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Satzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds

vom 18. April 2018

(ABl. 2024, S. 177)1#

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Präambel

Der Erzbischöfliche lnterkalarfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Eine Stiftungssatzung in schriftlicher Form bestand bis jetzt jedoch nicht.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischöflicher lnterkalarfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gemäß cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbsatz 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Nr. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) und dient im Sinne des §§ 25 Absatz 2 und 29 Absatz 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, für die Kosten der baulichen Unterhaltung der dienstlichen Gebäude des Erzbischofs, der Domkapitulare und der Dompräbendare aufzukommen.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) bezüglich des vom Metropolitankapitel verwalteten Vermögens in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 7
Stiftungsvorstand; Verwaltung und Vertretung

( 1 ) Stiftungsvorstand ist der Dompropst.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gemäß §§ 86 Satz 1, 26 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
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§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern des Metropolitankapitels.
( 2 ) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Dompropst, jedoch ohne Stimmrecht. Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 4 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet
  1. mit dem Ausscheiden aus dem Metropolitankapitel oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg.
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§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens dreimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn zuvor alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
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§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche (Rechts-)Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums2#, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Garantieerklärungen und Übernahme von Fremdverpflichtungen (Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Bürgschaft und vergleichbare Risikogeschäfte) mit einem Gegenstandswert ab 1.000.000 Euro;
  3. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  4. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 14 KVO Teil V genehmigungspflichtig sind;
  5. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte sowie die Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften bei Rechtspersonen, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen, sozialen oder pädagogischen Einrichtung gerichtet ist;
  6. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  7. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  8. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Absatz 1 KVO Teil III) stehen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge im Sinne des Absatz 2 Buchstabe e) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung durch den Aufsichtsrat bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen lnterkalarfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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1 ↑ Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Interkalarfonds durch das Ministerium des Innern vom 3. März 1834, Nr. 2250, sowie durch Staatsministerialentschließung vom 12. August 1835, Nr. 1449, ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Interkalarfonds in der Fassung vom 18. April 2018 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-38/3/2, in Kraft gesetzt.
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2 ↑ Insbesondere finden die Beispruchsrechte aus cann. 1292 und 1295 CIC Anwendung.