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Erzbistum Freiburg

Nr. 122Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst
(OsM Intervention)

Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 in Würzburg beschlossen und vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24. Januar 2022 an kirchenrechtliche Neuregelungen angepasst.
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A. Einführung

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Präambel

In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgende Ordnung verständigt. Sie entwickeln damit die Leitlinien von 2002, 2010 und 2013 fort und berücksichtigen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat.
Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kongregation aufgetragen hat, den von Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hinblick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt, vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe geworden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen.
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Diese Ordnung gewährleistet ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
Das Leid der von sexuellem Missbrauch Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe.
Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen zu unterstützen und zu begleiten. Sexueller Missbrauch, vor allem an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ist ein Verbrechen.
„Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.
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Gerade wenn Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen
Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich.
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, erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Darüber hinaus besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein.
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, sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen.
Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, n. 7: „Ihr (die Ihr Kinder missbraucht habt) habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zuständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Erkennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barmherzigkeit Gottes.“
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Grundsätzliches

1.
Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere
  • Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  • Ordensangehörige,
  • Kirchenbeamte,
  • Arbeitnehmer,
  • zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen,
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten,
  • Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer.
Für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, gelten für während der Amtszeit begangene Taten besondere Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen.
Vgl. hierzu Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019, Art. 1 § 1b) und Art. 6 sowie Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016.
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Für Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst entfaltet diese Ordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist.
Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut übernommen haben oder wenn sie gleichwertige eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen haben. Die Änderung des Statuts bzw. die Vorlage von gleichwertigen eigenen Regelungen hat bis spätestens zum 30. Juni 2023 zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit wird durch die Deutsche Bischofskonferenz festgestellt.
2.
Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.
Die Ordnung bezieht sich somit
  1. auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten,
  2. auf Handlungen nach can. 1398 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 6 SST
    Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis vom 11. Oktober 2021 vor. (Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST).
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    , nach can. 1398 § 2 CIC/2021, nach can. 1385 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1384 CIC/2021, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden,
  3. auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) VELM,
  4. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.
Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen.
Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Alle Verantwortlichen haben beim Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei können sich unterschiedliche Betrachtungsweisen und Bewertungen ergeben (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Betroffenen, der Verjährungsfrist).
Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt.
3.
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB
Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Absatz 1)
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. Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht.
Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.
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B. Zuständigkeiten

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Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs

4.
Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst.
Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden.
Es sollen mindestens zwei Personen, sowohl eine Frau als auch ein Mann benannt werden.
Darüber hinaus soll mindestens eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle benannt werden.
5.
Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen.
6.
Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen sowie die unabhängigen externen Anlaufstellen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite der (Erz-)Diözese.
7.
Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener einen ständigen Beraterstab ein.
Diesem gehören an: die beauftragten Ansprechpersonen, der diözesane Präventionsbeauftragte und Personen mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem
Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten.
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sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs.
Dem Beraterstab sollen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene angehören. Ihm können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind.
Darüber hinaus ist eine externe Fachberatung hinzuzuziehen.
Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
8.
Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten.
9.
Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt.
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Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius

10.
Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen.
11.
Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren.
Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen.
Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter.
Wenn Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn weitere Betroffene tangiert sein könnten, besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC
Vgl. auch can. 1386 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST.
10
) die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Person der Leitungsebene oder eine der beauftragten Ansprechpersonen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
12.
Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten.
13.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen bzw. von der zuständigen Person der Leitungsebene unverzüglich über den Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung bzw. über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere sowohl über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung als auch über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert werden, die für den Beschuldigten eine besondere Verantwortung tragen. Insbesondere ist bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius, bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere, bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern, die an anderer Stelle als dem Zuständigkeitsbereich ihres Anstellungsträgers eingesetzt sind, der Anstellungsträger und bei Ehrenamtlichen diejenige kirchliche Stelle, die als Auftraggeber anzusehen ist, zu informieren.
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Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nichtkirchliche Stellen

