Regel der Feier der Eucharistie und dem Begräbnis eines Diakons oder Priesters vor oder delegiert den Vorsitz an einen Pfarrer. 2Beim Tod eines Pfarrers trifft er vorläufige Vertretungsregelungen und achtet darauf, dass die Standesbücher, Akten, kirchlichen Geräte und Inventarstücke gesichert und verwahrt bleiben. 3Der Pfarrer sorgt dafür, dass von allen ehelos lebenden Klerikern seiner Pfarrei die Regelungen für den Todesfall sicher und im verschlossenen Umschlag in seinem Büro verwahrt werden. 4Im Todesfall von Diakonen oder Priestern oder pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern informiert der Pfarrer unverzüglich das Erzbischöfliche Ordinariat und spricht die weiteren Schritte ab. 5Er formuliert im Benehmen mit den Angehörigen der verstorbenen Person die Todesanzeige für die örtlichen Medien, das Inter-/Intranet und für die Mitteilungen an die jeweilige Berufsgruppe der/des Verstorbenen in der Erzdiözese.
  7. Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrer und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zwischen Pfarrer und Pfarreirat/ Pfarreivermögensverwaltungsrat: 1Der Dekan kann von Pfarrern oder pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitgliedern des Pfarreirates/ Pfarreivermögensverwaltungsrates um Schlichtung gebeten werden, wenn es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pfarrer und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder zwischen Pfarrer und Pfarreirat/ Pfarreivermögensverwaltungsrat gekommen ist. 2Falls Konfliktlösungsversuche des Dekans fruchtlos bleiben, ist nach der Schlichtungsordnung vorzugehen.
  8. Stellenwechsel eines Pfarrers: 1Beim Stellenwechsel eines Pfarrers in seinem Dekanat hat der Dekan das Recht, das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. 2Er veranlasst die Abnahme der Dienstwohnung und fertigt darüber einen Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Er erteilt den Sichtvermerk beim Abschluss der Kirchenbücher in der vom Dienstwechsel betroffenen Pfarrei.
  9. Visitationen: 1Der Dekan (und seine Pfarrei) werden in regelmäßigen Abständen von einem Beauftragten des Erzbischofs visitiert. 2Das Übrige regelt die Visitationsordnung der Erzdiözese.
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§ 6
Kirchliche Aufsicht

Die Dekane unterstehen der Aufsicht durch den Ordinarius.
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§ 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 17. April 2019 (ABl. S. 49), die Dienstordnung für die Dekane in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Mai 2019 (ABl. S. 58), die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg vom 18. März 2015 (ABl. S. 107) und die Ordnung zur Wahl der Vertretungen der Jugend- und Erwachsenenverbände sowie der Geistlichen Gemeinschaften in den Dekanatsrat vom 18. März 2015 (ABl. S. 114) außer Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 15. Oktober 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 220Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg
über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung
für das Lehramt an beruflichen Schulen

Für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen, die gemäß § 97 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437), zur Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen eingesetzt werden können, wird in Anlehnung an die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen (Prüfungsordnung berufliche Schulen – BSPO) vom 3. November 2015, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2023 (GBl. S. 389, 393), folgende Ordnung erlassen:
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ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Ziel der Ausbildung

(1) 1Im Vorbereitungsdienst werden die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus der ersten Ausbildungsphase in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne so erweitert und vertieft, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Religionslehrerin oder Religionslehrer an beruflichen Schulen erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. 2Berücksichtigt werden dabei insbesondere die interkulturelle Kompetenz, die Medienkompetenz und -erziehung, Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung sowie die Themen Bildung für nachhaltige Entwicklung, Gendersensibilität und spezifische Schulentwicklungsprozesse. 3Fragen der Berufs- und Fachethik werden auch fächerübergreifend thematisiert.
(2) 1Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit an beruflichen Schulen wird in der Ausbildung kontinuierlich reflektiert. 2Neben der Arbeit am Staatlichen Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung an der Schule.
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ABSCHNITT 2
Vorbereitungsdienst

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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
  1. die persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllt,
  2. ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt,
  3. im Fach Katholische Theologie eine Diplomprüfung oder im Hauptfach Katholische Theologie eine Magisterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung bzw. Wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen oder an allgemeinbildenden Gymnasien oder eine vom Erzbischöflichen Ordinariat als gleichartig und gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung bestanden hat,
  4. nach ärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte berufliche Tätigkeit besitzt oder als schwerbehindert oder gleichgestellt anerkannt ist und über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt,
  5. in den letzten zwei Jahren vor dem Zulassungstermin an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten teilgenommen hat,
  6. ein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis erfolgreich absolviert hat und
  7. die Voraussetzungen zur Erteilung der Missio canonica (kirchliche Beauftragung) erfüllt.
(2) 1Wer die wissenschaftliche Staatsprüfung oder einen gleichgestellten Magisterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen hat, muss eine dem Lehramt dienende Betriebspraxis von mindestens drei Monaten nachweisen. 2Das Schulpraxissemester ist bis zu zehn Wochen auf die Betriebspraxis anzurechnen.
(3) 1Wurde die in Absatz 1 Nummer 3 genannte Prüfung oder der gleichgestellte Hochschulabschluss ganz oder teilweise mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, kann das Erzbischöfliche Ordinariat in einem Kolloquium überprüfen lassen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Vorbereitungsdienst noch vorhanden sind. 2Auf die Überprüfung kann verzichtet werden, wenn der weiteren Ausbildung förderliche Tätigkeiten oder entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) 1Die Überprüfung erfolgt durch eine Kommission, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und aus einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Staatlichen Seminars für das Fach Katholische Religionslehre besteht. 2Die Überprüfung dauert etwa 30 Minuten und enthält neben fachwissenschaftlichen Themen fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Elemente. 3Die Organisation und Durchführung der Überprüfung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
(5) 1Die Leistungen werden unmittelbar nach der Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. 3Unmittelbar nach der Überprüfung eröffnet sie bzw. er das Ergebnis, auf Wunsch auch die tragenden Gründe der Bewertung. 4Die Überprüfung kann einmal binnen Jahresfrist wiederholt werden. 5§ 16 gilt entsprechend.
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§ 3
Bewerbung

(1) Die Bewerbung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst ist spätestens am 31. März beim Erzbischöflichen Ordinariat einzureichen.
(2) 1Beizufügen sind:
  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über Bildungsweg und Berufstätigkeiten,
  2. das Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  3. das Zeugnis über die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3,
  4. eine Erklärung, ob und wo bereits ein Antrag auf Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestellt oder ein Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet worden ist, gegebenenfalls in welchem Umfang; entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen,
  5. der Antrag auf Verleihung der Missio canonica (Formular) mit den kirchlich geforderten Unterlagen,
  6. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die standesamtliche Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
  7. eine Erklärung, ob wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses werden könnte,
  8. die Selbstauskunftserklärung gemäß § 15 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv),
  9. ein aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,
  10. der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 2 Absatz 1 Nummer 5,
  11. der Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis und
  12. der Nachweis über eine dem Lehramt dienliche Betriebspraxis nach § 2 Absatz 2.
2Zeugnisse sind in beglaubigter Fotokopie oder Abschrift, Personenstandsurkunden in aktueller Fassung vorzulegen. 3Die Vorlage der Zeugnis- oder Urkundenurschriften kann verlangt werden.
(3) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.
(4) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst muss ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a Absatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein darf. 2Das erweiterte Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde unter Vorlage der schriftlichen Aufforderung des Erzbischöflichen Ordinariats zu beantragen.
3Ebenso muss der Verhaltenskodex durch Unterzeichnung der Erklärung zum grenzachtenden Umgang gemäß § 14 der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) anerkannt werden.
(5) 1Das ärztliche Zeugnis soll Angaben dazu enthalten, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gegeben sind und der Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. 2Bei Schwerbehinderung wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden. 3Hierüber entscheidet für den Bereich der Ausbildung das Erzbischöfliche Ordinariat nach Beratung mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung das kirchliche Prüfungsamt.
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§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Über die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach einem Bewerbungsgespräch unter Würdigung der Bewerbungsunterlagen.
(2) 1Die Zulassung wird für das Ausbildungsfach Katholische Religionslehre ausgesprochen. 2Ausschließlich für dieses Unterrichtsfach werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare im kirchlichen Vorbereitungsdienst ausgebildet. 3Sie erhalten für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eine Unterrichtserlaubnis.
(3) 1Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare zum Staatlichen Seminar und zur beruflichen Schule, an der die Ausbildung erfolgt, stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörden her. 2Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Staatlichen Seminar eine berufliche Schule als Stammschule fest.
(4) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen. 2Wer nach § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 oder 5 entlassen worden ist, darf nicht wiedereingestellt werden. 3Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, der Vorbereitungsdienst hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. 4Dies gilt entsprechend für einen nicht in Baden-Württemberg begonnenen Vorbereitungsdienst. 5§ 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
(5) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der kirchliche Vorbereitungsdienst nicht zu dem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist angetreten wird.
(6) Die Zulassung zum kirchlichen Vorbereitungsdienst begründet keinen Anspruch auf spätere Anstellung im kirchlichen bzw. öffentlichen Schuldienst.
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§ 5
Ausbildungsstätten

