.
Grafik

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 178Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
unser Blick in die Welt mit ihren Krisenregionen zeigt: Frieden ist nicht selbstverständlich.
Er muss und er kann immer wieder neu gestärkt und belebt, gestaltet und errungen werden. In Zeiten, in denen immer neue Konflikte aufbrechen, und in denen die Fähigkeit fehlt, sie gewaltfrei zu lösen, ist es wichtiger denn je, sich für den Frieden stark zu machen – in der Welt und auch hier in unserer Gesellschaft (in unserer Gemeinde). Das Leitwort der diesjährigen Caritas-Kampagne „Frieden beginnt bei mir.“ fordert uns auf, Handwerkerinnen und Handwerker für den Frieden (Papst Franziskus) zu sein. Denn Frieden wird nicht nur durch internationale Diplomatie gesichert. Frieden beginnt dort, wo es uns im täglichen Miteinander gelingt, Gräben zu überwinden und Ungerechtigkeiten zu bekämpfen. Das gilt in Deutschland und weltweit.
Der Caritas-Sonntag 2024 richtet den Fokus auf den Frieden, der durch unser aller tägliches Handeln gestärkt und erneuert werden kann. Die vielen Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten der Caritas leisten Friedensarbeit in diesem Sinn: In Schulprojekten gegen Rassismus, in der sozialen Arbeit in Hot Spots der Drogenkriminalität, in Sozialberatungen, bei Erziehungshilfen, in der Jugendarbeit und in Frauenhäusern, in der Katastrophenhilfe, in Erdbebengebieten und in der humanitären Unterstützung in Kriegsregionen. Frieden beginnt, wenn an all diesen Orten Menschen neue Hoffnung schöpfen.
Mit Ihrer Kollekte unterstützen Sie den täglichen Friedensdienst der Caritas vor Ort. Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Spende und bitten Sie: Arbeiten und beten wir gemeinsam für eine friedlichere Welt. Lassen wir den Frieden bei uns beginnen.
Für das Erzbistum Freiburg
Grafik
Erzbischof Stephan Burger
Dieser Aufruf soll am 15. September 2024 [alternativ: 8. September 2024] in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Erzbischof

Nr. 179Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Erzdiözese Freiburg

###

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

#

§ 1
Ziele der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Die religionspädagogische Ausbildung im Rahmen der Berufseinführung ist Teil eines umfassenden Lernkonzeptes, das auch pastoraltheologische, pastoralpraktische, spirituelle und methodisch-didaktische Elemente enthält.
( 2 ) Die Ausbildung qualifiziert für die Erteilung von Religionsunterricht an beruflichen Schulen, an allgemeinbildenden Gymnasien sowie an Real-, Werkreal-, Gemeinschafts- und Hauptschulen als Grundaufgaben der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten.
( 3 ) In der religionspädagogischen Ausbildung werden bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne erschlossen, sodass der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Faches Katholische Religionslehre in den verschiedenen Schularten erfüllt werden kann. Bereits vorhandene abgeschlossene religionspädagogische Ausbildungen können anerkannt werden.
( 4 ) Mit erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Unterrichtsbefähigung im Fach Katholische Religionslehre für die Sekundarstufen I und II.
( 5 ) In der religionspädagogischen Ausbildung dieser Berufsgruppe finden die gegenseitige Ergänzung von pastoralem und religionspädagogischem Handeln, der Transfer religionspädagogischer Kompetenz auf pastorale Handlungsfelder, die Fokussierung auf die spirituelle Dimension des Religionsunterrichts und die Erschließung von Möglichkeiten außerschulischen Lernens besondere Beachtung.
#

§ 2
Inhalte der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Im Rahmen der religionspädagogischen Ausbildung müssen folgende Inhalte erschlossen und reflektiert werden:
  1. die Bildungspläne der Schularten des beruflichen Schulwesens, des allgemeinbildenden Gymnasiums und der Schulen der Sekundarstufe I,
  2. die Stellung des Faches und die zentralen religionspädagogischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Schularten,
  3. methodisch-didaktische Möglichkeiten der Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht,
  4. die altersgemäße Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schulen,
  5. Leistungsbeurteilung und Notengebung,
  6. die besondere Rolle der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Schule unter Berücksichtigung der Zusammenhänge von Schule und pastoralem Einsatzort,
  7. die Möglichkeiten von Schulpastoral.
( 2 ) Für die Gestaltung des didaktischen Curriculums ist die Studienleiterin oder der Studienleiter verantwortlich.
#

§ 3
Ausbildungsleitung

( 1 ) Die religionspädagogische Ausbildung wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter geleitet. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist für die didaktische Gestaltung und Durchführung der Ausbildung verantwortlich. Zugleich ist die Studienleiterin oder der Studienleiter Mitglied des Leitungsteams der Berufseinführung, in der die pastorale und religionspädagogische Ausbildung aufeinander abgestimmt werden. In Absprache mit dem Referat Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Institut für Pastorale Bildung wird die Studienleiterin oder der Studienleiter von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ernannt. Bei dieser liegt auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Studienleiterin oder den Studienleiter.
( 2 ) Für die schulartspezifischen fachdidaktischen Ausbildungseinheiten können weitere Personen mit Aufgaben der religionspädagogischen Ausbildung betraut werden.
#

