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Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht

vom 12. August 2024

(ABl. 2024, S. 235)

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§ 1
Geltungsbereich

Lehrkräfte im Sinne dieser Dienstordnung sind die von der Erzdiözese angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Sie unterrichten im Auftrag des Erzbischofs das Fach Katholische Religionslehre an öffentlichen oder privaten Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2
Missio canonica

Die Berufsausübung setzt die Verleihung der „Missio canonica“ bzw. die Erteilung der „Unterrichtserlaubnis“ für die Erzdiözese Freiburg voraus.1#
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§ 3
Voraussetzungen, Aufgaben

( 1 ) Die Lehrkraft ist kirchliche Mitarbeiterin/kirchlicher Mitarbeiter im schulischen Religionsunterricht.
( 2 ) Ihr Aufgabengebiet ist:
  1. die fachgerechte Erteilung von schulischem Religionsunterricht, wie sie sich aus der Stellung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach an der Schule und den kirchlichen Richtlinien für dieses Unterrichtsfach ergibt,
  2. die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften an der Schule sowie den Eltern,
  3. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde,
  4. die Wahrnehmung derselben Rechte und Pflichten einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft an einer öffentlichen Schule; der fachfremde Einsatz ist ausgenommen,
  5. die Beteiligung an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen. Die Beteiligung an mehrtägigen außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sowie die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Übernahme von Arbeitsgemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Einstellung sind:
  1. Vorgeschriebene bzw. anerkannte Ausbildung,
  2. Missio canonica bzw. Unterrichtserlaubnis,
  3. Erweitertes Führungszeugnis sowie Erfüllung der Regelungen der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) vom 19. November 2021 (ABl. S. 232) in ihrer aktuellen Fassung,
  4. Erfüllung der jeweils geltenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes für Lehrkräfte.
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§ 5
Vorgesetzte, Weisungsberechtigte

( 1 ) Dienstlich und fachlich zuständige Behörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Vorgesetzte sind die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Bildung und in deren/dessen Auftrag die dort tätigen Referatsleiterinnen/Referatsleiter. Weisungsberechtigt sind die Schuldekanin/der Schuldekan2# (im Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) und gemäß § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg die Schulleiterin/der Schulleiter.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 21. August 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht vom 24. April 1992 (ABl. S. 347), zuletzt geändert am 9. Dezember 1997 (ABl. S. 251), die hiermit aufgehoben wird.