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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
### – Neuauflage der von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
######
Nr. 6Freiburg im Breisgau, den 14. März 2023
Erzbischof
Nr. 49Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die
Führung von Personalakten und Verarbeitung von
Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten
(Personalaktenordnung – PAO)
für Ausbildungsakten von Alumnen
####Führung von Personalakten und Verarbeitung von
Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten
(Personalaktenordnung – PAO)
für Ausbildungsakten von Alumnen
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Für alle Seminaristen als Kandidaten gemäß § 3 lit. b) PAO, einschließlich aller Bewerber für den priesterlichen Dienst, die in ein Propädeutikum aufgenommen wurden, ist nach § 4 Absatz 1 und 2 PAO eine Personalakte zu führen.
(
2
)
Sie ist nach § 4 PAO in der Personalabteilung der zuständigen (Erz-)Diözese zu führen, in welcher der Bewerber als Alumnus durch den Diözesanbischof in das Priesterseminar aufgenommen wurde.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Bewerber sind Personen, die die Aufnahme als Alumnus in das Priesterseminar beantragt haben.
(
2
)
Seminaristen sind Bewerber, die als Alumnus durch den Erzbischof oder seinen Beauftragten in das Erzbischöfliche Priesterseminar Collegium Borromaeum aufgenommen sind bis zur Aufnahme in den Klerikerstand.
(
3
)
Die Ausbildungsakte ist eine Teilakte der Personalakte gemäß § 7 Absatz 5 PAO für den Zeitraum bis zur Priesterweihe.
(
4
)
1 Akten, die im Rahmen der Ausbildung nach der Priesterweihe bis zum Pfarrexamen oder dem Abschluss der Ausbildung (II. Dienstprüfung) geführt werden, sind ebenfalls Teilakten der Personalakte gemäß § 7 Absatz 5 PAO. 2 Sie sind von diesen Ausführungsbestimmungen nicht erfasst, für sie gelten die Bestimmungen der Personalaktenordnung.
#§ 3
Aufnahme als Alumnus
(
1
)
Jeder Bewerber als Alumnus hat einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme ins Priesterseminar an den Erzbischof zu stellen.
(
2
)
1 Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Bewerber seinen Verpflichtungen zur Angabe von bereits erfolgten Bewerbungen oder der Entlassung aus bzw. dem Abbruch der Ausbildung in einem anderen Seminar nicht nachgekommen ist, darf der Erzbischof oder sein Bevollmächtigter bei den anderen Priesterseminaren der (Erz-)Diözesen oder Inkardinationsverbänden, insbesondere bei Ordensinstituten, Gesellschaften des apostolischen Lebens, Säkularinstituten oder sonstigen geistlichen Gemeinschaften im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Nachforschungen anstellen und hat ein Zeugnis anzufordern
Siehe Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz über die Aufnahme ins Seminar (Konvikt) von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren (Konvikten), Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren, vom 14. März 2000, rekognosziert am 5. Mai 2000 vom Apostolischen Stuhl.
1. 2 Der Bewerber ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung auf Aufnahme in das Priesterseminar schriftlich darüber zu informieren, dass sowohl alle Bewerber, die nach ausführlicher Prüfung abgelehnt werden, als auch Seminaristen, die ihre Ausbildung abbrechen, gemäß can. 241 § 3 CIC mit Namen und Geburtsdatum sowie Ablehnungs- bzw. Abbruchsgrund gespeichert werden. 3 Alle weiteren vom abgelehnten Bewerber eingesandten Unterlagen sind zu vernichten oder dem Bewerber zurückzusenden. 4 Für Alumnen, die vor der Diakonenweihe ausscheiden, gilt § 7 Absatz 2.
(
3
)
Die Aufnahme in das Priesterseminar erfolgt durch Dekret des Erzbischofs oder seines Bevollmächtigten.
(
4
)
In einem Begleitschreiben soll auf die Geltung der Personalaktenordnung und der Ausführungsbestimmungen für Ausbildungsakten hingewiesen werden.
#§ 4
Führung der Ausbildungsakte
(
1
)
1 Von der Aufnahme in das Priesterseminar an wird für den Seminaristen während der Ausbildung im Priesterseminar eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte im Priesterseminar geführt. 2 Die Führung der Ausbildungsakte ist nach § 7 Absatz 5 Satz 3 PAO in der Hauptpersonalakte nach § 1 zu vermerken.