Abschnitt 2
Dauer und Struktur der Ausbildung

#

§ 4
Dauer der religionspädagogischen Ausbildung

Die religionspädagogische Ausbildung dauert insgesamt vier Schulhalbjahre.
#

§ 5
Struktur der religionspädagogischen Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung umfasst religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen, unterrichtspraktische Ausbildungselemente und Unterrichtsberatung. Die Präsenz der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Religionsunterricht wird durch verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen unterbrochen.
( 2 ) Die religionspädagogische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.
Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
( 3 ) Vor der schulpraktischen Ausbildung findet eine religionspädagogische Ausbildungsveranstaltung statt.
( 4 ) Die schulpraktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt dauert vom Ende der Einführungswochen der Berufseinführung bis zum Beginn der Weihnachtsferien im dritten Halbjahr.
( 5 ) In dieser Phase erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Befähigung für eine unterrichtliche Tätigkeit im Fach Katholische Religionslehre in der Sekundarstufe II.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
( 6 ) Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt nach den Weihnachtsferien im dritten Halbjahr und dauert bis zum Ende des vierten Halbjahres.
( 7 ) In dieser Phase erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Befähigung für eine unterrichtliche Tätigkeit im Fach Katholische Religionslehre in der Sekundarstufe I.
#

§ 6
Ausbildung an der Schule

Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
( 1 ) Nach Festlegung der pastoralen Ausbildungsstelle durch die Leiterin oder den Leiter der Berufseinführung werden die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten vom Erzbischöflichen Ordinariat für die Ausbildung in der Sekundarstufe II einer Ausbildungsschule zugewiesen.
( 2 ) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor.
( 3 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sind mit vier Wochenstunden im Religionsunterricht der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors eingesetzt. Nach anfänglicher Hospitation übernehmen sie zunehmend selbständig die Planung und Durchführung des Religionsunterrichts. Im Zeitraum September bis Dezember des zweiten Ausbildungsjahres unterrichten die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten kontinuierlich selbständig vier Stunden im Deputat der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors. Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
( 4 ) Die Mentorin oder der Mentor koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung. Sie beraten und begleiten im Unterricht und stehen in Kontakt mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter.
( 5 ) In diesem Zeitraum finden in der Regel zwei beratende Unterrichtsbesuche durch die Studienleiterin oder den Studienleiter statt.
( 6 ) Im Oktober des dritten Halbjahres erstellt die Mentorin oder der Mentor der Sekundarstufe II ein schriftliches Gutachten über die religionspädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
( 7 ) Im dritten Halbjahr werden die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Einvernehmen mit der oder dem jeweiligen Schulbeauftragten vom Erzbischöflichen Ordinariat einer Real-, Werkreal-, Gemeinschafts- oder Hauptschule als Ausbildungsschule zugewiesen.
( 8 ) Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor.
( 9 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sind mit vier Wochenstunden im Religionsunterricht der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors eingesetzt. Die Ausbildung soll schwerpunktmäßig in den Klassenstufen fünf bis sieben erfolgen. Nach anfänglicher Hospitation unterrichten sie zunehmend selbständig. Ab März erteilen sie im Deputat der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors mindestens zwei Wochenstunden selbständigen Religionsunterricht. Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
( 10 ) Im Zeitraum März bis Mai findet in der unterrichteten Lerngruppe ein beratender Unterrichtsbesuch durch die zuständige Schulbeauftragte oder den zuständigen Schulbeauftragten statt.
#

§ 7
Religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen

Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
( 1 ) In diesem Ausbildungsabschnitt finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt 9,5 Tagen statt.
( 2 ) Zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts findet für die Mentorinnen und Mentoren der Sekundarstufe II eine Informationsveranstaltung statt.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
( 3 ) In diesem Ausbildungsabschnitt finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt drei Tagen statt.
( 4 ) Zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts findet für die Mentorinnen und Mentoren der Sekundarstufe I eine Informationsveranstaltung statt.
#

Abschnitt 3
Prüfung

#

Vorbemerkung:

Die religionspädagogische Prüfung ist Teil der Zweiten Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#

§ 8
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde für die religionspädagogische Ausbildung ist die Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
#

§ 9
Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Prüfungsausschüsse für die unterrichtspraktischen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen bestehen aus der Studienleiterin oder dem Studienleiter und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats als Vorsitzende oder Vorsitzendem.
( 2 ) Als Vertretung für die Studienleitung oder das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Prüfungsbehörde eine Person bestellen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Berufstätigkeit befähigt ist, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
#

§ 10
Unterrichtspraktische Prüfungen

Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
( 1 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten legen in der Regel in den Monaten November/Dezember des dritten Halbjahres eine unterrichtspraktische Prüfung in der Sekundarstufe II ab.
( 2 ) Der Zeitraum der unterrichtspraktischen Prüfung umfasst in der Regel drei Wochen und wird von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat in Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter und der Leiterin oder dem Leiter der Berufseinführung festgelegt und zu Beginn des dritten Schulhalbjahres den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
( 3 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten legen einen Stoffverteilungsplan für den Prüfungszeitraum vor. Über den Termin und das Thema der unterrichtspraktischen Prüfung entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die jeweilige Schulleitung informiert die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten darüber am vierten Werktag vor dem Prüfungstermin.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
( 4 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten schließen die Ausbildung in der Sekundarstufe I mit einer unterrichtspraktischen Prüfung ab. Sie findet in der Regel zwischen Mai und Juli des vierten Halbjahres statt.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stimmt mit den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mögliche Prüfungstermine ab. Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Termin der unterrichtspraktischen Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Prüfungstermin mit.
#

