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Statut des Ständigen Beraterstabs der Erzdiözese Freiburg in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener

Vom 11. November 2024

(ABl. 2024, S. 344)

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Gemäß Abschnitt B. 7. der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (OsM Intervention) vom 23. Mai 2022 (ABl. S. 190) richtet der Erzbischof von Freiburg einen Ständigen Beraterstab ein.
Mit Zustimmung des Erzbischofs wird für den Ständigen Beraterstab der Erzdiözese Freiburg das folgende Statut erlassen:
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Der Beraterstab ist ein unabhängiges Expertengremium zur Beratung des Ordinarius in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Kirche.
( 2 ) Der Schutz Minderjähriger und Erwachsener vor sexualisierter Gewalt ist von höchster Bedeutung. Der Beraterstab hat die Aufgabe, den Ordinarius gemäß den in diesen Statuten festgelegten Verfahren und Bestimmungen zu beraten und Initiativen vorzuschlagen, die darauf abzielen, die lokale Verantwortung der kirchlichen Amtsträger und aller Gläubigen für den Schutz von Minderjährigen und Erwachsenen vor sexualisierter Gewalt zu fördern.
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§ 2
Aufgaben

Zu den Aufgaben des Beraterstabs gehört insbesondere:
  1. Erörterung von Fragen und Anliegen des Ordinarius bzw. des Referats für Intervention und der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie Aussprache von Empfehlungen.
  2. Erörterung von Einzelfällen, die sich in der Interventions- bzw. Präventionsarbeit als nicht eindeutig zuordenbar erweisen (Erörterung bei Grenzfällen und bei Klärungsbedarf zum Sachverhalt), sowie Erörterung von Situationen, für die der Beraterstab zur Beratung und Abwägung hinzugezogen wird. In diesem Zusammenhang können einzelne Mitglieder des Beraterstabs auch zum monatlichen „Jour Fixe Intervention“ hinzugezogen werden.
  3. Teilnahme an der jährlichen, vom Büro des Generalvikars verantworteten Tagung zu Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Diese Tagung dient dem Austausch und der Vernetzung von in den Bereichen der Intervention und Prävention Verantwortlichen in der Erzdiözese und den Mitgliedern des Beraterstabs. Zudem soll sie eine wissenschaftliche Reflexion der mit den Aufgaben des Beraterstabs verbundenen Themen gewährleisten.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Gemäß Abschnitt B. 7. Satz 2 OsM Intervention gehören dem Ständigen Beraterstab mit Stimmrecht an:
  1. von Amts wegen für die Zeit ihrer jeweiligen Beauftragung die unabhängigen Ansprechpersonen der Erzdiözese Freiburg,
  2. von Amts wegen für die Zeit ihrer jeweiligen Beauftragung die Leiterin/der Leiter der Koordinationsstelle Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  3. drei bis sieben unabhängige Personen mit psychologischem, psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem (für den Fall, dass eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist ein arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten) sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs,
  4. zwei Personen aus dem Bereich der Betroffenen sexualisierter Gewalt in der Erzdiözese Freiburg. Diese sollen nach Möglichkeit vom Betroffenenbeirat in der Erzdiözese Freiburg benannt werden, müssen diesem aber nicht angehören.
( 2 ) Darüber hinaus ist eine Vertreterin/ein Vertreter einer externen Fachberatung Mitglied ohne Stimmrecht.
( 3 ) Der Diözesancaritasverband Freiburg entsendet eine Person, die für die caritativen Träger als Mitglied ohne Stimmrecht im Beraterstab mitwirkt.
( 4 ) Die Mitglieder des Beraterstabs werden mit Namen und Berufsbezeichnung auf der Homepage der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht, um gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz bezüglich der im Beraterstab vertretenen Personen und Professionen und deren Unabhängigkeit zu schaffen. Die dem Beraterstab angehörenden Betroffenen von sexualisierter Gewalt müssen dieser Veröffentlichung zuvor explizit zustimmen.
( 5 ) Von Amts wegen sind Ständige Gäste des Beraterstabs:
  1. der Generalvikar,
  2. der Offizial,
  3. die Leitung der Hauptabteilung 2 „Pastorales Personal“,
  4. die Leitung der Hauptabteilung 3 „Bildung“,
  5. die Referentin/der Referent für Intervention,
  6. die Referentin/der Referent im Büro des Generalvikars.
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§ 4
Berufung