(
2
)
Verantwortliche Person gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 PAO zur Führung der Ausbildungsakte ist bis zum Ende der Ausbildung der Regens des Priesterseminars.
(
3
)
1 Die Regelungen der Personalaktenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. 2 Besonders zu verweisen ist auf die Verpflichtung zur Paginierung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der PAO (§§ 5 Absatz 6, 23 Absatz 2 PAO), sowie die Anhörungspflicht (§ 12 PAO), das Einsichtsrecht (§ 13 PAO), die Regelungen zur Auskunft an Dritte (§ 15 PAO) und zur Entfernung von Personalaktendaten (§ 16 PAO).
(
4
)
1 Weitergehende Notizen und Aufzeichnungen eines Vorstehers, welche dieser während der Ausbildung als Gedächtnisstützen im Hinblick auf den Zweck der Ausbildung benötigt, sind als solche zu kennzeichnen und von ihm gesondert zu verwahren. 2 Sie sind umgehend datenschutzkonform zu vernichten, sobald dieser Zweck erfüllt ist, spätestens vor Überführung der Ausbildungsakte in die Personalakte zur Priesterweihe.
#§ 5
Überdiözesane Priesterausbildung
(
1
)
In überdiözesanen Priesterseminaren ist vergleichbar wie in § 14 PAO für die auswärtige Tätigkeit definiert zu verfahren:
- Personalaktenführende Stelle bleibt die zuständige (Erz-)Diözese nach § 1.
- Diese stellt dem überdiözesanen Priesterseminar eine Kopie der Personalakte zur Verfügung.
- Das überdiözesane Priesterseminar stellt sicher, dass alle personalaktenrelevanten Dokumente und Vorgänge für die Dauer der Ausbildung unverzüglich an die zuständige (Erz-)Diözese oder den Inkardinationsverband übermittelt werden.
- Auch die zuständige (Erz-)Diözese stellt sicher, dass dem überdiözesanen Seminar ausbildungsrelevante Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(
2
)
Bei Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts im überdiözesanen Priesterseminar wird die gesamte Ausbildungsakte an die zuständige (Erz-)Diözese oder den Inkardinationsverband gesandt.
#§ 6
Inhalt der Ausbildungsakte
(
2
)
So ist gemäß § 7 Absatz 2 lit. j) PAO in der Ausbildungsakte nur ein Vermerk zur Einleitung einer Plausibilitätsprüfung aufzunehmen, mit einem Hinweis darüber, wo diese Vorgangsakten zu finden sind sowie gemäß § 7 Absatz 2 lit. g) PAO abschließende Dekrete oder Urteile einer kanonischen Voruntersuchung eines Disziplinar- oder Strafprozesses (ggf. in Kopie) mit einem Vermerk darüber, wo die vollständigen Unterlagen zu diesen Verfahren zu finden sind.
(
3
)
Semester- und Jahresgespräche sind zu protokollieren, dem Seminaristen zur Kenntnis zu geben, von ihm gegenzuzeichnen und in die Personalakte aufzunehmen, siehe §§ 7, 10 PAO.
(
4
)
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind gemäß § 7 Absatz 3 PAO nicht Teil der Ausbildungsakte.
(
5
)
Mentorinnen/Mentoren und Gutachterinnen/Gutachter im Rahmen der Ausbildung erhalten vom Regens einen Hinweis, dass ihre Gutachten in die Ausbildungsakte eingehen und der Seminarist nach § 13 PAO ein Einsichtsrecht besitzt.
(
6
)
1 Psychologische Begutachtungen und eignungsdiagnostische Verfahren jeder Art im Rahmen des Aufnahmeverfahrens und der Ausbildung sind nach § 7 Absatz 2 lit. f) PAO besonders gesichert in der Ausbildungsakte zu verwahren. 2 Eine mündliche Beratung des Regens durch die Erstellerin/den Ersteller eines psychologischen Gutachtens darf in Ausnahmefällen erfolgen und bedarf stets der schriftlichen Einwilligung des Bewerbers bzw. des Seminaristen, die ebenfalls in der Ausbildungsakte abzulegen ist. 3 Dabei hat der Seminarist das Recht, auf eigenen Wunsch an einem Gespräch mit der Gutachterin/dem Gutachter und dem Regenten teilzunehmen.
#§ 7
Ende der Ausbildung
(
1
)
Mit der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte in die Personalakte überführt.