§ 11
Konkreter Ablauf und Beurteilung der unterrichtspraktischen Prüfung

( 1 ) Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. Der jeweilige Unterricht dauert in der Regel 45 Minuten. Eine Mindestzahl von acht Schülerinnen und Schülern muss für die Durchführung der Unterrichtspraxis anwesend sein.
( 2 ) Für die unterrichtspraktische Prüfung sind dem Prüfungsausschuss drei unterschriebene Exemplare des schriftlichen Unterrichtsentwurfs etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. Der Entwurf umfasst ohne Materialien fünf bis zehn Seiten.
( 3 ) Über die unterrichtspraktische Prüfung wird vom Prüfungsausschuss ein benotetes Gutachten erstellt. Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden den Patoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
( 4 ) Die Benotung erfolgt entsprechend den Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#

§ 12
Mündliche Prüfung

( 1 ) Im Rahmen der Zweiten Dienstprüfung findet am Ende des vierten Halbjahres ein zwanzigminütiges fachdidaktisches Kolloquium zu Themenstellungen der Sekundarstufen I und II statt. Die Themenbereiche werden von der Studienleiterin oder dem Studienleiter im Einvernehmen mit der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat festgelegt und in der Regel acht Wochen vor der Prüfung mitgeteilt. Die Benotung erfolgt entsprechend den Regelungen der geltenden Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Über das Kolloquium wird vom Prüfungsausschuss ein Protokoll erstellt. Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
#

§ 13
Fernbleiben von der Prüfung

Für das Fernbleiben gelten die Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen oder Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#

§ 14
Wiederholung der Prüfung

Für die Wiederholung einer Prüfungsleistung gelten die Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten der Erzdiözese Freiburg.
#

§ 15
Gesamtnote im Fach Religionspädagogik

Die Gesamtnote im Fach Religionspädagogik setzt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der unterrichtspraktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfung zusammen. Es gelten die üblichen Rundungsregelungen.
#

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

#

§ 16
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 12. August 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 180Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht

####

§ 1
Geltungsbereich

Lehrkräfte im Sinne dieser Dienstordnung sind die von der Erzdiözese angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Sie unterrichten im Auftrag des Erzbischofs das Fach Katholische Religionslehre an öffentlichen oder privaten Schulen im Bereich der Erzdiözese Freiburg.
#

§ 2
Missio canonica

Die Berufsausübung setzt die Verleihung der „Missio canonica“ bzw. die Erteilung der „Unterrichtserlaubnis“ für die Erzdiözese Freiburg voraus.
Vgl. Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen Unterrichtserlaubnis an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg vom 13. Juni 2023 (ABl. S. 241).
1
#

§ 3
Voraussetzungen, Aufgaben

( 1 ) Die Lehrkraft ist kirchliche Mitarbeiterin/kirchlicher Mitarbeiter im schulischen Religionsunterricht.
( 2 ) Ihr Aufgabengebiet ist:
  1. die fachgerechte Erteilung von schulischem Religionsunterricht, wie sie sich aus der Stellung des Religionsunterrichts als ordentlichem Lehrfach an der Schule und den kirchlichen Richtlinien für dieses Unterrichtsfach ergibt,
  2. die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften an der Schule sowie den Eltern,
  3. die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde,
  4. die Wahrnehmung derselben Rechte und Pflichten einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft an einer öffentlichen Schule; der fachfremde Einsatz ist ausgenommen,
  5. die Beteiligung an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen. Die Beteiligung an mehrtägigen außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sowie die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Übernahme von Arbeitsgemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
#

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Einstellung sind:
  1. Vorgeschriebene bzw. anerkannte Ausbildung,
  2. Missio canonica bzw. Unterrichtserlaubnis,
  3. Erweitertes Führungszeugnis sowie Erfüllung der Regelungen der Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv) vom 19. November 2021 (ABl. S. 232) in ihrer aktuellen Fassung,
  4. Erfüllung der jeweils geltenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes für Lehrkräfte.
#

§ 5
Vorgesetzte, Weisungsberechtigte

( 1 ) Dienstlich und fachlich zuständige Behörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 2 ) Vorgesetzte sind die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Bildung und in deren/dessen Auftrag die dort tätigen Referatsleiterinnen/Referatsleiter. Weisungsberechtigt sind die Schuldekanin/der Schuldekan
Der Inhalt der Weisungsberechtigung ergibt sich aus der Dienstordnung für Schuldekaninnen/Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese.
2
(im Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren) und gemäß § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg die Schulleiterin/der Schulleiter.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 21. August 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung für Lehrkräfte im Religionsunterricht vom 24. April 1992 (ABl. S. 347), zuletzt geändert am 9. Dezember 1997 (ABl. S. 251), die hiermit aufgehoben wird.
Freiburg im Breisgau, den 12. August 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 181Geschäftsordnung des Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg

####

Präambel

Die Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg (DLL) geben ein Leitbild kirchlichen Handelns in der Erzdiözese vor. In ihnen stellt sie sich dem Anspruch, vielfältige und zielgruppenorientierte Bildungsangebote zu schaffen, die über den Nützlichkeits- und Effektivitätsgedanken hinausgehen und einen wesentlichen Teil des Verkündigungsauftrags der Kirche im Dienst an den Menschen darstellen (DLL 3.2). Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die „Ordnung für die kirchliche Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg“ in ihrer jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Ordnung).
„Das kirchliche Engagement in der offenen Erwachsenenbildung ist Ausdruck der im Glauben begründeten Solidarität und der Kommunikation der Kirche und der Christen mit den Menschen in unserer Gesellschaft“ (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et Spes, Nr. 1/Gemeinsame Synode, Beschluss: Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im kirchlichen Bildungsbereich, Abschnitt 9).
„Die offene Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg steht mit ihren Einrichtungen im Dienst von Kirche und Gesellschaft und versteht sich als kulturelle Diakonie. Sie ist Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Sie arbeitet mit im pluralen Weiterbildungssystem in Baden-Württemberg und wendet sich an alle Menschen, die sich weiterbilden wollen. Durch ihre Präsenz in der Erwachsenenbildung, in der Begegnung mit Menschen in Bildungsprozessen gewinnt die Kirche selbst wichtige Impulse für die aktuelle Gestalt ihres Glaubens, für ihren Dienst in der Gesellschaft und für ihre pastorale Verantwortung“ (vgl. Ordnung).
#

