.Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC
vom 2. März 2023
(ABl. 2024, S. 186)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
#§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:
- die Diözese,
- den Bischöflichen Stuhl,
- das Domkapitel,
- die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
- Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
- weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.
(
2
)
Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl
- für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
- für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.
(
3
)
Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.
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4
)
1 Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. 2 Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.
#§ 2
Unter- und Obergrenze
(
1
)
1 Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. 2 In Diözesen
- mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
- von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
- von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
- von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
3 Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.
(
2
)
Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen
- mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
- von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
- von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
- von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
(
3
)
1 Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. 2 In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. 3 Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.
#§ 3
Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung
(
1
)
1 Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. 2 Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
(
2
)
1 Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. 2 Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
(
3
)
1 Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. 2 Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. 3 Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
(
4
)
1 Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(
5
)
Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.
#§ 4
Bauvorhaben
(
1
)
Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.
(
2
)
Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.
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3
)
Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
(
4
)
1 Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. 2 Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(
5
)
Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.
(
6
)
§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 5
Verträge über Vermietung und Verpachtung
(
1
)
Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.
(
2
)
Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die
- unbefristet sind oder
- befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.
(
3
)
1 Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. 2 § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(
4
)
Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
#§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(
1
)
1 Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. 3 Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
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2
)
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.