(
2
)
Im Fall des Ausscheidens eines Alumnus aus dem Seminar vor der Diakonenweihe geht die Ausbildungsakte gemäß § 17 Absatz 1, 2 und 4 PAO nach Ablauf von fünf Jahren in das Archiv über. Das Entlassungsdekret wird der Ausbildungsakte beigefügt.
(
3
)
Im Fall des Ausscheidens eines Diakons vor der Priesterweihe wird die Ausbildungsakte ebenfalls an die zuständige (Erz-)Diözese bzw. den Inkardinationsverband überführt und geht nach Ablauf von fünf Jahren in deren Archiv über.
(
4
)
Ein Personalstammblatt mit dem Hinweis, dass die Personalakte in der zuständigen (Erz-)Diözese bzw. beim Inkardinationsverband weitergeführt wird, verbleibt im Priesterseminar.
§ 8
Inkrafttreten
(
1
)
Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf Seminaristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung in einem Seminar beantragen.
(
2
)
1 Alle Regelungen dieser Bestimmung finden mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbare Anwendung auch auf Ausbildungsakten der Seminaristen, die bereits aufgenommen wurden. 2 Es ist zum Stichtag des Inkrafttretens eine deutliche Zäsur einzufügen und die Ausbildungsakte ab diesem Zeitpunkt nach Satz 1 zu führen.
(
3
)
Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 3. März 2023 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 50Förderbestimmungen zum Förderprogramm 4.0
„Bezahlbares Wohnen in Baden“
###„Bezahlbares Wohnen in Baden“
– Neuauflage der von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
am 11. Dezember 2021 im Rahmen des Haushaltsplans 2022/2023
beschlossenen Fördermittel
#I. Förderzweck
Förderzweck ist der Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen für einkommensschwächere Zielgruppen, wie junge Familien mit Kindern und ältere, alleinstehende Personen ab 65 Jahren sowie Alleinerziehende in der Erzdiözese Freiburg.
#II. Fördervolumen
- Das Fördervolumen beträgt 2.000.000 €; dies entspricht einer geförderten Wohnfläche von 11.111,11 qm.
- Befristet bis zum 30. Juni 2023 werden jedem Mitgliedsunternehmen des Siedlungswerk Baden e. V. bis zu 1.400 qm Förderfläche zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die nicht abgerufene Förderfläche ab dem 1. Juli 2023 ohne Begrenzung der Förderfläche frei vergeben.
- Es werden maximal 40 % der Wohnfläche eines neu zu erstellenden Bauvorhabens durch das Förderprogramm der Erzdiözese Freiburg gefördert. Die geförderten Wohneinheiten mit ihren konkreten Mietflächen werden bei Erstbezug definiert.
III. Förderhöhe
- Der Mietzuschuss seitens der Erzdiözese Freiburg in Höhe von 1,50 €/qm Wohnfläche im Monat wird über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Erstbezug gewährt. Die Ausgangsmiete darf 12,50 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen; somit beträgt nach Abzug des Förderbetrags in Höhe von 1,50 €/qm Wohnfläche die maximal geförderte Miete 11,00 €/qm Wohnfläche. Die Ausgangsmiete ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung der nicht geförderten Wohnungen gemäß Anlage sowie der Objektmiete der nicht geförderten Wohnungen.
- Mit dem Antrag auf Förderung muss eine Kopie des schriftlichen Teils des Bauantrags und eine Wohnflächenberechnung eingereicht werden.
IV. Förderbedingungen
- Die Förderberechtigung des Personenkreises orientiert sich an den Einkommensgrenzen, die durch das jeweils geltende Förderprogramm Wohnungsbau BW vorgegeben werden. Angaben zum geförderten Personenkreis samt Bestätigung der Einkommenssituation sind mit dem Antrag vorzulegen. Während der ersten 4 Mietjahre sind keine Mieterhöhungen in den geförderten Wohnungen vorzunehmen. Eine Mieterhöhung in den Jahren 5 bis 10 des Förderzeitraums darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen.
- Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist das diesen Förderbestimmungen beigefügte Formular „Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse“ (Anlage 2) anzuwenden. Als Grundlage zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse dient der Einkommenssteuerbescheid.Die Prüfung der Einkommensverhältnisse entfällt, wenn alternativ ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt wird.