§ 1
Aufgaben

( 1 ) Das Bildungswerk der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden: Bildungswerk) ist eine Einrichtung der Erzdiözese mit Sitz in Freiburg. Es hat den Auftrag, kirchliche Erwachsenenbildung in der gesamten Erzdiözese inhaltlich und organisatorisch zu gewährleisten.
( 2 ) Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben (vgl. Ordnung):
  1. Das Bildungswerk formt Lernprozesse, die partizipativ angelegt und auf individuelle und soziale Entwicklungen ausgerichtet sind; dafür setzt es vielfältige Lernformen und Kommunikationsmöglichkeiten ein und verknüpft diese miteinander.
  2. Es fördert Pluralität und Kommunikation in Kirche und Gesellschaft; es schafft Räume, in denen verschiedene Perspektiven bereichernd und Konflikte produktiv wahrgenommen werden.
  3. Es verbindet den Erwerb neuen Wissens mit Wertorientierung; dadurch begründete Haltungen sollen zu verantwortlichem Handeln befähigen.
  4. Es regt Qualifizierungsprozesse im non-formalen und informellen Bereich an und begleitet sie.
  5. Es reduziert Bildungshemmnisse z. B. durch die Intensivierung individueller Bildungsberatung.
  6. Es gewährleistet ein breites Themenspektrum.
  7. Das Bildungswerk eröffnet Bezüge zu christlichem Lebens- und Glaubenswissen.
  8. Es verstärkt die theologische und religiöse Bildung in Kirche und Gesellschaft.
  9. Es ebnet verantwortlichen religiösen Entscheidungen und einer positiven Religionsfreiheit den Weg.
  10. Es befähigt Christinnen und Christen, sich argumentativ in kirchliche und gesellschaftliche Diskurse einzubringen.
#

§ 2
Leitung und Struktur

( 1 ) Die Direktorin/der Direktor des Bildungswerks wird vom Erzbischof ernannt und vertritt das Bildungswerk nach innen und außen. Die Direktorin/der Direktor hat die Dienst- und Fachaufsicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentrale mit ihren Fachbereichen sowie in den Dienststellen des Bildungswerks. Die Aufgaben und Kompetenzen der Direktorin/des Direktors werden in einer Stellenbeschreibung geregelt.
( 2 ) Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Direktorin/des Direktors ist die zuständige Referentin/der zuständige Referent im Erzbischöflichen Ordinariat. Die zuständige Referentin/der zuständige Referent führt regelmäßig Gespräche mit der Direktorin/dem Direktor und deren/dessen Vertreterin/Vertreter.
( 3 ) Im Einvernehmen mit der/dem Dienstvorgesetzten ist die Direktorin/der Direktor verantwortlich für
  1. die inhaltliche Schwerpunktsetzung des Bildungswerks,
  2. die Erarbeitung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzeptes und der Organisationskultur des Bildungswerks,
  3. die Leitung der von ihr/ihm einberufenen Konferenzen und Veranstaltungen und
  4. die Personalentwicklung, die Planungsrechnung und die Budgetierung des Bildungswerks.
( 4 ) Zur Wahrnehmung ihrer/seiner Leitungsaufgabe ist der Direktorin/dem Direktor die Zentrale zugeordnet. Diese besteht aus der Direktorin/dem Direktor und deren/dessen Vertreterin/Vertreter sowie den in der Geschäftsführung tätigen Personen.
Die Aufgaben der stellvertretenden Direktorin/des stellvertretenden Direktors sowie der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in den jeweiligen Stellenbeschreibungen festgelegt.
( 5 ) Das Bildungswerk unterhält für besondere Aufgaben Fachbereiche. Dazu zählen:
  1. der Fachbereich „Kirchliches Büchereiwesen“. Er unterstützt und begleitet die Arbeit der Katholischen Öffentlichen Büchereien in der Erzdiözese.
  2. der Fachbereich „Digitale Bildung“.
( 6 ) Das Bildungswerk unterhält regionale Bildungszentren. Diese unterstehen der Leitung des Bildungswerks und haben den Auftrag, die kirchliche Bildungsarbeit in den Regionen zu gewährleisten und in den Pfarrgemeinden bzw. in den Seelsorgeeinheiten zu fördern und zu unterstützen (vgl. Ordnung).
Im Rahmen der diözesanen Vorgaben und der Vereinbarungen im Bildungswerk sind die Bildungszentren verantwortlich für die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung ihrer Maßnahmen und Projekte.
Die Leiterinnen/Leiter der Bildungszentren sowie der Fachbereiche kooperieren in der Bildungswerkkonferenz unter der Leitung der Direktorin/des Direktors.
( 7 ) Auf der Ebene der Kirchengemeinden sind die örtlichen Bildungswerke Einrichtungen der Kirchengemeinden. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den örtlichen Bildungswerken werden von den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bildungswerks unterstützt (vgl. Ordnung).
#

