Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung zum Umgang mit Caritasmitteln in der Erzdiözese Freiburg
vom 24. Juli 2026
ABl. 2026, S. 327
####Präambel
Caritatives Handeln und Caritasmittel sind ein starkes Zeichen gelebter Nächstenliebe und kirchlichen Handelns in den Pfarreien. Caritatives Handeln verbindet Menschen und stärkt Solidarität mit den Menschen in schwierigen und herausfordernden Lebenslagen und Lebensphasen. Die Caritasmittel ermöglichen konkrete finanzielle Hilfen dort, wo sie dringend gebraucht werden.
Die Diözesanstrategie der Erzdiözese Freiburg betont dies insbesondere im Strategischen Ziel 7: „Als Erzdiözese intensivieren und verstetigen wir unser Engagement für Menschen in unterschiedlichen sozialen Lebenslagen und Lebensphasen. U. a. geschieht dies durch die verstärkte Zusammenarbeit von Caritas und Pastoral in ihrem gemeinsamen Handeln auf allen Ebenen“.
Hierzu gehört auch der Umgang mit finanziellen Mitteln, die zur Verwendung für caritative Aufgaben in den Kirchengemeinden und Caritasverbänden zur Verfügung stehen.
#§ 1
Caritasmittel
(1) Caritasmittel sind insbesondere
- die Caritas-Kollekte,
- die Caritas-Sammlung,
- sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke.
(2) 1Geistlichen Amtsträgern anvertrautes Treugut ist seit 2021 abgeschafft. 2Solche Mittel sind unter Berücksichtigung der etwaigen Zweckbindung dem örtlichen Kirchenvermögen zuzuführen.
#§ 2
Caritas-Kollekte
(1) 1Einnahmen aus der Caritas-Kollekte zählen zu den Geldern aus Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung gemäß can. 1266 CIC und gehören gemäß § 4 Absatz 3 des Pfarreigesetzes nicht zum örtlichen Kirchenvermögen. 2Der Ertrag der Caritas-Kollekte ist ungekürzt wie im jährlichen Kollektenplan aufgeführt an die Kollektenkasse abzuführen.
(2) Die Mittel der Caritas-Kollekte werden insbesondere für Schwerpunkte in folgenden Bereichen eingesetzt:
- Familien- und Frauenhäuser,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Einrichtungen der Altenhilfe,
- Einrichtungen der Teilhabe und Eingliederungshilfe.
§ 3
Caritas-Sammlung
(1) 1Jährlich ist in den Pfarreien der Erzdiözese Freiburg im Zeitraum der Caritaswoche eine örtliche Sammlung durchzuführen. 2Nähere Hinweise zur Durchführung der Caritaswoche und den Zahlungsmodalitäten werden vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. rechtzeitig im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht. 3Die Sammlung kann als „Zahlkartensammlung“ oder mit entsprechenden Spendenbriefen von den Pfarreien durchgeführt werden. 4Die Erträge der Sammlung kommen der caritativen Arbeit der Pfarreien, der Orts- bzw. Stadtcaritasverbände und des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. zugute.
(2) Die Mittel der Caritas-Sammlung werden zur caritativen Verwendung wie folgt aufgeteilt:
- 1/3 der Mittel behält die betreffende Kirchengemeinde.
- 1/3 der Mittel erhält der betreffende Orts- bzw. Stadtcaritasverband.
- 1/3 der Mittel erhält der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
(3) Die Kirchengemeinde überweist den Anteil in Höhe von 2/3 der gesammelten Mittel ungekürzt an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., der den Ortscaritas- bzw. Stadtcaritasverbänden den ihnen zustehenden Anteil weiterleitet.
(4) 1Die Erträge aus dem der Kirchengemeinde verbleibenden Anteil der Caritas-Sammlung gehören gemäß § 4 Absatz 2 des Pfarreigesetzes zum örtlichen Kirchenvermögen der entsprechenden Kirchengemeinde. 2Gemäß § 39 des Pfarreigesetzes obliegt dem Verwaltungsvorstand der jeweiligen Kirchengemeinde deren Verwaltung (vgl. auch § 6). 3Soweit nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Zuwendungen an die Verwalter des örtlichen Kirchenvermögens als den verwalteten juristischen Rechtspersonen selbst zugedacht (§ 4 Absatz 4 des Pfarreigesetzes1#).