- Bei Erstbezug erhält die verwaltende Stelle der Erzdiözese Freiburg eine Liste aller zuschussberechtigten Personen, den entsprechenden Wohnungen und der im Mietvertrag geregelten Miete samt Einzugsdatum (in Anlage 1 enthalten). Ein Mieterwechsel ist umgehend mitzuteilen.
- Zum Abruf der Fördermittel ist ausschließlich das Formular Mietzuschuss (Anlage 1) zu verwenden.
- Nach Ablauf von 3 und von 6 Jahren ist durch die beantragenden Mitgliedsunternehmen eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse bezüglich der Einkommensgrenzen durchzuführen. Wurde der geförderten Person erfolglos eine angemessene Frist zur Vorlage der Einkommensnachweise gesetzt oder übersteigt das Einkommen aufgrund der vorgelegten Nachweise die Einkommensgrenze des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau BW, entfällt der Mietzuschuss mit Beginn des Monats, der auf die Anforderung um Nachweis der Einkommenssituation folgt.
- Das Mitgliedsunternehmen informiert über diesen Umstand die Erzdiözese Freiburg unverzüglich. Bei Mieterwechsel im Förderzeitraum kann die Förderung auf den Nachmieter für die Restlaufzeit übertragen werden, insofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt. Ausgangshöchstmiete bei Neuvermietung sind sodann 12,50 €/qm Wohnfläche, bereinigt um den Verbraucherpreisindex (VPI) eines 4-Personenhaushaltes auf der Basis des Index im Jahr der Erstvermietung. Der Mietzuschuss wird halbjährlich nachträglich zum 30. Juni und 31. Dezember an das Mitgliedsunternehmen ausbezahlt.
- Unverzüglich nach Bezugsfertigkeit ist von dem Mitgliedsunternehmen an das Siedlungswerk Baden e. V. und die Erzdiözese Freiburg eine kurze schriftliche sowie digitale Dokumentation (eine DIN-A4-Seite) mit Bildmaterial zu übergeben. Diese darf kostenfrei für Veröffentlichungen verwendet werden.
- Spätestens 6 Monate nach Bezugsfertigkeit sind nicht vermietete Förderflächen zurückzugeben.
- Die für Zuwendungen der Erzdiözese Freiburg an Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung geltenden „Allgemeine Bewilligungsbedingungen“ vom 11. Oktober 1982 sind bei Bewilligung zu beachten. Sie sind Bestandteil einer Förderzusage. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, Auskünfte über eine Verwendung der Fördermittel an die Erzdiözese Freiburg bzw. dem Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg zu erteilen.
V. Allgemeines
- Es ist wünschenswert, dass das Förderprogramm an möglichst vielen Standorten in der Erzdiözese Freiburg beziehungsweise im Geschäftsgebiet der Mitgliedsunternehmen im Siedlungswerk Baden e. V. zum Zuge kommt.
- Die Unterstützung der Erzdiözese Freiburg gilt es bei Veröffentlichungen sowie bei Veranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. Das beinhaltet, dass die Erzdiözese Freiburg in angemessener Weise erwähnt und mit Abbildung des Logos auf die Förderung hingewiesen wird. Allgemeine Informationen sowie das Logo der Erzdiözese Freiburg können über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e. V. bezogen werden.
- Der Antrag auf Förderung wird über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e. V. abgewickelt. Der Vorstand des Siedlungswerk Baden e. V. wird die eingehenden Anträge auf Basis der „Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel“ (Anlage 3) prüfen und bei der Erzdiözese Freiburg zur Förderung vorschlagen. Die Entscheidung über die Förderung trifft die Erzdiözese Freiburg. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
VI. Einzureichende Dokumente
Im Zuge der Förderung sind folgende Unterlagen über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e. V. einzureichen. Sämtliche Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
- Förderantrag auf Mietzuschuss (Antragsstellung)
- schriftlicher Teil der Baugenehmigung samt Wohnflächenberechnung (Antragsstellung)
- Anlage 1:Formular Mietzuschuss
- Anlage 2:Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse
- Anlage 3:Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel
(durch das Siedlungswerk Baden e. V.)
VII. Geltungszeitraum
Diese Förderbestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2023 für die von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg am 11. Dezember 2021 im Rahmen des Haushaltsplans 2022/2023 beschlossenen Fördermittel bis zu deren vollständigem Abruf.
