.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht
vom 12. August 2024
(ABl. 2024, S. 235)
####§ 1
Geltungsbereich
1 Lehrkräfte im Sinne dieser Dienstordnung sind die von der Erzdiözese angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer. 2 Sie unterrichten im Auftrag des Erzbischofs das Fach Katholische Religionslehre an öffentlichen oder privaten Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2
Missio canonica
Die Berufsausübung setzt die Verleihung der „Missio canonica“ bzw. die Erteilung der „Unterrichtserlaubnis“ für die Erzdiözese Freiburg voraus.1#
#§ 3
Voraussetzungen, Aufgaben
(
1
)
Die Lehrkraft ist kirchliche Mitarbeiterin/kirchlicher Mitarbeiter im schulischen Religionsunterricht.
(
2
)
1 Ihr Aufgabengebiet ist:
- die fachgerechte Erteilung von schulischem Religionsunterricht, wie sie sich aus der Stellung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach an der Schule und den kirchlichen Richtlinien für dieses Unterrichtsfach ergibt,
- die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften an der Schule sowie den Eltern,
- die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde,
- die Wahrnehmung derselben Rechte und Pflichten einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft an einer öffentlichen Schule; der fachfremde Einsatz ist ausgenommen,
- die Beteiligung an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen. 2 Die Beteiligung an mehrtägigen außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sowie die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Übernahme von Arbeitsgemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
§ 4
Einstellungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Einstellung sind:
- Vorgeschriebene bzw. anerkannte Ausbildung,
- Missio canonica bzw. Unterrichtserlaubnis,
- Erweitertes Führungszeugnis sowie Erfüllung der Regelungen der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) vom 19. November 2021 (ABl. S. 232) in ihrer aktuellen Fassung,
- Erfüllung der jeweils geltenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes für Lehrkräfte.
§ 5
Vorgesetzte, Weisungsberechtigte
(
1
)
Dienstlich und fachlich zuständige Behörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
2
)
1 Vorgesetzte sind die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Bildung und in deren/dessen Auftrag die dort tätigen Referatsleiterinnen/Referatsleiter. 2 Weisungsberechtigt sind die Schuldekanin/der Schuldekan2# (im Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) und gemäß § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg die Schulleiterin/der Schulleiter.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 21. August 2024 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht vom 24. April 1992 (ABl. S. 347), zuletzt geändert am 9. Dezember 1997 (ABl. S. 251), die hiermit aufgehoben wird.
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1 ↑ Vgl. Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg vom 13. Juni 2023 (ABl. S. 241).
1 ↑ Vgl. Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg vom 13. Juni 2023 (ABl. S. 241).
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2 ↑ Der Inhalt der Weisungsberechtigung ergibt sich aus der Dienstordnung für Schuldekaninnen/Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese.
2 ↑ Der Inhalt der Weisungsberechtigung ergibt sich aus der Dienstordnung für Schuldekaninnen/Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese.