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Verordnung über die Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst [Anlage 7e zur AVO]

(VO vom 8. Dezember 2011, ABl. 2011, S. 156
geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
geändert durch VO vom 18. Juli 2018, ABl. 2018, S. 319,
geändert durch VO vom 06. Juli 2020, ABl. 2020, S. 363,
geändert durch VO vom 25. April 2022, ABl. 2022, S. 163)

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§ 1
Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
  1. in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 2) und
  2. im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 3)
möglich.
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§ 2
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.
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§ 3
Altersteilzeit im Übrigen

( 1 ) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 vorliegen.
( 2 ) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 v. H. der Beschäftigten (§ 1 AVO) eines Dienstgebers von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Solange Beschäftigte eines Dienstgebers von einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Anlage 7e AVO in seiner bis 31.12.2011 geltenden Fassung Gebrauch machen, gilt abweichend von Satz 1 eine Quote von 5 %. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres. In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 2 dieser Verordnung einbezogen. Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Die Quote wird jährlich überprüft.
( 3 ) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.
( 4 ) Die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit ist der/dem Beschäftigten vom Dienstgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§ 4
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

( 1 ) Altersteilzeit nach dieser Ordnung setzt voraus, dass die Beschäftigten
  1. in den Fällen des § 1 Buchst. a das 55. Lebensjahr und in den Fällen des § 1 Buchst. b das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
( 3 ) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.
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§ 5
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf, außer in den Fällen des § 1 Buchst. a), die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 AVO bzw. § 8a Abs. 1 AVO) überschritten haben.
( 3 ) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
  2. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 6 freigestellt werden (Blockmodell).
Die Beschäftigen können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 6
Entgelt und Aufstockungsleistungen

( 1 ) Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 30 Abs. 2 AVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2.
( 2 ) Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der durch kirchliche Verordnung jeweils festzulegenden Höhe.
( 3 ) Das den Beschäftigten nach Absatz 1 und 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.
( 4 ) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
( 5 ) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AVO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 27 Abs. 2 bis 4 AVO), längstens bis zum Ende der 26. Kalenderwoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.
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§ 7
Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 8
Nebentätigkeit

( 1 ) Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
( 2 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
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§ 9
Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
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§ 10
Ende des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
( 3 ) Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.
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§ 11
Übergangsvorschrift

Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, findet diese Verordnung keine Anwendung. In diesen Fällen gilt weiterhin die Verordnung über die Altersteilzeitregelung vom 27. Mai 1998 (ABl. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359).
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§ 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer

( 1 ) Diese Altersteilzeitregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Diese Altersteilzeitregelung gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2030 die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2031 begonnen hat.
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Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst
in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung

(VO vom 27. Mai 1998, ABl. 1998 S. 383,
geändert durch VO vom
10. April 2001 ABl. 2001, S. 70,
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359)
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§ 1
Allgemeine Voraussetzungen

Altersteilzeit soll Mitarbeitern den gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen und die Möglichkeit zur Einstellung arbeitsloser Bewerber schaffen.
Für die Altersteilzeit gilt das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.4.1998 (BGBl. I S. 688), in seiner jeweiligen Fassung. Diese Regelung gilt für alle Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse.
Mit Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen, können Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden.
Ein Mitarbeiter hat einen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses von bis zu 48 Monaten wenn
  1. er nach Ablauf des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Rente hat und
  2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauf des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vereinbart ist.
Überschreitet die Zahl der Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, die Grenze gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz, besteht der Anspruch des Mitarbeiters bis zur Grenze von 10 Prozent der Arbeitnehmer eines Dienstgebers; das Erzb. Ordinariat entscheidet über die Finanzierung der durch die Altersteilzeit bedingten Mehrkosten.
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§ 2
Ausgleichszeitraum

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen kann abweichend von § 8 Abs. 1 AVO für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt werden.
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§ 3
Aufschub/Ablehnung eines Antrags gem. § 1 Abs. 4

( 1 ) Der Dienstgeber kann den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bis zur Vermittlung eines geeigneten Arbeitslosen oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen bis zum Beginn des vierten Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, hinausschieben.
( 2 ) Der Dienstgeber kann den Antrag eines Mitarbeiters auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nur ablehnen, wenn
  1. durch die Bewilligung des Antrags die Grenze des § 1 Absatz 4 Satz 2 überschritten würde.
  2. trotz intensiver Bemühungen um die Neubesetzung des freiwerdenden Teils der Stelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ein für die Einstellung in den kirchlichen Dienst des jeweiligen Dienstgebers geeigneter Bewerber, dessen Einstellung die Voraussetzungen für die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit begründet, nicht gefunden wurde oder
  3. die Vollzeittätigkeit des Antragstellers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im dringenden betrieblichen Interesse der Einrichtung liegt.
Soweit die Grenzen des Abs. 2 Buchstabe a erreicht oder überschritten werden, haben Mitarbeiter mit früherem Geburtsjahrgang Vorrang, bei gleichem Geburtsjahrgang die Mitarbeiter mit längerer Beschäftigungszeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Beschäftigungszeit die älteren Mitarbeiter. Andere Kriterien werden bei einer erforderlich werdenden Auswahl nicht berücksichtigt.
( 3 ) Die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit ist dem Mitarbeiter vom Dienstgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen und der MAV zur Information zuzuleiten. Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Mitarbeiter sich beschwerdeführend an das Erzbischöfliche Ordinariat wenden.
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§ 4
Anwendung tariflicher Vorschriften

Auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter finden die §§ 4 bis 10 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 entsprechende Anwendung.
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§ 5
Schutzbestimmungen

( 1 ) Während der Dauer der Altersteilzeitvereinbarung ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. In Zeiten einer völligen Freistellung des Mitarbeiters ist darüber hinaus jedwede ordentliche Kündigung ausgeschlossen; dies gilt nicht für Kündigungen bei einem Verstoß gegen kirchenspezifische Loyalitätsobliegenheiten.
( 2 ) Endet das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Altersteilzeitvereinbarung, ohne dass Zeitguthaben des Mitarbeiters durch Freizeit ausgeglichen sind, werden diese mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig; diese Ansprüche sind vererblich.
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§ 6
Beginn und Ende dieser Altersteilzeitregelung

Diese Ordnung gilt für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart werden.
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§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg vom 9. Juni 1990 (ABl. S. 417) außer Kraft.