Erzbistum Freiburg
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Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids
vom 16. Dezember 2020
(ABl. 2020, S. 515), zuletzt geändert am 9. Februar 2023 (ABl. 2023, S. 101)
Inhaltsübersicht
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Präambel
1Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen.1# 2Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen -, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott.2# 3In jedem Fall besteht die Gefahr schwerer physischer und psychischer Schädigungen. 4Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen gemacht werden.
5Im Bewusstsein dessen, in Umsetzung der Erkenntnisse der MHG-Studie und in Weiterentwicklung des Verfahrens zur Anerkennung des Leids ergeht deshalb diese Ordnung für das Verfahren Anerkennung des Leids, die die bisher geltenden Regelungen zum Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten Leids ablösen.
6Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen. 7Die primäre Verantwortung zur Erbringung von Leistungen liegt beim Täter. 8Überdies gibt es auch eine Verantwortung der kirchlichen Institutionen über den einzelnen Täter hinaus. 9Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht. 10Dies geschieht als Zeichen der institutionellen Mitverantwortung und zur Sicherstellung von Leistungen an Betroffene ohne eine gerichtliche Geltendmachung und insbesondere, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können.
11Die Regelungen der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben durch diese Ordnung unberührt.
###1. Begriffsbestimmungen
(1) Materielle Leistungen in Anerkennung des Leids sind Geldzahlungen nach Maßgabe des Abschnitts 8 dieser Ordnung.
(2) Kosten für Therapie und Paarberatung sind Leistungen nach Abschnitt 9 dieser Ordnung.
(3) Betroffene im Sinne dieser Ordnung sind Minderjährige und Personen nach Abschnitt 1 Abs. 5, zu deren Lasten eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 begangen wurde.
(4) Ein kirchlicher Kontext im Sinne dieser Ordnung ist gegeben, wenn eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 begangen wurde von Klerikern der Erzdiözese Freiburg oder von
- Ordensangehörigen in einem Gestellungsverhältnis im Jurisdiktionsbereich des Diözesanbischofs,
- Kandidaten für das Weiheamt im Bereich der Erzdiözese Freiburg,
- Kirchenbeamten der Erzdiözese Freiburg,
- Mitarbeitern eines der verfassten Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg zugehörenden Rechtsträgers,
- zu ihrer Berufsausbildung tätigen Personen eines der verfassten Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg zugehörenden Rechtsträgers,
- nach dem Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder in vergleichbaren Diensten tätigen Personen sowie Praktikanten eines der verfassten Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg zugehörenden Rechtsträgers,
- Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit eines der verfassten Kirche im Bereich der Erzdiözese Freiburg zugehörenden Rechtsträgers
im Rahmen der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags.
(5) 1Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 2. Alt. StGB3#. 2Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. 3Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. 4Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.
(6) Ansprechpersonen sind die nach Abschnitt 4 der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in der Erzdiözese Freiburg beauftragten Personen.
###2. Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Ordnung findet Anwendung auf Anträge auf materielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen Leids von Betroffenen, die in der Erzdiözese Freiburg als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten haben.
###3. Sachlicher Anwendungsbereich
1Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen als auch des staatlichen Rechts. 2Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.
3Die Ordnung bezieht sich
- auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten,
- auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST4#, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden,
- auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) des Motu proprio „Vos estis lux mundi“,
- unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.
4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen
Über die Höhe materieller Leistungen in Anerkennung des Leids entscheidet eine zentrale und unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen.
#a) Mitgliedschaft
(1) Der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) gehören mindestens sieben Personen an.
(2) 1Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission sollen über psychiatrische/trauma-psychologische, (sozial-)pädagogische, juristische, medizinische oder theologische Ausbildungsabschlüsse und Berufserfahrung verfügen. 2Mindestens ein Mitglied muss die Befähigung zum staatlichen Richteramt besitzen. 3Sie sollen in keinem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen oder in der Vergangenheit gestanden haben.
(3) 1Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz im Benehmen mit der Deutschen Ordensobernkonferenz nach Bestätigung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz für die Amtszeit von vier Jahren ernannt. 2Eine Wiederernennung ist möglich. 3Die Namen der Mitglieder werden auf der Webseite der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht.
