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Regelungen für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten (Anlage 5c zur AVO)

(VO vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 267
geändert durch VO vom
4. August 2012, ABl. 2012, S. 335,
17. Oktober 2014, ABl. 2014, S. 415,
26. November 2014, ABl. 2014, S. 465,
27. Oktober 2016, ABl. 2016, S. 441,
13. Dezember 2018, ABl. 2018, S. 375,
3. April 2019, ABI. 2019, S. 41,
25. November 2020, ABl. 2020, S. 489,
4. November 2021, ABl. 2021, S. 190,
25. April 2022, ABl. 2022, S. 163,
30. März 2023, ABl. 2023, S. 192,
17. November 2023, ABl. 2023, S. 371)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Regelung gilt für Personen, die im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger und zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten ausgebildet werden (Auszubildende). Voraussetzung ist, dass sie in Dienststellen und Einrichtungen ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich der AVO fallen.
( 2 ) Für die in Abs. 1 genannten Personen findet die Anlage 5a zur AVO Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 3 ) Keine Anwendung finden die §§ 1, 3, 8 Absätze 1 bis 3, 10, 11, 18, 20 Absatz 3 und 22 der Anlage 5a zur AVO.
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§ 2
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt vier Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 3
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung
  1. zur Erzieherin/zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
    bis
    29. Februar 2024
    ab
    1. März 2024
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.190,69 Euro
    1.340,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.252,07 Euro
    1.402,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.353,38 Euro
    1.503,38 Euro
  2. zur sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten
    bis
    29. Februar 2024
    ab
    1. März 2024
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.148,54 Euro
    1.293,23 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.207,75 Euro
    1.352,44 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.305,47 Euro
    1.450,16 Euro.
( 1a ) Wird die Ausbildung in einer vierjährigen Teilzeit absolviert, entspricht ein Ausbildungsjahr einem Ausbildungsabschnitt von jeweils 16 Monaten. Das Ausbildungsentgelt nach Absatz 1 wird entsprechend dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Beschäftigungsumfang gewährt. Keine anteilige Kürzung entsprechend dem Beschäftigungsumfang erfolgt bei der vermögenswirksamen Leistung und der Abschlussprämie.
( 2 ) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
( 3 ) Im Übrigen finden § 8 Absätze 4 bis 6 der Anlage 5a zur AVO Anwendung.
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§ 4
Erstattung von Reisekosten

Bei Dienstreisen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. Eine Entschädigung für Fahrten zur Fachschule wird nicht gewährt.
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§ 5
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,
  3. wenn die Auszubildende/der Auszubildende von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist.
( 5 ) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 6 Ausschlussfrist

( 1 ) Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten gegenüber der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Fax) geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch fällig ist und die Anspruchsberechtigte oder der Anspruchsberechtigte (Gläubigerin oder Gläubiger) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren. Sie gelten auch nicht für Ansprüche, auf die die Anspruchsinhaberin oder der Anspruchsinhaber, auch nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht oder nicht ohne die Beteiligung Dritter verzichten kann.
( 3 ) Absatz 1 gilt ebenfalls nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.