#Freiburg im Breisgau, den 13. Januar 2023 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Redaktioneller Hinweis: Die in den Förderbestimmungen benannten Anlagen (Formulare etc.) werden nicht im Amtsblatt abgedruckt.
Nr. 51Aufnahme unter die Kandidaten des priesterlichen Dienstes in der Erzdiözese
Interessierte, die sich auf den priesterlichen Dienst in der Erzdiözese vorbereiten und das Studium der Theologie aufnehmen wollen, mögen sich bis spätestens 1. Juni mit der Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg, in Verbindung setzen. Das Bewerbungsverfahren mit den Aufnahmegesprächen findet am 10. und 11. Juli 2023 im Priesterseminar statt.
Für Kandidaten, die aufgrund ihrer menschlichen und geistlichen Reife sowie ihrer pastoralen Befähigung für den Priesterberuf geeignet sind, aber nicht die Voraussetzungen für das Studium an der Universität besitzen, besteht die Möglichkeit, auf anderen Wegen die Ausbildung für den Priesterberuf zu absolvieren, über die das Collegium Borromaeum bzw. die Diözesanstelle Berufe der Kirche informieren.
Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an die Regentie des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum, Schoferstraße 1, 79098 Freiburg i. Br.; Telefon: 0761 2111-0; Fax: 0761 2111-120; E-Mail: cb@cb-freiburg.de; www.priesterseminar-freiburg.de
Nr. 52Gabe der Gefirmten 2023
„Connected.“ – unter dieses Leitthema stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Firmaktion und bittet um die Spende der Gefirmten.
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
- katholische Jugend(verbands)arbeit,
- internationale religiöse Jugendbegegnungen,
- kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
- Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa,
- Jugendseelsorge in JVAs,
- katholische Jugendbands,
- katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Wir bitten die in der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2023 mitzutragen.
Informationen: Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, Telefon: 05251 2996-94, Fax: 05251 2996-88, bestellungen@bonifatiuswerk.de, www.bonifatiuswerk.de.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Nr. 53Inkraftsetzung des Dienstsiegels der
römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach
römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach
Das neue Dienstsiegel der römisch-katholischen Kirchengemeinde Wollmatingen-Allensbach wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Nr. 54Druckschriften und Broschüren des
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation und Broschüren veröffentlicht:
Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 236
„Apostolische Konstitution PRAEDICATE EVANGELIUM von Papst Franziskus
über die Römische Kurie und ihren Dienst für die Kirche in der Welt“
„Apostolische Konstitution PRAEDICATE EVANGELIUM von Papst Franziskus
über die Römische Kurie und ihren Dienst für die Kirche in der Welt“
Die deutschen Bischöfe Nr. 111
„Die Perspektive des Glaubens anbieten“ – Der Religionsunterricht in der Grundschule
„Die Perspektive des Glaubens anbieten“ – Der Religionsunterricht in der Grundschule
Die deutschen Bischöfe Nr. 95A
„Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ – 5., völlig überarbeitete Neuauflage
„Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ – 5., völlig überarbeitete Neuauflage
Die Publikation sowie die Broschüren können bestellt werden beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330, oder unter www.dbk.de heruntergeladen werden.
Personalmeldungen
Nr. 55Ernennungen/Bestellungen
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Februar 2023 befristet bis 30. Juni 2023 Herrn Pfarrer Bernhard Pawelzik, Wiesloch, zum Pfarradministrator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Letzenberg, Dekanat Wiesloch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. März 2023 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Michael Knaus, Hechingen, zusätzlich zum Pfarradministrator der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 24. April 2023 Herrn Pfarrer Eberhard Murzko, Offenburg-Bohlsbach, zusätzlich für eine weitere Amtszeit von vier Jahren zum Diözesanpräses der Mesnerinnen und Mesner bestellt.
Weihbischof Dr. Peter Birkhofer hat mit Wirkung vom 20. Februar 2023 Don Waldemar Massel, Ettlingen, zum Leiter der Italienischen Katholischen Mission in Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, bestellt.
Erzbischof Richard Daniel Alarcón Urrutia, Erzbischof des Erzbistums Cusco, Peru, hat mit Wirkung vom 18. Februar 2023 Herrn Pfarrer Bernhard Schneider, Sasbach a. K., zum Ehrendomherrn in Cusco (Peru) ernannt. Erzbischof Salvador Piñeiro, Erzbischof des Erzbistums Ayacucho, Peru, hat mit Wirkung vom 5. Februar 2023 Herrn Pfarrer Bernhard Schneider, Sasbach a. K., zum Ehrendomherrn in Ayacucho (Peru) ernannt.