(4) 1Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, Erstattung der Reisekosten sowie Angebote zur Supervision.
(5) 1Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sind von Weisungen unabhängig und nur an diese Ordnung und ihr Gewissen gebunden. 2Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission haben über die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 3Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen.
(6) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen wählen mit der Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder für die jeweilige Amtszeit ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied als Stellvertreter.
(7) 1Ein Mitglied der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen seine Mitgliedschaft beenden. 2Dies ist dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
(8) 1Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen kann bei unüberbrückbaren Differenzen, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen unmöglich erscheinen lassen, durch Beschluss der Unabhängigen Kommission beendet werden. 2Die Entscheidung hierzu muss durch eine 5/7 Mehrheit der Mitglieder erfolgen.
(9) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, erfolgt eine Nachbenennung für die restliche Amtszeit nach Maßgabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3.
###b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen
(1) 1Bei der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Der Verband der Diözesen Deutschlands (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist Träger der Geschäftsstelle. 3Diese wird in dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang personell, finanziell und sächlich ausgestattet.
(2) Die Kommunikation mit den kirchlichen Institutionen und den Ansprechpersonen erfolgt ausschließlich über die Geschäftsstelle.
(3) 1Die Geschäftsstelle unterstützt die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei der Erledigung seiner Aufgaben. 2Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere:
- die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Unabhängigen Kommission,
- die Entgegennahme von durch kirchliche Institutionen oder Ansprechpersonen übersandten Anträgen auf Anerkennung des Leids,
- die das einzelne Verfahren betreffende Kommunikation mit den betroffenen kirchlichen Institutionen,
- die Aufbereitung der Anträge zur Entscheidung und die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten,
- die Dokumentation der Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen,
- die Anweisung der Auszahlung von festgelegten materiellen Leistungen,
- die Aufbewahrung der Anträge unter Wahrung des staatlichen und kirchlichen Datenschutz- und Archivrechts.
(4) Die Geschäftsstelle untersteht den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission.
(5) 1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Mitarbeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle.
###c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen
(1) 1Die Sitzungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden, bei Bedarf auch häufiger. 2Die Geschäftsstelle terminiert die Sitzungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und lädt hierzu rechtzeitig ein. 3Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Unabhängigen Kommission als Protokollführer ohne Stimmrecht teil, soweit die Unabhängige Kommission nichts anderes beschließt.
(2) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen tagt nicht-öffentlich.
(3) 1Durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen erfolgen keine Anhörungen der Antragstellenden. 2Eigene Recherchen führt die Unabhängige Kommission nicht durch. 3Sofern der Berichterstatter jedoch grundlegende Fragen zu dem vorgelegten Fall hat, deren Beantwortung er als notwendig und maßgeblich im Hinblick auf die Gesamtbewertung befindet, so leitet die Geschäftsstelle diese Fragen an die zuständige Ansprechperson oder kirchliche Institution weiter.
(4) 1Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. 3Die Unabhängige Kommission kann für grundsätzlich geklärte Fallkonstellationen einstimmige Entscheidungen durch mindestens drei Mitglieder in ihrer Geschäftsordnung regeln. 4Sie trifft ihre Entscheidungen durch Beschluss, wobei Einstimmigkeit angestrebt wird. 5Ist Einstimmigkeit nicht erreichbar, werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen. 6Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. 7Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet.
(5) Wenn alle Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen einverstanden sind, können Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden; Beschlüsse sind unverzüglich zu dokumentieren.
(6) Der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen bestimmt für jeden zu bearbeitenden Antrag ein Mitglied als Berichterstatter.
(7) Die Mitglieder erhalten Einsicht in die Unterlagen.
(8) Zur Organisation der Arbeit und zur Bestimmung der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle kann sich die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen eine Geschäftsordnung geben.
###5. Antragstellung
(1) Personen, die angeben, als Minderjährige oder schutz- und hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten zu haben, können einen Antrag auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids und/oder Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung stellen.
