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Verband der Diözesen Deutschlands

Nr. 201Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken
bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten – Webinare

Die GEMA bietet hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten weitere Webinare am 15. Oktober 2024 von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am 5. November 2024 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr an.
Die jeweiligen Themen sind:
  1. Modalitäten der Meldung im GEMA Online-Portal
  2. Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Musiknutzung bei Konzerten und Gemeindeveranstaltungen
Die Anmeldung erfolgt nicht über das Justitiariat, sondern unmittelbar über folgenden Anmeldelink: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen.

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 202Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
am 27. Oktober begehen wir in Deutschland den Sonntag der Weltmission. Er steht unter dem Motto „Meine Hoffnung, sie gilt dir!“ (Ps 39,8). Mit diesem Wort aus dem Psalm 39 lässt sich auch die Grundhaltung vieler Frauen auf den pazifischen Inseln beschreiben. Sie wissen sich von Gott getragen und können so – trotz vieler Alltagsprobleme und einer systematischen Benachteiligung – ihr Engagement voller Hoffnung in das kirchliche und gesellschaftliche Leben einbringen.
Zum Sonntag der Weltmission stellt uns das Hilfswerk Missio einzelne Frauen aus dieser Region vor, die aus dem Glauben heraus Antworten auf die vielen bedrängenden Herausforderungen in ihrem Leben geben. So führen sie zum Beispiel Alphabetisierungskurse durch, vermitteln medizinisches Basiswissen und klären andere Frauen über ihre Rechte auf. Misshandelten Frauen und Kindern bieten sie Schutz in sogenannten „Safe Houses“.
Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission gesammelt werden, kommen solchen missionarischen Initiativen zugute. Sie bedeuten konkrete Hilfe für Menschen, die im Glauben verwurzelt sind und sich für andere einsetzen. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie unsere Schwestern und Brüder durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am kommenden Sonntag der Weltmission. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf zum Weltmissionssonntag wurde am 22. Februar 2024 von der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung verabschiedet. Er soll am Sonntag, dem 20. Oktober 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 27. Oktober 2024, ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Erzbischof

Nr. 203Beschlüsse der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 20. Juni 2024