1Ausbildungsstätten sind die Staatlichen Seminare und öffentliche sowie mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private berufliche Schulen. 2Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare haben am Staatlichen Seminar Gaststatus.
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§ 6
Ausbildungsleitung

1Für die Ausbildung ist das Erzbischöfliche Ordinariat verantwortlich. 2Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Direktorin oder der Direktor des Staatlichen Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen). 3Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ordnung handelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats. 4In entscheidenden Fragen ist Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat herzustellen.
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§ 7
Ausbildungsverhältnis

(1) 1Die zum kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein kirchliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen. 2Sie sind in der Zeit des Vorbereitungsdienstes kirchliche Referendarinnen und Referendare. 3Als solche werden sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Gaststatus einem Staatlichen Seminar und mindestens einer berufsbildenden Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. 4Erfolgt die Ausbildung an mehr als einer Schule, legt das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium und dem Staatlichen Seminar eine berufliche Schule als Stammschule fest.
(2) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. 2Ist die Kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.
(3) Das Ausbildungsverhältnis endet ebenfalls,
  1. wenn die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass sie oder er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,
  2. wenn die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 7 überschritten ist,
  3. 1wenn der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlängert werden müsste. 2Gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne wegen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist. 3Der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Beendigung nicht verloren. 4Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung. 5Vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein ärztliches Zeugnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen,
  4. wenn die Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,
  5. wenn nach Feststellung der Schule oder des Staatlichen Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Absatz 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann oder
  6. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
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§ 8
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

1Die Leiterin oder der Leiter der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats sind Dienstvorgesetzte, die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Seminars sind Vorgesetzte der kirchlichen Referendarinnen und Referendare. 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Staatlichen Seminar (Seminarlehrkräfte), die Schulleiterinnen und Schulleiter der Ausbildungsschulen, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind, die Mentorinnen und Mentoren und die begleitenden Lehrkräfte der Ausbildungsschulen nach § 13 Absatz 2 sind in ihrem jeweiligen Teilbereich weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet die Seminarleitung im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 9
Pflichten

1Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Staatlichen Seminars und der Schule sowie an der Kirchlichen Prüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. 2Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
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ABSCHNITT 3
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