§ 3
Kooperation und Vernetzung

( 1 ) Als eingetragener Verein mit eigener Satzung vertritt die Diözesanarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Erzbistum Freiburg e.V. (im Folgenden: DiAG KEB FR e.V.) die Interessen der ehrenamtlich in der kirchlichen Erwachsenenbildung Engagierten im kirchlichen und gesellschaftlichen Bereich sowie gegenüber staatlichen Stellen. Die Direktorin/der Direktor des Bildungswerks gehört nach § 11 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung dem Vorstand der DiAG KEB FR e.V. kraft Amtes an. Die Direktorin/der Direktor werden weder in die Arbeitsorganisation der Arbeitsgemeinschaft der DiAG KEB FR e.V. eingegliedert noch unterliegt die Direktorin/der Direktor Weisungen bei der Ausübung des Vorstandsamtes der Vereinsorgane. Die Vorstandstätigkeit kann an die Stellvertretende Direktorin/den Stellvertretenden Direktor delegiert werden. Die Zentrale des Bildungswerks hat die Geschäftsführung der Diözesanarbeitsgemeinschaft inne.
Für die Kreis- und Stadtarbeitsgemeinschaften übernimmt diese Aufgabe analog das zuständige Bildungszentrum.
( 2 ) Das Bildungswerk kooperiert mit anderen Trägern kirchlicher Erwachsenenbildung sowie mit den pastoralen Diensten im Rahmen der Bildungskommission der Erzdiözese Freiburg.
( 3 ) Erwachsenenbildung in kirchlicher Trägerschaft ist der Ökumene verpflichtet. Daher sind die Bildungseinrichtungen der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) bevorzugte Kooperationspartnerinnen des Bildungswerks.
( 4 ) Das Bildungswerk vertritt gemeinsam mit der DIAG KEB FR e.V. die kirchliche Erwachsenenbildung im pluralen Weiterbildungssystem des Landes Baden-Württemberg. Es kooperiert mit anderen Trägern offener Erwachsenenbildung im gesellschaftlichen Bereich.
#

§ 4
Gremien der Mitverantwortung

( 1 ) Die Bildungswerkkonferenz unterstützt die Direktorin/den Direktor in der Leitung des Bildungswerks. Im Rahmen der diözesanen Vorgaben wirkt sie mit bei der Festsetzung der Ziele sowie bei der Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Maßnahmen und Projekten des Bildungswerks. Sie berät die Direktorin/den Direktor bei der personellen und finanziellen Rahmenplanung und bei der Finanzzuweisung an die einzelnen Einrichtungen des Bildungswerks.
( 2 ) Die Bildungswerkkonferenz berät über die Bildungskommission der Erzdiözese Freiburg oder im direkten Kontakt den Erzbischof und die diözesanen Räte in Fragen der Allgemeinen Weiterbildung.
( 3 ) Zur Bearbeitung inhaltlicher Schwerpunkte können Arbeits- und Projektgruppen eingerichtet werden.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung des Bildungswerks/Allgemeine Weiterbildung trägt auf der Grundlage der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg Mitverantwortung für die Dienstgemeinschaft des Bildungswerks.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 21. August 2024 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung des Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg vom 6. Mai 2021 (ABl. S. 90).

Nr. 182Anforderungen an die Gesellschaftsverträge/Satzungen
der katholischen Sozialstationen in der Erzdiözese Freiburg –
Empfehlungen zur Anpassung im Hinblick auf die Kirchenentwicklung 2030

Die Strukturreform Kirchenentwicklung 2030 verändert die rechtliche Mitgliederstruktur der Sozialstationen. Gemäß § 73 BGB hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes einem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt. Die Sozialstationen in der Rechtsform des Vereins werden gebeten, die Mitgliederstruktur dahingehend zu überprüfen.
In gemeinsamer Abstimmung zwischen dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und dem Erzbischöflichen Ordinariat wurden im Hinblick auf die anstehenden Veränderungen durch die Kirchenentwicklung 2030 und weitere Veränderungen, die sich seit Veröffentlichung der letzten Mustersatzung im Jahr 2006 ergeben haben, eine neue Mustervereinssatzung sowie erstmals ein Mustergesellschaftsvertrag für katholische Sozialstationen erarbeitet. Die Mustertexte enthalten die unverzichtbaren Inhalte zur Verankerung einer Zuordnung zur katholischen Kirche sowie die unabdingbar vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. und vom Erzbischöflichen Ordinariat geforderten Mindeststandards.
Über die zukünftige Rechtsform der Sozialstation als gemeinnützige GmbH (Umwandlung) oder als Verein ist von den Mitgliedern zu beschließen. Die notwendigen Änderungen sind vor dem 1. Januar 2026 umzusetzen. Die Sozialstationen in der Erzdiözese Freiburg sind gehalten, den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung auf die wesentlichen Regelungen der Mustertexte zu novellieren und zur Genehmigung einzureichen.
Eine Handreichung und die jeweils aktuelle Fassung des Mustergesellschaftsvertrages bzw. der Mustervereinssatzung ist beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. in seinem digitalen Mitgliederbereich für die korporativen Mitglieder abrufbar. Auf der Homepage des Erzbischöflichen Ordinariates sind der Mustergesellschaftsvertrag unter www.ebfr.de/sst-ggmbh und die Mustervereinssatzung unter www.ebfr.de/sst-verein ebenfalls eingestellt. Grundsätzlich bedürfen Änderungen zur Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung durch den Erzbischof von Freiburg, welche durch das Erzbischöfliche Ordinariat (Justitiariat, Referat Kirchliche Stiftungs- und Vereinsaufsicht) erteilt wird.
Des Weiteren gelten für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. die „Richtlinien für korporative Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung“. Diese sind ebenfalls im Mitgliederbereich abzurufen und zu beachten.