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 20. Juni 2024 folgende Beschlüsse gefasst:
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Änderung in § 19 AT AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Neufassung des § 19 Absatz 2a AT AVR
    § 19 Absatz 2a AT AVR wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 wie folgt gefasst:
    „(2a) Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente im Sinne des § 33 Absatz 2 SGB VI für einen Zeitpunkt zu beantragen, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, und deswegen sein Dienstverhältnis beenden will, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er mit dem Mitarbeiter die Inhalte eines Auflösungsvertrages, insbesondere den Beendigungszeitpunkt, erörtert mit dem Ziel, dass ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. Macht der Mitarbeiter hierzu einen Vorschlag, hat der Dienstgeber zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die in den zuvor in §§ 34 Absatz 2 ff in Verbindung mit § 42 Absatz 2 SGB VI geregelten Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Altersrenten nach § 33 Absatz 2 SGB VI vollständig gestrichen. Ab dem 1. Januar 2023 ist sowohl der Bezug von Altersrenten in Form von Voll- als auch von Teilrenten auch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, ohne dass ein Hinzuverdienst angerechnet wird. Dies gilt allerdings nur, soweit überhaupt die Zugangsvoraussetzungen zu einer solchen in § 33 Absatz 2 SGB VI genannten Altersrente bestehen.
§ 19 Absatz 2a AT AVR in seiner bisherigen Fassung war auf die vorherige Rechtslage bei Hinzuverdienstgrenzen hin formuliert. Letztere ist aber zum 1. Januar 2023 weggefallen. Dadurch kann auch mit Bezug einer vollen oder teilweisen Altersrente ohne Änderung weitergearbeitet und eine ungekürzte Altersrente bezogen werden. Anders als für die in § 18 AT AVR geregelte Erwerbsminderungsrente bedarf es also dieser engen Anbindung an den Hinzuverdienst nicht mehr.
Den Fällen, in denen der Mitarbeiter das Dienstverhältnis wegen der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beenden möchte, trägt die Neufassung des § 19 Absatz 2a AT AVR Rechnung.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit und gemäß § 19 Absatz 2 AT AVR kann jederzeit, unabhängig ob Voll- oder Teilrente, ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Möchte eine Partei das Dienstverhältnis beenden, jedoch kommt kein Auflösungsvertrag zustande, gelten die Kündigungsfristen. Möchte der Mitarbeiter in den o.g. Fällen das Dienstverhältnis früher beenden, sieht die Neufassung des § 19 Absatz 2a AT AVR eine Erörterungspflicht bezüglich eines Auflösungsvertrages für den Dienstgeber vor mit dem Ziel, dass ein solcher abgeschlossen wird. Macht der Mitarbeiter einen Vorschlag zu den Inhalten eines Auflösungsvertrages, hat der Dienstgeber außerdem zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.
Damit kann der Mitarbeiter auf einer sicheren Grundlage bzgl. der Beendigung des Dienstverhältnisses die Entscheidung zur Stellung des Rentenantrages treffen.
§ 19 Absatz 2a AT AVR alte Fassung
§ 19 Absatz 2a AT AVR neue Fassung
(2a) Beantragt der Mitarbeiter eine Altersrente im Sinne des § 33 Absatz 2 SGB VI für einen Zeitpunkt, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, soll er dem Dienstgeber die Antragstellung rechtzeitig anzeigen. In diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des Tages vor dem in dem Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellten Tag des Rentenbeginns durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. Erfolgt die Gewährung der Rente durch den Träger der Rentenversicherung rückwirkend, soll das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag zum Monatsletzten des Monats des Zugangs des Rentenbescheids beendet werden. Hat der Mitarbeiter eine Teilrente im Sinne des § 42 Absatz 2 SGB VI beantragt oder soll eine Teilrente durch Hinzuverdienstanrechnung im Sinne des § 34 Absatz 2f. SGB VI erreicht werden, kann auf Antrag des Mitarbeiters, sofern die Hinzuverdienstgrenzen ansonsten überschritten würden, statt einer Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden.
„(2a) Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente im Sinne des § 33 Absatz 2 SGB VI für einen Zeitpunkt zu beantragen, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, und deswegen sein Dienstverhältnis beenden will, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er mit dem Mitarbeiter die Möglichkeiten eines Auflösungsvertrages erörtert. Macht der Mitarbeiter hierzu einen Vorschlag, hat der Dienstgeber zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.“
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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Änderung in Anlage 14 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. In Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR wird § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu gefasst:
    „2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter oder als Auszubildender im Sinne der Anlage 7, soweit diese für die Auszubildenden die Anwendung des Abschnitts II dieser Anlage vorsieht, im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
In ihrer Sitzung vom 7. Oktober 2021 hat die Bundeskommission eine grundlegende Überarbeitung der Anlage 7 zu den AVR beschlossen.
Der Wortlaut des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR ist dabei nicht an die Anlage 7 zu den AVR in ihrer neuen Fassung angepasst worden. Er verwendet noch die Ausbildungsberufsbezeichnungen der alten Anlage 7 zu den AVR: Krankenpflegeschüler, Kinderkrankenpflegeschüler, Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling.
Mit dem Zusatz „soweit diese für die Auszubildenden die Anwendung des Abschnitts II dieser Anlage vorsieht“ wird klargestellt, dass nur die Auszubildenden von der Regelung erfasst werden, die nach der Anlage 7 zu den AVR einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung betrifft Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
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Änderungen in Anlage 17a zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Die Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 17a zu den AVR wird um einen Satz 3 ergänzt:
    Für Mitarbeiter nach Anlagen 21, 21a gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 zum 1. Februar 2025 ein Wert von 11,11 v.H.“
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der Ergänzung des Satzes 3 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird für Mitarbeiter nach Anlagen 21 und 21a zu den AVR der Vomhundertsatz zum 1. Februar 2025 auf 11,11 v.H. festgelegt. Hintergrund ist der aktuelle Abschluss zur Tarifrunde der Länder. Danach erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. November 2024 um 200 Euro (Sockelbetrag) und zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent. Soweit die Summe der Erhöhungen insgesamt keine Erhöhung um 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt. Insgesamt ergibt sich daraus eine Steigerung i.H.v. 11,11 v.H. § 3 Absatz 1 der Anlage 21 zu den AVR verweist bezüglich der Vergütung auf die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.