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§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. 2Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Elternzeit nach den gesetzlichen Regelungen werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Absatz 3 bis 5 entsprechend und mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. 2Im Übrigen endet er nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder durch Kündigung durch die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar.
(3) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen. 2Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.
(4) 1Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Absatz 2) wird vom Erzbischöflichen Ordinariat einmal um längstens sechs Monate verlängert, wenn festgestellt ist, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. 2Im Benehmen mit der Schule berichtet in diesem Fall die Seminarleitung unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat, das die Verlängerung der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar mitteilt. 3Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, berichtet die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Erzbischöflichen Ordinariat in der Regel spätestens bis 15. Dezember.
(5) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Unterrichtshalbjahr verlängern. 2Bei längerdauernder Erkrankung soll das Erzbischöfliche Ordinariat zu gegebener Zeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.
(6) 1Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit im Rahmen der personellen Möglichkeiten des Seminars ein individueller Ausbildungsplan erstellt. 2Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf entsprechend Satz 1 individuell festgelegt. 3Auf § 84 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird hingewiesen.
(7) Auf Antrag kann bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlaubt werden.
(8) 1Ist die Kirchliche Prüfung ungeachtet von § 18 Absatz 4 erstmalig nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Staatlichen Seminar den Vorbereitungsdienst, falls und soweit geboten, einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr verlängern. 2Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt.
(9) 1Ist eine der unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 21 nicht bestanden und ist die Note nicht schlechter als „mangelhaft“ (5,0), kann nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Wiederholung auf Antrag noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 Absatz 2 berechnete Notendurchschnitt insgesamt 2,50 oder besser betragen soll. 2Nicht bestandene Kolloquien können auf Antrag während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden. 3Ist auch eine unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden, finden alle Wiederholungen im verlängerten Vorbereitungsdienst statt.
(10) Absatz 9 gilt nicht, wenn der erste Ausbildungsabschnitt nach Absatz 4 verlängert worden ist.
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§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. 2Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. 3Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der kirchlichen Referendarinnen und Referendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(2) 1Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. 2Er umfasst die Ausbildung am Staatlichen Seminar und an der Schule, denen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
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§ 12
Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar umfasst Veranstaltungen
  1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, einschließlich des Themenfeldes Inklusion,
  2. in Didaktik des Ausbildungsfaches Katholische Religionslehre unter Berücksichtigung fächerübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen; dabei sind Lehrübungen der kirchlichen Referendarinnen und Referendare und Lehrvorführungen der Ausbilderinnen und Ausbilder eingeschlossen,
  3. in Schulorganisation und Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht sowie
  4. Veranstaltungen ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen, insbesondere zu überfachlichen Kompetenzen sowie ethischen Fragen des Ausbildungsfaches und des Berufs.
(2) 1Die für die kirchlichen Referendarinnen und Referendare zuständigen Seminarlehrkräfte besuchen sie im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. 2Sie erhalten von ihren Seminarlehrkräften im ersten Ausbildungsabschnitt in der Regel zwei und im zweiten Ausbildungsabschnitt mindestens einen Unterrichtsbesuch. 3Dabei soll die Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule mindestens einmal berücksichtigt werden. 4Die kirchlichen Referendarinnen und Referendare fertigen vor den Unterrichtsbesuchen schriftliche Unterrichtsentwürfe an.
(3) Unmittelbar nach jedem Unterrichtsbesuch wird ein Beratungsgespräch geführt und zeitnah ein Ergebnisprotokoll mit vereinbarten Zielen verfasst; eine Kopie davon wird der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar ausgehändigt.
(4) 1Im Vorbereitungsdienst findet mindestens ein verbindliches Ausbildungsgespräch statt, das eine Seminarlehrkraft, gegebenenfalls mit weiteren Seminarlehrkräften oder der Mentorin oder dem Mentor gemeinsam gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes mit der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar führt. 2Bei Bedarf erfolgt ein weiteres Gespräch unmittelbar vor den Prüfungen nach § 21. 3Nach Bestehen der in § 17 Nummer 2 bis 6 genannten Prüfungsteile kann auf Wunsch der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars ein Bilanzgespräch unter Berücksichtigung der Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen, sonstiger dienstlicher Erkenntnisse, der Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen mit Blick auf die Berufseingangsphase der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars mit mindestens einer der in Satz 1 genannten Personen geführt werden. 4An diesem Gespräch nimmt bei Bedarf eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg teil.
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§ 13
Ausbildung an der Schule

