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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt
vom 11. Oktober 1982
(ABl. 1982, S. 366), zuletzt geändert am 30. November 2023 (ABl. 2023, S. 403)
# 1 Gemäß § 24 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg erlässt das Erzb. Ordinariat die nachstehenden Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt. 2 Mit ihnen soll im Interesse aller Zuwendungsempfänger eine gerechte und zweckdienliche Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erreicht und ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung gewährleistet werden.
- 1.1
- Zuwendungen im Sinne der Bewilligungsbedingungen sind kirchliche Haushaltsmittel, die an Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung zur Erfüllung kirchlicher oder caritativer Aufgaben laufend oder einmalig zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören Zuweisungen, Zuschüsse, Schuldendienstbeihilfen und sonstige bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.
- 1.2
- Folgende Zuwendungsarten sind zu unterscheiden:
- Zuwendungen zur Deckung des gesamten oder eines nicht abgrenzbaren Teils des Ausgabenbedarfs des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). Hierzu zählen auch die unmittelbaren Leistungen von Dienstbezügen an Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers.
- Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben für einzelne, abgegrenzte Vorhaben und Maßnahmen (Projektförderung).
- 1.3
- Zuwendungen können nur für solche Aufgaben gewährt werden, an deren Durchführung ein erhebliches kirchliches Interesse besteht und die ohne eine derartige Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ausgaben für Investitionen werden erst veranschlagt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 2 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg erfüllt sind.
- 2.1
- Die Zuwendung wird durch eine schriftliche Mitteilung bewilligt. Sie wird unter dem Vorbehalt gezahlt, dass der anerkannte Haushaltsplan (Wirtschaftsplan, Voranschlag) einschließlich des Stellenplans eingehalten wird.
- 2.2
- Soweit eine Einrichtung Zuwendungen zu den Personalkosten erhält, bedarf ihr Stellenplan ohne vorherige Zustimmung des Erzb. Ordinariats nicht geändert werden. Der Stellenplan in der vom Erzb. Ordinariat genehmigten Fassung ist hierfür maßgebend. Liegt ein genehmigter Stellenplan nicht vor, ist vor Einstellung von Mitarbeitern die vorherige Zustimmung des Erzb. Ordinariats einzuholen.
- 2.3
- Werden aus der Zuwendung auch Personalausgaben geleistet, darf der Zuwendungsempfänger seine Bediensteten nicht besser stellen als vergleichbare Bistumsbedienstete, soweit im Rahmen der AVR oder bei der Bewilligung nicht etwas anders zugelassen worden ist. Entsprechendes gilt auch für die sächlichen Verwaltungsausgaben, die aus der Zuwendung bestritten werden.
- 3.1
- Die Zuwendung ist entsprechend dem vorgelegten Antrag oder nach der im Bewilligungsbescheid angegebenen Zweckbestimmung wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Für die Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Bau- und größeren Ausstattungsmaßnahmen gilt § 20 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg.
- 3.2
- Wird die Zuwendung nicht bestimmungsgemäß verwendet, muss sie zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn während des Haushaltsjahres der Haushalts- und Stellenplan ohne Zustimmung des Erzb. Ordinariats geändert wird.
- 3.3
- Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan oder in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Verwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung. Ausnahmen sind möglich im Falle von zusätzlichen Spenden und Eigenleistungen.
- 3.4
- Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks, die zu einer Erhöhung der Zuwendung im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das Erzb. Ordinariat vorher zugestimmt hat.
- 4.1
- Über die Verwendung der Zuwendung ist der Nachweis durch die Jahresrechnung mit einer Darstellung über den Stand der Geldmittel, Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31. 12. des abgelaufenen Kalenderjahres vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis ist auf Verlangen ein Tätigkeitsbericht beizufügen. Der Verwendungsnachweis ist in zweifacher Ausfertigung bis spätestens 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Erzb. Ordinariat einzureichen. Falls Sonderregelungen bestehen, sind diese anzuwenden.
- 4.2
- Bei einmaligen, projektgebundenen Zuwendungen genügt als Nachweis eine Darstellung der geförderten Maßnahme sowie die Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben für das Projekt.
- 5.
- Das Erzb. Ordinariat ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen oder durch die Revision oder durch andere Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gewünschten Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 53 Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg gilt entsprechend.
- 6.
- Soweit die beantragte Zuwendung nicht in voller Höhe gewährt werden konnte, muss der Haushaltsplan durch Erhöhung der Einnahmen oder Kürzung der Ausgaben ausgeglichen werden.
- 7.
- Werden mit der Zuwendung Grundstücke beschafft oder bauliche Investitionen vorgenommen, ist auf Verlangen des Erzb. Ordinariats die zweckentsprechende Verwendung dinglich zu sichern.
3 Vorstehende Bewilligungsbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.