Nr. 183Gestellungsgelder für Ordensangehörige

Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 6./7. Februar 2024 werden die Gestellungsgelder (Jahresbeträge) für Ordensangehörige für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
ab dem 1. Januar 2025
Gestellungsgeldgruppe I
83.160,00 €
Gestellungsgeldgruppe II
69.240,00 €
Gestellungsgeldgruppe III
51.480,00 €
Gestellungsgeldgruppe IV
43.920,00 €
Die am 19. November 2018 von der Vollversammlung beschlossene und mit Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg (ABl. S. 367) veröffentlichte Reduzierung des geforderten Sprachniveaus ausländischer Ordensangehöriger, gilt weiterhin.
Für ausländische Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30 % des Gestellungsgeldes, solange in der Gestellungsgruppe III nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B2, in der Gestellungsgruppe IV nicht Sprachkenntnisse vergleichbar dem Sprachniveau B1 eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann. Für die Gestellungsgruppe I + II wird das Sprachniveau C1 beibehalten.
Gestellungs-gruppe
Zuordnungskriterien
Anwendungsbeispiele
G I
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pfarrer, Kaplan
  • Kategorialseelsorge (Krankenhaus-, Jugend-, Schul-, Priester-, Obdachlosen-, Gefängnis-, Militärseelsorge)
  • Pastoralreferentin/Pastoralreferent
    (mit Master)
  • Gehobene Tätigkeit in Generalvikariaten oder kirchlichen Einrichtungen
  • Geistliche Begleitung/Psychologen
  • Lehrtätigkeiten/Professuren an Hochschulen
  • Lehrtätigkeit an Schulen
  • Geschäftsführung/Vorstand
  • Ärztin/Arzt
  • Bildungshausleiterin/Bildungshausleiter
  • Heimleitung (große Einrichtung)
  • Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor (große Einrichtung)
G II
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor (mittelgroße und kleine Einrichtung)
  • Stationsleitung
  • Leiterin/Leiter Sozialstation
  • Verwaltungsleitung (mittelgroß)
  • Gemeindereferentin/Gemeindereferent
  • Fachkrankenschwester
  • Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,
    Krankenhaussozialdienst
  • Heilpädagogin/Heilpädagoge
G III
Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege (Pflegefachfrau/Pflegefachmann)
  • Sonstige Seelsorgehelferin/
    sonstiger Seelsorgehelfer
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Erzieherin/Erzieher
  • Jugend- und Heimerzieherin/
    Jugend- und Heimerzieher
  • Heilerziehungspflegerin/
    Heilerziehungspfleger
  • Physio-/Ergotherapeutin/
    Physio-/Ergotherapeut
  • Sachbearbeitung/Verwaltung
    (kein Sekretariat)
G IV
Sonstige Ordensangehörige
  • Hauswirtschaftskräfte
  • Küsterin/Küster
  • Mesnerin/Mesner
  • Empfang/Pforte