(1) 1Für die schulische Ausbildung wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar vom Erzbischöflichen Ordinariat einer beruflichen Schule als Ausbildungsschule zugewiesen. 2Ist die schulische Ausbildung an der zugewiesenen Schule im Ausbildungsfach nicht oder in nicht ausreichendem Maße zu gewährleisten, wird die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar einer weiteren beruflichen Schule zugewiesen. 3Die Schulleitung regelt in Abstimmung mit dem Staatlichen Seminar und ggf. mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Ausbildung an der Schule. 4Ihr obliegt die Sorge für die Ausbildung in Schulkunde. 5Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält von der jeweiligen Schulleitung auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündliche Rückmeldungen zu ihrem oder seinem Leistungsstand.
(2) 1Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor. 2Diese oder dieser koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung und weist die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar auch anderen begleitenden Lehrkräften für das Ausbildungsfach zu. 3Insbesondere Schulleitung und Mentorin oder Mentor sind Ansprechpersonen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars. 4Sie beraten und besuchen sie oder ihn im Unterricht, was jederzeit möglich ist. 5Mentorinnen und Mentoren und begleitende Lehrkräfte lassen sie oder ihn in ihrem Unterricht hospitieren. 6Die Mentorin oder der Mentor steht in Kontakt mit den Seminarlehrkräften. 7Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, die kirchliche Referendarin oder den kirchlichen Referendar mindestens zweimal im Unterricht zu besuchen. 8Einer dieser Unterrichtsbesuche soll in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule stattfinden.
(3) 1Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitieren und unterrichten die kirchlichen Referendarinnen und Referendare wöchentlich acht bis zehn Unterrichtsstunden in der Schule; sie unterrichten zunehmend eigenverantwortlich im Rahmen des Lehrauftrags der begleitenden Lehrkräfte (begleiteter Ausbildungsunterricht). 2Sie nehmen an Veranstaltungen der Schule und außerschulischen Veranstaltungen teil und lernen Aufgaben der Klassenführung und die schulischen Gremien kennen. 3Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 40 Stunden selbst unterrichtet werden.
(4) 1Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden elf bis dreizehn, bei Schwerbehinderung in der Regel zehn bis zwölf Wochenstunden selbstständig und begleitet unterrichtet, davon mindestens zehn, bei Schwerbehinderung in der Regel neun Wochenstunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. 2Die Schulleitung trägt Sorge dafür, dass nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet wird.
(5) 1Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen etwa drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung (Schulleiterbeurteilung) über die Berufsfähigkeit der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare und beteiligen hierbei ihre Mentorinnen und Mentoren und Seminarlehrkräfte. 2Diese können den Entwurf der Beurteilung vorab zur Kenntnis erhalten und Stellung nehmen. 3Die Beurteilung wird unverzüglich dem Erzbischöflichen Ordinariat als Prüfungsamt und dem Staatlichen Seminar zugeleitet. 4Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Kompetenzen, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben einer Klassenleitung, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienstliche Verhalten. 5Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt geleistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsabschnitt.
(6) 1Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvorbehalt. 2Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars oder das dienstliche Verhalten dies erfordern. 3Sie schließt mit einer Note nach § 23. 4Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit im Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note „ausreichend“ (4,0) nicht erteilt werden.
(7) Nach Übergabe des Zeugnisses nach § 28 Absatz 2 wird die Beurteilung auf Antrag ausgehändigt.
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§ 13a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Auf Antrag kann bei Vorliegen der in § 14 Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) genannten Voraussetzungen der Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit der Studienreferendarin oder des Studienreferendars abgeleistet werden.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Regel fünf Unterrichtshalbjahre. 2Hinsichtlich der Wiederholung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung findet § 10 Absatz 8 Satz 3 keine Anwendung.
(3) 1Zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts gemäß § 11 Absatz 2 legt die oder der kirchliche Dienstvorgesetzte im Benehmen mit der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar die Reihenfolge der Ausbildungsfächer für den ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt fest. 2Abweichend von § 11 Absatz 3 dauert der zweite Ausbildungsabschnitt vier Unterrichtshalbjahre.
(4) Bei der Ausbildung am Seminar sind von § 12 Absatz 1 abweichende individuelle Regelungen möglich, wobei von der oder dem kirchlichen Dienstvorgesetzten und der Seminarleitung sicherzustellen ist, dass am Ende gleichwertige Ausbildungsinhalte absolviert wurden wie bei einem Vorbereitungsdienst in Vollzeit.
(5) 1Abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 hospitieren und unterrichten die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar wöchentlich fünf bis sieben Unterrichtsstunden in der Schule. 2Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 1 in der Regel pro Schuljahr wöchentlich fünf bis neun, bei Schwerbehinderung vier bis acht Unterrichtsstunden selbstständig unterrichtet, davon in vier Schulhalbjahren insgesamt mindestens zehn und höchstens 13, bei Schwerbehinderung in der Regel insgesamt mindestens neun und höchstens zwölf Unterrichtsstunden in kontinuierlichen Lehraufträgen.
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ABSCHNITT 4
Kirchliche Prüfung

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§ 14
Prüfungsbehörde

1Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat (Kirchliches Prüfungsamt). 2Das Kirchliche Prüfungsamt ist zuständig für die nach dieser Ordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit nichts anderes festgelegt ist.
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§ 15
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können Personen bestellt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit geeignet sind, Prüfungen im Sinne dieser Ordnung abzunehmen.
(2) 1Das Kirchliche Prüfungsamt bildet in Abstimmung mit dem Landeslehrerprüfungsamt Prüfungsausschüsse für Prüfungen nach § 17 Nummer 2 und 4 bis 6, soweit geboten unter vorbereitender Mitwirkung des Staatlichen Seminars. 2Die Prüfungsausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und einer zweiten prüfenden Person. 3Für die Schulrechtsprüfung und das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie kann das Kirchliche Prüfungsamt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. 4Ein Anspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer besteht nicht.
(3) 1Wer den Vorsitz führt, leitet die Prüfung, kann selbst prüfen und ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. 2Wer prüft, ist in dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Mitglieder des Landeslehrerprüfungsamtes sind im Einvernehmen mit dem Kirchlichen Prüfungsamt bei Prüfungen anwesenheitsberechtigt, ebenso die Seminarleitung und von ihr bestimmte Seminarlehrkräfte. 2Bei dienstlichem Interesse kann das Kirchliche Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch gegenüber der Mentorin oder dem Mentor sowie gegenüber der Schulleitung.
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§ 16
Niederschriften