14.
Der dringende Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung darf nur durch den Ordinarius bzw. den Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem der Beschuldigte beschäftigt ist, durch einen Dritten nur im Einvernehmen mit diesen sowie nur dann an andere kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Hiervon unberührt bleibt die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Nr. 33 ff.).
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Zuständigkeiten im weiteren Verlauf

15.
Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes des Beschuldigten (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. can. 1412 CIC) oder der Inkardinationsordinarius des Beschuldigten. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren unverzüglich getroffen wird.
16.
Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen.
17.
In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Nr. 33).
18.
Bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern liegt die Zuständigkeit beim dienstrechtlich zuständigen Vorgesetzten, bei Ehrenamtlichen beim Auftraggeber.
19.
Bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern ist der jeweils letzte Dienstgeber bzw. Auftraggeber zuständig. Falls dieser nicht mehr existiert, ist dessen Rechtsnachfolger oder der Diözesanbischof der Belegenheitsdiözese zuständig.
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C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises

20.
Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen. Dabei sowie im Rahmen des weiteren Vorgehens sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Erfordernisse eines etwaigen Strafverfahrens zu berücksichtigen.
Diese Plausibilitätsprüfung kann auch im Rahmen des Beraterstabs erfolgen.
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Gespräch mit dem Betroffenen

21.
Wenn ein Betroffener bzw. sein gesetzlicher Vertreter über einen sexuellen Missbrauch informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch, in dem sie den Betroffenen zunächst über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer externen Fachberatungsstelle, die anonym und unabhängig beraten kann. Falls dies gewünscht ist, kann danach oder in einem weiteren Gespräch das konkrete Vorbringen erörtert werden.
Zu diesem Gespräch ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen.
Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
Der Betroffene ist zu Beginn des Gesprächs zu informieren, dass tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nrn. 33 und 34 in aller Regel den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten sind.
Ebenso ist in geeigneter Weise auf die weiteren Verfahrensschritte hinzuweisen.
22.
Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen: Dies betrifft insbesondere den Betroffenen, den Beschuldigten (vgl. auch Nr. 32) und die meldende Person.
23.
Das Gespräch, bei dem auch die Personalien aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Betroffenen ausgehändigt.
24.
Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt.
Bei Bedarf wird die dazu notwendige Unterstützung in angemessener Form gewährleistet.
25.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
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Anhörung des Beschuldigten

26.
Sofern die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, hört ein Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – den Beschuldigten zu den Vorwürfen an. Der Schutz des Betroffenen muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet.
Ist der Beschuldigte ein Kleriker und liegt wenigstens wahrscheinlich eine Straftat nach Nr. 2b) oder c) dieser Ordnung vor, erfolgt die Anhörung nicht unmittelbar nach Nrn. 26 bis 32, sondern nach Maßgabe der Nrn. 36 bis 39.
27.
Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Hierauf ist der Beschuldigte hinzuweisen.
28.
Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert (vgl. can. 1728 § 2 CIC). Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC
Vgl. auch Art. 4 § 2 SST; can. 1386 § 1 CIC/2021 in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST.
11
).
29.
Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 33 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Der Beschuldigte wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert.
30.
Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll sollte vom Protokollführer und dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht auf eine Gegendarstellung. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt.
31.
Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis der Anhörung informiert.
32.
Auch dem Beschuldigten gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung.
Ist der Beschuldigte bereits verstorben, besteht weiterhin die Pflicht, seine Persönlichkeitsrechte zu wahren.
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Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden

33.
Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.
34.
Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
35.
Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung gemäß Nr. 34 bedürfen einer genauen Dokumentation durch die das Gespräch führende Ansprechperson. Die Dokumentation ist von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter in Anwesenheit eines Mitarbeiters einer externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen.
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Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC

36.
Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden.
37.
Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen.
Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen.
Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.
38.
Gemäß Art. 10 § 1 SST hat der Ordinarius oder Hierarch nach Abschluss der Voruntersuchung und unabhängig von ihrem Ergebnis die Pflicht, schnellstmöglich eine beglaubigte Kopie der entsprechenden Akten an die Kongregation für die Glaubenslehre zu senden. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 8 § 3 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 10 § 1 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (vgl. Art. 12 bis 18 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (vgl. Art. 19 bis 25) getroffen werden soll (Art. 9 § 3 SST).
39.
Wenn im Falle eines Ordensangehörigen der zuständige Obere der Auffassung ist, dass gemäß can. 695 § 1 CIC eine Entlassung aus der Ordensgemeinschaft erforderlich sein kann, geht er gemäß can. 695 § 2 CIC vor.
39a.
Richtet sich der Vorwurf gegen einen anderen Gläubigen, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, ist zusätzlich zu den in erster Linie zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Nr. 40 und Nr. 50 eine kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC durchzuführen.
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Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls

40.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius, Höhere Ordensobere bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden aus Nr. 33 bleibt hiervon unberührt.
Im Falle von Klerikern kann der Ordinarius gemäß Art. 10 § 2 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (z. B. Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten).
Im Falle von sonstigen Beschäftigten im kirchlichen Dienst kann der Dienstgeber verfügen, dass die verdächtigte Person vorübergehend vom Dienst freigestellt wird, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Er hat durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die behauptete Handlung nicht wiederholen kann.
41.
Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung.
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Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen

42.
Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen rechtfertigen, haben sich die zuständigen kirchlichen Stellen selbst um Aufklärung zu bemühen.
Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen weiterhin die Pflicht zur Aufarbeitung.
Die Nrn. 40 und 45 gelten entsprechend bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre.
43.
Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschuldigten und gegebenenfalls auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des Betroffenen eingeholt werden.
Die Notwendigkeit der Einholung solcher Gutachten ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
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Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung

44.
Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht im Falle eines Klerikers als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.
Im Falle eines anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst ist die Unbegründetheit einer Beschuldigung oder eines Verdachts schriftlich festzuhalten.
Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist seitens des Ordinarius, des Höheren Ordensoberen, des Dienstgebers oder des Auftraggebers im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt.
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D. Hilfen

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Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene

45.
Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter davon in Kenntnis setzen kann.
46.
Dem Betroffenen, seinen Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen.
Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen.
Es können auch Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verjährung oder wenn der Beschuldigte verstorben ist. Unabhängig davon können Betroffene „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ beantragen.
47.
Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig, für selbständige kirchliche Einrichtungen deren Rechtsträger.
48.
Bei der Umsetzung der Hilfen für einen Betroffenen ist eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.
Hierfür stellt der Ordinarius diesen Stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

49.
Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.
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E. Konsequenzen für den Täter

50.
Gegen im kirchlichen Dienst Beschäftigte, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen.
51.
Täter, die nach Nr. 2a), 2b) oder 2c) verurteilt wurden, werden nicht in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt.
Bei Tätern, bei denen nachgewiesene Handlungen nach Nr. 2d) vorliegen, wird im Einzelfall über den weiteren Einsatz entschieden.
52.
Der Einsatz eines Täters im Seelsorgedienst, der Handlungen nach den Nrn. 2a), 2b) oder 2c) begangen hat, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen, kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.
Zur Risikoabschätzung ist zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt.
Bei nachgewiesenen Handlungen nach Nr. 2d) kann ein Seelsorgedienst zugewiesen oder fortgesetzt werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung kann zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt.
Bei diesen Maßnahmen ist es unerheblich, ob die Tat verjährt ist.
Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen.
53.
Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.
54.
Bei einem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, bei dem ein Delikt des sexuellen Missbrauchs nach can. 1398 § 2 CIC/2021 nachgewiesen ist, ist entsprechend Nr. 39 vorzugehen.
55.
Wechselt ein Täter, der Handlungen nach den Nrn. 2a), 2b) oder 2c) begangen hat, zu einem neuen Dienstgeber oder einem neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser durch den bisherigen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes eines Klerikers oder eines Ordensangehörigen in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird.
Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen.
Eine Informationspflicht in oben genanntem Sinne kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch bestehen, wenn ein Beschäftigter Handlungen nach Nr. 2d) begangen hat.
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F. Öffentlichkeit

56.
Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in angemessener Weise informiert.
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G. Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder
schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen

57.
Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gilt diese Ordnung bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen entsprechend.
Für die Weiterleitung von Informationen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten entsprechend.
58.
In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes. Personen, die sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (vgl. z. B. § 72a Absatz 4 SGB VIII).
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H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht

59.
Soweit diese Ordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung dieser Ordnung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO).
Hinweis: Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen kann der Diözesanbischof bzw. können die arbeitsrechtlichen Kommissionen erlassen.
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60.
Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern.
Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
61.
An Verfahren nach dieser Ordnung beteiligte Personen haben Anspruch darauf, Auskunft über sie persönlich betreffende Informationen zu erhalten.
Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bestimmen sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften.
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I. Inkrafttreten und Geltungsdauer

62.
Die vorstehende Ordnung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese Ordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten einer Evaluation unterzogen werden.
62a.
Die vom Ständigen Rat in seiner Sitzung am 24. Januar 2022 beschlossenen Änderungen im Titel, in den Nrn. 1, 2 b) und c), 11, 28, 38, 40 und 54, den Fußnoten 6, 7, 10 und 11 sowie den Ergänzungen in Nr. 39a dieser Ordnung werden zum 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt. Zeitgleich treten die vom Ständigen Rat in seiner Sitzung am 18. November 2019 beschlossenen Nrn. 1, 2 b) und c), 11, 28, 38, 40 und 54 und Fußnoten 6, 7, 10 und 11 dieser Ordnung außer Kraft. Die Frist zur Evaluation innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Ordnung am 1. Januar 2020 bleibt davon unberührt.
Freiburg im Breisgau, den 23. Mai 2022
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 123Dekret – Widerruf der Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen – Organisationserlass Corona (InstrArbOrgCoV)

Die Instruktion zur Arbeitsorganisation und zu Veranstaltungen bistumseigener Dienststellen und Einrichtungen vom 1. April 2022 in der ab 3. April 2022 geltenden Fassung (ABl. S. 151) wird ersatzlos widerrufen.
Dieser Widerruf tritt zum 27. Mai 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. Mai 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Dieser Widerruf wurde vorab am 25. Mai 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben.

Nr. 124Widerruf der Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Die Dienstanweisung zur Durchführung von Dienstreisen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie vom 1. April 2022 in der ab 3. April 2022 geltenden Fassung (ABl. S. 154) wird ersatzlos widerrufen.
Dieser Widerruf tritt zum 27. Mai 2022 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 25. Mai 2022
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Dieser Widerruf wurde vorab am 25. Mai 2022 im beschleunigten Verfahren digital bekannt gegeben.