Nr. 56Anweisungen/Versetzungen
Herr Pfarrer Joachim Viedt, Rauenberg, wurde zum 1. Februar 2023 als Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Letzenberg, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Pater Sergio Rotasperti SCJ, Freiburg, wurde zum 1. Februar 2023 befristet bis 31. Januar 2026 als priesterlicher Mitarbeiter in die Italienisch katholische Seelsorge im Raum Freiburg-Rheinfelden, Dekanate Freiburg, Endingen-Waldkirch, Breisach-Neuenburg und Wiesental, angewiesen.
Herr Pfarrer Rainer Warneck, Malsch, wurde zum 1. März 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, zum Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Marxzell St. Markus, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Diakon Hans-Joachim Fortenbacher, Karlsruhe, wurde zum 1. März 2023 als Ständiger Diakon im Zivilberuf in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Pfarrer Thomas Ehret, Karlsruhe, wurde zum 1. März 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator zur Vertretung in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Kooperator Klaus Käfer, Hechingen, wurde zum 1. März 2023, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgabe, als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Dekanat Zollern, angewiesen.
Nr. 57Entpflichtungen
Herr Dekan Ehrendomkapitular Hubert Streckert, Karlsruhe, wurde zum 19. Februar 2023 von seiner Aufgabe als Kommissarischer Leiter der Italienischen Katholischen Mission in Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Geistlicher Mentor Dr. Bruno Hünerfeld, Freiburg, wurde zum 28. Februar 2023 von seiner Aufgabe als priesterlicher Mitarbeiter der Katholischen Hochschulgemeinde Freiburg, Dekanat Freiburg, entpflichtet und – unter Beibehaltung seiner Aufgabe als Geistlicher Mentor der Studienbegleitung für Theologiestudierende – zur wissenschaftlichen Arbeit teilweise freigestellt.
Herr Landvolkpfarrer G. R. Dr. Thomas Dietrich, Ettenheim, wurde zum 28. Februar 2023 – unter Beibehaltung seiner Aufgaben im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Seelsorgeamt – von seiner Aufgabe als Landvolkpfarrer der Erzdiözese Freiburg entpflichtet.
Herr Vikar Pater Desmond Uche SdC, Pforzheim, wird zum 31. März 2023 von seiner Aufgabe als Vikar der Italienischen Katholischen Mission in Pforzheim, Dekanat Pforzheim, entpflichtet. Nach Ergänzung seiner Sprachausbildung wird er in der Pfarrseelsorge zum Einsatz kommen.
Herr Diakon Helmut Dietrich, Neudenau-Herbolzheim, wird zum 31. Mai 2023 von seiner Aufgabe als Ständiger Diakon im Zivilberuf in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Billigheim-Neudenau-Schefflenz, Dekanat Mosbach-Buchen, entpflichtet.
Herr Diakon Albert Lachnit, Mannheim, wird zum 30. Juni 2023 von der Mitarbeit in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Sinsheim-Angelbachtal, Dekanat Kraichgau, entpflichtet und nimmt seinen Dienst als Diakon im Zivilberuf ab 1. Juli 2023 in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim St. Martin, Dekanat Mannheim, wieder auf.
Herr Diakon Andreas Leimpek-Mohler, Maulburg, wird zum 31. Juli 2023 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mittleres Wiesental, Dekanat Wiesental, entpflichtet.
Herr Vikar Martin Heine, Konstanz, wird zum 19. August 2023 (Korrektur) von seiner erweiterten Aufgabe als Pfarradministrator zur Vertretung in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Konstanz Altstadt, Dekanat Konstanz, entpflichtet.
Herr Diakon Matthias Richtzenhain, Gaggenau, wird zum 30. September 2023 von seiner Aufgabe als hauptberuflicher Ständiger Diakon in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Gaggenau, Dekanat Rastatt, entpflichtet.
Nr. 58Im Herrn verschieden
4. März 2023: | Pfarrer i. R. Geistlicher Rat Ludwig Dietz, † in Assamstadt |
4. März 2023: | Diakon Werner Neugart, † in Villingen |
5. März 2023: | Diakon Konrad Hambsch, † in Regensburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 6 - 14. März 2023 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-386 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 24 Ausgaben jährlich |