Erzbistum Freiburg
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Dienstordnung
für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen und Gemeindepraktikanten
im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums
zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten
in der Erzdiözese Freiburg
(Anlage 4b zur AVO)

(VO vom 27. November 2025, ABl. 2025, S. 3259)

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Abschnitt I: Geltungsbereich

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachfolgenden Regelungen gelten für
  1. Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten
  2. Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten während der Berufseinführungsphase im Anerkennungsjahr
  3. Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten während der mentorenbegleiteteten Jahre der Berufseinführungsphase (Assistenzzeit)
  4. Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten im Dienst der Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Für den Dienst gilt die „Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten, für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr, für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen/Gemeindepraktikanten finden die für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
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§ 2
Berufsbezeichnung

( 1 ) Die Berufsbezeichnung „Gemeindereferentin“ oder „Gemeindereferent“ gilt für pastorale Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsjahres.
( 2 ) Für die Dauer des Anerkennungsjahres führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr“ oder „Gemeindereferent im Anerkennungsjahr“.
( 3 ) Für die Dauer der Assistenzzeit führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Gemeindeassistentin“ oder „Gemeindeassistent“.
( 4 ) Für die Dauer des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung “Gemeindepraktikantin“ oder „Gemeindepraktikant“.
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Abschnitt II: Generelle Bestimmungen

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§ 3
Unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter

( 1 ) Unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist die vom Erzbischöflichen Ordinariat zur unmittelbaren Dienstvorgesetzten/zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestellte Person.
( 2 ) Unbeschadet der eigenen Verantwortung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst um der Einheit des pastoralen Dienstes willen an die Weisungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzen/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden. Für den schulischen Religionsunterricht sind die Anweisungen der zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zu beachten.
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§ 4
Dienstaufgaben

( 1 ) Der Dienstbereich wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat festgelegt.
( 2 ) Die Aufgaben und Rollen der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters an der zugewiesenen Stelle werden beim Einsatz in Pfarreien in Abstimmung mit dem Seelsorgeteam und dem Pfarreirat auf Vorschlag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung dokumentiert und vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt. Die pastoralen Erfordernisse und die besonderen Belange und Fähigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im pastoralen Dienst sind bei der Zuteilung der Aufgaben und Rollen sowie bei der Genehmigung zu berücksichtigen. Während der mentorenbegleiteten Phasen wird diesbezüglich auf die hierzu in der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Regelungen verwiesen.
( 3 ) Bei einem Einsatz in einer diözesanen Einrichtung außerhalb der Pfarrei erfolgt die Festlegung der Aufgaben und Rollen auf Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 5
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst des Dienstbereichs wie auch zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen verpflichtet.
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§ 6
Arbeitszeit

( 1 ) Die Aufgaben sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der allgemeinen im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können.
( 2 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte/den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und Rollen und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 3 ) Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen.
( 4 ) Zeitzuschläge werden gewährt mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden sowie mit der Maßgabe, dass Zeiten der Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern nicht berücksichtigt werden. Überstundenvergütungen werden nicht gewährt. Die Zeitzuschläge können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder durch Dienstvereinbarung gemäß § 38 Absatz 3 MAVO pauschaliert werden.
( 5 ) Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat. Mindestens die Hälfte der Samstage mit darauffolgendem Sonntag muss im Jahresdurchschnitt dienstfrei bleiben.
( 6 ) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen; Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die auch im Schuldienst tätig sind, sollen den Urlaub in der Regel während der Schulferien nehmen.
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§ 7
Genehmigung von Dienstfahrten

Dienstfahrten innerhalb des Dekanats, in dem der Dienstsitz der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters liegt, gelten allgemein als genehmigt. Dienstfahrten in einen Ort außerhalb des Dekanats, in dem der Dienstsitz der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters liegt, bedürfen vor Antritt der Genehmigung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Dienstfahrten im Rahmen des Studiums und der Berufseinführungsphase (Assistenzzeit und Anerkennungsjahr) werden mit der Einladung zur Veranstaltung durch die für diesen Bildungsabschnitt Verantwortlichen genehmigt.
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Abschnitt III: Ausbildungsverhältnis während der Studienphase
(Erste Bildungsphase)

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§ 8
Praxisintegriertes Aufbaustudium
zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten

( 1 ) Ziel, Dauer und Verlauf des Aufbaustudiums bestimmen sich nach der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Während des Aufbaustudiums besteht ein Ausbildungsverhältnis in Teilzeit.
( 3 ) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss des Aufbaustudiums endgültig nicht mehr möglich ist.
( 4 ) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung einzelner Teile des Aufbaustudiums verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
( 5 ) Es wird ein Ausbildungsentgelt gezahlt. Dieses beträgt
  • im ersten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 6 AVO maßgebenden Tabellenentgelts,
  • im zweiten Jahr der Ausbildung zwei Drittel des nach Entgeltgruppe 8 AVO maßgebenden Tabellenentgelts.
Für das Ausbildungsentgelt nach Satz 2 findet § 30 Absatz 2 AVO keine Anwendung.
Ferner besteht gemäß § 23 AVO Anspruch auf Kinderzulage. Bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen sowie der Jahressonderzahlung gelten die §§ 15 und 16 der Anlage 5a zur AVO.
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Abschnitt IV: Ausbildungsverhältnis während der Berufseinführung
(Zweite Bildungsphase)

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§ 9
Assistenzzeit

( 1 ) Ziel, Dauer und Gestaltung der Assistenzzeit bestimmen sich nach der Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Während der Assistenzzeit besteht ein in der Regel auf zwei Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis in Vollzeit. Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden. Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitausbildungsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung bezogen auf den Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel von zwei auf drei Jahre. Satz 2 gilt bei einem Teilzeitausbildungsverhältnis entsprechend. Die Probezeit entfällt bei Absolventinnen/Absolventen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin/zum Gemeindereferenten gemäß § 8.
( 3 ) Die Assistenzzeit beginnt entweder am 1. September eines Jahres und endet am 31. August nach Ablegen der zweiten Dienstprüfung oder beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März nach Ablegen der zweiten Dienstprüfung.
( 4 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die teilweise oder ganze Wiederholung der Assistenzzeit, wenn
  1. während der Assistenzzeit Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung entstehen oder Leistungsmängel auftreten oder
  2. die zweite Dienstprüfung nicht bestanden wird.
( 5 ) Für den Fall der teilweisen oder ganzen Wiederholung der Assistenzzeit verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
( 6 ) Wird die Assistenzzeit für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Ausbildungsverhältnis um ein Jahr verlängert. Wird die Assistenzzeit länger als zwölf Monate unterbrochen, wird zur Wiederholung der Assistenzzeit erneut ein auf zwei Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis begründet; Absatz 2 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Im Falle des Satzes 2 entfällt die Probezeit. Über Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 7 ) Während der Assistenzzeit wird im ersten Jahr das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 und im zweiten Jahr das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 als Ausbildungsentgelt gezahlt.
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Abschnitt V: Arbeitsverhältnis während der Berufseinführung
(Zweite Bildungsphase)

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§ 10
Anerkennungsjahr

( 1 ) Über die Zulassung zum Anerkennungsjahr entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Die Ablegung der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Anerkennungsjahr.
( 2 ) Während des Anerkennungsjahres besteht ein auf ein Jahr befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. Die Probezeit entfällt, wenn die Assistenzzeit in der Erzdiözese Freiburg abgeleistet wurde.
( 3 ) Wird das Anerkennungsjahr für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 4 ) Während des Anerkennungsjahres wird ein Entgelt in Höhe von Entgeltgruppe 10, Stufe 2 gezahlt.
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Abschnitt VI: Arbeitsverhältnis nach der Berufseinführung
(Dritte Bildungsphase)

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§ 11
Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Nach Abschluss des Anerkennungsjahres entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer.
( 2 ) Voraussetzung für die unbefristete Anstellung ist die kirchliche Sendung bzw. die Zusage der Verleihung der kirchlichen Sendung als Beauftragung zum pastoralen Dienst sowie die Missio canonica zur Erteilung von schulischem Religionsunterricht.
( 3 ) Die Probezeit entfällt, wenn die Berufseinführung in der Erzdiözese Freiburg abgeleistet wurde.
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§ 12
Eingruppierung

Die Eingruppierung der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten richtet sich nach den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
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§ 13
Religionsunterricht

Zum dienstlichen Auftrag gehört die Erteilung schulischen Religionsunterrichts im Rahmen des „Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral“ vom 26. September 2025 in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang des im dienstlichen Auftrag als Gemeindereferentin/Gemeindereferent erteilten schulischen Religionsunterrichts muss geringer als 50 v. H. des individuellen Beschäftigungsumfangs sein. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 14
Stellenwechsel

( 1 ) Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent, die Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr/der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr und die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent, kann abgeordnet und versetzt werden, wenn dienstliche, insbesondere pastorale Gründe dies erfordern. Hierbei werden besondere persönliche und familiäre Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent, die Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr/der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr und die Gemeindeassistentin/der Gemeindeassistent, ist vor der Anordnung der Abordnung oder Versetzung zu hören.
( 2 ) Die Gemeindereferentin/der Gemeindereferent kann sich um eine andere Stelle bewerben.
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Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

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§ 15
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung vom 6. Juli 2020 (ABl. S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2025 (ABl. S. 126), außer Kraft.

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