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Heiliger Stuhl

Nr. 40Botschaft von Papst Franziskus zur Fastenzeit 2023

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Askese in der Fastenzeit, ein synodaler Weg
Liebe Brüder und Schwestern!
Die Evangelien nach Matthäus, Markus und Lukas berichten übereinstimmend von der Begebenheit der Verklärung Jesu. In diesem Ereignis sehen wir die Antwort des Herrn auf das Unverständnis, das ihm seine Jünger entgegengebracht hatten. Kurz zuvor war es nämlich zu einer wirklichen Auseinandersetzung zwischen dem Meister und Simon Petrus gekommen, nachdem dieser sich zu Jesus als dem Christus, dem Sohn Gottes, bekannt hatte, dann aber seine Ankündigung von Leiden und Kreuz zurückgewiesen hatte. Jesus hatte ihn scharf getadelt: »Tritt hinter mich, du Satan! Ein Ärgernis bist du mir, denn du hast nicht das im Sinn, was Gott will, sondern was die Menschen wollen« (Mt 16,23). Und »sechs Tage danach nahm Jesus Petrus, Jakobus und dessen Bruder Johannes beiseite und führte sie auf einen hohen Berg« (Mt 17,1).
Das Evangelium der Verklärung wird jedes Jahr am zweiten Fastensonntag verkündet. Tatsächlich nimmt uns der Herr in dieser liturgischen Zeit beiseite, damit wir mit ihm kommen. Auch wenn unsere gewöhnlichen Pflichten von uns verlangen, an den angestammten Orten zu bleiben und ein manchmal langweiliges Alltagsleben mit vielen Wiederholungen zu führen, sind wir in der Fastenzeit eingeladen, gemeinsam mit Jesus „auf einen hohen Berg zu steigen“, um mit dem heiligen Gottesvolk eine besondere Erfahrung von Askese zu machen.
Die Askese in der Fastenzeit ist ein – stets von der Gnade beseeltes – Bestreben, unseren Mangel an Glauben und unseren Widerstand gegen die Nachfolge Jesu auf dem Weg des Kreuzes zu überwinden. Genau das, was Petrus und die anderen Jünger nötig hatten. Um unsere Kenntnis des Meisters zu vertiefen, um das Geheimnis des göttlichen Heils, das sich in der vollkommenen Selbsthingabe aus Liebe verwirklicht, voll zu verstehen und anzunehmen, muss man sich von ihm beiseite und in die Höhe führen lassen und sich von Mittelmäßigkeit und Eitelkeit befreien. Man muss sich auf den Weg machen, einen ansteigenden Weg, der Anstrengung, Opfer und Konzentration erfordert, so wie bei einer Bergwanderung. Diese Voraussetzungen sind auch wichtig für den synodalen Weg, den zu beschreiten wir uns als Kirche vorgenommen haben. Es wird uns guttun, über diese Beziehung zwischen der Askese in der Fastenzeit und der synodalen Erfahrung nachzudenken.
Zu den „Exerzitien“ auf dem Berg Tabor nimmt Jesus drei Jünger mit, die erwählt wurden, um Zeugen eines einzigartigen Ereignisses zu sein. Er möchte, dass diese Erfahrung der Gnade nicht eine einsame, sondern eine gemeinsame ist, wie unser ganzes Glaubensleben. Jesus folgt man gemeinsam nach. Und gemeinsam, als pilgernde Kirche durch die Zeit, leben wir das Kirchenjahr und in ihm die Fastenzeit, indem wir gemeinsam mit denen gehen, die uns der Herr als Weggefährten zur Seite gestellt hat. In Analogie zum Aufstieg Jesu und der Jünger auf den Berg Tabor können wir sagen, dass unser Weg in der Fastenzeit „synodal“ ist, denn wir gehen ihn gemeinsam und auf demselben Weg, als Jünger des einzigen Meisters. Ja wir wissen, dass er selbst der Weg ist, und deshalb tut die Kirche sowohl im Vollzug der Liturgie wie auch der Synode nichts anderes, als immer tiefer und voller in das Geheimnis Christi, des Erlösers, einzutreten.
Und so kommen wir zum Höhepunkt. Das Evangelium berichtet, dass Jesus »vor ihnen verwandelt [wurde]; sein Gesicht leuchtete wie die Sonne und seine Kleider wurden weiß wie das Licht« (Mt 17,2). Das ist also der „Gipfel“, das Ziel des Weges. Am Ende des Aufstiegs, als sie mit Jesus auf dem hohen Berg stehen, wird den drei Jüngern die Gnade zuteil, ihn in seiner Herrlichkeit zu schauen, in einem übernatürlichen Licht, das nicht von außen kam, sondern von ihm selbst ausstrahlte. Die göttliche Schönheit dieses Anblicks war unvergleichlich größer als jede Anstrengung, die die Jünger beim Aufstieg auf den Tabor hätten unternehmen können. Wie bei jeder anstrengenden Bergwanderung muss man beim Aufstieg den Blick fest auf den Pfad gerichtet halten, doch das Panorama, das sich am Ende eröffnet, überrascht und entschädigt durch seine Pracht. Auch der synodale Prozess erscheint oft beschwerlich und manchmal könnten wir den Mut verlieren. Aber was uns am Ende erwartet, ist zweifellos etwas Wunderbares und Überraschendes, das uns helfen wird, Gottes Willen und unseren Auftrag im Dienst an seinem Reich besser zu verstehen.
Die Erfahrung der Jünger auf dem Berg Tabor wird noch weiter angereichert, als neben dem verklärten Jesus Mose und Elija erscheinen, die für das Gesetz beziehungsweise die Propheten stehen (vgl. Mt 17,3). Die Neuheit Christi ist die Erfüllung des alten Bundes und der Verheißungen; sie ist untrennbar mit der Geschichte Gottes mit seinem Volk verbunden und offenbart deren tiefe Bedeutung. Im analogen Sinn ist auch der synodale Weg in der Tradition der Kirche verwurzelt und gleichzeitig offen für das Neue. Die Tradition ist Quelle der Inspiration für die Suche nach neuen Wegen, wobei die gegensätzlichen Versuchungen der Unbeweglichkeit und des improvisierten Experimentierens vermieden werden müssen.
Der asketische Weg der Fastenzeit und in ähnlicher Weise der synodale Weg haben beide das Ziel einer Verklärung, sowohl auf der persönlichen als auch auf der kirchlichen Ebene. Einer Verwandlung, die in beiden Fällen ihr Vorbild in der Verklärung Jesu findet und durch die Gnade seines österlichen Geheimnisses bewirkt wird. Damit sich eine solche Verklärung in diesem Jahr in uns verwirklicht, möchte ich zwei „Pfade“ vorschlagen, die wir beschreiten können, um gemeinsam mit Jesus aufzusteigen und mit ihm das Ziel zu erreichen.
Der erste bezieht sich auf die Aufforderung, die Gottvater an die Jünger auf dem Tabor richtet, während sie den verklärten Jesus schauen. Die Stimme aus der Wolke sagt: »Auf ihn sollt ihr hören« (Mt 17,5). Der erste Hinweis ist also ganz klar: auf Jesus hören. Die Fastenzeit ist eine Zeit der Gnade in dem Maße, in dem wir auf ihn hören, der zu uns spricht. Und wie spricht er zu uns? Vor allem im Wort Gottes, das uns die Kirche in der Liturgie schenkt: Lassen wir es nicht ins Leere fallen; wenn wir nicht immer an der Messe teilnehmen können, so lasst uns doch Tag für Tag die biblischen Lesungen, auch mit Hilfe des Internets, lesen. Über die Heiligen Schriften hinaus spricht der Herr zu uns in unseren Brüdern und Schwestern, vor allem in den Gesichtern und Geschichten derer, die der Hilfe bedürfen. Aber ich möchte noch einen weiteren Aspekt hinzufügen, der im synodalen Prozess sehr wichtig ist: Das Hören auf Christus geschieht auch über das Hören auf unsere Brüder und Schwestern in der Kirche, jenes gegenseitige Zuhören, das in manchen Phasen das Hauptziel ist, das aber immer unverzichtbar bleibt in der Methode und im Stil einer synodalen Kirche.
Als sie die Stimme des Vaters hörten, warfen sich die Jünger »mit dem Gesicht zu Boden und fürchteten sich sehr. Da trat Jesus zu ihnen, fasste sie an und sagte: Steht auf und fürchtet euch nicht! Und als sie aufblickten, sahen sie niemanden außer Jesus allein« (Mt 17,6-8). Hier ist der zweite Hinweis für diese Fastenzeit, der darin besteht, nicht Zuflucht in einer Religiosität zu suchen, die nur aus außergewöhnlichen Ereignissen, aus eindrucksvollen Erfahrungen besteht, weil man Angst hat, sich der Realität mit ihren täglichen Mühen, Nöten und Widersprüchen zu stellen. Das Licht, das Jesus den Jüngern zeigt, ist ein Vorgeschmack auf die österliche Herrlichkeit, und auf diese geht man zu, indem man „ihm allein“ folgt. Die Fastenzeit ist auf Ostern ausgerichtet: Die „Exerzitien“ sind kein Selbstzweck, sondern bereiten uns darauf vor, das Leiden und das Kreuz mit Glaube, Hoffnung und Liebe zu leben, um zur Auferstehung zu gelangen. Auch der synodale Weg darf uns keine falschen Hoffnungen machen, wir seien angekommen, wenn Gott uns die Gnade einiger starker Gemeinschaftserfahrungen schenkt. Auch dort sagt uns der Herr: »Steht auf und fürchtet euch nicht«. Lasst uns in die Ebene hinabsteigen, und möge die Gnade, die wir erfahren haben, uns dabei helfen, an der Synodalität im Alltagsleben unserer Gemeinschaften zu arbeiten.
Liebe Brüder und Schwestern, der Heilige Geist möge uns in dieser Fastenzeit bei Aufstieg mit Jesus beseelen, damit wir seinen göttlichen Glanz erfahren und – solchermaßen im Glauben gestärkt – unseren Weg gemeinsam mit ihm fortsetzen können, der der Ruhm seines Volkes und das Licht aller Völker ist.
Rom, St. Johannes im Lateran, 25. Januar 2023, Fest der Bekehrung des heiligen Apostels Paulus.

