Erzbistum Freiburg
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Verordnung über die Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst [Anlage 7e zur AVO]

(VO vom 8. Dezember 2011, ABl. 2011, S. 156
geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 18. Juli 2018, ABl. 2018, S. 319,
geändert durch VO vom 06. Juli 2020, ABl. 2020, S. 363,
geändert durch VO vom 25. April 2022, ABl. 2022, S. 163,
geändert durch VO vom 27. April 2026, ABI. 2026, S. 250)

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§ 1
Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
  1. in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 2) und
  2. im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 3)
möglich.
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§ 2
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

(1) 1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 vorliegen; § 4 Absatz 3 findet keine Anwendung. 2Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.
(2) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Textform beim Dienstgeber zu beantragen. 2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gestellt werden. 3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.
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§ 3
Altersteilzeit im Übrigen

(1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 vorliegen.
(2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 v. H. der Beschäftigten (§ 1 AVO) eines Dienstgebers von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. 2Solange Beschäftigte eines Dienstgebers von einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Anlage 7e AVO in seiner bis 31.12.2011 geltenden Fassung Gebrauch machen, gilt abweichend von Satz 1 eine Quote von 5 %. 3Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. 4In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 2 dieser Verordnung einbezogen. 5Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. 6Die Quote wird jährlich überprüft.
(2a) 1Im Rahmen des Anspruchs auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 2 erfolgt die Vergabe der Altersteilzeitplätze nach folgenden Kriterien in der angegebenen Reihenfolge:
  1. Beschäftigte, die eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) aufweisen und im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Empfehlung zur Entlastung durch Altersteilzeit erhalten haben,
  2. Geburtsdatum (ältere Beschäftigte zuerst),
  3. Dauer der Beschäftigungszeit gemäß § 15 Satz 1 und 2 AVO (längere Beschäftigungszeit zuerst).
2Die Reihenfolge der Kriterien nach Satz 1 gilt auch für die Vergabe innerhalb eines Kriteriums.
(3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit ist der/dem Beschäftigten vom Dienstgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§ 4
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach dieser Ordnung setzt voraus, dass die Beschäftigten
  1. in den Fällen des § 1 Buchst. a das 55. Lebensjahr und in den Fällen des § 1 Buchst. b das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
(3) 1Beschäftigte, die im folgenden Kalenderjahr eine Altersteilzeit beginnen möchten und die Voraussetzungen hierfür zum Antritt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfüllen, reichen ihren Antrag in Textform im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Juni des Vorjahres beim Dienstgeber ein. 2Dem Antrag nach Satz 1 ist der Nachweis über die Erfüllung der persönlichen Voraussetzung gemäß § 4 Absatz 2 sowie ggf. der Nachweis gemäß § 3 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe a beizufügen. 3Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags gemäß Satz 2 beim Dienstgeber maßgeblich. 4Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt unter Berücksichtigung der in § 3 Absatz 2a festgelegten Kriterien bis 31. Juli des Vorjahres. 5Nicht berücksichtigte oder verspätet eingegangene Anträge erlöschen und können im Folgejahr erneut gemäß der Sätze 1 bis 3 gestellt werden.
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§ 5
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf, außer in den Fällen des § 1 Buchst. a), die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 AVO bzw. § 8a Abs. 1 AVO) überschritten haben.
(3) 1Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
  2. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 6 freigestellt werden (Blockmodell).
2Die Beschäftigen können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 6
Entgelt und Aufstockungsleistungen

(1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 30 Abs. 2 AVO ergebenden Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2.
(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der durch kirchliche Verordnung jeweils festzulegenden Höhe.
(3) 1Das den Beschäftigten nach Absatz 1 und 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. 2Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). 3Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. 4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.
(4) 1Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. 2Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AVO. 2Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 27 Abs. 2 bis 4 AVO), längstens bis zum Ende der 26. Kalenderwoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.
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§ 7
Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 8
Nebentätigkeit

(1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
(2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. 2Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
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§ 9
Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
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§ 10
Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
(3) 1Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. 2Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.
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§ 11
Übergangsvorschrift

(1) 1Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2026 mit der Altersteilzeit beginnen möchten, findet § 3 Absatz 2a sowie § 4 Absatz 3 der Anlage 7e zur AVO in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung keine Anwendung. 2Für die Beantragung von Altersteilzeit gilt für die in Satz 1 genannten Beschäftigten Folgendes:
3Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Textform beim Dienstgeber zu beantragen. 4Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gestellt werden. 5Von den Fristen nach Satz 3 oder 4 kann einvernehmlich abgewichen werden.
(2) 1Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, findet diese Verordnung keine Anwendung. 2In diesen Fällen gilt weiterhin die Verordnung über die Altersteilzeitregelung vom 27. Mai 1998 (ABl. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359).
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§ 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Altersteilzeitregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Diese Altersteilzeitregelung gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2030 die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2031 begonnen hat.
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Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst
in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung

(VO vom 27. Mai 1998, ABl. 1998 S. 383,
geändert durch VO vom
10. April 2001 ABl. 2001, S. 70,
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359)
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§ 1
Allgemeine Voraussetzungen

1Altersteilzeit soll Mitarbeitern den gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen und die Möglichkeit zur Einstellung arbeitsloser Bewerber schaffen.
2Für die Altersteilzeit gilt das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.4.1998 (BGBl. I S. 688), in seiner jeweiligen Fassung. Diese Regelung gilt für alle Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse.
3Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen, können Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden.
4Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses von bis zu 48 Monaten wenn
  1. er nach Ablauf des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Rente hat und
  2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauf des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
5Überschreitet die Zahl der Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, die Grenze gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz, besteht der Anspruch des Mitarbeiters bis zur Grenze von 10 Prozent der Arbeitnehmer eines Dienstgebers; das Erzb. Ordinariat entscheidet über die Finanzierung der durch die Altersteilzeit bedingten Mehrkosten.
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§ 2
Ausgleichszeitraum

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen kann abweichend von § 8 Abs. 1 AVO für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt werden.
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§ 3
Aufschub/Ablehnung eines Antrags gem. § 1 Abs. 4

(1) Der Dienstgeber kann den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bis zur Vermittlung eines geeigneten Arbeitslosen oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen bis zum Beginn des vierten Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, hinausschieben.
(2) 1Der Dienstgeber kann den Antrag eines Mitarbeiters auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nur ablehnen, wenn
  1. durch die Bewilligung des Antrags die Grenze des § 1 Absatz 4 Satz 2 überschritten würde.
  2. trotz intensiver Bemühungen um die Neubesetzung des freiwerdenden Teils der Stelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ein für die Einstellung in den kirchlichen Dienst des jeweiligen Dienstgebers geeigneter Bewerber, dessen Einstellung die Voraussetzungen für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit begründet, nicht gefunden wurde oder
  3. die Vollzeittätigkeit des Antragstellers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im dringenden betrieblichen Interesse der Einrichtung liegt.
2Soweit die Grenzen des Abs. 2 Buchstabe a erreicht oder überschritten werden, haben Mitarbeiter mit früherem Geburtsjahrgang Vorrang, bei gleichem Geburtsjahrgang die Mitarbeiter mit längerer Beschäftigungszeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Beschäftigungszeit die älteren Mitarbeiter. 3Andere Kriterien werden bei einer erforderlich werdenden Auswahl nicht berücksichtigt.
(3) 1Die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit ist dem Mitarbeiter vom Dienstgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen und der MAV zur Information zuzuleiten. 2Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Mitarbeiter sich beschwerdeführend an das Erzbischöfliche Ordinariat wenden.
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§ 4
Anwendung tariflicher Vorschriften

Auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter finden die §§ 4 bis 10 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 entsprechende Anwendung.
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§ 5
Schutzbestimmungen

(1) 1Während der Dauer der Altersteilzeitvereinbarung ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. 2In Zeiten einer völligen Freistellung des Mitarbeiters ist darüber hinaus jedwede ordentliche Kündigung ausgeschlossen; dies gilt nicht für Kündigungen bei einem Verstoß gegen kirchenspezifische Loyalitätsobliegenheiten.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Altersteilzeitvereinbarung, ohne dass Zeitguthaben des Mitarbeiters durch Freizeit ausgeglichen sind, werden diese mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig; diese Ansprüche sind vererblich.
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§ 6
Beginn und Ende dieser Altersteilzeitregelung

Diese Ordnung gilt für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart werden.
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§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg vom 9. Juni 1990 (ABl. S. 417) außer Kraft.

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