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Erläuterungen zu § 3 der Anlage 5c zur AVO

Kollektives Dienst- und Arbeitsrecht
(A. Voigt)

Stand: 18.11.2022

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Zu Absatz 1a:

Die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher wird nun auch in einer vierjährigen Teilzeitausbildung angeboten. Die Teilzeit-piA-Azubis leisten in den vier Jahren die gleiche Mindeststundenzahl an Theoriestunden und Praxiszeiten wie die Vollzeit-piA-Azubis.
Die Ausbildungsvergütung nach § 8 Absatz 1 der Anlage 5c zur AVO ist bei der vierjährigen Teilzeitausbildung aber nicht für ein Ausbildungsjahr (also nicht für jeweils 12 Monate), sondern für drei Ausbildungsabschnitte (jeweils 16 Monate) zu zahlen. Als Beschäftigungsumfang ergibt sich rein rechnerisch eine Arbeitszeit von 75 % und damit eine anteilige Ausbildungsvergütung i. H. v. 75 %.
Allerdings kann es vorkommen, dass ein Beschäftigungsumfang von 75 % unter Anrechnung der Unterrichtszeiten und der Praxiszeiten in der Einrichtung aufgrund der individuellen Verhältnisse vor Ort nicht erbracht werden kann (z.B. Einrichtung hat gar nicht so lange Öffnungszeiten, piA-Azubi kann die 75 % aufgrund von eigener Kinderbetreuung gar nicht leisten). In diesem Fall ist ein geringerer Beschäftigungsumfang im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren und das Ausbildungsentgelt entsprechend diesem Beschäftigungsumfang zu zahlen.
Ein Beispiel:
In der Merian-Schule in Freiburg wird ein Unterrichtstag mit 5,5 Stunden angerechnet. Bei drei Tagen Schule ergibt dies 16,5 Stunden.
Wenn dann an den zwei Tagen in der Einrichtung auch 5,5 Stunden geleistet werden, kommen nochmals 11 Stunden hinzu. Insgesamt ergibt dies dann eine wöchentliche Ausbildungszeit von 27,5 Stunden. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit im SuE-Bereich von 39 Wochenstunden würde dies dann einen Beschäftigungsumfang i. H. v. 70,51 % ergeben. Sofern zusätzlich noch Arbeitszeit für die piA-Azubis anfällt, die nicht in den angerechneten Stunden enthalten sind (z.B. längere Arbeitszeiten in der Einrichtung in den Schulferien), sind diese bei der Berechnung des Beschäftigungsumfangs auch entsprechend zu berücksichtigen.
Die anteilige Zahlung entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsumfang gilt auch für die Kinderzulage (§ 1 Absatz 2 der Anlage 5c zur AVO i. V. m. § 8a der Anlage 5a zur AVO). Ferner ist das anteilige Ausbildungsentgelt Grundlage für die Jahressonderzahlung gem. § 1 Absatz 2 der Anlage 5c zur AVO i. V. m. § 16 Absatz 1 der Anlage 5a zur AVO.