FRANZISKUS

Deutsche Bischofskonferenz

Nr. 41Sonderkollekte am 4./5. März 2023 für Syrien und die Türkei

Nothilfe für die Erdbebenregion
Nach dem schweren Erdbeben in Syrien und der Türkei ruft die Deutsche Bischofskonferenz für den 2. Fastensonntag (4./5. März 2023) zu einer Sonderkollekte in allen katholischen Gottesdiensten auf. Die Erzdiözese Freiburg schließt sich dem Aufruf an und bittet die Gläubigen um eine Gabe für die Menschen in den Erdbebengebieten. Bereits Anfang Februar hat die Erzdiözese Freiburg 300.000,00 Euro an Caritas international gespendet und damit die Arbeit des katholischen Hilfswerks vor Ort unterstützt.
Zu der nun am 4. und 5. März 2023 erbetenen Sonderkollekte erklärte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Bischof Dr. Georg Bätzing: „Noch immer erreichen uns erschreckende Bilder und Nachrichten aus dem syrischen und türkischen Erdbebengebiet. Die Zerstörungen sind kaum vorstellbar. Mit rund 47.000 Toten und Hunderttausenden Obdachlosen ist diese Naturkatastrophe zu einer gigantischen humanitären Katastrophe geworden. Unser Gebet gilt den Verstorbenen und deren Angehörigen, gerade auch den Betroffenen der neuen Beben. Unsere materielle Unterstützung für die Ärmsten der Armen ist weiterhin unverzichtbar. Solidarität ist das Gebot der Stunde. Ich bin dankbar, dass die Bistümer schnell und unbürokratisch finanzielle Hilfe für die Region zur Verfügung gestellt haben. Auch die Spendenaufrufe der Hilfsorganisationen finden hohe Resonanz. Aber wir merken, wie viel Not noch gelindert werden muss. Daher rufen die deutschen Bischöfe die Gläubigen zu einer Sonderkollekte am Beginn der Fastenzeit auf. Syrien und die Türkei dürfen nicht vergessen werden.“
Die Sonderkollekte soll in allen Gottesdiensten am 4. und 5. März 2023 gehalten werden. Die Erträge der Sonderkollekte sind von den Kirchengemeinden unter Angabe der Kennnummer „K23 Sonderkollekte Erdbeben Syrien und Türkei“ zeitnah an die Kollektenkasse im Erzbischöflichen Ordinariat zu überweisen.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.

Nr. 42Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den
Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2023)

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Liebe Schwestern und Brüder,
am Palmsonntag hören wir das Evangelium vom Einzug Jesu in Jerusalem. Auf diesem biblischen Weg ziehen auch in diesem Jahr zahlreiche Christen aus dem Heiligen Land in einer Prozession durch die Stadt. Hoffentlich können sie nach den Jahren der Einschränkungen durch die Pandemie nun wieder von Pilgern aus aller Welt begleitet werden – eine Erfahrung der Solidarität, die dringend erwünscht ist.
Denn die Christen des Heiligen Landes sind eine kleine Minderheit. Im Westjordanland, in Gaza und sogar in Jerusalem nimmt ihre Zahl kontinuierlich ab. Für die Gesellschaft, in der sie leben, sind sie jedoch von großer Bedeutung. Je nach Wohnort haben Christen jüdische oder muslimische Nachbarn. Mit dem Judentum verbindet sie die gemeinsame Hebräische Bibel, mit dem Islam die gemeinsame orientalische Kultur. In ihrem Alltag haben sie deshalb die Chance, als Vermittler in der konfliktreichen Region zu agieren. Für sich selbst aber sehen viele Christen wenig Perspektiven. Viele träumen von einem besseren Leben jenseits ihrer Heimat.
Wir bitten Sie am Palmsonntag um Ihre Solidarität mit den Christen im Heiligen Land, damit sie für sich eine Zukunft sehen und bleiben. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen durch Ihre Spende den Christen vor Ort Chancen auf Bildung, soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen sorgen für neue Perspektiven. Sie bieten nicht nur Arbeitsplätze, sondern sie unterstützen auch Kinder aus sozial schwachen Familien, Menschen mit Behinderung, chronisch Kranke und Migranten – darunter viele Frauen. Darüber hinaus tragen christliche Einrichtungen vielfach zur interreligiösen Friedenserziehung bei.
Wir bitten Sie: Tragen Sie mit Ihrem Gebet und Ihrer Spende am Palmsonntag dazu bei, dass die christliche Präsenz im Heiligen Land erhalten bleibt. Herzlichen Dank!

Für das Erzbistum Freiburg
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Erzbischof Stephan Burger
Der vorstehende Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land wurde am 29. September 2022 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 2. April 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
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Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 19/2022). Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei den Kollekten eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese Freiburg abzuführen. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder (z. B. für Partnerschaftsprojekte) ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden.
Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Das Generalsekretariat des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande, Steinfelder Gasse 17, 50670 Köln, Telefon: 0221 9950650, palmsonntagskollekte@dvhl.de, wird an die Pfarrgemeinden Plakate für den Aushang und Textvorschläge für die Ankündigung der Kollekte versenden.
Weitere Informationen unter www.dvhl.de/palmsonntagskollekte.
Die Seelsorger werden gebeten, auch die Mitgliedschaft im Deutschen Verein vom Heiligen Lande zu empfehlen.

Erzbischof

Nr. 43Gesetz zur Änderung der
„Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“

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Artikel 1
Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“

Die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“ vom 16. Dezember 2020 (ABl. S. 515), zuletzt geändert am 9. Dezember 2021 (ABl. S. 255) wird nach Beratung und Beschlussfassung im Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Januar 2023 wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    Die Angabe zu 12. wird wie folgt neu gefasst:
    „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen neuer Informationen“
  2. Abschnitt 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
    Folgender Satz wird angefügt:
    „Sofern eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nicht herbeigeführt werden kann, trifft die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen die Plausibilitätsentscheidung in Gesamtsitzung gemäß Abschnitt 4 c (4).“
  3. Abschnitt 12 wird wie folgt neu gefasst:
    „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen neuer Informationen
    (1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen nach Abschnitt 8 können die Betroffenen einmalig schriftlich über die Ansprechpersonen oder die zuständige kirchliche Institution (beide im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Für die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen gemäß Abschnitt 11 Absatz 3. Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist bis zum 31. März 2024.
    Über den Widerspruch entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammerentscheidung, so wird eine andere Kammer mit der Entscheidung über den Widerspruch befasst; die Zuständigkeit der verschiedenen Kammern ist in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist der Berichterstatter der angefochtenen Entscheidung auch Mitglied der zur Entscheidung über den Widerspruch berufenen Kammer, so bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter. Im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter als in der angefochtenen Ausgangsentscheidung. Für das Verfahren ist ggf. gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9 zu verfahren.
    Wollen Betroffene ihren Widerspruch begründen, können sie zugleich mit Einlegen des Widerspruchs formlos einen Antrag auf Einsicht in die dem UKA-Berichterstatter zur Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen stellt die Papierakte unter Wahrung der schutzwürdigen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. Die Einsicht des Betroffenen in die Papierakte erfolgt bei der jeweiligen Stelle in Anwesenheit einer von der jeweiligen Stelle hierfür vorgesehenen Person.
    Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Einsichtnahme in die angeforderte Papierakte begründet werden. Er wird über die jeweilige Stelle an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermittelt.
    Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstellende Person, die kirchliche Institution sowie die jeweilige Stelle über die Widerspruchsentscheidung.
    (2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht gemäß Absatz 1 steht es den Betroffenen frei, über die Ansprechpersonen oder zuständige kirchliche Institution den Antrag nach Abschluss des Verfahrens mit neuen Informationen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen zur erneuten Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist, sofern notwendig, gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene unterrichtet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 9. Februar 2023
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Erzbischof Stephan Burger
Nach Einarbeitung der vorbenannten Änderungen ist die Neufassung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids demnächst unter der Ordnungsnummer 722 in der digitalen Rechtssammlung der Erzdiözese Freiburg unter dem Reiter „Geltendes Recht“ abrufbar (https://www.kirchenrecht-ebfr.de/document/81). Der Rechtsstand der Texte in der Onlinerechtssammlung wird in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Erscheinen des Amtsblatts der Erzdiözese Freiburg aktualisiert. Über vorgenommene Änderungen und Ergänzungen wird unter dem Reiter „Aktuelles“ informiert (https://www.kirchenrecht-ebfr.de/document/aktuelles).