Nr. 125Wahl der Mitglieder der Kirchensteuervertretung
für die Erzdiözese Freiburg 2022;
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Gemäß § 20 Absatz 1 der Wahlordnung für die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg (WOKiStV) vom 18. Oktober 2021 (ABl. S. 175) werden nachstehend die gewählten Mitglieder der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg bekanntgegeben (Wahlbezirk, Name, Beruf und Anschrift der/des Gewählten).
1.
Geistliche Mitglieder
Wahlbezirk A I Odenwald-Tauber:
Balbach, Johannes, Dekan
Pfarrgasse 11, 74722 Buchen
Wahlbezirk A II Rhein-Neckar:
Bertsch, Erwin, Pfarrer, Geistlicher Rat
Kirchenstraße 15, 68782 Brühl
Wahlbezirk A III Mittlerer Oberrhein-Pforzheim:
Streckert, Hubert, Dekan
Erbprinzenstraße 14, 76133 Karlsruhe
Wahlbezirk A IV Ortenau:
Bader, Jens, Pfarrer
Obersasbacher Straße 2, 77880 Sasbach
Wahlbezirk A V Breisgau-Schwarzwald-Baar:
Huber, Siegfried, Pfarrer
Sulzburger Straße 18, 79114 Freiburg
Wahlbezirk A VI Hochrhein:
Stahlberger, Bernhard, Pfarrer
Kirchstraße 6, 79733 Görwihl
Wahlbezirk A VII Bodensee-Hohenzollern:
Gompper, Thorsten, Pfarrer
Kirchstraße 40, 78247 Hilzingen-Weiterdingen
2.
Laienmitglieder
Wahlbezirk B I Dekanat Tauberbischofsheim:
Baumann, Kurt, Bankkaufmann
Gartenstraße 26, 97941 Tauberbischofsheim
Wahlbezirk B II Dekanat Mosbach-Buchen:
Friedle, Simone, Steuerberaterin
Unterer Schafackerweg 2, 74850 Schefflenz
Wahlbezirk B III Dekanat Heidelberg-Weinheim:
Ritzi, Dr. Matthias, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Handschuhsheimer Straße 32, 69120 Heidelberg
Wahlbezirk B IV Dekanat Mannheim:
Droste, Berthold, Betriebswirt VWA, Dipl.-Psychologe
Mönchwörthstraße 25a, 68199 Mannheim
Wahlbezirk B V Dekanat Wiesloch:
Gebhard, Guido, Bankfachwirt
Rosengarten 9, 68782 Brühl
Wahlbezirk B VI Dekanat Kraichgau:
Heck, Clemens, Pensionär
Luisenstraße 68, 74909 Meckesheim
Wahlbezirk B VII Dekanat Bruchsal:
Grimm, Michael, Bankkaufmann
Am Bügel 11, 76356 Weingarten
Wahlbezirk B VIII Dekanat Karlsruhe:
Bernards, Prof. Dr. Annette, Juristin
Parkstraße 9, 76131 Karlsruhe
Wahlbezirk B IX Dekanat Pforzheim:
Bouley, Hans-Heiner, Sparkassendirektor i. R.
Eulerweg 3, 75175 Pforzheim
Wahlbezirk B X Dekanat Rastatt:
Merkel, Andreas, Dipl.-Finanzwirt
Eckenerstraße 72, 76571 Gaggenau
Wahlbezirk B XI Dekanat Baden-Baden:
Geißendörfer, Ute, Geschäftsführerin
Hauptstraße 38, 76549 Hügelsheim
Wahlbezirk B XII Dekanat Acher-Renchtal:
Fartaczek, Günter, Steuerberater
Meierhaltweg 2, 77886 Lauf
Wahlbezirk B XIII Dekanat Offenburg-Kinzigtal:
Prinzbach, Bruno, Geschäftsführer
Dr.-Kempf-Straße 6, 77716 Haslach
Wahlbezirk B XIV Dekanat Lahr:
Silberer, Gerhard, Dipl.-Vokswirt
Klostermattenstraße 10, 77948 Friesenheim
Wahlbezirk B XV Dekanat Endingen-Waldkirch:
Lang, Christopherus, Stadtrechtsdirektor a. D.
Am Burggraben 12, 79346 Endingen
Wahlbezirk B XVI Dekanat Breisach-Neuenburg:
Schmidt, Christiana, Sozialarbeiterin
Feldkircher Straße 30, 79258 Hartheim
Wahlbezirk B XVII Dekanat Freiburg:
Dussing, Franz-Peter, Journalist
Bergstraße 15, 79194 Gundelfingen
Wahlbezirk B XVIII Dekanat Neustadt:
Kaiser, Matthias, Steuerberater
Bachmättle 9, 79252 Stegen
Wahlbezirk B XIX Dekanat Schwarzwald-Baar:
Hirt, Brigitte, Sekretärin
Wilhelm-Becker-Straße 5, 78052 Villingen-Schwenningen
Wahlbezirk B XX Dekanat Wiesental:
Metzger, Svenja, Verwaltungsfachangestellte
Bergwerkstraße 15, 79688 Hausen im Wiesental
Wahlbezirk B XXI Dekanat Waldshut:
Freifrau von Schönau, Magdalena, Dipl.-Volkswirtin
Hauptstraße 1, 79739 Schwörstadt
Wahlbezirk B XXII Dekanat Hegau:
Link, Regina, Bankkauffrau
Otto-Dix-Straße 13, 78224 Singen
Wahlbezirk B XXIII Dekanat Konstanz:
Leib-Keßler, Christina, Dipl.-Verwaltungswirtin (FH)
Fischenzstraße 52, 78462 Konstanz
Wahlbezirk B XXIV Dekanat Linzgau:
Schlegel, Mathilde, Finanzbeamtin i. R.
Döbele 15, 88682 Salem
Wahlbezirk B XXV Dekanat Sigmaringen-
Meßkirch:
Schmalz, Anton, Pensionär
Kreuzäcker 3, 72514 Inzigkofen
Wahlbezirk B XXVI Dekanat Zollern:
Pfister, Josef, Dipl.-Betriebswirt
Im Rauns 37, 72393 Burladingen
Jede/jeder Wahlberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amtsblatt – maßgebend ist das Ausgabedatum – unter Angabe der Gründe beim zuständigen Wahlvorstand die Wahl anfechten. Die Anfechtung kann nur auf Mängel in der Person der/des Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Wahlergebnis erheblich sind (§ 20 Absatz 2 WOKiStV).
Nach Ablauf der Anfechtungsfrist übersendet – falls noch nicht geschehen – die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahlakten und etwaige Wahlanfechtungen mit der Stellungnahme des Wahlvorstandes an das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg (§ 20 Absatz 3 WOKiStV).
Die konstituierende Sitzung der neugewählten Kirchensteuervertretung findet am 8. Juli 2022 in Freiburg statt.