1Über die Prüfungsteile nach § 17 Nummer 2 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. 2Es sind aufzunehmen:
  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. Name der kirchlichen Referendarin oder des kirchlichen Referendars,
  3. Tag, Ort und Teil der Prüfung,
  4. Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
  5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie
  6. besondere Vorkommnisse.
3Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Prüfung unterzeichnet und unverzüglich dem Kirchlichen Prüfungsamt zugeleitet.
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§ 17
Art und Umfang der Prüfung

Die Kirchliche Prüfung umfasst:
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6),
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18),
  3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20),
  4. die Beurteilung der Unterrichtspraxis (§ 21) und
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22).
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§ 18
Schulrechtsprüfung

(1) 1Die Prüfung in Schulrecht, Schulorganisation, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung) findet, auch im Falle des § 10 Absatz 4, am Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres statt. 2Sie soll von konkreten Erfahrungen der schulischen Praxis ausgehen und besteht aus einem Prüfungsgespräch von etwa 30 Minuten.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ist eine Ausbilderin oder ein Ausbilder in Schulrecht.
(3) 1Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. 3Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und entsprechend § 24 Absatz 2 Satz 3 auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. 4Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die oder der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
(4) Bei Nichtbestehen soll die Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes wiederholt werden.
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§ 19
Dokumentation (aufgehoben)

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§ 20
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

(1) 1Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. 2Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar gibt ein Schwerpunktthema an, das dem Landeslehrerprüfungsamt und dem Kirchlichen Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. 3Die Prüfung geht von einem praxisbezogenen Fallbeispiel aus, anhand dessen eine Situation zu analysieren und eine theoriegeleitete Stellungnahme zu entwickeln ist. 4Die Prüfung zum Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(2) 1Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. 2§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 21
Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) 1Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion, Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. 2Hierzu werden die kirchlichen Referendarinnen und Referendare an verschiedenen Tagen in ihrem Unterricht besucht. 3Der jeweilige Unterricht dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. 4Mindestens eine der vier unterrichtspraktischen Prüfungen findet in der Oberstufe statt, in der Regel in einer Klasse des beruflichen Gymnasiums, mindestens eine weitere in der Berufsschule beziehungsweise Berufsfachschule. 5Für die unterrichtspraktischen Prüfungen fertigen die kirchlichen Referendarinnen und Referendare jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf. 6Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist für drei der vier unterrichtspraktischen Prüfungen die eigene Seminarlehrkraft. 7Im Anschluss an den Unterricht kann die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar zu dessen Ablauf Stellung nehmen. 8Unmittelbar anschließend wird nach § 23 bewertet. 9Unterrichtsplanung und gegebenenfalls die jeweilige Stellungnahme werden in der Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren, die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn sie den Unterricht der kirchlichen Referendarinnen oder Referendare besucht und beraten haben, dürfen nicht zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 15 bestellt werden.
(3) 1Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt Zeiträume, in denen die Prüfungen nach Absatz 1 stattfinden und orientiert sich dabei an der Planung des Landeslehrerprüfungsamts. 2Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar leitet dem Prüfungsausschuss für diesen Zeitraum den eigenen Stundenplan und den verbindlichen Themenverteilungsplan zu, der die Themen der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. 3Die Prüferin oder der Prüfer legt im Einvernehmen mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan Thema, Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und unterrichtet darüber das Kirchliche Prüfungsamt und die Schule. 4Diese Festlegungen werden der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben. 5Zuvor wird über diesen Termin striktes Stillschweigen bewahrt.
(4) 1Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Ausschussmitglied und eines für die Akten von den kirchlichen Referendarinnen und Referendaren den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. 2Der Entwurf umfasst ohne Materialien bis zu fünf Seiten. 3Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. 4Eine Einsichtnahme des Prüfungsausschusses in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
(5) § 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 22
Fachdidaktisches Kolloquium

(1) 1Das fachdidaktische Kolloquium dauert etwa 55 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. 2Es nimmt seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. 3Das Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Kirchlichen Prüfungsamt festgelegten Termin von der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar vor der Prüfung mitgeteilt.
(2) 1Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft (Fachdidaktik). 2§ 18 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend
(6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(2) 1Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut
(1,5),
gut bis befriedigend
(2,5),
befriedigend bis ausreichend
(3,5),
ausreichend bis mangelhaft
(4,5),
mangelhaft bis ungenügend
(5,5).
(3) Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(4) Einigen sich die Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht, gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3.
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§ 24
Gesamtnote