Nr. 44Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“
(ZAK-Ordnung-ÄnderungsG)

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Artikel 1
Gremienbezeichnung

Die „Zentrale Kommission“ gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 lit. a Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 (Amtsblatt vom 30.12.2013, Nr. 37, S. 223) erhält folgende neue Bezeichnung: „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“.
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Artikel 2
Fortgeltung der Beschlüsse

Die bisherigen Beschlüsse und Empfehlungen der Zentralen Kommission bzw. der Zentral-KODA bleiben von den nachfolgenden Änderungen unberührt. Sie gelten nunmehr als Beschlüsse und Empfehlungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bis zu einer anderslautenden Beschlussfassung durch diese fort.
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Artikel 3
Fortgeltung der Zusammensetzung von Zentraler Kommission, Arbeitsrechtsausschuss, Vermittlungsausschuss und der übrigen Ausschüsse

( 1 ) Die nach der Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 bestehende Zentrale Kommission setzt ihre Arbeit in zunächst unveränderter Zusammensetzung als Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fort.
( 2 ) Arbeitsrechtsausschuss, Vermittlungsausschuss und sonstige bestehende Ausschüsse der Zentralen Kommission bzw. des Arbeitsrechtsausschusses setzen ihre Arbeit ebenfalls in zunächst unveränderter Zusammensetzung als Gremien der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission fort.
( 3 ) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes erfolgen Änderungen betreffend die Zusammensetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gremien nach den Regelungen der ZAK-Ordnung zu Wahl, Bestellung und Benennung von Personen.
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Artikel 4
Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“ in
„Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)“