§ 3 Absatz 2 der Anlage 21a zu den AVR verweist bezüglich des Tabellenentgelts auf die jeweils aktuell gültigen Werte des Tabellenentgelts in Anlage B des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
C.
Beschlusskompetenz
Die Kompetenz der Bundeskommission besteht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung. Die Regelung betrifft Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Seite 1 AK-Ordnung.
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Änderungen in Anlage 5 und Anlage 2e zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. In Absatz 2 zu § 1 der Anlage 5 zu den AVR werden nach dem Wort „durchschnittlich“ die Wörter „bis zu“ ergänzt. Der Absatz 2 lautet:
    „(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“
  2. Nach Absatz 2 zu § 1 der Anlage 5 zu den AVR wird ein neuer Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für die Mitarbeiter der Anlage 2e, dass die regelmäßige Arbeitszeit
    ab 1. Januar 2025 auf durchschnittlich bis zu 45 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2026 auf durchschnittlich bis zu 44 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2027 auf durchschnittlich bis zu 43 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2028 auf durchschnittlich bis zu 42 Stunden in der Woche
    und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“
  3. In Anlage 2e zu den AVR wird in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4 ein neuer hochgestellter Buchstabe „D“ eingefügt. Ziffer 4 wird wie folgt gefasst:
    „4 Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten A,B,C,D
  4. In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 in der Anlage 2e zu den AVR wird unter IV ein neuer Absatz D eingefügt:
    „D Zulage für Notfallsanitäter
    (1) Notfallsanitäter erhalten ab dem 1. Januar 2028 zuzüglich zur Regelvergütung gemäß Anlage 3 eine Zulage gemäß Absatz 2.
    (2) Die Höhe der Zulage beträgt unter Anrechnung bisheriger Tätigkeiten beim selben Dienstgeber monatlich:
    ab dem 3. Tätigkeitsjahr 150,00 Euro
    ab dem 5. Tätigkeitsjahr 250,00 Euro
    ab dem 7. Tätigkeitsjahr 400,00 Euro
    Für die Berechnung der für die Zulage relevanten Tätigkeitsjahre werden alle ununterbrochen zurückgelegten Zeiten in der Tätigkeit als Rettungsassistent und Notfallsanitäter beim selben Dienstgeber sowie die Zeiten der Ausbildung zum Notfallsanitäter berücksichtigt. Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit stehen gleich:
    1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten bis zu drei Jahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
    2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt XII der Anlage 1 bis zu 26 Wochen,
    3. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.
    Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, sind bei Neueinstellung Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. Soweit es zur Bindung von Mitarbeitern erforderlich ist, sind im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. Zeiten der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern müssen zur Anrechnung nachgewiesen werden.
    (3) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist die Zulage gemäß Absatz 2 bei Neuausschreibungen schon ab dem Zeitpunkt des Auftragsbeginns zu zahlen, frühestens aber ab 1. Januar 2025. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass ein vertraglicher Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die rettungsdienstliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorliegt, in deren Bereich der Notfallsanitäter eingesetzt ist, oder wenn unabhängig davon eine neue Vergütung vereinbart wird.
    (4) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 kann die Zulage gemäß Absatz 2 zur Deckung des Personalbedarfs in einer Rettungswache allen dort tätigen Notfallsanitätern frühestens ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden.“
  5. Es handelt sich bei Ziffer II. und IV. um mittlere Werte der Bundeskommission. Diese sind befristet bis zum 31. Dezember 2024.
  6. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 20. Juni 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der schrittweisen Reduzierung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Rettungsdienst von derzeit bis zu 48 Stunden auf bis zu 42 Stunden pro Woche bis zum Jahr 2028 wird die Attraktivität des Rettungsdienstes im Bereich der Caritas gestärkt. Im Rahmen der Anpassung erfolgt in Anlehnung an die gängige Rechtsprechung des BAG, das unter Hinweis auf § 7 Absatz 8 ArbZG stets von Höchstarbeitszeiten ausgeht, auch eine Klarstellung der Formulierung der Höchstarbeitsgrenze in § 1 Absatz 2 der Anlage 5 zu den AVR (Abschnitte I. und II.).
Weiter beinhaltet der Beschluss unter III. und IV. die Gewährung einer monatlichen Zulage für Notfallsanitäter von bis zu 400,00 Euro verbindlich ab dem 1. Januar 2028.
Damit trotz der sehr differenzierten und länderspezifischen Refinanzierung des Rettungsdienstes eine frühzeitige Umsetzung auch ohne Regionalisierung zugunsten einer bundeseinheitlichen AVR-Regelung sowie ohne finanzielle Überforderung der Einrichtungen aufgrund bestehender vertraglicher Bindungen ohne Nachverhandlungsoptionen möglich ist, sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 definierte Ausnahmen möglich. Soweit bestehende Verträge zu rettungsdienstlichen Leistungen nachverhandelt werden können oder eine Anpassung der Vergütungen bei tariflichen Steigerungen vorsehen, soll der Dienstgeber die monatliche Zulage an alle anspruchsberechtigten Notfallsanitäter in einer Rettungswache bei gesicherter Kostentragung schon vor dem 1. Januar 2028 zahlen. Bei Neuausschreibungen hingegen muss ab dem Zeitpunkt des Auftragsbeginns für die rettungsdienstliche Leistung schon vor dem 1. Januar 2028 die monatliche Zulage durch den Dienstgeber an alle anspruchsberechtigten Notfallsanitäter in einer Rettungswache gezahlt werden. Falls es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann der Dienstgeber bereits ab 1. Januar 2025 die monatliche Zulage allen anspruchsberechtigten Notfallsanitätern in einer Rettungswache zahlen. Ab 1. Januar 2028 ist die Auszahlung der monatlichen Zulage dann ausnahmslos und verbindlich.
Die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass dieser Beschluss keinen Ersatz für eine zukünftige Überleitung der Anlage 2e in die neu zu konzipierende Entgeltordnung darstellt, sondern als Teil des Anlage-2-Reformprozesses nur ein Zwischenschritt ist. Beide Seiten bekräftigen die weiterhin konstruktive Weiterarbeit im begonnenen Reformprozess.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich in Teilen auch um eine Festlegung der mittleren Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zur Arbeitszeit im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.
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Bestätigung Befristungsregelungen