(1) Die Einzelleistungen werden wie folgt gewichtet:
  1. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Absatz 5 und 6) dreifach,
  2. die Schulrechtsprüfung (§ 18) einfach,
  3. das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20) einfach,
  4. die Beurteilungen der Unterrichtspraxis (§ 21) jeweils eineinhalbfach,
  5. das fachdidaktische Kolloquium (§ 22) zweifach.
(2) 1Die Gesamtnote ergibt sich aus der durch 13 geteilten Summe der gewichteten Einzelleistungen. 2Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen berechnet und die Berechnung danach abgebrochen. 3Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:
Ein errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,24
ergibt die Note
„sehr gut“,
1,25
bis
1,74
ergibt die Note
„sehr gut bis gut“,
1,75
bis
2,24
ergibt die Note
„gut“,
2,25
bis
2,74
ergibt die Note
„gut bis befriedigend“,
2,75
bis
3,24
ergibt die Note
„befriedigend“,
3,25
bis
3,74
ergibt die Note
„befriedigend bis ausreichend“,
3,75
bis
4,00
ergibt die Note
„ausreichend“,
4,01
bis
4,74
ergibt die Note
„ausreichend bis mangelhaft“,
4,75
bis
5,24
ergibt die Note
„mangelhaft“,
5,25
bis
5,74
ergibt die Note
„mangelhaft bis ungenügend“,
5,75
bis
6,00
ergibt die Note
„ungenügend“.
(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von
1,00
bis
1,49
ergibt die Gesamtnote
„mit Auszeichnung bestanden“,
1,50
bis
2,49
ergibt die Gesamtnote
„gut bestanden“,
2,50
bis
3,49
ergibt die Gesamtnote
„befriedigend bestanden“,
3,50
bis
4,00
ergibt die Gesamtnote
„bestanden“.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.
(5) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt. 2Auf Wunsch wird eine Gesamtaufstellung der Prüfungsleistungen mitgeteilt.
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§ 25
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Kirchlichen Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt oder eine Prüfungsleistung nicht zu einem vom kirchlichen Prüfungsamt festgelegten Termin erbringt, erhält in der Prüfung oder den betreffenden Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ (6,0).
(2) 1Genehmigt das Kirchliche Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. 3Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. 4In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie von Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) in der jeweils geltenden Fassung. 6Das Kirchliche Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. 7Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(3) 1Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. 4Die Nachweispflicht obliegt der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar. 5Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
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§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Wer es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt, gegen den setzt das Kirchliche Prüfungsamt je nach Schwere des Verstoßes entweder die Note „ungenügend“ (6,0) fest oder verfügt den Ausschluss von der Prüfung. 2In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Stellt sich eine derartige Verfehlung nachträglich heraus, kann das Kirchliche Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und entsprechend Absatz 1 verfahren, es sei denn, seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind mehr als zwei Jahre vergangen.
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§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind, können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. 2Gilt die Prüfung nach § 26 als nicht bestanden, müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
(2) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist, sind die Prüfungen nach § 21 erneut abzulegen; dies gilt als Wiederholung. 2Andere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. 3Am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeitraum.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als nach Absatz 2 verlängert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt.
(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
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§ 28
Lehrbefähigung und Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an beruflichen Schulen. 2Die kirchliche Referendarin oder der kirchliche Referendar erhält hierüber ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis nennt die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 23 und die Gesamtnote nach § 24.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt.
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§ 29
Erwerb der Lehrbefähigung für allgemeinbildende Gymnasien

(1) Kirchliche Referendarinnen und Referendare können zusätzlich die Lehrbefähigung im Fach Katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien oder einer Gemeinschaftsschule erwerben, wenn sie im Rahmen dieser Prüfung eine zusätzliche Unterrichtspraxis in der Unterstufe eines allgemeinbildenden Gymnasiums absolvieren, die mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wird.
(2) 1Die Unterrichtspraxis nach Absatz 1 wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus einer Vertretung des Erzbischöflichen Ordinariats für den Vorsitz und einer weiteren prüfenden Person besteht. 2Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre an allgemeinbildenden Gymnasien besitzen.
(3) 1Wer den Vorsitz hat, legt im Benehmen mit der Schulleitung des allgemeinbildenden Gymnasiums die Klasse, Termin und Thema der Unterrichtspraxis fest. 2Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
(4) Der kirchlichen Referendarin oder dem kirchlichen Referendar wird Gelegenheit gegeben, vier Wochen in der Klasse zu hospitieren, in der die Unterrichtspraxis zu absolvieren ist.
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§ 30
Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Kirchliche Prüfungsamt rechnet im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Kirchlichen Prüfung für berufliche Schulen an.
(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.
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ABSCHNITT 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 31
Übergangsvorschriften