Die „Zentral-KODA-Ordnung“, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 (Amtsblatt vom 30.12.2013, Nr. 37, S. 223), wird nach Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 wie folgt geändert:
  1. In der Präambel wird die Angabe „Artikel 7“ durch „Artikel 9“ ersetzt und die Wörter „im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ werden gestrichen.
  2. In § 1 wird die Überschrift „Aufgabe der Zentral-KODA und Geltungsbereich“ durch „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechtsausschuss“ ersetzt. In § 1 wird der bisherige Satz zum Absatz 1 und die Wörter „Zentral-KODA“ werden durch „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“ ersetzt. Vor „Diözesen“ wird der Zusatz „(Erz-)“ eingefügt.
    Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
    „(2) Sie wird gebildet aus Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der (Erz-)Diözesen und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
    (3) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommission wahr. Sie bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses (ARA).
    (4) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und die Mitglieder des Arbeitsrechtsausschusses sind an geltende Kirchengesetze, insbesondere an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) gebunden.“
  3. Der bisherige § 2 entfällt.
  4. Der bisherige § 3 wird zu § 2 und wie folgt neu gefasst:
    § 2 Aufgaben der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    (1) Aufgabe der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
    2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung,
    3. kirchenspezifische Regelungen
      1. für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, soweit nicht bereits von Nr. 1 erfasst,
      2. für den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst,
      3. für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern,
      4. für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber.
    (2) Solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission von ihrer Regelungsbefugnis durch Beschlussfassung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlussfassung über Rechtsnormen. Deren Regelungen bleiben unangewendet, solange und soweit der Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission Gültigkeit besitzt.
    (3) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission kann den anderen nach Artikel 9 Grundordnung gebildeten Kommissionen nach Maßgabe des § 3 Ziffer 8 Empfehlungen für die Beschlussfassung über Rechtsnormen geben.“
  5. Der bisherige § 4 wird zu § 3 und wie folgt neu gefasst:
    § 3 Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses
    Der Arbeitsrechtsausschuss hat im Bereich des Arbeitsrechts folgende Aufgaben:
    1. Informations- bzw. Meinungsaustausch zu allen Fragen und Auswirkungen des Arbeitsrechts,
    2. Koordinierung der Positionen,
    3. Beobachtung der arbeitsrechtlichen Entwicklungen (Monitoring),
    4. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission,
    5. Information und Beratung des Katholischen Büros in Berlin,
    6. Mitwirkung gemäß der Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der DBK auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
    7. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission,
    8. Entscheidung über die Zuweisung von Empfehlungsmaterien an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission.“
  6. Der bisherige § 5 wird zu § 4 und wie folgt neu gefasst:
    § 4 Zusammensetzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    (1) Der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gehören jeweils 21 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer an. Zusätzlich zu den von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsandten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 5.
    (2) Für die (Erz-)Diözesen gehören der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission insgesamt 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer nach folgendem Schlüssel an:
    • Bayern mit den (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg
      3 Mitglieder
    • Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
      3 Mitglieder
    • Mittelraum mit den Diözesen Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier
      2 Mitglieder
    • Nord-Ost mit den (Erz-)Diözesen Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg, Offizialatsbezirk Oldenburg
      4 Mitglieder
    • Süd-West mit den (Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
      2 Mitglieder.
    Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen der in den Regionen bestehenden Kommissionen nach § 1 Absatz 2 aus ihrer Mitte gewählt, soweit in der jeweiligen Region nach Absatz 2 Satz 1 eine regionale Kommission besteht. In Regionen, in denen eine solche nicht besteht, bestellen die Generalvikare aller (Erz-)Diözesen der Region in gegenseitigem Einvernehmen die Vertreter/Vertreterinnen der Region aus dem Kreis der Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen der in der Region bestehenden Kommissionen nach § 1 Absatz 2. Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer werden von Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer in den in der Region bestehenden Kommissionen nach Artikel 9 Grundordnung aus ihrer Mitte gewählt. Das Nähere wird in einer von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung geregelt.
    (3) Die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählen aus ihrer Mitte jeweils sieben Vertreter/Vertreterinnen.
    (4) Wird neben den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmerseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern/Gewerkschaftsvertreterinnen nach § 5 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Vertretern/Vertreterinnen zu erhöhen. Die entsprechenden Vertreter/Vertreterinnen werden von der Dienstgeberseite des Arbeitsrechtsausschusses benannt. Als Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Mit Ausscheiden eines Gewerkschaftsvertreters/einer Gewerkschaftsvertreterin scheidet auch eine/r dieser nach Satz 1 gewählten zusätzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite aus. Welche Person nach Satz 1 hiervon betroffen ist, entscheidet das Los.
    (5) Die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Bistums-/Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, mit Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Kommission oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission.
    (6) Die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet auch mit rechtskräftiger Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln, das die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt hat.
    (7) Wenn die Mitgliedschaft nach Absatz 5 oder 6 endet, erfolgen Bestellung und Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.
    (8) Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin oder ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus, wird das Stimmrecht des ausscheidenden Mitglieds bis zur Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin durch das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt (gesetzliche Stimmrechtsübertragung). Scheiden mehrere Vertreter/Vertreterinnen der jeweiligen Seite aus, so werden zunächst bis zu zwei Stimmen gesetzlich durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt. Weitere gesetzliche Stimmrechtsübertragungen werden durch die nächstältesten Mitglieder der jeweiligen Seite ausgeübt. Dabei dürfen maximal zwei weitere Stimmen gesetzlich auf ein Mitglied übertragen werden. Die beiden Seiten legen zu Beginn der Sitzung dem/der Vorsitzenden eine Liste der Personen vor, die die Stimmrechte nach Satz 1 bis 5 ausüben. §10 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden in den Fällen des Absatz 8 Satz 1 bis 6 keine Anwendung. Die Möglichkeit der gesetzlichen Stimmrechtsübertragung endet spätestens neun Monate nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Kommission. Die Frist beginnt mit dem auf das Ausscheiden eines Mitglieds folgenden Tag. Die Möglichkeit der Ausübung eines nach § 10 Absatz 3 übertragenen Stimmrechts bleibt unberührt.“
  7. Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:
    § 5 Entsandte Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften
    (1) Die in den Kommissionen nach § 4 Absatz 2 bzw. § 4 Absatz 3 vertretenen Gewerkschaften können insgesamt bis zu drei Vertreter/Vertreterinnen in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. Stichtag für die Benennung ist der 1. Juli alle vier Jahre. Der erste Stichtag ist der 1. Juli 2023. Die Gewerkschaften teilen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission mit, ob, wie viele und welche Vertreter/Vertreterinnen sie zu entsenden beabsichtigen. Die Kontaktdaten der Vertreter/Vertreterinnen sind mitzuteilen.
    (2) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, kann sie alle Sitze nach Absatz 1 beanspruchen.
    (3) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Sprecher/die Sprecherin der Dienstnehmerseite nach § 7 Absatz 1 über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung des Sprechers/der Sprecherin der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. Die endgültige Benennung aller Vertreter/Vertreterinnen ist der Geschäftsführung unverzüglich gemeinsam von allen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.
    (4) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.
    (5) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.
    (6) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der/die Sprecher/Sprecherin der Dienstnehmerseite, welcher verbleibenden Gewerkschaft, die einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden will, das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
    (7) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, beginnt der Prozess nach Absatz 1 zum nächsten Stichtag erneut.
    (8) Eine Entsendung entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.“
  8. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
    § 6 Zusammensetzung des Arbeitsrechtsausschusses
    (1) Der Arbeitsrechtsausschuss besteht aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern:
    Je sechs Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer jeweils aus dem Bereich der verfassten Kirche und dem Bereich der Caritas, darunter dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Vertreter/Vertreterinnen werden von den jeweiligen Seiten aus ihrer Mitte gewählt. Es können nur Vertreter/Vertreterinnen gewählt werden, die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind.
    (2) Darüber hinaus gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
    Je ein Vertreter/eine Vertreterin des
    • Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD),
    • des Deutschen Caritasverbandes (DCV),
    • der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) und
    • des Katholischen Büros in Berlin.
    Ferner gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder drei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) an. Die in Satz 1 und 2 genannten Vertreter/Vertreterinnen haben das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.
    (3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Arbeitsrechtsausschusses aus, findet bis zur Neuwahl § 4 Absatz 8 entsprechende Anwendung.“
  9. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
    § 7 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    (1) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder in zweijährigem Wechsel gemeinsam geheim gewählt; dabei wird der/die Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreter, der/die stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite gewählt. § 10 Absatz 3 findet Anwendung. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf sich vereinigt. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Sitzung.
    (2) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine Nachwahl statt.
    (3) Der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich Vorsitzender/Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses. Der/die stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses.“
  10. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:
    § 8 Geschäftsführung
    (1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsführung.
    (2) Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Verband der Diözesen Deutschlands bestellt. Im Verhinderungsfall der Geschäftsführung wird die Stellvertretung durch die Geschäftsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt.
    (3) Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Geschäfte der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses wahr. In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsführung. Das Nähere kann in Geschäftsordnungen geregelt werden.“
  11. Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wie folgt neu gefasst:
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
    (2) Für die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.“
  12. Der bisherige § 11 wird zu § 10 und wie folgt neu gefasst:
    § 10 Arbeitsweise der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    (1) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung. Hat die Amtszeit des/der Vorsitzenden geendet, ohne dass bereits zu einer weiteren Sitzung eingeladen wurde, lädt die Geschäftsführung baldmöglichst zu einer Sitzung mit einer Tagesordnung ein, die zunächst nur die Wahlen vorsieht.
    (2) Die Geschäftsführung lädt ein
    1. zur jährlich stattfindenden Sitzung (reguläre Sitzung). Die Sitzung soll im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
    2. aus einem der folgenden Gründe (außerordentliche Sitzung):
      • wenn der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
      • wenn eine nach Artikel 9 Grundordnung gebildete Kommission mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
      • wenn Wahlen nach Maßgabe dieser Ordnung durchzuführen sind,
      • wenn eine Seite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission einen Antrag auf Beschlussfassung gemäß § 2 Absatz 1 stellt. Liegt ein Antrag vor, hat der Arbeitsrechtsausschuss zunächst sechs Monate ab Antragseingang bei der Geschäftsführung Zeit, sich mit dem Antrag zu befassen. Der Arbeitsrechtsausschuss kann eine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist soll innerhalb von zwei Monaten eine Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden, wenn nicht der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder eine Weiterleitung des Antrags an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ablehnt. Findet die nächste reguläre Sitzung innerhalb der nächsten zwei Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist statt, ist von einer gesonderten Sitzung abzusehen.
      • wenn ein Diözesanbischof oder mehrere Diözesanbischöfe gegen einen Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Absatz 1 Einspruch einlegt/einlegen.
    (3) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist der Geschäftsführung in Textform nachzuweisen.
    (4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Unter den Anwesenden muss sich der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende befinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Unbeschadet von Satz 3 ist die Information der nicht in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Kommissionen und die Beratung mit diesen möglich. Im Einvernehmen zwischen dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden können Sachverständige teilnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
    (5) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
    (6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission; die Anträge müssen dem/der Vorsitzenden über die Geschäftsführung in Textform mit Begründung vorgelegt werden.
    (7) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt.
    (8) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Der/die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von der Geschäftsführung festgestellt und den Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
    (9) Für die Bearbeitung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommission vor.
    (10) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung soll grundsätzlich durch die Geschäftsführung erfolgen. Das Protokoll wird nach Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden von der Protokollführung unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet.“
  13. Der bisherige § 12 wird zu § 11 und wie folgt neu gefasst:
    § 11 Arbeitsweise des Arbeitsrechtsausschusses
    (1) Der Arbeitsrechtsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er tagt in der Regel drei Mal im Kalenderjahr. Der Bedarf wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden festgestellt. Der Arbeitsrechtsausschuss soll nicht in dem Quartal tagen, in dem die reguläre Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfindet.
    (2) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung.
    (3) Für das Verfahren gelten § 10 Absatz 3 bis 7 und 9 bis 10 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass Sitzungen des Arbeitsrechtsausschusses auch stattfinden und Beschlüsse gemäß § 3 gefasst werden können, wenn mindestens sechs Mitglieder der Dienstnehmer- und sechs Mitglieder der Dienstgebervertreter anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind bei der Bestimmung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
    (4) Bei Stellungnahmen zu staatlichen Gesetzgebungsvorhaben, die das Arbeitsrecht betreffen, soll das Katholische Büro den Arbeitsrechtsausschuss angemessen beteiligen.“
  14. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:
    § 12 Online- und Hybridversammlungen
    (1) Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und sonstiger Ausschüsse finden im Regelfall als Präsenzsitzungen statt. Sie können auch als Online-Versammlungen erfolgen.
    (2) Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführung bestimmen, dass Sitzungen als Online-Versammlungen in einem nur für die teilnahmeberechtigten Personen zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
    (3) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke rechtzeitig vor der Sitzung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Sie verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Mit Einwahl zur Online-Versammlung gilt die teilnahmeberechtigte Person als anwesend im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2.
    (4) Hybrid-Versammlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Es gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
    (5) Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich möglich, soweit entsprechende technische Möglichkeiten existieren. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung der Vorgaben dieser Ordnung und der datenschutzrechtlichen Vorgaben (z. B. KDG) durch Nutzung geeigneter technischer Mittel, wie beispielsweise Abstimmungssoftware.
    (6) Im Übrigen sind die Vorschriften zu Präsenzversammlungen entsprechend zu berücksichtigen.“
  15. § 13 wird wie folgt neu gefasst:
    § 13 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
    (1) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der den Erlass von Rechtsnormen gemäß § 2 Absatz 1 zum Gegenstand hat, wird nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende durch die Geschäftsführung den zuständigen Diözesanbischöfen zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf die Einspruchsfrist nach Absatz 2 wird hingewiesen.
    (2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ein; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.
    (3) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, teilt die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen mit, dass der Beschluss in den (Erz-) Diözesen in Kraft zu setzen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information in den Amtsblättern zu veröffentlichen ist. Hierüber informiert die Geschäftsführung zeitgleich den Deutschen Caritasverband.
    (4) Im Falle eines Einspruchs informiert die Geschäftsführung die Diözesanbischöfe über den Einspruch. Die Angelegenheit wird von der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Information über den Einspruch an die Diözesanbischöfe erneut beraten. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet die Geschäftsführung diesen allen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung und dem Deutschen Caritasverband zur Kenntnis zu. Der Diözesanbischof setzt den Beschluss in Kraft und veröffentlicht ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information im Amtsblatt.
    (5) Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 Satz 3 nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.
    (6) Mit dem Ablauf der Inkraftsetzungsfrist des Absatz 3 bzw. des Absatz 4 Satz 4 findet der Beschluss auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. Der Beschluss soll zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden.
    (7) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der Empfehlungen gemäß § 2 Absatz 3 zum Gegenstand hat, wird allen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen zur Beratung zugeleitet.
    (8) Eine am 1. Januar 1998 bereits in Kraft befindliche Regelung in einer diözesanen Ordnung kann vorsehen, dass die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zusätzlich von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der Frist nach Absatz 2 wortlautidentisch zu beschließen sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 7 bleiben hiervon unberührt.“
  16. § 14 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 und Absatz 2 werden die Wörter „Zentralen Kommission“ jeweils durch „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ ersetzt. In Absatz 2 werden die Wörter „Beisitzerinnen und Beisitzern“ jeweils durch „Beisitzern/Beisitzerinnen“ ersetzt. Im Absatz 2 letzter Halbsatz werden die Wörter „Beisitzerinnen und Beisitzer“ durch „Beisitzer/Beisitzerinnen“ ersetzt. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
  17. § 15 wird wie folgt neu gefasst:
    § 15 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss
    (1) Die nach § 16 Absatz 1 zu wählenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein und keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung entsprechend.
    (2) Für Beisitzer/Beisitzerinnen gelten Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 entsprechend.“
  18. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
    § 16 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses
    (1) Beide Seiten schlagen je einen Kandidaten/eine Kandidatin für den Vorsitz vor. Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission wählt nach einer Aussprache mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder die beiden Vorsitzenden gemeinsam in geheimer Wahl. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer getrennt je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden/keine Vorsitzende, ist nur der/die andere Vorsitzender/Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.
    (2) Jeder Beisitzer/jede Beisitzerin hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
    (3) Jeweils drei Beisitzer/Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen bzw. von den Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission benannt.
    (4) Die Abwahl eines/einer Vorsitzenden kann nach einer Aussprache geheim mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen.
    (5) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses, welches gleichzeitig Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, erlischt mit seinem Ausscheiden aus dieser. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3.“
  19. § 17 wird wie folgt geändert:
    Die Angabe „§ 3 Absatz 1“ wird durch „§ 2 Absatz 1“ und die Wörter „Zentralen Kommission“ werden durch „Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ ersetzt. Nach den Wörtern „mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt“ wird „haben“ durch „hat“ ersetzt. Nach dem Wort „Vorsitzende“ werden die Wörter „der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ eingefügt.
  20. § 18 wird wie folgt neu gefasst:
    § 18 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss
    (1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher/welche der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher/welche unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der/die leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem/der weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.
    (2) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, erklären sie das Verfahren für beendet.
    (3) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zwölf Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.
    (4) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender/eine leitende Vorsitzende zu bestimmen, wenn kein solcher/keine solche nach § 18 gewählt ist.
    (5) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
    (6) Scheidet der/die leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist er/sie dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der/die andere leitender/leitende Vorsitzender/Vorsitzende. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende festzustellen. Scheidet einer/eine der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist einer/eine der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der/die Vorsitzende im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.“
  21. § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    § 19 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung
    (1) Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Absatz 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
    (2) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Er wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.
    (3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird.“
  22. Der bisherige § 9 wird zu § 20 und wie folgt neu gefasst:
    § 20 Freistellung
    Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und der sonstigen Ausschüsse sowie für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.“
  23. Der bisherige § 10 wird zu § 21 und wie folgt neu gefasst:
    § 21 Beratung
    Den Seiten werden zur Beratung im notwendigen Umfang durch den Verband der Diözesen Deutschlands entweder eine sachkundige Person oder die für eine Beratung durch Honorarkräfte erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Der Berater/die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Ausschüsse teilnehmen. Die Teilnahme ist auf einen Berater/eine Beraterin pro Seite beschränkt.“
  24. § 22 wird wie folgt neu gefasst:
    § 22 Kosten
    (1) Für die Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses, der anderen Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber im Sinne des § 21 trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang die notwendigen Kosten für Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte. Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Der Verband der Diözesen Deutschlands trägt auch die durch die Freistellung gemäß § 20 dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber entstehenden Personalkosten.
    (2) Im Übrigen tragen für Mitglieder, die dem verfasst-kirchlichen Bereich angehören, die jeweilige (Erz-)Diözese, für Mitglieder aus dem Bereich der Caritas der Deutsche Caritasverband die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder. Für die entsandten Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaft trägt die jeweilige Gewerkschaft die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder.
    (3) Dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Kosten hierfür trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. Er trägt für diese Personen auch die während ihrer Amtsausübung anfallenden notwendigen Reisekosten. Das Nähere kann in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.“
  25. Die bisherigen §§ 20, 21 entfallen.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 31. Januar 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