Nr. 126Studientage für pastorale Ansprechpersonen von Kindertageseinrichtungen
aus den hauptberuflichen Seelsorgeteams

Profil zeigen! Kita-Teams ermutigen, das katholische Profil ihrer Einrichtung sichtbar zu machen
Zielgruppe:
Ansprechpersonen aus den hauptberuflichen Seelsorgeteams, die Kindertageseinrichtungen begleiten und Verantwortung für deren Vernetzung mit der Gemeindepastoral tragen
Termine/Orte:
14. Juli 2022, 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr, in Rastatt
15. Juli 2022, 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr, digital über Cisco Webex
Inhalte:
Input und konkrete Ideen, wie pastorale Ansprechpersonen Kita-Teams durch die pastorale Begleitung zur Weiterentwicklung des katholischen Profils ihrer Einrichtung ermutigen können, besonders angesichts aktueller Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft
Leitung:
Barbara Remmlinger, Leiterin Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung, Erzbischöfliches Ordinariat
Kooperation bzw.
Referentinnen und Referenten:
Eva-Maria Ertl, Regina Köhler und Martina Nonnenmacher,
Referentinnen Pastorale Begleitung von Kindertageseinrichtungen im Referat Kindertageseinrichtungen und frühkindliche Bildung/Mittlere Ebene
Bernd Pantenburg,
Fachberater im Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V.
Matthias Wößner,
Pastorale Ansprechperson und Dekanatsreferent Wiesental
Kosten:
Es entstehen keine Teilnahmekosten. Die Fahrtkosten sind von der entsprechenden Kirchengemeinde zu tragen.
Anmeldung und Rückfragen:
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Hauptabteilung 3 – Bildung
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188 238
E-Mail: kita@ordinariat-freiburg.de

Personalmeldungen

Nr. 127Anweisung/Versetzung

26. Mai:
Kooperator mit dem Titel Pfarrer Friedbert Böser, Gaggenau-Moosbronn, zusätzlich als Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gernsbach, Dekanat Rastatt

Nr. 128Entpflichtung

Herr Diakon Heribert Opp, Karlsruhe, wird zum 30. November 2022 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.

Nr. 129Zurruhesetzung

Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Pfarrer Geistlicher Rat Bernhard Knobelspies, Singen, zum 1. Januar 2023 entsprochen und ihn zum 31. Dezember 2022 von seiner Aufgabe als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Singen, Dekanat Hegau, entpflichtet.

Nr. 130Im Herrn verschieden

26. Mai:
Pfarrer i. R. Heinrich Moll, Orsingen, † in Orsingen
27. Mai:
Pfarrer i. R. Rudi Müller, Buchen, † in Buchen
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 11 - 1. Juni 2022
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-383
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich