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Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket als Jobticket/Deutschland-Ticket JugendBW als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)
[Anlage 3d zur AVO]

(VO vom 17. November 2023, ABl. 2023, S. 371
geändert durch VO vom 2. April 2024, ABl. 2024, S. 107,
geändert durch VO vom 11. November 2024, ABl. 2024, S. 330)

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§ 1 Regelungsgegenstand

( 1 ) Klimaschonende Mobilität zu und vom Arbeitsplatz soll durch den Erwerb eines Deutschland-Tickets, eines Deutschland-Tickets als Jobticket (Deutschland-Ticket Job) oder eines Deutschland-Tickets Jugend Baden-Württemberg (Deutschland-Ticket JugendBW) gefördert werden. Daher erhalten Anspruchsberechtigte gemäß § 2 nach den Maßgaben dieser Verordnung einen zweckgebundenen Zuschuss auf den Ausgabepreis1# des Deutschland-Tickets, den Abgabepreis2# des Deutschland-Tickets Job oder den Preis des Deutschland-Tickets JugendBW3# für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Dienst-, Ausbildungs- bzw. Praktikumsstätte, wenn sie ein Deutschland-Ticket, ein Deutschland-Ticket Job oder ein Deutschland-Ticket JugendBW erwerben.
( 2 ) Unter dem Deutschland-Ticket Job ist ein ermäßigtes Deutschland-Ticket zu verstehen. Dieses kann nur erworben werden, wenn der jeweilige Dienstgeber mit einem der 22 Verkehrs- und Tarifverbünde in Baden-Württemberg oder der DB Personenverkehr AG einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat. Nach dieser Verordnung besteht kein Anspruch darauf, dass Dienstgeber einen Rahmenvertrag im Sinne des Satzes 2 abschließen.
( 3 ) Unter dem Deutschland-Ticket JugendBW ist ein ermäßigtes Deutschland-Ticket für junge Menschen zu verstehen. Dieses kann von Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, die sich in Ausbildung befinden und in Baden-Württemberg wohnen beziehungsweise eine Schule in Baden-Württemberg besuchen, erworben werden.
( 4 ) Maßgeblich für die Preise, Leistungen, Zahlungsweisen, Kündigungsbedingungen, Erstattungen und sonstige Ausgestaltung des Deutschland-Tickets/ Deutschland-Tickets Job sind die Tarif- und Beförderungsbestimmungen sowie allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
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§ 2 Anspruchsberechtigte

( 1 ) Zuschussberechtigt sind alle Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten, auf deren Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis gemäß § 1 i.V.m. § 2 AVO die AVO Anwendung findet und die im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt haben.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 26 Absatz 1 Satz 1 AVO und § 34 AVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 27 Absatz 2 und 3 AVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 9, 13 und 14 der Anlage 5a zur AVO bzw. nach den §§ 10, 11 und 12 der Anlage 5b zur AVO. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
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§ 3 Zuschuss zum Deutschland-Ticket/ Deutschland-Ticket Job/ Deutschland-Ticket JugendBW

( 1 ) Voraussetzung für den Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Deutschland-Tickets, eines Deutschland-Tickets Job oder eines Deutschland-Tickets JugendBW im Abonnement bei einem der 22 Verkehrs- und Tarifverbünde in Baden-Württemberg oder der DB Personenverkehr AG.
( 2 ) Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Gültigkeitsdauer des Deutschland-Tickets/ Deutschland-Tickets Job/Deutschland-Ticket JugendBW monatlich 25 Euro und ist auf die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten pro Monat begrenzt. Der Zuschuss zum Deutschland-Ticket Job kann ganz oder teilweise um den Förderbetrag4# in Höhe von 5% des Ticketpreises reduziert werden. Er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt im Sinne von § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz gewährt.
( 3 ) Der Zuschuss wird für jeden Beschäftigten, Auszubildende und Praktikanten nur einmal gewährt.
( 4 ) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschuss unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
( 5 ) Der Zuschuss ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 6 ) Der Zuschuss ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 4 Antrag, Mitteilungspflicht

( 1 ) Der Zuschuss wird auf Antrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.
( 2 ) Kündigt die bzw. der Anspruchsberechtigte ihr bzw. sein Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket Job/Deutschland-Ticket JugendBW, ist die zuständige Stelle hierüber von der oder dem Anspruchsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2025 befristet.

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1 ↑ Der Ausgabepreis des Deutschland-Tickets beträgt 49 Euro (Stand September 2023).
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2 ↑ Der Abgabepreis des Deutschland-Tickets Job ergibt sich aus dem Ausgabepreis des Deutschland-Tickets, der um den gegenwärtigen und gesetzlich beschlossenen Rabattsatz von 5% reduziert wird. Dieser Rabatt wird nur dann gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Mindestzuschuss von 25% auf den Ausgabepreis des Deutschland-Tickets gewährt.
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3 ↑ Der Jahrespreis des Deutschland-Tickets JugendBW beträgt 365 Euro pro Jahr. Bei einer monatlichen Zahlweise beträgt der Preis 30,42 Euro pro Monat. (Stand Dezember 2023)
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4 ↑ Jedes Job-Ticket als Deutschland-Ticket wird vom Bund pauschal mit 5% bezuschusst. Die 5% Zuschuss entsprechen derzeit 2,45 Euro (Stand September 2023).