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Nachfolgend wird die ab 1. März 2023 geltende Fassung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) bekannt gemacht:

„Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
(ZAK-Ordnung)“

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Ursprünglich „Zentral-KODA-Ordnung“ vom 18. November 2013, geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022
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Präambel

Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Förderung und Aufrechterhaltung der Einheit des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts und zur Sicherung der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechtsausschuss

( 1 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen (Erz-)Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
( 2 ) Sie wird gebildet aus Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der (Erz-)Diözesen und der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
( 3 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommission wahr. Sie bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses (ARA).
( 4 ) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und die Mitglieder des Arbeitsrechtsausschusses sind an geltende Kirchengesetze, insbesondere an die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) gebunden.
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§ 2
Aufgaben der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Aufgabe der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
  2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung,
  3. kirchenspezifische Regelungen
    1. für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, soweit nicht bereits von Nr. 1 erfasst,
    2. für den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst,
    3. für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern,
    4. für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber.
( 2 ) Solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission von ihrer Regelungsbefugnis durch Beschlussfassung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlussfassung über Rechtsnormen. Deren Regelungen bleiben unangewendet, solange und soweit der Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission Gültigkeit besitzt.
( 3 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission kann den anderen nach Artikel 9 Grundordnung gebildeten Kommissionen nach Maßgabe des § 3 Ziffer 8 Empfehlungen für die Beschlussfassung über Rechtsnormen geben.
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§ 3
Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses

Der Arbeitsrechtsausschuss hat im Bereich des Arbeitsrechts folgende Aufgaben:
  1. Informations- bzw. Meinungsaustausch zu allen Fragen und Auswirkungen des Arbeitsrechts,
  2. Koordinierung der Positionen,
  3. Beobachtung der arbeitsrechtlichen Entwicklungen (Monitoring),
  4. Erarbeitung von Beschlussvorschlägen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission,
  5. Information und Beratung des Katholischen Büros in Berlin,
  6. Mitwirkung gemäß der Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der DBK auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
  7. Vorbereitung der Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission,
  8. Entscheidung über die Zuweisung von Empfehlungsmaterien an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission.
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§ 4
Zusammensetzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gehören jeweils 21 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer an. Zusätzlich zu den von den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsandten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 5.
( 2 ) Für die (Erz-)Diözesen gehören der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission insgesamt 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und 14 Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer nach folgendem Schlüssel an:
  • Bayern mit den (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg
    3 Mitglieder
  • Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
    3 Mitglieder
  • Mittelraum mit den Diözesen Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier
    2 Mitglieder
  • Nord-Ost mit den (Erz-)Diözesen Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg, Offizialatsbezirk Oldenburg
    4 Mitglieder
  • Süd-West mit den (Erz-)Diözesen Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
    2 Mitglieder.
Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen der in den Regionen bestehenden Kommissionen nach § 1 Absatz 2 aus ihrer Mitte gewählt, soweit in der jeweiligen Region nach Absatz 2 Satz 1 eine regionale Kommission besteht. In Regionen, in denen eine solche nicht besteht, bestellen die Generalvikare aller (Erz-)Diözesen der Region in gegenseitigem Einvernehmen die Vertreter/Vertreterinnen der Region aus dem Kreis der Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen der in der Region bestehenden Kommissionen nach § 1 Absatz 2. Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer werden von Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmer in den in der Region bestehenden Kommissionen nach Artikel 9 Grundordnung aus ihrer Mitte gewählt. Das Nähere wird in einer von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung geregelt.
( 3 ) Die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählen aus ihrer Mitte jeweils sieben Vertreter/Vertreterinnen.
( 4 ) Wird neben den gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Dienstnehmerseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern/Gewerkschaftsvertreterinnen nach § 5 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Vertretern/Vertreterinnen zu erhöhen. Die entsprechenden Vertreter/Vertreterinnen werden von der Dienstgeberseite des Arbeitsrechtsausschusses benannt. Als Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Mit Ausscheiden eines Gewerkschaftsvertreters/einer Gewerkschaftsvertreterin scheidet auch eine/r dieser nach Satz 1 gewählten zusätzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeberseite aus. Welche Person nach Satz 1 hiervon betroffen ist, entscheidet das Los.
( 5 ) Die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Bistums-/Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, mit Beendigung der Mitgliedschaft in dieser Kommission oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission endet auch mit rechtskräftiger Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Köln, das die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt hat.
( 7 ) Wenn die Mitgliedschaft nach Absatz 5 oder 6 endet, erfolgen Bestellung und Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.
( 8 ) Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin oder ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus, wird das Stimmrecht des ausscheidenden Mitglieds bis zur Bestellung bzw. Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin durch das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt (gesetzliche Stimmrechtsübertragung). Scheiden mehrere Vertreter/Vertreterinnen der jeweiligen Seite aus, so werden zunächst bis zu zwei Stimmen gesetzlich durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied der jeweiligen Seite ausgeübt. Weitere gesetzliche Stimmrechtsübertragungen werden durch die nächstältesten Mitglieder der jeweiligen Seite ausgeübt. Dabei dürfen maximal zwei weitere Stimmen gesetzlich auf ein Mitglied übertragen werden. Die beiden Seiten legen zu Beginn der Sitzung dem/der Vorsitzenden eine Liste der Personen vor, die die Stimmrechte nach Satz 1 bis 5 ausüben. §10 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden in den Fällen des Absatz 8 Satz 1 bis 6 keine Anwendung. Die Möglichkeit der gesetzlichen Stimmrechtsübertragung endet spätestens neun Monate nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Kommission. Die Frist beginnt mit dem auf das Ausscheiden eines Mitglieds folgenden Tag. Die Möglichkeit der Ausübung eines nach § 10 Absatz 3 übertragenen Stimmrechts bleibt unberührt.
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§ 5
Entsandte Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften

( 1 ) Die in den Kommissionen nach § 4 Absatz 2 bzw. § 4 Absatz 3 vertretenen Gewerkschaften können insgesamt bis zu drei Vertreter/Vertreterinnen in die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. Stichtag für die Benennung ist der 1. Juli alle vier Jahre. Der erste Stichtag ist der 1. Juli 2023. Die Gewerkschaften teilen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission mit, ob, wie viele und welche Vertreter/Vertreterinnen sie zu entsenden beabsichtigen. Die Kontaktdaten der Vertreter/Vertreterinnen sind mitzuteilen.
( 2 ) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter/Vertreterinnen für die Kommission, kann sie alle Sitze nach Absatz 1 beanspruchen.
( 3 ) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter/Vertreterinnen für die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter/Vertreterinnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Sprecher/die Sprecherin der Dienstnehmerseite nach § 7 Absatz 1 über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung des Sprechers/der Sprecherin der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. Die endgültige Benennung aller Vertreter/Vertreterinnen ist der Geschäftsführung unverzüglich gemeinsam von allen vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.
( 4 ) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.
( 5 ) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.
( 6 ) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der/die Sprecher/Sprecherin der Dienstnehmerseite, welcher verbleibenden Gewerkschaft, die einen Vertreter/eine Vertreterin entsenden will, das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Köln innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 7 ) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, beginnt der Prozess nach Absatz 1 zum nächsten Stichtag erneut.
( 8 ) Eine Entsendung entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.
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§ 6
Zusammensetzung des Arbeitsrechtsausschusses

