Erzbistum Freiburg
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Allgemeine Ordnung über die
Gewährung von Zuwendungen der Erzdiözese Freiburg
(Allgemeine Zuwendungsordnung – AZuO)

vom 10. Dezember 2025

(ABl. 2025, S. 3353)

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Auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erlässt die Erzdiözese Freiburg die folgende Ordnung:
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für die Erzdiözese Freiburg und ihre Kirchengemeinden (Zuwendungsgeber).
( 2 ) Diese Ordnung gilt für freiwillige Leistungen der Zuwendungsgeber im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel, die zur Erfüllung kirchlicher oder caritativer Aufgaben laufend oder einmalig zur Verfügung gestellt werden (Zuwendung).
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Leistungen an unselbständige Einrichtungen und Stellen des jeweiligen Zuwendungsgebers.
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§ 2
Zweck

Diese Ordnung legt Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Haushalt der Erzdiözese und ihrer Kirchengemeinden fest, durch die im Interesse aller Zuwendungsempfänger eine gerechte und zweckdienliche Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erreicht und ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung gewährleistet werden soll.
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§ 3
Arten der Zuwendung

Zuwendungen können in folgender Form gewährt werden:
  1. (institutionelle Förderung)
    Zuwendungen zur Deckung des gesamten oder eines nicht abgrenzbaren Teils des Ausgabenbedarfs des Zuwendungsempfängers, einschließlich Personalkosten.
  2. (Projektförderung)
    Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben für einzelne, abgegrenzte Vorhaben und Maßnahmen des Zuwendungsempfängers.
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§ 4
Antragsverfahren

( 1 ) Zuwendungen werden, sofern diese nicht auf eigenes Betreiben der Zuwendungsgeber zurückgehen, nur auf Antrag geprüft und durch schriftliche Mitteilung (Zuwendungsbescheid) bewilligt.
( 2 ) Das Verfahren bestimmt sich nach den §§ 13 bis 18.
( 3 ) Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
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Abschnitt 2 – Zuwendungsvoraussetzungen

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§ 5
Allgemeine Voraussetzungen

( 1 ) Die Gewährung von Zuwendungen ist nur zulässig, wenn ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
( 2 ) Zuwendungen sind gemäß § 18 Absatz 1 der Haushaltsordnung nur für solche Aufgaben und Projekte zulässig, an deren Durchführung ein erhebliches kirchliches Interesse besteht.
( 3 ) Ein erhebliches kirchliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn kirchliche oder caritative Aufgaben ohne eine Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Es liegt insbesondere vor, wenn für die Zuwendung ein Ansatz im Haushalt des Zuwendungsgebers veranschlagt ist.
( 4 ) Ist ein Haushaltsansatz für die Zuwendung nicht veranschlagt, sind Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 25 bis 30 der Haushaltsordnung zulässig.
( 5 ) Zuwendungen für Maßnahmen, die Beispruchsrechten des Konsultorenkollegiums und des Diözesan- oder Pfarreivermögensverwaltungsrates oder einem kirchenaufsichtlichen Anzeige- oder Genehmigungsvorbehalt unterliegen, können erst nach ordnungsgemäßer und erfolgreicher Durchführung der diesbezüglichen Verfahren gewährt werden.
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§ 6
Besondere Voraussetzungen

( 1 ) Bei Zuwendungen zur Deckung von Personal- und Verwaltungskosten müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Die Bediensteten des Zuwendungsempfängers dürfen nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bistumsbedienstete, soweit die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg oder der Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes zulassen. Entsprechendes gilt für sächliche Verwaltungsausgaben.
  2. Liegt beim Zuwendungsempfänger ein vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigter Stellenplan vor, darf dieser nicht ohne vorherige Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates geändert werden.
( 2 ) Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen sowie für Maßnahmen, die einer Ausschreibungspflicht gemäß § 31 Satz 1 der Haushaltsordnung unterliegen, müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Bei Maßnahmen, die einer Ausschreibungspflicht gemäß § 31 Satz 1 der Haushaltsordnung unterliegen, müssen die dortigen Vorgaben sowie die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Vergabeordnung und der Vergabeordnung Bau eingehalten sein.
  2. Bei Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung sowie der Instandhaltung und Instandsetzung von Immobilien müssen die Vorgaben des § 17 Absatz 2 Satz 1 der Haushaltsordnung eingehalten sein.
  3. Bei Maßnahmen der Anschaffung und Herstellung von Immobilien ist die zweckentsprechende Verwendung dinglich zu sichern, sofern das Erzbischöfliche Ordinariat dies verlangt.
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Abschnitt 3 – Bewilligungsbedingungen

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§ 7
Zweckbindung

Die Zuwendung darf nur zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Zweck verwendet werden.
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§ 8
Wirtschaftliche und sparsame Verwendung

Die Zuwendung darf ferner nur in wirtschaftlicher und sparsamer Weise verwendet werden.
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§ 9
Abtretungsverbot

Der Anspruch des Zuwendungsempfängers gegen den Zuwendungsgeber auf Auszahlung einer bewilligten Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.
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§ 10
Nachweis der Verwendung

( 1 ) Bei Zuwendungen im Rahmen institutioneller Förderung gemäß § 3 Nummer 1 ist der Zuwendungsempfänger bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres verpflichtet, den Jahresabschluss mit einer Darstellung über den Stand der Liquidität, Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres vorzulegen. Dem Jahresabschluss ist ein Tätigkeitsbericht beizufügen.
( 2 ) Bei Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung gemäß § 3 Nummer 2 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet,
  1. einen Bericht vorzulegen, in dem die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis in geeigneter Weise darzulegen sind. Hierbei hat sich der Zuwendungsempfänger an den individuellen Vorgaben des jeweiligen Zuwendungsbescheides zu orientieren.
  2. spätestens sechs Monate nach Beendigung oder Abnahme einer Baumaßnahme ist ein vollständiger Verwendungsnachweis einzureichen.
( 3 ) Ungeachtet der Art der Zuwendung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle weiteren, im Zuwendungsbescheid geforderten Verwendungsnachweise fristgerecht einzureichen.
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§ 11
Rückzahlungspflicht

( 1 ) Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen ihm aufgrund dieser Ordnung und des Zuwendungsbescheides obliegende Pflichten, kann die bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen werden.
( 2 ) Die Zuwendung ist in den folgenden Fällen unverzüglich zurückzuzahlen, sofern der Zuwendungsbescheid keine abweichenden Bestimmungen enthält:
  1. Die Zuwendung wurde nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet.
  2. Der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen oder der Zuwendungszweck ist nachträglich entfallen.
  3. Um den Betrag in Höhe der Überdeckung, wenn
    1. sich die geplanten Gesamtkosten verringern oder
    2. weitere Deckungsmittel eingeworben werden oder die Einwerbung trotz Aussicht auf Erfolg unterlassen wurde.
  4. Der Zuwendungsbescheid wurde widerrufen, aufgehoben oder zurückgenommen, sofern im Widerruf, der Aufhebung oder der Rücknahme des Zuwendungsbescheides nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) In folgenden Fällen steht es im Ermessen der bewilligenden Stelle, die Rückzahlung der Zuwendung zu verlangen. Dabei sind die Interessen des Zuwendungsgebers und -empfängers sowie die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen:
  1. Der Haushalts- und Stellenplan wird während des Bewilligungszeitraumes ohne Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates geändert.
  2. Der Zuwendungsempfänger hat gegen besondere Bedingungen oder Auflagen des Zuwendungsbescheides verstoßen. Hierzu gehören insbesondere dort aufgenommene Mitteilungspflichten.
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§ 12
Weitere Bedingungen, Mitteilungspflichten

Die bewilligende Stelle kann im Zuwendungsbescheid die Bewilligung an weitere Bedingungen, insbesondere Mitteilungspflichten, knüpfen.
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Abschnitt 4 – Verfahren

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§ 13
Antrag

( 1 ) Antragsberechtigte im Sinne dieser Ordnung sind alle natürlichen und juristischen Personen.
( 2 ) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform bei der zuständigen Stelle des Zuwendungsgebers einzureichen.
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§ 14
Antragsinhalt

( 1 ) In den Antrag sind mindestens aufzunehmen:
  1. der Verwendungszeitraum,
  2. die Höhe der beantragten Zuwendung,
  3. eine Beschreibung der Maßnahmen oder der Förderung,
  4. eine Begründung des Zuwendungsantrags.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. bei institutioneller Förderung:
    der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans.
  2. bei Projektförderung über 5.000,00 Euro:
    1. der Finanzierungsplan, unterteilt in Sach- und Personalkosten sowie
    2. ein Projektablaufplan.
( 3 ) Stellt das Erzbischöfliche Ordinariat Antragsformulare oder Vordrucke zur Verfügung, sind diese für den Antrag zu verwenden. Die Antragstellung in einer davon abweichenden Form ist mit der zuständigen Stelle im Vorfeld abzusprechen.
( 4 ) Sofern zur Entscheidung, eine bestimmte Maßnahme zu fördern, weiterführende Unterlagen benötigt werden, können diese vom Erzbischöflichen Ordinariat oder dem Verwaltungsvorstand der Kirchengemeinde angefordert werden.
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§ 15
Mittelabruf

( 1 ) Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung gemäß § 3 Nummer 1 werden in der Regel vorschüssig ausgezahlt. Eine nachschüssige Auszahlung kommt nur in Betracht, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks auch ohne die vorschüssige Auszahlung der Mittel gewährleistet ist. Hierüber entscheidet die bewilligende Stelle auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben im Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
( 2 ) Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung gemäß § 3 Nummer 2 werden in der Regel nachschüssig ausgezahlt, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller eigene Mittel verausgabt und dies dem Zuwendungsempfänger nachgewiesen hat. Sie können ausnahmsweise vorschüssig ausgezahlt werden, wenn sie unmittelbar erforderlich sind. Hierüber entscheidet die bewilligende Stelle auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben im Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Von der unmittelbaren Erforderlichkeit der Mittel ist in der Regel bei deren vollständiger Verausgabung binnen 30 Kalendertagen nach der Auszahlung auszugehen.
( 3 ) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan oder in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Verwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung. Ausnahmen sind im Falle von zusätzlichen Spenden und Eigenleistungen möglich.
( 4 ) Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks, die zu einer Erhöhung der Zuwendung im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn der Zuwendungsgeber diesen zugestimmt hat.
( 5 ) Wurde die beantragte Zuwendung nicht in voller Höhe gewährt, ist der Haushaltsplan durch Erhöhung der Einnahmen oder Kürzung der Ausgaben auszugleichen.
( 6 ) Zugesagte Mittel verfallen, wenn der Abruf innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraumes nicht erfolgt.
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§ 16
Prüfung der Verwendung

( 1 ) Die Zuwendungsgeber behalten sich das Recht vor, die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel durch geeignete Maßnahmen zu prüfen. Die Prüfung kann durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigung erfolgen.
( 2 ) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die gewünschten Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 17
Widerruf, Rücknahme

Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Rücknahme oder Widerruf und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg, entsprechend Anwendung.
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§ 18
Vereinfachtes Verfahren

Die Kirchengemeinden können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen
  1. der Betrag der Zuwendung 5.000,00 Euro nicht übersteigt und
  2. der Nachweis der Verwendung nicht mehr als einer Plausibilitätsbetrachtung bedarf
von den §§ 4, 10, 13 und 14 absehen, sofern sie die Dokumentation der Gewährung und den Nachweis der Verwendung auf andere Weise sicherstellen.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt vom 11. Oktober 1982 (ABl. S. 366), zuletzt geändert am 30. November 2023 (ABl. S. 403) außer Kraft.

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