Nr. 184Caritas-Sammelwoche 2024

Die Caritas-Sammelwoche steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Wir teilen Speis und Trank nicht nur an Erntedank“. Die einzelnen Termine sind:
  1. „Caritas-Sammlung“ vom 21. bis 29. September 2024.
  2. „Caritas-Kollekte“ am Caritas-Sonntag, dem 29. September 2024, in allen Gottesdiensten in den Kirchen und Kapellen.
Die Caritas-Sammlung ist eine Möglichkeit für Kirchengemeinden, Glauben und Handeln zu verknüpfen: „Wir teilen Speis und Trank nicht nur an Erntedank“. Solidarität stiften, Not wenden – das ist unser gemeinsames Anliegen mit der Caritas-Sammlung. Wir bitten Sie herzlich, dafür in Ihrer Gemeinde zu werben!
Material wie Plakate und Flyer sowie Unterstützung u. a. für Briefe, Flyer und Gottesdienstgestaltung erhalten Sie beim Diözesan-Caritasverband: Frau Stephanie Hagemann, Telefon: 0761 8974-115.
Bitte überweisen Sie bis spätestens 14. Februar 2025 mit dem Ihnen zugesandten Link das Ergebnis der „Caritas-Sammlung“ (ein Drittel verbleibt für soziale Aufgaben in der Kirchengemeinde, ein weiteres Drittel erhält der jeweilige örtliche Caritasverband) an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., Alois-Eckert-Straße 6, 79111 Freiburg, IBAN: DE43 3702 0500 0001 7179 07.
Das Ergebnis der „Caritas-Kollekte“ überweisen alle Kirchengemeinden unmittelbar und getrennt von allen anderen Kollekten an die Erzdiözese Freiburg. Pfarreien, die im Bereich der Stadt-Caritasverbände liegen, beachten bitte die dort gültigen Sonderregelungen. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (ABl. 2023, S. 318).
Für die „Caritas-Sammlung“ ist die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (siehe ABl. 2008, S. 275 ff. und ABl. 2014, S. 248 ff.). Anzukreuzen sind grundsätzlich „kirchliche Zwecke“ und „wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet“. Bitte denken Sie bei jeder Zuwendungsbestätigung an einen Dankbrief!
Verwendung der Mittel der „Caritas-Sammlung“ vor Ort:
Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel für caritative Zwecke vor Ort, d. h. in der Pfarrei oder Kirchengemeinde, in der sie gesammelt worden sind, ein. Dabei sind sie frei, sich Partner bei der Erfüllung der caritativen Aufgaben zu suchen.
Mittel aus der Caritas-Sammlung sollen nicht angespart werden. Der Bestand soll höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Seelsorgeeinheit im Laufe eines Jahres benötigt wird.
Für die Verwaltung und den Einsatz der Sammlungsmittel ist der Stiftungsrat verantwortlich. Der Stiftungsrat hat die Möglichkeit, die Mittel einer örtlichen Gruppierung oder einem örtlichen Gremium (z. B. Caritaskonferenz, Gemeindeteam, Pfarrgemeinderatsausschuss „Caritas und Soziales“) zur Verwaltung zu übergeben.
Der rechnerische Nachweis hat grundsätzlich über das Pfarramtskassenbuch zu erfolgen. Dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bleibt es jedoch unbenommen, die Mittel der Ortscaritas einer gesonderten, von ihm persönlich verwalteten Caritaskasse zuzuführen, um z. B. im Bereich des Pfarrsekretariats die Anonymität der Bedürftigen zu wahren.
Der Stiftungsrat hat die Pflicht, zumindest einmal jährlich in die Unterlagen (Kassenbuch einschließlich der Belege) Einsicht zu nehmen und eine Kassenprüfung durchzuführen.
Die der Kirchengemeinde zustehenden Mittel aus der Caritas-Sammlung dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden. Es ist wichtig, die Gemeindemitglieder über die Verwendung zu informieren. Transparenz unterstreicht den verantwortungsbewussten Umgang mit den Sammlungsmitteln und erhöht die Spendenbereitschaft.
Beispiele für die Verwendung sind:
  • Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Seelsorgeeinheit;
  • Hilfe für wohnsitzlose Menschen;
  • caritativ-soziale Projekte innerhalb der Kirchengemeinde;
  • Angebot von Gutscheinen für Mittel des täglichen Bedarfs (Supermarkt, Drogerie o. ä.) an bedürftige Menschen, z. B. über die Sozialstation, Kindergarten, Seniorencafé, und andere Kontaktpunkte;
  • Zuschüsse zu Kur- und Erholungsmaßnahmen, die von der Caritas vermittelt werden, sofern für eine Teilnehmerin/einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist;
  • Übernahme der Elternbeiträge einzelner Kindergartenkinder, wenn diese weder über die Erziehungsberechtigten noch über das Sozialamt erhoben werden können;
  • im Bedarfsfall Kostenübernahme oder Bezuschussung von Ausflügen im Rahmen der Erstkommunion oder Firmkatechese oder der Seniorenarbeit der Gemeinde;
  • Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen/Familienpflegern, Dorfhelferinnen/Dorfhelfern usw., wenn die geforderte Eigenleistung auch nach Ausschöpfen aller gesetzlichen oder sonstigen Möglichkeiten zur Beihilfe nicht aufgebracht werden;
  • Aufwendungen und Erstattung von Kosten bei Besuchsdiensten o. ä.;
  • Kosten für Schulung und Fortbildung von Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen);
  • Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen, die aus der Gemeinde/Seelsorgeeinheit heraus entstanden oder vom örtlichen Caritasverband initiiert sind.
Die örtlichen Caritasverbände stehen bei Fragen der sachgemäßen Mittelverwendung gerne beratend zur Verfügung.
Danke, dass Sie bei der Caritas-Sammlung mitmachen!

Nr. 185Gründung eines Vereins der Ordensgemeinschaft
der Schwestern vom Unbefleckten Herzen Mariens (Bene-Mariya) e.V.
mit Sitz in Mannheim

Im Juli 2024 wurde als ziviler Rechtsträger der Ordensgemeinschaft der Verein „Ordensgemeinschaft der Schwestern vom Unbefleckten Herzen Mariens (Bene-Mariya) e.V.“ gegründet. Auf Antrag vom 10. Juli 2024 und gemäß § 11 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Gründungssatzung in der Fassung vom 9. Juli 2024 am 10. Juli 2024, Az.: BV-Schm 90.70/o-ma5#1[5], genehmigt.

Nr. 186Verein der Kongregation der Daughters of St. Francis de Sales (DSFS) e.V.
mit Sitz in Gengenbach

Im Juli 2022 wurde als ziviler Rechtsträger der Kongregation der Daughters of St. Francis de Sales (DSFS) ein Verein gegründet. Auf Antrag und gemäß § 12 Absatz 6 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 25. Juni 2024 am 9. Juli 2024, Az.: BV-Schm 90.70/o-gen2#1[3], genehmigt.

Nr. 187Änderung der Wahlordnung
des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend Diözesanverband Freiburg
mit Sitz in Freiburg

Die Diözesanversammlung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend Diözesanverband Freiburg hat im Juni 2024 eine Änderung der Wahlordnung, die Bestandteil der Diözesansatzung ist, beschlossen. Auf Antrag vom 24. Juli 2024, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 26. Juli 2024, und gemäß § 28 Diözesanordnung in Verbindung mit § 15 Wahlordnung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Wahlordnung in der Fassung vom 5. Juli 2024 am 2. August 2024, Az.: J - 53.57#3[2]2024/60643, genehmigt.

Nr. 188Änderung der Satzung
der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V.
mit Sitz in Freiburg

Die Delegiertenversammlung der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V. hat im Juni 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 17. Juni 2024, Eingang im Erzbischöflichen Ordinariat am 5. Juli 2024, und gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe c) wurde die Vereinssatzung in der Fassung vom 14. Juni 2024 erstmalig am 15. Juli 2024, Az.: J - 58.52#5[1]2024/56747, genehmigt. Der Verein ist der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat ausgeübt wird, unterstellt.