(2) 1Für die Entgegennahme von Anträgen auf materielle Leistungen gemäß dieser Ordnung sind in aller Regel die Ansprechpersonen der betroffenen kirchlichen Institutionen, in dessen Dienst der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, zuständig, die den Antragstellern, sofern von diesen gewünscht, auch Hilfestellung bei der Antragstellung leisten. 2Es sind die von der Deutschen Bischofskonferenz und der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen vorgesehenen Formulare zu verwenden. 3Die Richtigkeit aller Angaben ist an Eides statt zu versichern.
(3) 1Der Antrag kann ausnahmsweise auch unmittelbar an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermittelt werden, wenn die verantwortliche kirchliche Trägerinstitution nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt. 2Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission koordiniert in diesem Fall die weitere Bearbeitung und Prüfung der Plausibilität. 3Sofern Anträge direkt an die Unabhängige Kommission gestellt werden und die verantwortliche kirchliche Institution noch existiert oder es einen Rechtsnachfolger gibt, leitet die Geschäftsstelle diese an die zuständige kirchliche Institution weiter.
(4) Im Falle eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens soll die Bearbeitung des Antrags solange ruhen, bis in Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden eine Anhörung des Beschuldigten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne Beeinträchtigung der staatsanwaltlichen Ermittlungen möglich ist.
###6. Prüfung der Plausibilität
(1) 1Die Ansprechpersonen prüfen mit der vom Antrag betroffenen kirchlichen Institution die Plausibilität der von der antragstellenden Person erhobenen Beschuldigungen. 2Die Plausibilität einer Tatschilderung, beispielsweise zu Beschuldigtem, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von materiellen Leistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
(2) Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn die geschilderte Tat bereits durch ein kirchliches oder staatliches Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde oder im Rahmen einer kirchlichen Voruntersuchung oder eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht tatbestandlich festgestellt wurde, aber aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.
(3) 1Nach Abschluss der Plausbilitätsprüfung wird der originale und vollständige Antrag von den Ansprechpersonen oder der kirchlichen Institution an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission weitergeleitet. 2Dem Antrag ist ein Votum zur Plausibilität beizufügen, das durch die Ansprechperson und die kirchliche Institution erstellt wurde.
(4) 1Die Geschäftsstelle prüft die Angaben zur Plausibilitätsprüfung. 2Sie prüft auch, ob die antragsstellende Person bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt hat. 3Liegen der Geschäftsstelle relevante Informationen vor, die der Ansprechperson oder kirchlichen Institution offensichtlich nicht bekannt waren, übermittelt sie diese, soweit rechtlich zulässig, an die kirchliche Institution. 4Die Ansprechperson und die kirchliche Institution können auf dieser Grundlage ihr Votum überarbeiten.
(5) 1Bei unklaren oder unvollständigen Angaben zur Plausibilitätsprüfung stellt die Geschäftsstelle Rückfragen an die den Antrag betreffende Ansprechperson oder kirchliche Institution. 2In diesem Fall sollen diese innerhalb von vier Wochen ihre Angaben präzisieren, vervollständigen oder dokumentieren, warum keine weiteren Angaben möglich sind. 3Der Vorgang wird durch die Geschäftsstelle dokumentiert.
(6) 1Kommt die Geschäftsstelle gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen zu dem Ergebnis, dass das Votum zur Plausibilität nicht nachvollziehbar ist, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zur Ansprechperson oder kirchlichen Institution auf und übermittelt die Begründung. 2Die Ansprechperson oder kirchliche Institution können hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. 3Anschließend ist zwischen der kirchlichen Institution und dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung herbeizuführen. 4Sofern eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nicht herbeigeführt werden kann, trifft die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen die Plausibilitätsentscheidung in Gesamtsitzung gemäß Abschnitt 4 c (4).
(7) 1Sofern die Plausibilität abschließend verneint wurde, erfolgt eine Information über diese Entscheidung an die Ansprechperson und die kirchliche Institution. 2Diese wiederum informieren den Antragssteller. 3In diesem Fall endet die Befassung durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen und der Antrag wird bei der Geschäftsstelle gemäß Abschnitt 14 verwahrt.
(8) Sofern die Plausibilität bejaht wurde, ist gemäß Abschnitt 8 zu verfahren.
###7. Kriterien für die Leistungsbemessung im konkreten Einzelfall
Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen Leistung können insbesondere sein:
- die Häufigkeit des Missbrauchs,
- das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Missbrauchs,
- die Zeitspanne in Fällen fortgesetzten Missbrauchs,
- die Anzahl der Täter,
- die Art der Tat,
- die Anwendung oder die Androhung von körperlicher Gewalt beim sexuellen Missbrauch,
- der Einsatz von Alkohol, Drogen oder Waffen,
- ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und Kontrolle (zum Beispiel: Heim, Internat) zum Zeitpunkt der Tat,
- die Ausnutzung der besonderen Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen,
- der Ort des Missbrauchs (zum Beispiel: sakraler Kontext),
- die Art der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie weitere Folgen für den Betroffenen,
- die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses im kirchlichen Bereich,
- das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat,
- ein institutionelles Versagen durch kirchliche Verantwortungsträger, sofern es ursächlich oder mitursächlich für den Missbrauch war oder diesen begünstigt oder nicht verhindert hat.
8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in Anerkennung des Leids
(1) 1Die Leistungshöhe im Einzelfall wird durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Zahlungsrahmens, der sich am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt. 2Dieser Zahlungsrahmen sieht Leistungen bis 50.000 Euro vor.
(2) 1Die Leistungen werden grundsätzlich als Einmalzahlungen ausgezahlt. 2Dabei kann in begründeten Einzelfällen auch eine Leistungsauszahlung in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen, wenn dies aus bestätigter therapeutischer Sicht im Interesse des Betroffenen angezeigt ist oder der Betroffene dies wünscht. 3Eine zusätzlich beantragte Erstattung von Kosten für Therapie und/oder Paarberatung bleibt davon unberührt.
(3) In Ausnahmen können in besonders schweren Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung der kirchlichen Institution festgelegt werden.
###9. Übernahme von Kosten für Therapie und Paarberatung
(1) Die Prüfung der Voraussetzungen einer Kostenerstattung, die Leistungsfestsetzung und Auszahlung der Kosten für Therapie und Paarberatung erfolgt unmittelbar und selbstständig durch die betroffene kirchliche Institution.
(2) 1Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorgelegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten (max. 50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stundensatzes erstattet, der bei einer verhaltenstherapeutischen Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird, sofern die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger diese nicht übernimmt. 2Die Psychotherapeuten können eine Kostenübernahmezusage erhalten. 3Gegen Vorlage der von Psychotherapeut und Patient abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.
(3) 1Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 Euro übernommen. 2Der Paarberater kann eine Kostenübernahmezusage erhalten. 3Gegen Vorlage der von dem Paarberater und den Klienten abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.
(4) 1Darüber hinaus beteiligt sich die Deutsche Bischofskonferenz – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – am Ergänzenden Hilfesystem (EHS) für Betroffene sexuellen Missbrauchs, durch das Betroffene Unterstützung und Linderung von Folgewirkungen erhalten können, wenn Leistungen nicht von bestehenden Hilfesystemen übernommen werden. 2Die Anträge sind über die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch zu stellen.
###10. Antragstellung bei abgeschlossenen Verfahren zur Anerkennung des Leids
(1) 1Auch Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2021 Leistungen in Anerkennung des Leids erhalten haben, sind antragsberechtigt. 2Die Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Formular in der Regel bei den Ansprechpersonen der zuständigen kirchlichen Institution zu stellen.
(2) 1In aller Regel verzichtet die kirchliche Institution zugunsten des Betroffenen auf eine erneute Prüfung der Plausibilität. 2Sofern nach Einschätzung der kirchlichen Institution eine erneute Prüfung der Plausibilität notwendig ist, sollen die zu erhebenden Informationen möglichst durch Auswertung der bestehenden Akten eingeholt werden. 3Auf erneute Gespräche mit dem Betroffenen sowie alle Handlungen, die eine Retraumatisierung herbeiführen können, ist nach Möglichkeit zu verzichten.