1Diese Ordnung gilt erstmalig für kirchliche Referendarinnen und Referendare, deren Vorbereitungsdienst im Januar 2025 beginnt. 2Wer vor Januar 2025 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, wird nach den Vorschriften der in § 32 Satz 2 genannten Verordnung ausgebildet und geprüft.
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§ 32
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg über den Vorbereitungsdienst und die Kirchliche Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 2. Oktober 2017 (ABl. S. 127) außer Kraft.
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Freiburg im Breisgau, den 15. Oktober 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 221Kollekte in den Allerseelengottesdiensten am
2. November 2024 (Renovabis-Priesterausbildung)

Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Je nach Möglichkeit erbitten wir bei gegebener Gelegenheit (Gottesdienst, Pfarrblatt) ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis an die Pfarreien verschickt bzw. kann dort angefordert werden.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nähere Auskünfte erteilt RENOVABIS, Domberg 38/40, 85354 Freising, Telefon: 08161 5309-53 oder -49, info@renovabis.de, www.renovabis.de.

Nr. 222Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen
und Gottesdienstteilnehmer am 10. November 2024

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. bis 27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (10. November 2024) statt.
Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Heiligen Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2024 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.

Nr. 223Direktorium 2025

Die Herren Dekane werden gebeten, per Mail an empfang@ordinariat-freiburg.de bis spätestens 13. November 2024 mitzuteilen, wie viele Direktorien benötigt werden. Wir bitten bei der Bestellung zu bedenken, dass das Direktorium der Erzdiözese über die Homepage der Erzdiözese auch zum Download bereitsteht.

Personalmeldungen

Nr. 224Förderkreis zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen
und der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen
in der Erzdiözese Freiburg

Gemäß § 6 Absatz 2 b bis d der Satzung des Förderkreises zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen und der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 12. Juli 2012 (ABl. S. 332 f.), geändert am 22. März 2019 (ABl. S. 44), wurden mit Wirkung vom 1. Mai 2024 auf fünf Jahre in den Vorstand berufen:

Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Eugen Dannenberger, Hüfingen
Frau Rita Dietrich, Hüfingen
Frau Christel Fehrenbach, Freiburg
Pfarrer Geistlicher Rat Lukas Wehrle, Ehrenkirchen

Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Eugen Dannenberger wurde in der Vorstandssitzung am 27. September 2024 zum 1. Vorsitzenden des Förderkreises gewählt. Wir danken allen, die durch den Förderkreis die Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen und bedürftige Berufsträgerinnen unterstützen. Gerne machen wir nochmals auf die Gelegenheit der Fördermitgliedschaft aufmerksam. Der Monatsregelbeitrag beträgt 13,00 €, es können auch geringere oder höhere Beiträge vereinbart werden. Nähere Informationen zum Förderkreis oder Beitrittsformulare sind über das Sekretariat der Hauptabteilung 2 des Erzbischöflichen Ordinariats – Pastorales Personal – zu erhalten.

Nr. 225Kuratorium der Priesterpensionäre
in der Erzdiözese Freiburg

Im Kuratorium der Priesterpensionäre gab es in den vergangenen Monaten verschiedene Personalveränderungen. Mitglieder sind derzeit:
Pfarrer i. R. Werner Kohler, Freiburg (Vorsitzender)
Pfarrer i. R. Martin Bantle, Eggenstein-Leopoldshafen; Pfarrer i. R. Karl Endisch, Ettlingen; Pfarrer i. R. Berthold Enz, Wiesloch; OStR i. R. Johannes Georg Ghiraldin, Königheim; Pfarrer i. R. Thomas Herkert, Freiburg; Pfarrer i. R. Peter Klug, Bad Krozingen-Schlatt; Pfarrer i. R. Franz Leithenmayr, Karlsruhe; Pfarrer i. R. Herbert Malzacher, Murg; Pfarrer i. R. Harald Niedenzu, Eppingen; Pfarrer i. R. Gerold Siegel, Rastatt; Pfarrer i. R. Claus Trost, Buggingen; Msgr. Joseph Musser, Straßburg.

Nr. 226Im Herrn verschieden

2. Oktober 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Wolfgang Andres, † in Lahr
2. Oktober 2024:
Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Eugen Storm, † in Titisee-Neustadt
6. Oktober 2024:
Pfarrer i. R. Richard Baumann, † in Rastatt
13. Oktober 2024:
Pater Konrad Barth SAC, † in Immenstaad
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 20 - 17. Oktober 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
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