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Erlass über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO)
vom 30. April 2020
(ABl. 2020, S. 326), zuletzt geändert am 16. Dezember 2024 (ABl. 2024, S. 371)
#Vereinfachung des Verfahrens hinsichtlich der Genehmigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden
1 In Umsetzung des kirchlichen Subsidiaritätsprinzips sowie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Arbeitsverträgen wird unter Außerkraftsetzung des Erlasses über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Bereich der Kirchengemeinden gemäß § 9 Teil V der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (KVO) vom 16. März 2023 (ABl. S. 180) das Verfahren und die Befugnis bezüglich der Genehmigung dieser Verträge neu geordnet.
2 Ab 19. Dezember 2024 gelten daher bezüglich des Genehmigungsverfahrens von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden in den Katholischen Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden nachfolgende Regelungen:
3 Gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO bedürfen Arbeitsverträge zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. 4 Diese Genehmigung gilt gemäß § 9 Teil V KVO für alle Arbeitsverträge allgemein als erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und keine kirchenfeindliche Betätigung und kein Austritt aus der Katholischen Kirche vorliegt:
- bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Katholischen Kirchengemeinden:
- a.
- Die Katholische Kirchengemeinde ist einer Verrechnungsstelle oder einer Geschäftsstelle der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim angeschlossen.
- b.
- Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
- c.
- Die Arbeitsverträge enthalten einen Prüfvermerk der Leitung der zuständigen Verrechnungsstelle oder deren bevollmächtigten Vertretung bzw. der zuständigen Gesamtkirchengemeinde Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim oder deren bevollmächtigten Vertretung. Der Prüfvermerk darf nicht von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verrechnungsstelle oder der Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde erteilt werden, die/der den Arbeitsvertrag selbst (mit)unterzeichnet hat.
- bei Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Geschäftsstellen der Katholischen Gesamtkirchengemeinden Freiburg, Karlsruhe oder Mannheim:Die Arbeitsverträge werden unter Verwendung der vom Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg herausgegebenen Vertragsmuster in der jeweils aktuellen Fassung abgeschlossen.
5 Dieser Erlass entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg herbeizuführen.
6 Dieser Erlass gilt in entsprechender Anwendung für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts, die gemäß §§ 12 f. Teil V KVO dem Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Absatz 1 Ziffer 14 Teil V KVO unterliegen.