Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds
vom 5. Mai 2026
ABl. 2026, S. 291 1#
####Präambel
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Interkalarfonds durch das Ministerium des Innern vom 3. März 1834, Nr. 2250, sowie durch Staatsministerialentschließung vom 12. August 1835, Nr. 1449, ordnungsgemäß errichtet wurde.
Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wurde im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/3/2, in Kraft gesetzt.
Da die Stiftung den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung dient, nimmt die kirchliche Stiftungsbehörde gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 85a, 86b, 87 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Aufgaben der staatlichen Stiftungsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Ein förmliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg entfällt ersatzlos. Zukünftige Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen.
#§ 1
Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöflicher lnterkalarfonds“.
(2) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
#§ 2
Rechtsform
(1) 1Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nummer 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet. 2Sie unterliegt gemäß can. 1257 § 1 CIC den kanonischen Vorschriften über das Kirchenvermögen.
(2) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nummer 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und dient im Sinne der §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
#§ 3
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist, für die Kosten der baulichen Unterhaltung der dienstlichen Gebäude des Erzbischofs, der Domkapitulare und der Dompräbendare aufzukommen sowie für die Kosten der Dienstwohnung des Erzbischofs, soweit diese nicht vom Erzbischöflichen Stuhl Freiburg übernommen werden.
(2) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
(3) Die Stiftung kann anderen kirchlichen Rechtsträgern zur Erfüllung deren kirchlichen Auftrags Grundstücke und Immobilien unentgeltlich überlassen.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Grundstockvermögen ist das Stammvermögen der Stiftung. 2Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Vermögensverzeichnis gemäß can. 1283 Nummer 2 CIC.
(2) 1Dem Grundstockvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind (Zustiftungen). 2Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. 3Die Annahme einer Zustiftung bedarf gemäß § 9 der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Zuwendungen Dritter, die keine Zustiftungen im Sinne des Absatzes 2 sind, sind dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und dürfen unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden.
#§ 6
Organe
(1) 1Organe der Stiftung sind entsprechend cann. 1279 § 1, 1280 CIC:
- der Stiftungsvorstand und
- der Aufsichtsrat.
2Der Aufsichtsrat ist zugleich der Stiftungsvermögensverwaltungsrat im Sinne der Ordnung über das Recht der Stiftungen in der Erzdiözese Freiburg (Stiftungsordnung). 3Alle Organe der Stiftung arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten, Tatsachen und Informationen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stiftung verpflichtet. 2Dies gilt nicht, soweit sie diese im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen oder gegenüber dem Ordinarius von Freiburg. 3Diese Pflicht besteht nach dem Ende der Organmitgliedschaft fort. 4Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
#§ 7
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung entsprechend can. 1279 § 1 CIC. 2Er besteht aus zwei Personen, die der Erzbischöflichen Kurie angehören müssen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat gemäß § 84 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Aufsichtsrat für fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. 2Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der Römisch-katholischen Kirche angehören sowie über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung verfügen, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen.
(4) 1Der Aufsichtsrat soll den Stiftungsvorstand nur aus schwerwiegendem Grund, kann ihn jedoch jederzeit abberufen. 2Dessen unbeschadet bleibt das Eingriffsrecht des Ordinarius gemäß can. 1279 § 1 CIC bestehen. 3Im Falle der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1. 4Im Falle einer Bestellung nach Satz 3 kann das andere Mitglied des Stiftungsvorstandes auf Antrag zum gleichen Zeitpunkt wiederbestellt werden.
(5) 1Der Stiftungsvorstand kann Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. 2Die Erteilung von Generalvollmachten und unwiderruflichen Vollmachten ist nicht zulässig. 3In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. 4Ausnahmen von Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und sind der kirchlichen Stiftungsbehörde anzuzeigen. 5Die Zustimmung sowie die Anzeige können auch in der Weise erfolgen, dass sie allgemein für bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere unter Festlegung von Wertgrenzen, im Voraus erteilt werden. 6Über die erteilten Vollmachten ist ein Verzeichnis zu führen.
(6) Die Entscheidung über die Bestellung zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes obliegt dem Aufsichtsrat.
(7) 1Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können nur einstimmig gefasst werden. 2Können sich die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht binnen angemessener Zeit auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, verfügt der Ordinarius die erforderliche Maßnahme. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(8) 1Willenserklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie in Textform abgegeben worden sind. 2Dies gilt auch für die Abgabe von Willenserklärungen durch Bevollmächtigte.
(9) 1Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Lagebericht und legt diese dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vor. 2Nach Zustimmung sind sie unverzüglich dem Ordinarius vorzulegen, der diese gemäß can. 1287 § 1 CIC zur Prüfung an den Diözesanvermögensverwaltungsrat zu übergeben hat. 3Ferner sind der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss mit Lagebericht dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 12 Absatz 1 vorzulegen. 4Gemäß § 15 Absatz 2 der Stiftungsordnung ist der Jahresabschluss einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der kirchlichen Stiftungsbehörde der Erzdiözese Freiburg vorzulegen.
(10) Der Stiftungsvorstand hat die Prüfberichte des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg dem Aufsichtsrat, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie dem Konsultorenkollegium vorzulegen.
