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Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub,
den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten
und den Arbeitsschutz der Kirchenbeamten (KAzUVO)

(VO vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263,
geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415,
geändert durch VO vom 04.12.2013, ABl. 2013, S. 239,
geändert durch VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 57,
geändert durch VO vom 18.07.2018, ABl. 2018, S. 318
geändert durch VO vom 24.07.2019, ABl. 2019, S. 132
geändert durch VO vom 13.12.2019, ABl. 2019, S. 258,
geändert durch VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 364,
geändert durch VO vom 01.09.2020, ABl. 2020, S. 412,
geändert durch VO vom 11.02.2021, ABl. 2021, S. 17,
geändert durch VO vom 29.06.2021, ABl. 2021, S. 128,
geändert durch VO vom 25.04.2022, ABl. 2022, S. 165)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Auf das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten1# des Erzbistums Freiburg und seiner Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen und Anstalten) findet die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Keine Anwendung finden die §§ 4, 7 Abs. 2, 21 Abs. 1, 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3, 27, 29 AzUVO.
( 3 ) Von den Bestimmungen des § 9 AzUVO kann durch Dienstvereinbarung abgewichen werden.
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§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beträgt im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Regelmäßige Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag.
( 2 ) Die Wochenarbeitszeit nach Absatz 1 wird für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Beginn des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden, um eine halbe Stunde verkürzt.
Die Wochenarbeitszeit nach Absatz 1 bzw. die verkürzte Wochenarbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 wird für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
  1. denen für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, oder
  2. die eine/n Angehörige/n2#, bei der/dem Pflegebedürftigkeit mindestens des Pflegegrades 2 nach den Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist, regelmäßig wenigstens fünf Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen,
auf Antrag um eine Stunde verkürzt. Liegen mehrere Tatbestände nach Satz 2 vor, verbleibt es bei einer Verkürzung um insgesamt eine Stunde. Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendermonats und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. Ein Wahlrecht zwischen Verkürzung der Arbeitszeit und Entgelterhöhung besteht bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten nicht.
( 3 ) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines zum Zweck des Abbaus bereits erwirtschafteter Zeitguthaben gewährten oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells zugelassenen Zeitausgleichs tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
( 4 ) Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit gemäß Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach den für die beamteten Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden auf Lehrkräfte im Kirchenbeamtenverhältnis keine Anwendung.
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§ 3
Dienst an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an Vorfesttagen

( 1 ) An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne kirchliche Dienststellen etwas anderes bestimmt werden.
( 2 ) Am Gründonnerstag wird ab 12.00 Uhr Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge erteilt, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Dem Kirchenbeamten, dem diese Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge erteilt.
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§ 4
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
( 3 ) Der Erholungsurlaub beträgt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in Ausbildung bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage. Während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 5
Antritt und Verfall des Erholungsurlaubs

Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzutreten, indem der Anspruch entstanden ist. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu nehmen. Kann der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht bis zum 30. Juni genommen werden, gilt Folgendes:
  1. bei dienstlichen Hinderungsgründen ist der Erholungsurlaub spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, zu gewähren und zu nehmen,
  2. kann der Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden, ist er innerhalb von 15 Monaten nach Beendigung des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, zu nehmen.
Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der AzUVO oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, ist nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr zu nehmen. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb der Fristen der Sätze 1 bis 4 genommen ist, verfällt. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 6 nicht verfallen ist, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
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§ 6
Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen

( 1 ) Dem Kirchenbeamten kann bei folgenden Anlässen Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
a)
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort
ein Urlaubstag,
  • wenn im Haushalt mindestens zwei Kinder leben, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, insgesamt
zwei Urlaubstage,
b)
20-, 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum
ein Urlaubstag,
c)
Firmung des Kirchenbeamten
ein Urlaubstag,
d)
kirchliche Eheschließung
ein Urlaubstag,
e)
Niederkunft der Ehefrau
ein Urlaubstag,
  • bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes, wenn ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu versorgen ist und eine andere Betreuungsperson für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, für die Dauer des Klinikaufenthaltes, höchstens jedoch zusätzlich
fünf Urlaubstage,
f)
Tod des Ehegatten
fünf Urlaubstage,
  • wenn im Haushalt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, lebt und der verstorbene Ehegatte das Kind bisher versorgt hat, zusätzlich
sieben Urlaubstage,
g)
Tod eines Kindes3#
fünf Urlaubstage,
h)
Tod eines Elternteils
zwei Urlaubstage,
i)
Tod eines sonstigen Angehörigen4# für die Teilnahme am Tag der Beisetzung
ein Urlaubstag,
j)
Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Konfirmation und kirchliche Eheschließung eines Kindes des Kirchenbeamten sowie Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes
ein Urlaubstag,
k)
kirchliche Feier des 25-jährigen Jubiläums der kirchlichen Eheschließung des Kirchenbeamten
ein Urlaubstag,
l)
Erkrankung
aa)
nicht besetzt,
bb)
sonstiger Angehöriger5# bis zu insgesamt
fünf Urlaubstage
im Kalenderjahr,
cc)
des Ehegatten oder einer anderen Betreuungsperson, wenn der Kirchenbeamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu insgesamt
fünf Urlaubstage
im Kalenderjahr.
Sonderurlaub darf in den Fällen des Buchstaben l) nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Kirchenbeamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Sonderurlaub kann in den Fällen des Doppelbuchstaben bb) nur dann gewährt werden, sofern kein Anspruch gemäß § 74 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) besteht.
m)
Ärztliche Behandlung des Kirchenbeamten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
( 2 ) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten besteht der Anspruch längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für neun Zehntel der in Satz 2 und 3 genannten Tage wird der Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit voraussichtlich eine Woche übersteigen wird, es sei denn, dass auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ausnahmsweise verzichtet wird.
( 3 ) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht Anspruch auf Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge, wenn die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Kirchenbeamten Anspruch auf Ersatz der Bezüge geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Belassung der Bezüge. Die belassenen Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Kirchenbeamten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.
( 4 ) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bis zu fünf Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
( 5 ) Kirchenbeamte, die auf eigenen Antrag an für die Berufsausübung geeigneten und förderlichen Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen, können Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr erhalten, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hat der Kirchenbeamte im laufenden Kalenderjahr bereits an verpflichtenden Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen oder ist er für die Teilnahme an solchen vorgesehen, werden maximal drei der dafür angeordneten oder vorgesehenen Tage auf den Anspruch nach Satz 1 angerechnet. Der Anspruch nach Satz 1 kann im Einverständnis zwischen Dienstgeber und dem Kirchenbeamten auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
(5a) Aus Anlass der Teilnahme an einer vom Dienstgeber als geeignet anerkannten Fortbildung zum Thema Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung (z.B. Schulungen zu Themen wie Stressbewältigung, Burnout, Arbeitsorganisation, Ergonomie, Konfliktmanagement, Zeitmanagement) erhalten Kirchenbeamte, soweit dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen, binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren, frühestens beginnend ab dem Kalenderjahr 2017, insgesamt zwei Tage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge.
( 6 ) Kirchenbeamte, die an Exerzitien oder Besinnungstagen teilnehmen, können hierfür im Kalenderjahr bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge erhalten, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Katholikentagen und ökumenischen Kirchentagen können Kirchenbeamte, soweit dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, bis zu zwei Arbeitstage Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge erhalten.
( 7 ) Erkrankt ein Kirchenbeamter unmittelbar vor oder während des Sonderurlaubs, so ist die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Zeit der Erkrankung in den Fällen der Absätze 1 Buchst. l) sowie der Absätze 5 und 6 Satz 1 nicht auf den Sonderurlaub anzurechnen. Der Sonderurlaub gemäß der Absätze 5 und 6 Satz 1 kann auf Antrag des Kirchenbeamten auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
( 8 ) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen.
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§ 7
Auslegungsregeln

Wird in einer nach § 1 Absatz 1 für den kirchlichen Dienst entsprechend geltenden Bestimmung Bezug genommen auf eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte oder anderweitig im kirchlichen Dienst keine Anwendung findende Vorschrift, so findet an Stelle der in Bezug genommenen Regelung die entsprechende kirchenbeamtenrechtliche Regelung der Erzdiözese Freiburg Anwendung.
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§ 8
Übergangsvorschrift zu § 4 Absatz 3 Satz 2

Kirchenbeamte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 im Kalenderjahr 2011 Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage haben, können diese Urlaubstage abweichend von § 5 Satz 2 bis zum 31. Dezember 2012 nehmen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten vom 11. Dezember 1996 (ABl. 1997, S. 61) und die Verordnung über den Urlaub der Kirchenbeamten vom 15. Juli 1997 (ABl. 1997, S. 143) außer Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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1 ↑ Soweit in dieser Ordnung geschlechterspezifische Begriffe verwendet werden, beziehen sich diese auf alle Geschlechter.
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2 ↑ Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Ehepartner/innen sowie Verwandte in gerader Linie 1. und 2. Grades (Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel) und Verwandte in der Seitenlinie 2. Grades (Geschwister) sowie Verschwägerte in gerader Linie 1. und 2. Grades (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern und Stiefenkel).
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3 ↑ Der Tatbestand schließt auch den Tod eines ungeborenen Kindes ein.
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4 ↑ Sonstige Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Ehepartner/innen sowie Verwandte in gerader Linie 1. und 2. Grades (Eltern, Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, Großeltern und Enkel) und Verwandte in der Seitenlinie 2. Grades (Geschwister) sowie Verschwägerte in gerader Linie 1. und 2. Grades (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern und Stiefenkel).
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5 ↑ s. Fußnotentext Fußnote 4