( 1 ) Der Erzbischof beruft die Mitglieder des Beraterstabs gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 jeweils für drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Berufung wird wirksam mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher auf den Zugang des Berufungsschreibens folgt.
( 2 ) Alle berufenen Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Beraterstabs sind in jedweder Hinsicht weisungsunabhängig. Sie dürfen in keinem dienstrechtlichen Verhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger innerhalb der Erzdiözese Freiburg stehen.
( 3 ) Ein berufenes Mitglied scheidet aus dem Beraterstab aus durch Verzicht, welcher schriftlich gegenüber dem Erzbischof zu erklären ist, oder im Wege der Abberufung durch den Erzbischof aus schwerwiegendem Grund.
( 4 ) Ein Mitglied von Amts wegen scheidet aus, wenn es das Amt, das die Mitgliedschaft im Beraterstab begründet, nicht mehr innehat. Dies gilt auch für die Ständigen Gäste nach § 3 Absatz 5.
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§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder des Beraterstabs sind in der Ausübung ihres Amtes frei und keinerlei Weisungen unterworfen. Eine freie Meinungsäußerung, welche sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, kann kein schwerwiegender Grund zur Abberufung im Sinne von § 4 Absatz 3 dieses Statuts sein.
( 2 ) Kein Mitglied des Beraterstabs darf aufgrund der Ausübung seines Amtes einen tatsächlichen oder rechtlichen Nachteil erleiden.
( 3 ) Die Mitglieder des Beraterstabs unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sowie hinsichtlich der geäußerten Meinungen einzelner Mitglieder. Das gilt nicht, wenn der Beraterstab eine Entbindung von der Schweigepflicht ausspricht und dies in der erforderlichen Bestimmtheit im Protokoll festgehalten ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Beraterstab sowie nach Auflösung des Beraterstabs fort. Die Verletzung der Schweigepflicht kann ein schwerwiegender Grund gemäß § 4 Absatz 3 dieses Statuts sein.
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§ 6
Arbeitsweise

( 1 ) Der Beraterstab wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher, die/der die Sitzungen des Gremiums leitet und bei Bedarf auch für das Gremium sprechen kann.
( 2 ) Die Sitzungen des Beraterstabs werden nach Bedarf durch die Sprecherin/den Sprecher einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Der Beraterstab trifft sich mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind online, hybrid oder in Präsenz möglich. Der Beraterstab ist berechtigt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen beratend hinzuzuziehen.
( 3 ) Der Beraterstab votiert mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Die Ständigen Gäste nach § 3 Absatz 5 können von einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen ausgeschlossen werden.
( 5 ) Über jede Sitzung des Beraterstabs ist ein Protokoll anzufertigen, das in der Erzdiözese veraktet wird. Es wird durch die Geschäftsführung des Beraterstabs erstellt.
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§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist Aufgabe der Referentin/des Referenten im Büro des Generalvikars (Stellvertretung: Referentin/Referent für Intervention).
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegt in Absprache mit der Sprecherin/dem Sprecher des Beraterstabs die Organisation sowie die fristgerechte Einladung zu den Sitzungen und deren Protokollierung.
( 3 ) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung für die Organisation und Durchführung der jährlichen Tagung zu Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen verantwortlich.
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§ 8
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Mitglieder des Beraterstabes gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 erhalten auf Nachweis entstandene Auslagen erstattet.
( 2 ) Die Mitglieder des Beraterstabes gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 erhalten auf Nachweis der geleisteten Tätigkeit bzw. auf Grundlage einer beiderseitig abgeschlossenen Honorarvereinbarung die vereinbarte Vergütung.
( 3 ) Die Mitarbeit von Mitgliedern und Ständigen Gästen im Beraterstab, die in einem Anstellungsverhältnis bei der Erzdiözese, deren unselbständigen Einrichtungen oder dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V. stehen, erfolgt im Rahmen ihrer bestehenden Arbeitsverhältnisse.
( 4 ) Die Kosten gemäß der Absätze 1 bis 2 trägt die Erzdiözese Freiburg.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am 20. November 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Statut des Ständigen Beraterstabs der Erzdiözese Freiburg in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener vom 30. November 2023 (ABl. S. 401) außer Kraft.