.Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Ausweitung von Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format
Gesetz für kirchliche Rechtsträger zur Ausweitung von Handlungsmöglichkeiten im digitalen Format
(Gremien-digital-Gesetz – GdG)
vom 2. Juni 2022
(ABl. 2022, S. 205)
####§ 1 Zweck und Geltungsbereich
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1
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1 Kirchliches Leben ist ohne persönliche Begegnung undenkbar. 2 Dies gilt auch für die Arbeit in kirchengesetzlich vorgesehenen Gremien, insbesondere in den Organen kirchlicher Rechtsträger. 3 Gleichwohl kann der Verzicht auf Zusammenkünfte von solchen Personenmehrheiten zweckmäßig oder gar erforderlich sein.
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2
)
Die nachfolgenden Regelungen sollen im Falle eines Verzichtes nach Absatz 1 Satz 3 eine elektronische Kommunikation für Gremien oder Organe kirchlicher Rechtsträger zur Abhaltung von Sitzungen, Fassung von Beschlüssen und Durchführung von Wahlen ermöglichen, sofern für bestimmte Gremien oder Organe nicht eigene Vorschriften bestehen.
#§ 2 Voraussetzung für den Verzicht auf Präsenzsitzungen
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1
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Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten muss verzichtet werden, wenn dies nach Maßgabe staatlichen oder kirchlichen Rechtes erforderlich ist.
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2
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Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten soll verzichtet werden, wenn nur auf diese Weise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit aller oder einzelner Mitglieder begegnet werden kann.
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3
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Auf Zusammenkünfte von Personenmehrheiten kann verzichtet werden, wenn dies nach Art und Umfang des zu behandelnden Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
#§ 3 Virtuelle Sitzung
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1
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1 Die Vorsitzende/der Vorsitzende eines Gremiums oder des Organs eines kirchlichen Rechtsträgers entscheidet nach Maßgabe von § 2 über die Durchführung einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder (virtuelle Sitzung) und teilt den Grund sowie die ihn tragenden Tatsachen in der Einladung zur Sitzung mit. 2 Eine Zusammenkunft muss entgegen einer auf den in § 2 Absatz 3 genannten Grund gestützten Entscheidung durchgeführt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unverzüglich nach Zugang der Einladung beim Vorsitzenden beantragt.
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2
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Eine virtuelle Sitzung ist nur zulässig, wenn
- eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und/oder Ton über geeignete technische Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz sichergestellt ist,
- alle sonstigen Vorschriften beachtet werden, insbesondere eine ordnungsgemäße Ladung unter Hinweis auf die technischen Voraussetzungen für die Sitzung erfolgt ist und
- eine rechtlich vorgesehene Öffentlichkeit der Sitzung (§ 4) gewährleistet ist.
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3
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Sofern bei einer im Rahmen einer virtuellen Sitzung zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden.
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4
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Die Durchführung von geheimen Wahlen im Rahmen einer virtuellen Sitzung ist nur nach Maßgabe von § 6 zulässig.
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5
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1 Eine geheime Abstimmung kann bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen elektronisch oder im Nachgang zu einer virtuellen Sitzung im Umlaufverfahren schriftlich per Brief erfolgen. 2 § 5 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
#§ 4 Grundsatz der Öffentlichkeit, Livestream
Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Sitzung wird auch dann erfüllt, wenn eine mit Anwesenheit der Mitglieder eines Organs beziehungsweise Gremiums oder eine virtuell (§ 3) abgehaltene Sitzung in einen öffentlich zugänglichen Raum, welcher auch ein virtueller sein kann (Livestream), zugänglich gemacht wird.
#§ 5 Beschlussfassung im Umlaufverfahren
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1
)
1 Ein Umlaufverfahren nach diesem Gesetz wird in der Regel elektronisch oder schriftlich per Brief durchgeführt und erfolgt mit Blick auf einzelne Beschlussgegenstände, welche nicht oder nicht mehr beraten werden müssen. 2 Eine Verbindung aus elektronischer und brieflicher Form einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Organs nicht über einen geeigneten Internetzugang verfügen. 3 Jedes Organmitglied ist verpflichtet sicherzustellen, dass Kommunikation und Abstimmung nur höchstpersönlich erfolgen können.
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2
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Der Beschlussgegenstand ist hinreichend bestimmt zu formulieren und ausreichend zu begründen.
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3
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Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist nur wirksam, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.
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4
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Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Organs setzt, falls erforderlich, zur Abgabe der Stimmen eine angemessene Frist.
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5
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1 Sofern im Rahmen einer im Umlaufverfahren zu treffenden Entscheidung auch über das Vorliegen der Befangenheit eines Mitglieds zu befinden ist, sind die Regelungen über das Verfahren bei Befangenheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten entsprechend anzuwenden. 2 Im Zweifel soll in einem solchen Fall auf eine Entscheidung im Umlaufverfahren verzichtet werden.
#§ 6 Durchführung von Wahlen
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1
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Sofern Wahlen geheim abgehalten werden, können diese als Briefwahl oder, bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen, als Online-Wahl durchgeführt werden.
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2
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Im Vorfeld der Wahl ist sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in ausreichender Weise vorgestellt werden können; sofern die technischen Voraussetzungen es zulassen, kann eine Online-Wahl im Rahmen einer virtuellen Sitzung erfolgen.
#§ 7 Bekanntgabe der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen
Die Ergebnisse von Abstimmungen zu Beschlussvorlagen und von Wahlen sind den Mitgliedern des Organs unverzüglich bekannt zu machen.
#§ 8 Protokollierung
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1
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1 Die in einer virtuellen Sitzung oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse und die in einer virtuellen Sitzung bekannt gemachten Ergebnisse von Online-Wahlen sind in üblicher Weise zu protokollieren. 2 Die Ergebnisse von Briefwahlen oder Online-Wahlen außerhalb virtueller Sitzungen sind in das Protokoll der nächsten Sitzung des Organs aufzunehmen.
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2
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Es genügt in den Fällen des Absatzes 1 die Unterschrift der Protokollführerin/des Protokollführers.
#§ 9 Ausschüsse
Die vorstehenden Regelungen sind auf Ausschüsse, die durch ein Organ gebildet wurden, entsprechend anzuwenden.
#§ 10 Datenschutz
1 Die Vorgaben des Kirchlichen Datenschutzrechts in der Erzdiözese Freiburg sind einzuhalten. 2 Sofern die Voraussetzungen des § 20 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) nicht vorliegen, dürfen personenbezogene Daten auf privaten IT-Systemen nicht verarbeitet werden.
#§ 11 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.