#§ 4
Sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke
1Sonstige örtliche Erträge und Spenden für caritative Zwecke gehören ebenfalls zum örtlichen Kirchenvermögen gemäß § 4 Absatz 2 des Pfarreigesetzes. 2Es gelten die Regelungen des § 3 Absatz 4. 3Hierunter fallen insbesondere:
- die Erträge der Opferstöcke für caritative Zwecke (z. B. Antoniuskasse);
- Spenden für caritative Zwecke;
- Erträge aus Aktionen für die gemeindliche Caritas (z. B. aus Basaren);
- Erträge von Klingelbeutelsammlungen, die ausdrücklich für Zwecke der örtlichen Caritas durchgeführt wurden;
- Spenden und sonstige Zuwendungen, die dem Pfarrer oder einem anderen Repräsentanten der Kirchengemeinde beispielsweise anlässlich eines Krankenbesuchs, der Krankensalbung o. ä. für caritative Zwecke übergeben wurden.
§ 5
Verwendung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden
(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) im Bereich derjenigen Kirchengemeinde zur Verfügung, in der die entsprechenden Einnahmen angefallen sind. 2Spenden für übergemeindliche Caritasaufgaben sind unverzüglich an den Caritasverband, die Sozialstation o. ä. weiterzuleiten.
(2) Die der Kirchengemeinde zustehenden Caritasmittel nach § 3 dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden, insbesondere für
- Individualhilfen in Notlagen Einzelner oder von Familien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde;
- Zuschüsse zu kirchlichen Kur- und Erholungsmaßnahmen (einschließlich Ferienfreizeiten), sofern für eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer die anfallende Eigenbeteiligung an den Kosten zu hoch ist;
- Zuschüsse zum Einsatz von Familienpflegerinnen und Familienpflegern, Dorfhelferinnen und Dorfhelfern u. ä., soweit die geforderte Eigenleistung auch nach Ausschöpfen aller gesetzlichen oder sonstigen Möglichkeiten zur Beihilfe nicht aufgebracht werden;
- Aufwendungen zum Beschaffen von „Aufmerksamkeiten“ (z. B. Blumen oder Karten bei Kranken- und Altenbesuchen);
- Erstattung von Kosten (z. B. Porto, Telefonkosten) bei Helferarbeiten (z. B. Besuchsdienst o. ä.) und Sammlungen;
- Kosten für Schulung und Fortbildung von Helferinnen und Helfern im caritativen Bereich (z. B. bei Alten- und Krankenbesuchen);
- Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen, die aus der Pfarrei heraus entstanden oder vom Orts- bzw. Stadtcaritasverband initiiert sind;
- Übernahme der Elternbeiträge einzelner Kindergartenkinder, wenn diese weder über die Erziehungsberechtigten noch über das Sozialamt erhoben werden können.
(3) 1Aus Caritasmitteln dürfen keine geselligen Veranstaltungen, Ausflüge, Freizeiten usw. finanziert werden. 2In Ausnahmefällen können jedoch Caritasmittel nach §§ 3 und 4 als Zuschuss an einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährt werden, wenn von diesen der erforderliche Eigenanteil nicht oder nur schwer aufzubringen ist.
(4) 1Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich der jeweiligen Pfarrei haben, sind an ihre Wohnsitzpfarrei oder eine örtliche Einrichtung (Orts- bzw. Stadtcaritasverbände, Sozialamt) zu verweisen. 2Sollte jedoch im Notfall eine Unterstützung mit Geld erforderlich sein, darf höchstens ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro mit Zustimmung des Pfarrers oder des vom Verwaltungsvorstand für pfarrliche Caritasaufgaben Beauftragten gegen Quittung ausbezahlt werden.
(5) 1Es bestehen keine Bedenken, Wohnsitzlosen Unterstützungen aus Caritasmitteln nach §§ 3 und 4 zukommen zu lassen. 2Eine solche soll in der Regel jedoch nicht in Form von Bargeld, sondern durch Übergabe von Gutscheinen in Höhe von höchstens 10,00 Euro wöchentlich erfolgen, die vor Ort in einer Bäckerei, Metzgerei oder einem Lebensmittelgeschäft eingelöst werden können. 3Sollte im Einzelfall eine Unterstützung mit Geld erforderlich sein, darf höchstens ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro mit Zustimmung des Pfarrers oder des vom Verwaltungsvorstand für pfarrliche Caritasaufgaben Beauftragten gegen Quittung ausbezahlt werden. 4Bei Zuwendungen bis zu 10,00 Euro an eine Person kann auf das Ausstellen einer Quittung verzichtet werden, wenn die Zuwendungen auf einer Liste mit dem Handzeichen der bzw. des jeweiligen Auszahlenden belegt sind.
#§ 6
Verwaltung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden
(1) 1Für die Verwaltung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 in den Pfarreien bzw. Kirchengemeinden ist der Verwaltungsvorstand verantwortlich (vgl. § 3 Absatz 4 Satz 2 sowie § 4 Satz 2). 2Der Verwaltungsvorstand hat die Möglichkeit, diese Caritasmittel einer örtlichen Gruppierung oder einem örtlichen Gremium zur Verwaltung zu übergeben.