Nr. 189Münsterfabrikfonds mit Sitz in Freiburg,
kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts

Der Münsterfabrikfonds ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die im Verzeichnis über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg – Stiftungsverzeichnis – unter Nr. 361 geführt wird. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 16. Juli 2024, Az.: KMRA-0562.3-80/1/5, festgestellt, dass der Münsterfabrikfonds ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Münsterfabrikfonds wurde im 13. Jahrhundert – das genaue Gründungsdatum ist unbekannt – zur Sicherung des Baus des Münsters ins Leben gerufen. Da die kirchliche Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a Bürgerliches Gesetzbuch die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

Nr. 190Fit für Katechese – Grundlagenkurs Glaubenskommunikation

###
Zielgruppe:
Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Professionen, die in der Pastoral der Erzdiözese Freiburg arbeiten und katechetische Prozesse verantworten und begleiten.
#

Inhalte

#

Einheit I

Als Verantwortliche/Verantwortlicher in Erstkommunion- oder Firmvorbereitung agieren Sie zwischen unterschiedlichen Erwartungen.
  • Grundlagen und Ziele der Katechese
  • Haltungen von Verantwortlichen in der Katechese
  • Organisationsformen und Material zur Erstkommunionvorbereitung
#

Einheit II

Als Hauptberufliche/Hauptberuflicher in der Glaubenskommunikation regen Sie reflektiertes, authentisches und zeitgemäßes Sprechen über Gott und Glaubensfragen an.
  • Auseinandersetzung mit Glaubensgewissheiten und Glaubenszweifeln
  • Vorstellung und Diskussion auch neuerer theologischer Denkansätze
  • Entwickeln von Sprachversuchen für verschiedene Zielgruppen
#

Einheit III

In Ihrem Verantwortungsbereich liegt die fundierte inhaltliche, didaktische und methodische Gestaltung katechetischer Einheiten.
  • Dreischritt der Glaubenskommunikation
  • Gestaltung katechetischer Einheiten anhand eines exemplarischen Ablaufs
  • Qualität im katechetischen Prozess: Ziele formulieren, überprüfen, anpassen
  • Organisationsformen und Material zur Firmvorbereitung
#

Einheit IV

Glaubenskommunikation mit Erwachsenen ist eine anspruchsvolle Aufgabe in der Pastoral.
  • Gestaltung von katechetischen Settings zielgruppen- und bedarfsorientiert
  • Vertiefung von Haltungen und Grundsätzen in der Katechese
  • Vorstellung verschiedener Glaubenskurse für Erwachsene
#

Einheit V

Am Ende eines katechetischen Prozesses steht eine sorgfältige Reflexion und Evaluation, um die Qualität der Arbeit zu sichern.
  • Klärung noch offener Themen, Herausforderungen und Fragen
  • Methoden der Reflexion, Evaluation und Ergebnissicherung
  • Reflexion meiner Tätigkeit als Hauptberufliche/Hauptberuflicher in der Katechese
  • Sicherung des Erlernten: Was nehme ich für mich mit?
  • Feier des Kursabschlusses
#

Termine

Montag, 23. September 2024; 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr; online – Info-Veranstaltung
Samstag, 19. Oktober 2024; 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr; Präsenz – Einheit I
Mittwoch, 4. Dezember 2024; 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr; online – Einheit II
Samstag, 8. Februar 2025; 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr; Präsenz – Einheit III
Donnerstag, 3. April 2025; 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr; online – Einheit IV
Freitag, 27. Juni 2025; 18:00 Uhr bis Samstag, 28. Juni 2025; 17:00 Uhr; Präsenz – Einheit V
#

Ort

Karl Rahner Haus
Habsburgerstraße 107
79104 Freiburg
#

Kursleitung

Carmen Schönemann
Studienleiterin des Praxisintegrierten Aufbaustudiums
#

Dozierende

Helena Rimmele, Religionspädagogin FH
Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Emmendingen-Teningen
Silke Nofer-Steigert, Religionspädagogin FA
Gemeindereferentin in der Kirchengemeinde Ettlingen-Stadt
Laura Müller
Referentin für Katechese und Sakramentenpastoral, Erzbischöfliches Seelsorgeamt Freiburg
#

Kosten

Die Kurskosten trägt die Fachakademie für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg. Die Übernahme der Kosten für Übernachtung, Verpflegung und Fahrt klären Sie bitte mit Ihrem Dienstvorgesetzten.
#

Anmeldung

Anmeldeschluss Infoabend:
20. September 2024
Anmeldeschluss Kursteilnahme:
11. Oktober 2024
Anmeldeformulare für Infoabend und Kursteilnahme finden Sie auf:
www.fachakademie-freiburg.de

Personalmeldungen

Nr. 191Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Verena Dinter zur Schulbeauftragten des Dekanats Waldshut ernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Frau Isabel Bundy zur Schuldekanin des Dekanats Endingen-Waldkirch wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2029/2030.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Herrn Peter-Michael Jahn zum Schuldekan des Dekanats Bruchsal wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2029/2030.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. August 2024 Herrn Markus Schmitt zum Schuldekan des Dekanats Waldshut wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. September 2024 Frau Tanja Mühlbauer zur Schulbeauftragten des Dekanats Mannheim wiederernannt. Die Ernennung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2029/2030.

Nr. 192Im Herrn verschieden

10. August 2024:
Diakon Karl Hoock, † in Weinheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 16 - 20. August 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich