Erzbistum Freiburg
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###Artikel I
#Artikel II
#Artikel III
Artikel IV
Artikel V
#Artikel VI
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Nr. 7Freiburg im Breisgau, den 30. April 2026
Erzbischof
Nr. 368Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
###Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluss gefasst hat, wird die folgende
Verordnung
erlassen:
Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der AVO
#Artikel I
Änderung der AVO
Die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – vom 25. April 2008 (ABl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2025 (ABl. S. 3259), wird wie folgt geändert:
- § 34 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe aa wird das Wort „sieben“ durch das Wort „elf“ und das Wort „vierzehn“ durch das Wort „zweiundzwanzig“ ersetzt.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „elf“ und das Wort „vierzehn“ durch das Wort „zweiundzwanzig“ ersetzt.
- § 35 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:„d) wenn die Beschäftigte/der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht hat.“
Artikel II
Änderung der Anlage 1 zur AVO
Die Anlage 1 zur AVO (Entgeltgruppenverzeichnis) vom 29. Juni 2012 (ABl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2025 (ABl. S. 3259), wird wie folgt geändert:
In Teil C, Ziffer 8.1 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- 1 Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern bzw. sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens sechs Stunden der vereinbarten Wochenarbeitszeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. 2 § 30 Absatz 2 AVO findet keine Anwendung. 3 Anspruch auf die Zulage nach Satz 1 hat die Beschäftigte/der Beschäftigte, die/der gegenüber der Schule als Praxisanleiterin/Praxisanleiter benannt ist. 4 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 26 AVO haben. 5 Die Sätze 1 bis 4 sind für Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Qualifizierung von sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten im Rahmen des Direkteinstiegs Kita, in der Weiterqualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher im Rahmen des Direkteinstiegs Kita oder im Anpassungslehrgang übertragen sind, entsprechend anzuwenden. 6 Satz 5 gilt auch, sofern Beschäftigten entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter übertragen sind, die inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Anleitungstätigkeit in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern bzw. sozialpädagogischen Assistentinnen/sozialpädagogischen Assistenten, Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern (vergleichbare fachliche und pädagogische Anleitungstätigkeiten) und auch der (Berufs-)Abschluss mindestens diesen Berufen entspricht.“
Artikel III
Änderung der Anlage 3c zur AVO
Die Anlage 3c zur AVO (Regelung über die Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Dienstfahrrads) vom 13. Dezember 2018 (ABl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (ABl. S. 268), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Versicherung
1 Der monatliche Beitrag für die Versicherung, die der Leasinggeber als Mindestversicherung verlangt, wird vom Dienstgeber übernommen. 2 Satz 1 gilt für Leasingverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden sowie für Leasingverträge, die ab dem 1. April 2026 abgeschlossen werden. 3 Für Leasingverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 abgeschlossen wurden/werden, wird der monatliche Beitrag für die Mindestversicherung gemäß Satz 1 ab dem 1. April 2026 vom Dienstgeber übernommen.“
#Artikel IV
Änderung der Anlage 3d zur AVO
Die Anlage 3d zur AVO (Verordnung zur Gewährung eines Zuschusses zum Deutschland-Ticket/Deutschland-Ticket als Jobticket/Deutschland-Ticket JugendBW als Fahrtkostenersatz (Job-Ticket)) vom 17. November 2023 (ABl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (ABl. S. 2573), wird wie folgt geändert:
In § 5 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2030“ ersetzt.
#Artikel V
Änderung der Anlage 7e zur AVO
Die Anlage 7e zur AVO (Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst) vom 8. Dezember 2011 (ABl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2022 (ABl. S. 163), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt gefasst:„§ 2
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen(1) 1 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 vorliegen; § 4 Absatz 3 findet keine Anwendung. 2 Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.(2) 1 Die Vereinbarung von Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Textform beim Dienstgeber zu beantragen. 2 Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gestellt werden. 3 Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.“ - In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:„(2a) 1 Im Rahmen des Anspruchs auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 2 erfolgt die Vergabe der Altersteilzeitplätze nach folgenden Kriterien in der angegebenen Reihenfolge:
- Beschäftigte, die eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) aufweisen und im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Empfehlung zur Entlastung durch Altersteilzeit erhalten haben,
- Geburtsdatum (ältere Beschäftigte zuerst),
- Dauer der Beschäftigungszeit gemäß § 15 Satz 1 und 2 AVO (längere Beschäftigungszeit zuerst).