( 1 ) Der Arbeitsrechtsausschuss besteht aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern: Je sechs Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer jeweils aus dem Bereich der verfassten Kirche und dem Bereich der Caritas, darunter dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Vertreter/Vertreterinnen werden von den jeweiligen Seiten aus ihrer Mitte gewählt. Es können nur Vertreter/Vertreterinnen gewählt werden, die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sind.
( 2 ) Darüber hinaus gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder an: Je ein Vertreter/eine Vertreterin des
  • Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD),
  • des Deutschen Caritasverbandes (DCV),
  • der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) und
  • des Katholischen Büros in Berlin.
Ferner gehören dem Arbeitsrechtsausschuss als nicht stimmberechtigte Mitglieder drei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV) an. Die in Satz 1 und 2 genannten Vertreter/Vertreterinnen haben das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.
( 3 ) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Arbeitsrechtsausschusses aus, findet bis zur Neuwahl § 4 Absatz 8 entsprechende Anwendung.
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§ 7
Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

( 1 ) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder in zweijährigem Wechsel gemeinsam geheim gewählt; dabei wird der/die Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreter, der/die stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite gewählt. § 10 Absatz 3 findet Anwendung. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission auf sich vereinigt. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Sitzung.
( 2 ) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine Nachwahl statt.
( 3 ) Der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich Vorsitzender/Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses. Der/die stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist zugleich stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Arbeitsrechtsausschusses.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsführung.
( 2 ) Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Verband der Diözesen Deutschlands bestellt. Im Verhinderungsfall der Geschäftsführung wird die Stellvertretung durch die Geschäftsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt.
( 3 ) Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Geschäfte der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses wahr. In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsführung. Das Nähere kann in Geschäftsordnungen geregelt werden.
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§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
( 2 ) Für die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.
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§ 10
Arbeitsweise der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung. Hat die Amtszeit des/der Vorsitzenden geendet, ohne dass bereits zu einer weiteren Sitzung eingeladen wurde, lädt die Geschäftsführung baldmöglichst zu einer Sitzung mit einer Tagesordnung ein, die zunächst nur die Wahlen vorsieht.
( 2 ) Die Geschäftsführung lädt ein
  1. zur jährlich stattfindenden Sitzung (reguläre Sitzung). Die Sitzung soll im 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
  2. aus einem der folgenden Gründe (außerordentliche Sitzung):
    • wenn der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner stimmberechtigten Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
    • wenn eine nach Artikel 9 Grundordnung gebildete Kommission mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder eine klärungsbedürftige Thematik in Form eines Antrags der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vorlegt,
    • wenn Wahlen nach Maßgabe dieser Ordnung durchzuführen sind,
    • wenn eine Seite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission einen Antrag auf Beschlussfassung gemäß § 2 Absatz 1 stellt. Liegt ein Antrag vor, hat der Arbeitsrechtsausschuss zunächst sechs Monate ab Antragseingang bei der Geschäftsführung Zeit, sich mit dem Antrag zu befassen. Der Arbeitsrechtsausschuss kann eine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist soll innerhalb von zwei Monaten eine Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfinden, wenn nicht der Arbeitsrechtsausschuss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder eine Weiterleitung des Antrags an die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ablehnt. Findet die nächste reguläre Sitzung innerhalb der nächsten zwei Monate nach Ablauf der Sechsmonatsfrist statt, ist von einer gesonderten Sitzung abzusehen.
    • wenn ein Diözesanbischof oder mehrere Diözesanbischöfe gegen einen Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 2 Absatz 1 Einspruch einlegt/einlegen.
( 3 ) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist der Geschäftsführung in Textform nachzuweisen.
( 4 ) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Unter den Anwesenden muss sich der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende befinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Unbeschadet von Satz 3 ist die Information der nicht in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Kommissionen und die Beratung mit diesen möglich. Im Einvernehmen zwischen dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Vorsitzenden können Sachverständige teilnehmen. Diese haben kein Stimmrecht.
( 5 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission; die Anträge müssen dem/der Vorsitzenden über die Geschäftsführung in Textform mit Begründung vorgelegt werden.
( 7 ) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt.
( 8 ) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Der/die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von der Geschäftsführung festgestellt und den Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
( 9 ) Für die Bearbeitung ihrer Aufgaben kann die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommission vor.
( 10 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung soll grundsätzlich durch die Geschäftsführung erfolgen. Das Protokoll wird nach Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden von der Protokollführung unterzeichnet und unverzüglich den Mitgliedern der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zugeleitet.
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§ 11
Arbeitsweise des Arbeitsrechtsausschusses

( 1 ) Der Arbeitsrechtsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er tagt in der Regel drei Mal im Kalenderjahr. Der Bedarf wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden festgestellt. Der Arbeitsrechtsausschuss soll nicht in dem Quartal tagen, in dem die reguläre Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission stattfindet.
( 2 ) Die Geschäftsführung lädt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen – in Eilfällen zwei Wochen – vor der Sitzung ein. Die Geschäftsführung entscheidet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit. Der/die Vorsitzende entscheidet über die Tagesordnung.
( 3 ) Für das Verfahren gelten § 10 Absatz 3 bis 7 und 9 bis 10 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass Sitzungen des Arbeitsrechtsausschusses auch stattfinden und Beschlüsse gemäß § 3 gefasst werden können, wenn mindestens sechs Mitglieder der Dienstnehmer- und sechs Mitglieder der Dienstgebervertreter anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind bei der Bestimmung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
( 4 ) Bei Stellungnahmen zu staatlichen Gesetzgebungsvorhaben, die das Arbeitsrecht betreffen, soll das Katholische Büro den Arbeitsrechtsausschuss angemessen beteiligen.
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§ 12
Online- und Hybridversammlungen

( 1 ) Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und sonstiger Ausschüsse finden im Regelfall als Präsenzsitzungen statt. Sie können auch als Online-Versammlungen erfolgen.
( 2 ) Der/die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführung bestimmen, dass Sitzungen als Online-Versammlungen in einem nur für die teilnahmeberechtigten Personen zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden.
( 3 ) Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, erhalten die teilnahmeberechtigten Personen zu diesem Zwecke rechtzeitig vor der Sitzung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Sie verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. Mit Einwahl zur Online-Versammlung gilt die teilnahmeberechtigte Person als anwesend im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2.
( 4 ) Hybrid-Versammlungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Es gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
( 5 ) Während der Online- oder Hybrid-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich möglich, soweit entsprechende technische Möglichkeiten existieren. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen unter Wahrung der Vorgaben dieser Ordnung und der datenschutzrechtlichen Vorgaben (z. B. KDG) durch Nutzung geeigneter technischer Mittel, wie beispielsweise Abstimmungssoftware.
( 6 ) Im Übrigen sind die Vorschriften zu Präsenzversammlungen entsprechend zu berücksichtigen.
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§ 13
Inkraftsetzung der Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der den Erlass von Rechtsnormen gemäß § 2 Absatz 1 zum Gegenstand hat, wird nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende durch die Geschäftsführung den zuständigen Diözesanbischöfen zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf die Einspruchsfrist nach Absatz 2 wird hingewiesen.
( 2 ) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ein; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.
( 3 ) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, teilt die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen mit, dass der Beschluss in den (Erz-)Diözesen in Kraft zu setzen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information in den Amtsblättern zu veröffentlichen ist. Hierüber informiert die Geschäftsführung zeitgleich den Deutschen Caritasverband.
( 4 ) Im Falle eines Einspruchs informiert die Geschäftsführung die Diözesanbischöfe über den Einspruch. Die Angelegenheit wird von der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Information über den Einspruch an die Diözesanbischöfe erneut beraten. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet die Geschäftsführung diesen allen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung und dem Deutschen Caritasverband zur Kenntnis zu. Der Diözesanbischof setzt den Beschluss in Kraft und veröffentlicht ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Information im Amtsblatt.
( 5 ) Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 Satz 3 nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.
( 6 ) Mit dem Ablauf der Inkraftsetzungsfrist des Absatz 3 bzw. des Absatz 4 Satz 4 findet der Beschluss auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung. Der Beschluss soll zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden.
( 7 ) Ein Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, der Empfehlungen gemäß § 2 Absatz 3 zum Gegenstand hat, wird allen aufgrund Artikel 9 Grundordnung errichteten Kommissionen zur Beratung zugeleitet.
( 8 ) Eine am 1. Januar 1998 bereits in Kraft befindliche Regelung in einer diözesanen Ordnung kann vorsehen, dass die Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zusätzlich von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der Frist nach Absatz 2 wortlautidentisch zu beschließen sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 7 bleiben hiervon unberührt.
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§ 14
Vermittlungsausschuss