A.
Beschlusstext:
  1. Der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission hat mit der ersetzenden Entscheidung vom 22. Januar 2024 eine „Gesamtregelung zur Befristung“ getroffen. Die Regelungen ersetzen die Entscheidung vom 28. Oktober 2019. Der Beschluss tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Entsprechend Nummer 8 der Entscheidung kann die Arbeitsrechtliche Kommission die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen unverändert wieder in Kraft setzten. Die AVR enthalten Regelungen zum Befristungsrecht. Sie sollten für den Fall, dass sie durch die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses außer Kraft gesetzt wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
  2. Die Bundeskommission bestätigt in Anwendung dessen unter Wiederinkraftsetzung der unveränderten Regelungen mit Stand vom 31. Mai 2024 zum 1. Juni 2024
    § 19 Absatz 5 AT AVR,
    § 18 Anlage 30 AVR,
    §§ 18 und 19 Anlage 31 AVR,
    §§ 18 und 19 Anlage 32 AVR und
    §§ 17 und 18 Anlage 33 AVR.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juni 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der ersetzenden Entscheidung vom 22. Januar 2024 hat der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) eine „Gesamtregelung zur Befristung“ getroffen. Die Regelung gilt nach der novellierten ZAK-Ordnung unmittelbar. Für die Geltung im Geltungsbereich der AVR Caritas bedarf es keiner formalen Inkraftsetzung (§ 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 ZAK-Ordnung). Die Regelungen ersetzen die Entscheidung vom 28. Oktober 2019. Der Beschluss tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Die „Gesamtregelung zur Befristung“ enthält mit Nummer 8 eine Öffnungsklausel, die es der Arbeitsrechtlichen Kommission ermöglicht, die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen unverändert wieder in Kraft zu setzten. Die bisherigen Regelungen gilt es zu erhalten, um den bisherigen Spielraum zur Gestaltung von Dienstverhältnissen weiterhin zu gewähren. Durch den Beschluss werden die Regelungen zu Führung auf Probe bzw. auf Zeit in den Anlagen 30 bis 33 soweit erforderlich wieder in Kraft gesetzt. Ebenfalls wird die Regelung des § 19 Absatz 5 AT zur Weiterbeschäftigung nach Erreichung der Regelaltersgrenze wieder in Kraft gesetzt, soweit diese durch die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK außer Kraft gesetzt wurde. Diese Regelung stellt in Zeiten des Fachkräftemangels und der Individualisierung der Lebensgestaltung von Mitarbeitenden ein notwendiges und zu erhaltendes Flexibilisierungselement dar, das auf Wunsch Mitarbeitenden die Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus ermöglicht.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Sie ist nicht durch die Geltung der ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Februar 2024 ausgeschlossen, da dessen Nummer 8 den Beschluss einer unveränderten Weiterführung oder Wiederinkraftsetzung bis zum 30. November 2024 zulässt.
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Änderung in Anlage 2 zu den AVR –
Streichung Vergütungsgruppe 3 Ziffer 19a