(3) Die kirchliche Institution bestätigt anschließend das bereits durchgeführte Verfahren zur Anerkennung des Leids, vermerkt die Höhe der bereits ausgezahlten Leistungen an den Betroffenen und leitet den Antrag nebst dem Votum über die ggf. durchgeführte Plausibilitätsprüfung an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen weiter.
(4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen bestimmt die neue Leistungshöhe unter Berücksichtigung der ergangenen Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle im bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Verfahren zur Anerkennung des Leids.
(5) 1Bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen durch eine kirchliche Institution oder den Beschuldigten werden auf die festgelegte materielle Leistung angerechnet. 2Dies gilt nicht für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Therapie wegen des durch einen sexuellen Missbrauch verursachten Leids.
###11. Leistungsinformation und Auszahlung
(1) Alle Leistungen sind freiwillige Leistungen der kirchlichen Institutionen in Anerkennung des erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige kirchliche Institution sowie die zuständige Ansprechperson schriftlich über die festgelegte Leistungshöhe.
(3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstellende Person anschließend schriftlich über die festgelegte Leistungshöhe und weist auf die Freiwilligkeit der Leistung nach Absatz 1 hin.
(4) 1Die Auszahlung erfolgt anschließend durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen. 2Die kirchliche Institution stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.
###12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen neuer Informationen
(1) 1Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen nach Abschnitt 8 können die Betroffenen einmalig schriftlich über die Ansprechpersonen oder die zuständige kirchliche Institution (beide im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch einlegen. 2Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. 3Für die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen gemäß Abschnitt 11 Absatz 3. 4Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist bis zum 31. März 2024.
5Über den Widerspruch entscheidet die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen. 6Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammerentscheidung, so wird eine andere Kammer mit der Entscheidung über den Widerspruch befasst; die Zuständigkeit der verschiedenen Kammern ist in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. 7Ist der Berichterstatter der angefochtenen Entscheidung auch Mitglied der zur Entscheidung über den Widerspruch berufenen Kammer, so bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter. 8Im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter als in der angefochtenen Ausgangsentscheidung. 9Für das Verfahren ist ggf. gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9 zu verfahren.
10Wollen Betroffene ihren Widerspruch begründen, können sie zugleich mit Einlegen des Widerspruchs formlos einen Antrag auf Einsicht in die dem UKA-Berichterstatter zur Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. 11Die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen stellt die Papierakte unter Wahrung der schutzwürdigen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. 12Die Einsicht des Betroffenen in die Papierakte erfolgt bei der jeweiligen Stelle in Anwesenheit einer von der jeweiligen Stelle hierfür vorgesehenen Person.
13Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Einsichtnahme in die angeforderte Papierakte begründet werden. 14Er wird über die jeweilige Stelle an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermittelt.
15Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstellende Person, die kirchliche Institution sowie die jeweilige Stelle über die Widerspruchsentscheidung.
(2) 1Unabhängig von dem Widerspruchsrecht gemäß Absatz 1 steht es den Betroffenen frei, über die Ansprechpersonen oder zuständige kirchliche Institution den Antrag nach Abschluss des Verfahrens mit neuen Informationen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen zur erneuten Prüfung vorzulegen. 2In diesem Fall ist, sofern notwendig, gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. 3Über das Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene unterrichtet.
###13. Berichtswesen
1Die Geschäftsstelle erstellt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. 2Der Bericht wird veröffentlicht.
###14. Datenschutz und Aufbewahrung
(1) 1Soweit diese Ordnung auf personenbezogene Daten einschließlich deren Verarbeitung anzuwenden ist, geht sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreitet. 2Im Übrigen gelten das KDG, die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO).
(2) Die personenbezogenen Daten der Betroffenen aus Anträgen auf Anerkennung des Leids dürfen nur verarbeitet werden, sofern die Betroffenen jeweils ihre schriftliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener und besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung und der Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen ausdrücklich erteilt haben.
###15. Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 16. Dezember 2020
Erzbischof Stephan Burger
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1 ↑ „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.
1 ↑ „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Reinhard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.
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2 ↑ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein.
2 ↑ Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein.
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3 ↑ Wer eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1)
3 ↑ Wer eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1)
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4 ↑ Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. (Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.)
4 ↑ Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. (Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.)