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einem/einer Vorsitzenden der beiden Seiten sowie sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Von den Beisitzern/Beisitzerinnen gehören auf jeder Seite zwei der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission an; die beiden weiteren Beisitzer/Beisitzerinnen dürfen nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
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§ 15
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die nach § 16 Absatz 1 zu wählenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein und keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung entsprechend.
( 2 ) Für Beisitzer/Beisitzerinnen gelten Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 4 entsprechend.
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§ 16
Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

( 1 ) Beide Seiten schlagen je einen Kandidaten/eine Kandidatin für den Vorsitz vor. Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission wählt nach einer Aussprache mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder die beiden Vorsitzenden gemeinsam in geheimer Wahl. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer getrennt je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden/keine Vorsitzende, ist nur der/die andere Vorsitzender/Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.
( 2 ) Jeder Beisitzer/jede Beisitzerin hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
( 3 ) Jeweils drei Beisitzer/Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen bzw. von den Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission benannt.
( 4 ) Die Abwahl eines/einer Vorsitzenden kann nach einer Aussprache geheim mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen.
( 5 ) Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses, welches gleichzeitig Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, erlischt mit seinem Ausscheiden aus dieser. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3.
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§ 17
Anrufung des Vermittlungsausschusses

Falls im Aufgabenbereich des § 2 Absatz 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.
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§ 18
Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welcher/welche der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welcher/welche unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der/die leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.
( 2 ) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, erklären sie das Verfahren für beendet.
( 3 ) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zwölf Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.
( 4 ) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender/eine leitende Vorsitzende zu bestimmen, wenn kein solcher/keine solche nach § 18 gewählt ist.
( 5 ) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
( 6 ) Scheidet der/die leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist er/sie dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird der/die andere leitender/leitende Vorsitzender/Vorsitzende. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die stellvertretenden/stellvertretende Vorsitzenden/Vorsitzende festzustellen. Scheidet einer/eine der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist einer/eine der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der/die Vorsitzende im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.
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§ 19
Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

( 1 ) Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Absatz 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Er wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.
( 3 ) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird.
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§ 20
Freistellung

Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und der sonstigen Ausschüsse sowie für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.
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§ 21
Beratung

Den Seiten werden zur Beratung im notwendigen Umfang durch den Verband der Diözesen Deutschlands entweder eine sachkundige Person oder die für eine Beratung durch Honorarkräfte erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Der Berater/die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Ausschüsse teilnehmen. Die Teilnahme ist auf einen Berater/eine Beraterin pro Seite beschränkt.
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§ 22
Kosten

( 1 ) Für die Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses, der anderen Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer sowie der Dienstgeber im Sinne des § 21 trägt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang die notwendigen Kosten für Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte. Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Der Verband der Diözesen Deutschlands trägt auch die durch die Freistellung gemäß § 20 dem jeweiligen kirchlichen Dienstgeber entstehenden Personalkosten.
( 2 ) Im Übrigen tragen für Mitglieder, die dem verfasst-kirchlichen Bereich angehören, die jeweilige (Erz-)Diözese, für Mitglieder aus dem Bereich der Caritas der Deutsche Caritasverband die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder. Für die entsandten Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaft trägt die jeweilige Gewerkschaft die Fahrtkosten sowie ggf. Tagegelder.
( 3 ) Dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Kosten hierfür trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. Er trägt für diese Personen auch die während ihrer Amtsausübung anfallenden notwendigen Reisekosten. Das Nähere kann in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.

Nr. 45Beschlüsse der Bundeskommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 8. Dezember 2022

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat auf ihrer Sitzung am 8. Dezember 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
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Teil I: Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst Teil 2

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  1. § 2a der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    In § 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „19,5 Stunden“ durch die Angabe „30 Stunden“ ersetzt.
  2. Die Anmerkung zu § 11 Absatz 2 Satz 3 Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    Ein Berufspraktikum nach abgelegtem Examen oder eine praktische Ausbildung nach abgelegter theoretischer schulischer Teilprüfung gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
  3. Der Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhält folgende Änderungen:
    1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 2 wird wie folgt gefasst:
      „S 2
      Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Sozialassistenten und Heilerziehungs(pflege)helfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.“
    2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 3 wird wie folgt gefasst:
      „S 3
      Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
    3. Die Ziffer 1 des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 4 wird wie folgt gefasst:
      „1.
      Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.2“ 
    4. Die Entgeltgruppe S 8a wird wie folgt geändert:
      a.
      Der bisherige Text der Entgeltgruppe S 8a wird zur Ziffer 1 und erhält den Zähler „1.“.
      b.
      Die Hochziffer „1,“ wird vor der Hochziffer „3“ eingefügt.
      c.
      Folgende neue Ziffer 2 wird angefügt:
      „2.
      Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für behinderte Menschen.1
      d.
      Folgende neue Ziffer 3 wird angefügt:
      „3.
      Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.1
      e.
      Folgende neue Ziffer 4 wird angefügt:
      „4.
      Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe.21, 22
      f.
      Folgende neue Ziffer 5 wird angefügt:
      „5.
      Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen.20
      g.
      In Entgeltgruppe S 7 entfallen die Tätigkeitsmerkmale der Ziffern 5 bis 7 und werden als „(weggefallen)“ gekennzeichnet.
    5. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 wird wie folgt gefasst:
      „S 14
      Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).12, 13
  4. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR erhalten die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 folgende Änderungen:
    1. In der Anmerkung Nummer 3 wird das Wort „Erziehern,“ durch die Wörter „Erziehern oder Kinderpflegern“ ersetzt sowie hinter dem Wort „Schulkindergärten,“ die Wörter „Ganztagsangeboten für Schulkinder,“ eingefügt. 
    2. Die Anmerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
      a.
      Buchstabe f wie folgt gefasst:
      „f)
      Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,“
      b.
      Nach Buchstabe f werden folgende neue Buchstaben g und h angefügt:
      „g)
      Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
      h)
      Tätigkeiten von Mitarbeitern, die vom Dienstgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind.“
      c.
      Der bisherige Buchstabe g wird zum Buchstaben i.
    3. Die Anmerkung Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
      Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“
    4. Die Anmerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11.
      Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
      1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
      2. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
      3. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
      4. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9,
      5. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
      6. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
      7. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen,
      8. Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit,
      9. schwierige Fachberatung,
      10. schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit,
      11. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen.“
    5. In der Anmerkung Nummer 12 werden nach dem Wort „Diplompädagoge,“ die Wörter „Erziehungswissenschaftler (Bachelor/Master) oder Kindheitspädagoge (Bachelor/Master),“ eingefügt.
    6. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 14 wie folgt neu gefasst:
      „14.
      Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt.“
  5. Der § 11 der Anlage 33 zu den AVR erhält folgende Änderungen:
    1. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt geändert:
      In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
    2. § 11 Absatz 3 der Anlage 33 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      1. „(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 13 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
        • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
        • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
        • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
        • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
        • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
      2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
    3. Es wird eine Anmerkung zu § 11 Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
      „Anmerkung zu Absatz 3
      (1) Mitarbeiter, die nach Anhang B dieser Anlage – Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeiter, die nach Anhang B dieser Anlage – Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
      (2) Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 2, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, 4 oder 5, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
      (3) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.“
  6. Anhang A der Anlage 33 zu den AVR
    Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
    Mittlere Werte in Euro
    EG
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    S 9
    3.060,00
    3.280,00
    3.530,00
    3.900,00
    4.250,00
    4.520,00
  7. Es wird ein neuer § 11a in die Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
    „§ 11a Höhergruppierung auf Antrag
    Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 33 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B der Anlage 33 eine höhere Eingruppierung, sind diese Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 11 in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. Nach dem 1. Januar 2023 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt.“
  8. Überleitung
    Es wird ein neuer § 20 in die Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
    „§ 20 Überleitung in die Anlage 33
    (1) Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 2 eingruppiert sind, aufgrund der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B der Anlage 33 eine Eingruppierung in Anlage 33, sind sie nur auf Antrag in der Anlage 33 eingruppiert. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Januar 2023 zurück.
    (2) Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer Entgeltgruppe, in die sie nach § 11 i. V. m. Anhang B der Anlage 33 eingruppiert sind. Für die Überleitung dieser Mitarbeiter gilt § 2 Anhang D der Anlage 33 mit der Maßgabe, dass nach dem 1. Januar 2023 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Vergütungsgruppe sowie nach dem 1. Januar 2023 erfolgte Bewährungsaufstiege bei der Überleitung unberücksichtigt bleiben.“
  9. Befristung mittlere Werte
    Die mittleren Werte sind bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
  10. Inkrafttreten
    Die Änderungen in den Ziffern I. bis IV. sowie VII. und VIII. treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderungen in den Ziffern V. und VI. treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
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Teil II: Anzeige- und Nachweispflichten im Abschnitt XIIa der Anlage 1 AVR

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  1. Im Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR wird eine neue Anmerkung zu Absatz (a) eingefügt:
    „Anmerkung zu Absatz (a):
    Absatz (a) Sätze 2 bis 4 gelten nicht für Mitarbeiter, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, § 5 Absatz 1a EFZG. Diese sind zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber verpflichtet, zu den in Absatz (a) Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz (a) Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Kommt der Mitarbeiter der Pflicht aus Satz 2 nicht nach, gilt Absatz (a) Satz 9 1. Alternative entsprechend. Liegt ein Fall des § 5 Absatz 1a Satz 3 EFZG vor, verbleibt es bei der Anwendung des Absatz (a) Sätze 2 bis 4.“
  2. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Teil III: Änderungen in Anlage 7 zu den AVR