(2) 1Der rechnerische Nachweis hat grundsätzlich über das Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu erfolgen. 2Die eingenommenen Caritasmittel nach §§ 3 und 4 müssen im Rechnungswesen der Kirchengemeinde vollständig und richtig erfasst und über ein Kontierungsmerkmal von den übrigen Einnahmen der Kirchengemeinde als zweckgebundene Mittel abgegrenzt werden. 3Die Ausgaben der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 sind ebenfalls im Rechnungswesen der Kirchengemeinde zu erfassen, über ein Kontierungsmerkmal von den übrigen Ausgaben der Kirchengemeinde abzugrenzen und durch aussagekräftige Belege nachzuweisen.
(3) Bei der Verwendung von Spenden sind die Vorgaben des Steuerrechts zur Spendenverwendung sowie zu Verwendungsnachweisen zu beachten.
(4) 1Dem Verwaltungsvorstand bleibt es unbenommen, die Mittelverwendung im Einzelfall im Rechnungswesen der Kirchengemeinde ohne Nennung des Empfängers abzubilden, um in der Kirchengemeinde die Anonymität der Bedürftigen zu wahren. 2Die Empfänger von Caritasmitteln nach §§ 3 und 4 sind in diesen Fällen in einer separaten, nur dem Verwaltungsvorstand und von ihm beauftragten Mitarbeitenden der Kirchengemeinde zugänglichen, revisionssicheren Akte (digital oder in Papierform) mit Verweis auf den jeweiligen Buchungsvorgang im Rechnungswesen (Belegnummer, Buchungsdatum) zu dokumentieren. 3Diese Nachweise sind entsprechend den kirchenrechtlichen sowie sonstigen Archivierungsregelungen des Steuer- oder Handelsrechts aufzubewahren.
(5) 1Der Pfarreivermögensverwaltungsrat hat die Pflicht, zumindest einmal jährlich in die Abrechnung der Caritasmittel nach §§ 3 und 4 sowie in die dazu gehörigen Belege Einsicht zu nehmen und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Mittelverwendung zu vergewissern. 2Dem Pfarreivermögensverwaltungsrat bleibt es unbenommen, diese Prüfung im Rahmen von Prüfungen nach §§ 41 und 42 der Haushaltsordnung auf Dritte zu übertragen, soweit in der Kassenordnung nichts anderes geregelt ist.
#§ 7
Verwendung und Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 in den Orts- bzw. Stadtcaritasverbänden
(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach § 3 stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) im Verbandsgebiet zur Verfügung. 2Diese dem Orts- oder Stadtcaritasverband zustehenden Caritasmittel dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden.
(2) Die Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 in den Orts- bzw. Stadtcaritasverbänden erfolgt gemäß deren jeweiligen satzungsgemäßen Zwecken.
#§ 8
Verwendung und Verwaltung der Caritasmittel nach § 3 im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
(1) 1Die Verwendung der Caritasmittel nach § 3 im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. stehen für den Nächstendienst (Diakonia/Caritas) in der Erzdiözese Freiburg zur Verfügung. 2Die dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. zustehenden Caritasmittel nach § 3 dürfen nur für caritative Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mittelzuordnung im Rahmen der Weiterleitung nach § 3 Absatz 3 an die Orts- bzw. Stadtcaritasverbände durch den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. erfolgt entsprechend dem Anteil der Katholikinnen und Katholiken einer Kirchengemeinde auf dem jeweiligen Verbandsgebiet auf Grundlage der aktuellen Daten der Kirchlichen Meldestelle.
#§ 9
Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung
1Caritasmittel dürfen in der Kirchengemeinde nicht angespart werden und höchstens einen Betrag umfassen, der erfahrungsgemäß im Bereich der Kirchengemeinde im Laufe eines Jahres benötigt wird. 2Falls darüber hinaus Mittel zur Verfügung stehen und nicht für Zwecke der örtlichen Caritas benötigt werden, sind sie wahlweise dem zuständigen Orts- bzw. Stadtcaritasverband, caritativen Fachverbänden, anderen sozial-caritativen Einrichtungen im Einzugsgebiet oder dem Erzbischöflichen Linzerfonds zu überweisen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 5. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 4. August 2027 außer Kraft.
(2) Der Erlass vom 26. März 2008 „Hinweise zum Umgang mit örtlichen Caritasmitteln“ (ABl. 2008, S. 240) tritt mit Ablauf des 4. August 2026 außer Kraft.