2 Die Reihenfolge der Kriterien nach Satz 1 gilt auch für die Vergabe innerhalb eines Kriteriums.“ - § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) 1 Beschäftigte, die im folgenden Kalenderjahr eine Altersteilzeit beginnen möchten und die Voraussetzungen hierfür zum Antritt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfüllen, reichen ihren Antrag in Textform im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Juni des Vorjahres beim Dienstgeber ein. 2 Dem Antrag nach Satz 1 ist der Nachweis über die Erfüllung der persönlichen Voraussetzung gemäß § 4 Absatz 2 sowie ggf. der Nachweis gemäß § 3 Absatz 2a Satz 1 Buchstabe a beizufügen. 3 Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags gemäß Satz 2 beim Dienstgeber maßgeblich. 4 Die Entscheidung über die Vergabe erfolgt unter Berücksichtigung der in § 3 Absatz 2a festgelegten Kriterien bis 31. Juli des Vorjahres. 5 Nicht berücksichtigte oder verspätet eingegangene Anträge erlöschen und können im Folgejahr erneut gemäß der Sätze 1 bis 3 gestellt werden.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Vor die bisherigen Sätze 1 und 2 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:„(1) 1 Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2026 mit der Altersteilzeit beginnen möchten, findet § 3 Absatz 2a sowie § 4 Absatz 3 der Anlage 7e zur AVO in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung keine Anwendung. 2 Für die Beantragung von Altersteilzeit gilt für die in Satz 1 genannten Beschäftigten Folgendes:3 Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Textform beim Dienstgeber zu beantragen. 4 Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gestellt werden. 5 Von den Fristen nach Satz 3 oder 4 kann einvernehmlich abgewichen werden.“
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 sind die Sätze 1 und 2 eines neuen Absatzes 2.
Artikel VI
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
(
2
)
Artikel I Ziffer 1 tritt befristet vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 in Kraft. Ab dem darauffolgenden Tag tritt § 34 Absatz 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe aa sowie § 34 Absatz 2 Satz 2 in seiner am 31. März 2026 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(
3
)
Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel V mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. April 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Nr. 369Ordnung zum Rechtsträgerwechsel der Dommusik in der Erzdiözese Freiburg
(Rechtsträgerwechsel-Ordnung Freiburger Dommusik)
####(Rechtsträgerwechsel-Ordnung Freiburger Dommusik)
§ 1
Zweck dieser Ordnung
1 Bisher verantwortet der Erzbischöfliche Domfabrikfonds als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts die Freiburger Dommusik. 2 Zweck dieser Ordnung ist es, Aufgaben, Betrieb, Entwicklung und Finanzierung der Freiburger Dommusik in die Organisation der Erzdiözese Freiburg zu überführen. 3 Die Freiburger Dommusik - Domsingschule im Palais bietet ein breites Angebot der musikalischen Förderung und Ausbildung für Musikbegeisterte aller Altersgruppen. 4 Im Mittelpunkt der Chorarbeit steht die musikalische Gestaltung der Gottesdienste im Freiburger Münster und die Glaubensverkündigung durch den Gesang.
#§ 2
Stichtag
Die Freiburger Dommusik wird zum 1. Mai 2026 in die Organisation der Erzdiözese Freiburg überführt.
#§ 3
Vermögensübergang
(
1
)
Das zum Ablauf des 30. April 2026 der Freiburger Dommusik zuzuordnende vorhandene bewegliche Sach-, Geld- und immaterielle Vermögen des Erzbischöflichen Domfabrikfonds geht zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg über.
(
2
)
1 Bestehende Zweckbindungen des Sach- und Geldvermögens sind seitens der Erzdiözese Freiburg zu beachten. 2 Bei Vermögen, das gespendet oder gestiftet wurde, ist der Wille der Spender und Stifter zu wahren.
(
3
)
1 Ein Verzeichnis der zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg übergegangenen wesentlichen Vermögensgegenstände wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ordnung durch die Erzdiözese Freiburg erstellt. 2 Als wesentlich gelten solche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von 1.000,00 Euro brutto übersteigen.
(
4
)
Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden, grundstücksgleiche und sonstige Rechte an Grundstücken verbleiben bei dem Erzbischöflichen Domfabrikfonds.
#§ 4
Übergang von Arbeitsverhältnissen
(
1
)
Die Arbeitsverhältnisse der für die Domsingschule tätigen Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Domfabrikfonds gehen zum Stichtag auf die Erzdiözese Freiburg als neue Anstellungsträgerin über.
(
2
)
Die Erzdiözese Freiburg ist verpflichtet, den Rechtsträgerwechsel bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) anzuzeigen und eine Fortführung der Zusatzversorgung gegebenenfalls durch eine Beteiligung bei der KZVK zu schaffen.
#§ 5
Rechtsnachfolge
(
1
)
Die Erzdiözese Freiburg tritt zum Stichtag, soweit staatliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, in alle die Freiburger Dommusik betreffenden Rechte und Pflichten des Erzbischöflichen Domfabrikfonds an dessen Stelle ein, insbesondere:
- in die den Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens nach § 3 zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse oder Rechte,
- in alle Arbeitsverhältnisse nach § 4 als Arbeitgeberin,
- in sämtliche der Freiburger Dommusik zuzuordnenden sonstigen Verträge,
- in sämtliche der Dommusik zuzuordnenden Forderungen und Verbindlichkeiten und
- in sämtliche Rechte und Pflichten aus etwaigen behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen zugunsten der Freiburger Dommusik.
(
2
)
Soweit erforderlich und möglich, ist zu Verträgen nach Absatz 1 Nummer 3 seitens des Erzbischöflichen Domfabrikfonds die Zustimmung der Vertragspartner zum Eintritt der Erzdiözese Freiburg einzuholen.
#§ 6
Geschäftsunterlagen
1 Die Erzdiözese Freiburg wird mit Inkrafttreten dieser Ordnung Eigentümerin sämtlicher die Freiburger Dommusik betreffender Unterlagen, die zur Fortführung der Dommusik erforderlich sind. 2 Sie sind der Erzdiözese Freiburg zum Stichtag zu übergeben.
#§ 7
Zusammenarbeit
Die mit der Überführung der Freiburger Dommusik verbundenen Aufgaben legen der Erzbischöfliche Domfabrikfonds und die Erzdiözese Freiburg einvernehmlich fest.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 27. April 2026 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 370Änderung der Satzung des
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V.
mit Sitz in Heidelberg
Sozialdienstes katholischer Frauen e.V.
mit Sitz in Heidelberg
Die Mitgliederversammlung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Ortsverein Heidelberg hat im Dezember 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 23. März 2026 und gemäß § 17 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 4. Dezember 2025 am 26. März 2026, Az.: J - 08.00#3[8]2026/3260, genehmigt.
Nr. 371Verein der Kongregation
der Schwestern der unbefleckten Empfängnis Mariens, Madurai / Indien e.V.
mit Sitz in Nußloch
der Schwestern der unbefleckten Empfängnis Mariens, Madurai / Indien e.V.
mit Sitz in Nußloch
Die Mitgliederversammlung des Vereins der Kongregation der Schwestern der unbefleckten Empfängnis Mariens, Madurai / Indien e.V. hat im Oktober 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 16. März 2026 und gemäß § 10 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2025 am 25. März 2026, Az.: BV-Schm 90.70/o-nu#1[2]2026/20194, genehmigt.
Nr. 372Änderung der Satzung
der Kirchlichen Sozialstation Oberes Elztal e.V.
mit Sitz in Elzach
der Kirchlichen Sozialstation Oberes Elztal e.V.
mit Sitz in Elzach
Die Mitgliederversammlung der Kirchlichen Sozialstation Oberes Elztal hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 16. Dezember 2025 und gemäß § 11 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. November 2025 am 16. Dezember 2025, Az.: J - 91.10/s-elz#1[1]2025/108234, genehmigt. Der Evangelische Oberkirchenrat Karlsruhe hat die Satzung ebenfalls gemäß § 11 der Vereinssatzung mit Beschluss vom 30. Januar 2026 genehmigt.
Nr. 373Verein der Ordensgemeinschaft
Institut Famille des Disciples du Christ e.V.
mit Sitz in Todtnau
Institut Famille des Disciples du Christ e.V.
mit Sitz in Todtnau
Im März 2026 wurde als ziviler Rechtsträger der Ordensgemeinschaft Institut Famille des Disciples du Christ ein Verein gegründet. Auf Antrag vom 24. März 2026 und gemäß § 10 Absatz 6 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Satzung in der Fassung vom 3. März 2026 am 25. März 2026, Az.: BV-Schm 27.69#9[3]2026/20165, genehmigt.
Nr. 374Änderung der Satzung des Caritasverbandes Kinzigtal e.V.
Die Vertreterversammlung des Caritasverbandes Kinzigtal e.V. hat im November 2025 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Satzungsänderung wurde vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. am 7. Januar 2026 zugestimmt. Auf Antrag des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. vom 21. Januar 2026, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 11. Februar 2026, und gemäß § 22 Absatz 2 der Satzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 20. November 2025 am 23. Februar 2026, Az.: J - 91.40/c-has#1[12]2026/11576, genehmigt.
Nr. 375Jahresversammlung des
Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg
Kirchengeschichtlichen Vereins für das Erzbistum Freiburg
Einladung zur Jahreshauptversammlung für 2025 des Kirchengeschichtlichen Vereins am:
Mittwoch, den 6. Mai 2026 um 18:00 Uhr,
im Thomas-Nörber-Saal des Erzbischöflichen Ordinariates
(wie letztes Jahr, →Hintereingang Konviktstraße)
im Thomas-Nörber-Saal des Erzbischöflichen Ordinariates
(wie letztes Jahr, →Hintereingang Konviktstraße)
Als Tagesordnungspunkte sind vorgesehen:
- Öffentlicher Vortrag, Erzb. Oberarchivdirektor Dr. Christoph Schmider:Kriegsreporter, Waffenexperten, Ordnungshüter, Dolmetscher: Geistliche in ungewohnten Rollen, zu beobachten in den „Kriegsberichten“
Nicht öffentliche Vereinsagenden
- 2.
- Genehmigung der Tagesordnung
- 3.
- Genehmigung des Protokolls
- 4.
- Bericht des Vorsitzenden
- 5.
- Totengedenken
- 6.
- Bericht des FDA-Schriftleiters
- 7.
- Bericht des Kassenwarts
- 8.
- Hinweise und Planungen
- 9.
- Entlastung des Vorstandes
- 10.
- Neuwahlen
- 11.
- Verschiedenes
Personalmeldungen
Nr. 376Im Herrn verschieden
6. April 2026: | Diakon i. R. Jürgen-Christian Knetsch † in Tübingen | |
10. April 2026: | Pfarrer i. R. Ivan Plješa † in Karlsruhe | |
12. April 2026: | Domkapellmeister a. D. Prälat Dr. Raimund Hug † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 7 - 30. April 2026 | |
| Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
| Telefon: 0761 2188-376 | ||
| E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
| Erscheinungsweise: | ca. 15 Ausgaben jährlich zzgl. Sonderdrucke | |