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  1. Änderungen in Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den AVR
    1. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den AVR wird § 1 Absatz 1 wie folgt ergänzt:
      § 1 Anwendungsbereich
      (1) Dieser Abschnitt gilt für Auszubildende, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie für Auszubildende in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, für ab dem 1. Januar 2023 begonnene Ausbildungsgänge: Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, Medizinischer Technologe für Radiologie, Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Absatz 1 AT) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.“
    2. In Abschnitt D des Teils II der Anlage 7 zu den AVR wird § 1 Absatz 2 um eine neue Nummer 3b. ergänzt. Die bisherige Nummer 3. wird zu 3a.
      „(2) Den Gesundheitsberufen im Sinne des Absatzes 1 liegen folgende Vorschriften zu Grunde:
    Ausbildungen
    Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
    1.
    Orthoptisten
    Orthoptistengesetz
    vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
    vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
    2.
    Logopäden
    Gesetz über den Beruf des Logopäden
    vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529)
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
    vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
    3a.
    a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
    b) Medizinisch-technische Radiologieassistenten
    c) Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
    MTA-Gesetz
    vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402)
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische
    Assistenten in der Medizin
    vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
    3b.
    Für ab dem 1. Januar 2023
    begonnene Ausbildungsgänge:
    a) Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
    b) Medizinischer Technologe für Radiologie
    c) Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
    MT-Berufe-Gesetz
    vom 1. Februar 2021 (BGBl. I S. 274)
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische
    Technologinnen und Medizinische Technologen
    (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV)
    vom 24. September 2021 (BGBl. I. S. 4467)
    4.
    Ergotherapeuten
    Ergotherapeutengesetz
    vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246)
    Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
    5.
    Physiotherapeuten
    Masseur- und Physiotherapeutengesetz
    vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084)
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
    vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
    6.
    Diätassistenten
    Diätassistentengesetz
    vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
    vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088)
  2. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. 
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Teil IV: Tarifrunde 2023 Teil I

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  1. Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise
    1. In den AVR wird nach Anlage 1b eine neue Anlage 1c eingefügt:
      „Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise
      (1) Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde. Abweichende Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretungen können die Auszahlungsmodalitäten mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszahlungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EstG nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern vermindert sich die Einmalzahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch mindestens insgesamt 500,00 Euro. Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a und b der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.
      (2) Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro. Absatz 1 Sätze 8 und 9 gelten entsprechend.
      (3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
      (4) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. Sofern für Mitarbeiter, die nach Anlage 21 eingruppiert sind, die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vorsehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die Prämie nach Absatz 1.“
    2. Inkrafttreten
      Dieser Beschluss tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
  2. Verlängerung der Anlage 17a zu den AVR
    1. § 1 Absatz 2 der Anlage 17a zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      „(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2024 die jeweiligen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen und deren Altersteilzeitdienstverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Juli 2024 begonnen hat.“
    2. Inkrafttreten
      Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Teil V: Ergänzung des Beschlusses der Bundeskommission zu den Betreuungskräfte in VG 10 der Anlage 2 zu den AVR vom 20. Oktober 2022 „Ergänzung der Anmerkung 148“

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  1. Die in der Anlage 2 zu den AVR bei den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 neue Hochziffer 148 wird nach dem Wort „Einstiegsstufe“ um folgenden Satz ergänzt:
    148 (…) Bestandsmitarbeiter, die die Stufe 4 noch nicht erreicht haben, werden zum 1. November 2022 der Stufe 4 zugeordnet.“
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2022 in Kraft.
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Teil VI: Kompetenzübertragung Fälligkeit der Einmalzahlung Anlage 33 zu den AVR

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  1. Kompetenzübertragung auf die Regionalkommission Baden-Württemberg
    Die Bundeskommission beschließt, die Kompetenz auf die Regionalkommission Baden-Württemberg – wie beantragt – zu übertragen.
    1. Bezugnehmend auf den Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf die Regionalkommission Baden-Württemberg die Kompetenz zu übertragen hinsichtlich der Festlegung der Fälligkeit und der Konkretisierung des Auszahlungszeitraums für die im BK Beschluss vom 20. Oktober 2022 bzw. im Beschluss der RK Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2022 beschlossenen Einmalzahlungen, so dass die Regionalkommission folgenden ergänzenden Beschluss fassen kann:
      Der Auszahlungszeitraum, der in den Ziffern I und II festgelegten Einmalzahlungen des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR wird dahingehend konkretisiert, dass die jeweiligen Einmalzahlungen ab dem 1. Januar 2023 fällig werden und spätestens bis zum 31. März 2023 auszuzahlen sind. Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden darauf angerechnet.
    2. Inkrafttreten
      Der Beschluss tritt zum 8. Dezember 2022 in Kraft.
  2. Kompetenzübertragung auf die Regionalkommission Ost
    Die Bundeskommission beschließt, die Kompetenz auf die Regionalkommission Ost – wie beantragt – zu übertragen.
    1. Kompetenzübertragung
      Bezugnehmend auf den Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR wird beantragt, auf die Regionalkommission Ost die Kompetenz zu übertragen hinsichtlich der Festlegung der Fälligkeit und der Konkretisierung des Auszahlungszeitraums für die im Beschluss der Bundeskommission vom 20. Oktober 2022 bzw. im Beschluss der Regionalkommission Ost vom 3. November 2022 beschlossenen Einmalzahlungen, so dass die Regionalkommission folgenden ergänzenden Beschluss fassen kann:
      Der Auszahlungszeitraum der in der Ziffer I. 3. festgelegten Einmalzahlung (in Höhe von 910,00 Euro für Mitarbeitende der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a und in Höhe von 1.240,00 Euro für Mitarbeitende der Entgeltgruppen S 11b, S 12 Ziffer 1, S 14 oder S 15 Ziffer 7 gemäß der nach § 12b Anlage 33 AVR jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzungen) des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 und der Anlage 1 AVR, wird dahingehend konkretisiert, dass die Einmalzahlung ab dem 1. Januar 2023 fällig wird und spätestens bis zum 31. März 2023 auszuzahlen ist. Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden darauf angerechnet.
    2. Inkrafttreten
      Der Beschluss tritt zum 3. November 2022 in Kraft.
Die Beschlüsse wurden zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ in Heft 04/2023 am 28. Februar 2023 in vollem Wortlaut veröffentlicht.
Die Beschlüsse werden hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 21. Februar 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 46Beschlüsse der Regionalkommission Baden-Württemberg
der Arbeitsrechtlichen Kommission
des Deutschen Caritasverbandes vom 9. Dezember 2022

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Die Regionalkommission Baden-Württemberg der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 9. Dezember 2022 folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Auszahlung Einmalzahlung
    Bezugnehmend auf den Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR und vom 8. Dezember zur Kompetenzübertragung an die Regionalkommission Baden-Württemberg, fasst die Regionalkommission folgenden ergänzenden Beschluss:
    „Der Auszahlungszeitraum, der in den Ziffern I und II festgelegten Einmalzahlungen des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst, Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR wird dahingehend konkretisiert, dass die jeweiligen Einmalzahlungen ab dem 1. Januar 2023 fällig werden und spätestens bis zum 31. März 2023 auszuzahlen sind. Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte Auszahlungen werden darauf angerechnet.“
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 9. Dezember 2022 in Kraft.
Dieser Beschluss wird hiermit für das Erzbistum Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 8. Februar 2023
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 47Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle
in der Karwoche 2023

Die Chrisam-Messe mit Weihe der Heiligen Öle wird Herr Erzbischof am Montag in der Karwoche, dem 3. April 2023, um 15:00 Uhr im Münster Unserer Lieben Frau zu Freiburg feiern.
Alle Gläubigen, vor allem auch Kinder und Jugendliche, sind zur Mitfeier herzlich eingeladen. Im Anschluss wird es die Möglichkeit zur Begegnung im Priesterseminar Collegium Borromaeum geben.
Die Chrisam-Messe wird per Livestream auf www.ebfr.de übertragen.
Am Vormittag desselben Tages findet um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Priesterseminars Collegium Borromaeum eine Begegnung der Priester mit Herrn Erzbischof statt. Hierzu ist eine Anmeldung in der Hauptabteilung 2 des Erzbischöflichen Ordinariats erforderlich.
Im unmittelbaren Anschluss an die Feier der Chrisam-Messe werden bis 17:30 Uhr die Heiligen Öle im Münster an die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Dekanate ausgeteilt. Diese mögen bitte nach dem Gottesdienst an ihren Plätzen warten, bis durch eine entsprechende Ansage weitere Hinweise zum Ablauf der Ölverteilung gegeben werden.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dekanate sollen darüber informiert sein, wie viel von dem betreffenden Öl benötigt wird. Die Abholgefäße müssen zur Vermeidung von Verwechslungen an Gefäß und Deckel – je nach Verwendungszweck – mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet und insgesamt gut verschließbar sein:
O. C.
(= Oleum Catechumenorum),
O. I.
(= Oleum Infirmorum),
S. C.
(= Sanctum Chrisma).

Personalmeldungen

Nr. 48Im Herrn verschieden

20. Februar 2023:
Pfarrer i. R., Oberstudienrat i. R. Gerhard Gruca, † in Bad Dürkheim
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 5 - 28. Februar 2023
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-386
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