#§ 8
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels der Erzdiözese Freiburg zusammen.
(2) Der Aufsichtsrat handelt durch den Dompropst, insbesondere beauftragt letzterer abweichend von § 7 Absatz 2 den Abschlussprüfer.
(3) Für Zusammensetzung, Amtsausübung und innere Ordnung des Aufsichtsrates gelten die Statuten des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
#§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
- die Verwirklichung und Einhaltung des Stiftungszwecks,
- die Beachtung der Stiftungssatzung und
- die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der kodikarisch vorgegebenen Mitwirkungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
(2) 1Neben den in dieser Satzung ausdrücklich geregelten Fällen bedürfen auch solche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates, die dieser durch Beschluss als zustimmungspflichtig bestimmt. 2Der Aufsichtsrat kann hierzu einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen sowie ändern und ergänzen.
(3) 1Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. 2Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
(4) Durch die Regelungen der Befugnisse des Aufsichtsrates werden die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie die Rechte und Pflichten der kirchlichen Stiftungsbehörde nicht berührt.
#§ 10
Geschäftsordnung
(1) Die Organe der Stiftung geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Bis zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Metropolitankapitels Freiburg im Breisgau entsprechend, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
#§ 11
Haftung
Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
#§ 12
Prüfung
(1) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. 2Deren Prüfbericht ist dem Ordinarius, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Stiftungsbehörde, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
#§ 13
Kirchliche Aufsicht
(1) 1Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht des Ordinarius, die durch das Erzbischöfliche Ordinariat als kirchliche Stiftungsbehörde ausgeübt wird. 2Die Verwaltung und Beaufsichtigung bestimmt sich nach Kirchenrecht, staatlichem Stiftungsrecht und nach dieser Stiftungssatzung.
(2) 1Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. 2Die diesen Beispruchsrechten unterliegenden Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die jeweilige Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bzw. des Konsultorenkollegiums erteilt ist.
(3) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde:
- Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000,00 Euro;
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000,00 Euro;
- Waren- und Finanztermingeschäfte;
- Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 8 der Stiftungsordnung genehmigungspflichtig sind;
- Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
- Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung befasst oder mit Aufgaben der kirchliche Stiftungsbehörde betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder als kirchliche Stiftungsbehörde befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis entsprechend § 13 Absatz 1 der Stiftungsordnung stehen.
(4) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Stiftungsbehörde erteilt werden.
#§ 14
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung
(1) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums.
(2) Entscheidungen über die Zulegung, Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
(3) 1Der Ordinarius kann die Satzung ändern, wenn die Änderung notwendig ist und der Aufsichtsrat sie nicht rechtzeitig beschließt. 2Die Notwendigkeit ist insbesondere gegeben, wenn
- der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet oder die Förderung und Sicherung der kirchlichen Sendung gefährdet ist,
- sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben und die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder
- die Änderung der Erfüllung des Stiftungszweckes dient.
(4) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen lnterkalarfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
#§ 15
Bekanntmachungen
1Öffentliche Bekanntmachungen der Stiftung über Satzungsänderungen oder ihre Aufhebung erfolgen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. 2Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Stiftung.
#§ 16
Anwendung der Stiftungsordnung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, findet die Stiftungsordnung Anwendung.
(2) Soweit erforderlich, ist diese Satzung im Einklang mit der Stiftungsordnung auszulegen.
#§ 17
Besondere Bestimmungen bei Wahrnehmung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums durch das Metropolitankapitel
(1) Solange dem Metropolitankapitel die Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nach dem Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC ausschließlich der Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
(2) Für die Dauer nach Absatz 1 ruhen die sich aus dieser Satzung ergebenden Vorlagepflichten gegenüber dem Konsultorenkollegium und § 11 Absatz 2 bis 5 der Stiftungsordnung finden keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 14 Absatz 1 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates über die Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg sowie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates.
#§ 18
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 7 Absatz 3 endet die Amtszeit des Stiftungsvorstandes erstmalig am 31. Januar 2030.
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds vom 18. April 2018 (ABl. 2024 S. 177) außer Kraft.
#
1 ↑ Der Aufsichtsrat des Erzbischöflichen Interkalarfonds hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 16. April 2026 und des Konsultorenkollegiums am 14. April 2026 die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds neu gefasst. Gemäß § 22 der Stiftungsordnung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 5. Mai 2026 am 8. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/30476, genehmigt. Die Änderung der Stiftungssatzung wurde dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 12. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/32044, gemäß § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt.
1 ↑ Der Aufsichtsrat des Erzbischöflichen Interkalarfonds hat nach erfolgter Beratung und Anhörung des Rechnungshofes für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates am 16. April 2026 und des Konsultorenkollegiums am 14. April 2026 die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds neu gefasst. Gemäß § 22 der Stiftungsordnung hat Herr Erzbischof die Änderungen der Stiftungssatzung in der Fassung vom 5. Mai 2026 am 8. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/30476, genehmigt. Die Änderung der Stiftungssatzung wurde dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit Schreiben vom 12. Mai 2026, Az.: J - 75.39#1[2]2026/32044, gemäß § 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg mitgeteilt.