Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 4 des Generaldekretes der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Grundsatzreferat kirchliches Immobilien- und Bauwesen
(V. Sautter)

Stand: 16.07.2025

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Zu den Baukosten:

Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 Absatz 3 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
Als Bruttobaukosten sind die Gesamtkosten gemäß DIN 276 zugrunde zu legen. Die Brutto-Baukosten nach DIN 276 beinhalten die Netto-Baukosten zuzüglich der Umsatzsteuer und eventueller weiterer Nebenkosten, wie Grundstückspreis, Erschließungskosten und Baunebenkosten.
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Zu den Wertgrenzen:

Maßgebend ist die vom Erzbischof zugrunde gelegte Untergrenze von 1 Million Euro für Nachträge. Überschreitet ein Bauvorhaben mit seinen Gesamtkosten diese Summe, sind der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium stets zu beteiligen.
Gleiches gilt, wenn der Nachtrag für sich betrachtet die Untergrenze nicht überschreitet, jedoch das Gesamtgeschäft (aufgrund des Nachtrags) die Untergrenze überschreitet.
Die Beteiligungspflicht des diözesanen Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums gilt auch, wenn das Bauvorhaben mit seinen Gesamtkosten die Untergrenze überschreitet, jedoch der Finanzierungsanteil der kirchlichen Mittel aufgrund Finanzierungsbeiträgen Dritter (wie kommunale Mittel, Landesmittel oder Zuwendungen Dritter) die Untergrenze unterschreitet.