A.
Beschlusstext:
  1. Die Anlage 2 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    In der Vergütungsgruppe 3 wird die Ziffer 19a gestrichen.
    Die Ziffer 19a zur Vergütungsgruppe 3 der Anlage 2 zu den AVR erhält folgenden Wortlaut:
    „(weggefallen)“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Eingruppierung der Psychagogen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfolgt nach Anhang B der Anlage 33 zu den AVR in der Entgeltgruppe S 17 Ziffer 6.
Die Eingruppierung der Psychagogen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung erfolgt nach derzeitigem Stand nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage 2 zu den AVR.
Für die Regelung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 19a nach Anlage 2 zu den AVR besteht daher kein Bedarf mehr.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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Änderung in Anlage 7 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. Der § 2 Absatz 3 des Abschnitts H des Teil II. der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt ergänzt:
    In § 2 Absatz 3 Abschnitt H Teil II. der Anlage 7 zu den AVR wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 das Wort „Wohnzulage“ durch die Worte „Wohn- und Werkstattzulage“ ersetzt.
    Der so ergänzte § 2 Absatz 3 Abschnitt H Teil II. der Anlage 7 zu den AVR lautet:
    „(3) Auszubildende im Erziehungsdienst erhalten eine Wohn- und Werkstattzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Nach der bisherigen Regelung erhalten Auszubildende im Erziehungsdienst bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wohnzulage gemäß Abschnitt VIIa Absatz a der Anlage 1 zu den AVR.
Hingegen haben nach der alten Regelung Auszubildende im Erziehungsdienst, die in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, keinen Anspruch auf die Werkstattzulage nach Abschnitt VIIa Absatz b der Anlage 1 zu den AVR.
Mit der Ergänzung des § 2 Absatz 3 Abschnitt H Teil II. der Anlage 7 zu den AVR erhalten ab dem 1. Juli 2024 nun Auszubildende im Erziehungsdienst, die in Ausbildungs- oder Berufsbildungsstätten oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, die Werkstattzulage (bei Vorliegen der Voraussetzungen).
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung.
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Höchstgrenze für Zusatzurlaub in den Anlagen 30, 32 und 33 zu den AVR

A.
Beschlusstext:
  1. In der Anlage 30 zu den AVR wird § 17 Absatz 6 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 17 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  2. In der Anlage 32 zu den AVR wird § 17 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 17 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  3. In der Anlage 33 zu den AVR wird § 16 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 16 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  4. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
In den Anlagen 30, 32 und 33 zu den AVR wird eine altersabhängige Staffelung der Höchstbegrenzungen für den Zusatzurlaub vorgenommen. Dabei wird für das maßgeblich zugrunde zu legende Lebensjahr auf den § 3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR verwiesen. Seit 2015 besteht ein einheitlicher Gesamturlaubsanspruch mit einem Umfang von 30 Arbeitstagen bezogen auf die Fünf-Tage-Woche. Daher ist § 3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR für den Gesamturlaubsanspruch ohne Bedeutung geworden.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.

Die Beschlüsse werden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ im Herbst 2024 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
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Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. September 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Nr. 204Beschluss der Regionalkommission Baden-Württemberg
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 27. Juni 2024

Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 27. Juni 2024 folgenden Beschluss gefasst:
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I. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung

Die mittleren Werte des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Änderungen in Anlage 5 und Anlage 2e zu den AVR, wie sie in Nummer A. II. und A. IV. des oben genannten Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, werden mit der Maßgabe übernommen, dass die dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg festgesetzt werden.
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II. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 20. Juni 2024 in Kraft.
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Der Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 2. September 2024
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Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 205Hinweise zum Sonntag der Weltmission
am 27. Oktober 2024

Unter dem Motto „Meine Hoffnung, sie gilt dir!“ (Ps 39,8) rufen die deutschen Bischöfe im Monat der Weltmission zur Solidarität mit Frauen auf den pazifischen Inseln auf. In vielen Staaten dieser Region prägen sie das Zusammenleben in Familie, Kirche und Gesellschaft. Doch gleichberechtigt mit Männern sind sie in ihren Gemeinschaften oft nicht. Zudem wird ihr ohnehin schon schwieriger Alltag durch die Auswirkungen des Klimawandels belastet. Das Motto der diesjährigen Missio-Aktion stammt aus dem Psalm 39 und bringt die dennoch hoffnungsvolle Grundhaltung vieler dieser Frauen zum Ausdruck. Im Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen finden sich Informationen über die Situation der Christinnen und Christen in Papua-Neuguinea, Vanuatu und Solomon Islands sowie Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Aktionsideen für unterschiedliche Anlässe. Materialien und Hilfestellung bei der Planung bietet das kostenfreie Gemeindepaket.
Eröffnet wird die bundesweite Aktion zum Weltmissionsmonat Oktober am Wochenende vom 4. bis 6. Oktober 2024 mit verschiedenen Veranstaltungen im Erzbistum Hamburg. Über alle Veranstaltungen informiert die Website www.missio-hilft.de. Am 20. Oktober 2024 soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden. Am Sonntag der Weltmission, dem 27. Oktober 2024, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte statt. Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission in Deutschland gesammelt werden, kommen der kirchlichen Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe vor Ort.
Die Kollekte ist zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an das Hilfswerk weiterzuleiten. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, zum Beispiel für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es der Gemeinde mit einem herzlichen Dank bekannt gegeben werden. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird das Aktionsheft an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der abonnierten Materialien. Über bestellungen@missio-hilft.de, Telefon: 0241 7507-350 oder Fax: 0241 7507-336 können Sie die Materialien zum Weltmissionssonntag direkt bestellen.
Fragen zum Monat der Weltmission beantwortet gerne die Abteilung Inland: Telefon: 0241 7507-205 oder post@missio-hilft.de.

Nr. 206Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe Nr. 114
„Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule/Primarstufe“
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/hirtenschreiben-erklaerungen/kirchliche-richtlinien-bildungsstandards-katholischen-religionsunterricht-grundschule-primarstufe1.html
heruntergeladen werden.

Personalmeldungen

Nr. 207Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. April 2024 aufgrund geänderter Zuständigkeitsbereiche Herrn Weihbischof Dr. Peter Birkhofer gemäß can. 476 CIC zum Bischofsvikar für Weltkirche, Ökumene und religiösen Dialog ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 15. September 2024 Herrn Domkapitular Dr. Peter Kohl gemäß can. 476 CIC in Verbindung mit can. 477 CIC für weitere fünf Jahre zum Bischofsvikar für Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen ernannt.

Nr. 208Im Herrn verschieden

5. September 2024:
Msgr. Geistlicher Rat Pfarrer Dr. Manuel Concalves Janeiro, † in Villingen-Schwennigen
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 18 - 17. September 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich