Erzbistum Freiburg
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Förderbestimmungen zum Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg
vom 27. Juni 2025
(ABl. 2025, S. 2559)
###I. Förderzweck des Klimaschutz-Fonds
1Der Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg ist ein Instrument, um das Klimaschutz- und Schöpfungsengagement der Erzdiözese zu verstärken1# und das gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. 2Er wird auf der Basis des CO2-Ausstoßes der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden jährlich mit neuen Mitteln ausgestattet. 3Grundlage für die bereit gestellten Gelder ist dabei ein CO2-Preis von 100 Euro/Tonne CO2-Ausstoß.
4Aus dem Klimaschutz-Fonds sollen Projekte und Vorhaben zur Erreichung der „Klimaneutralen Erzdiözese“ angeschoben oder initial unterstützt werden. 5Von der Förderung sollen der Klimaschutz in den Kirchengemeinden und den kirchlichen Einrichtungen sowie auch die Klimaschutzarbeit der Bildungsanbieter in der Erzdiözese Freiburg profitieren. 6Mit der Förderung aus dem Klimaschutz-Fonds soll eine große Reichweite und eine breite Klima- und Umweltschutzwirkung erzielt werden.
7Diese Förderbestimmungen bieten einen verlässlichen Rahmen, um möglichst viele kirchliche Rechtsträger, Einrichtungen und Organisationseinheiten der Erzdiözese Freiburg zu ermutigen, eigenverantwortlich ein Projekt, Programm oder Vorhaben (im Folgenden: Maßnahmen) als Beitrag zum Klimaschutz auf den Weg zu bringen.
#II. Grundzüge der Förderung
1Für die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutz-Fonds ist die Kommission Schöpfung und Umwelt (im Folgenden: Kommission) zuständig.2#
2Die Kommission vergibt finanzielle Mittel an Projektträger, die entweder diözesanweite oder regional vernetzte Maßnahmen mit dem Ziel initiieren und durchführen, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger im Klima- und Umweltschutz zu unterstützen. 3Diese Projektträger zeichnen sich durch eine fachliche Kompetenz aus und/oder kennen die regional spezifischen Gegebenheiten. 4Auf diese Weise können die Fördermittel zielgenau und unter Förderung des Grundsatzes der Subsidiarität eingesetzt werden.
#III. Förderbedingungen
#1. Fördertatbestände
Antragsberechtigte können sich für die Themenfelder Mobilität, nachhaltige Beschaffung, Bildung, Biodiversität und Energieeffizienz von Gebäuden3# als Projektträger um Fördermittel (im Folgenden: Projektbudgets) bewerben.
#2. Antragsberechtigte
1Antrags- und förderberechtigt als Projektträger sind
- a.
- kirchliche Körperschaften der Erzdiözese Freiburg, insbesondere Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden,
- b.
- kirchliche Anstalten, Stiftungen und Vereine der Erzdiözese Freiburg,
- c.
soweit sie Maßnahmen umsetzen, die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger (im Folgenden: Zielgruppe) im Klima- und Umweltschutz unterstützen.
2Bewilligte Maßnahmen sind von den Projektträgern eigenständig und in Eigenverantwortung durchzuführen. Kooperationen zwecks Maßnahmenumsetzung sind zwischen den vorbenannten Antragsberechtigten ausdrücklich erwünscht.
#3. Antragstellung
- 3.1
- Bewerbungen1Projektträger können sich laufend bei der Kommission um Projektbudgets für Maßnahmen bewerben. 2Über die Bewilligung des Projektbudgets entscheidet die Kommission auf Vorschlag der von ihr eingesetzten Jury.
- 3.2
- MindestprojektbudgetDas Mindestprojektbudget beträgt 15.000,00 Euro.
4. Projektbudget
1Bewilligte Projektbudgets werden zweckgebunden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
2Diese können
- a.
- als Zuwendungen zur Durchleitung an die Zielgruppe,
- b.
- zur Finanzierung von Sach- und Honorarkosten oder
- c.
- zur Gegenfinanzierung von Personalkosten
eingesetzt werden.
3Sofern bewilligte Projektmittel als Zuwendung an eine Zielgruppe durchgeleitet werden, ist mit dem endgültigen Zuwendungsempfänger eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. 4Zudem wird in diesen Fällen grundsätzlich bei dem endgültigen Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil eingefordert. 5Über Ausnahmen entscheidet nach Antragsstellung die Kommission. 6Näheres, insbesondere die verpflichtenden Inhalte der Vereinbarung, wird im Bewilligungsbescheid bzw. in der Budgetübertragung geregelt.
7Die Projektbudgets können bei Kirchengemeinden und eigenständigen kirchlichen Rechtspersonen als Fördermittel im Sinne der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg angesetzt werden. 8Bei unselbstständigen Einrichtungen und Dienststellen der Erzdiözese Freiburg haben die bewilligten Gelder ebenfalls den Charakter von Fördermitteln. 9Eine Drittmittelbefristung von Stellen lässt sich daraus nicht ableiten.
10Projektbudgets für Personal werden nur für projektbefristete Stellen gewährt. 11Über Projektbudgets finanziertes Personal wird nach den geltenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
12Sofern aus einem Projekt eine Regelaufgabe erwächst, sind die sodann anfallenden Kosten und Lasten auf Beschluss der jeweiligen Gremien aus den üblichen Haushaltsmitteln zu tragen.
#5. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien
1Die Kommission setzt zur Bewertung und Vorentscheidung der eingehenden Bewerbungen eine Jury aus ihren Reihen ein. 2Die Mitglieder der Jury sind auf dem Umweltportal der Erzdiözese Freiburg6# benannt.
3Diese zieht unter Berücksichtigung des neunten Strategischen Zieles der Diözesanstrategie zur Bewertung nachfolgende Kriterien heran:
- a.
- Treibhausgas-Minderung,
- b.
- Nachhaltiger Lebensstil,
- c.
- Natur- und Umweltschutz,
- d.
- Sichtbarkeit,
- e.
- Transferfähigkeit,
- f.
- Reichweite,
- g.
- Verstetigung,
- h.
- Veränderungsprozesse.
4Die Jury tritt in der Regel im Vorfeld der turnusmäßigen Sitzungen der Kommission zusammen und berät über die Bewilligung, Anpassung oder Ablehnung der Bewerbungen. 5Die Ergebnisse der Beratungen werden der Kommission zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.
6Tritt bei einzelnen Mitgliedern der Jury oder der Kommission ein Interessenkonflikt auf, so wird eine Befangenheit festgestellt und protokolliert. 7Dies führt dazu, dass diese Mitglieder von den Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen sind.
#6. Bewilligungsbescheid bzw. Budgetübertragung
1Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuschussbewilligung aus dem Klimaschutz-Fonds.
2Es gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt mit einem Prüfungsrecht durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
3Im Falle einer Bewilligung erhalten die Projektträger einen Bewilligungsbescheid (kirchliche Rechtsträger) oder eine Budgetübertragung (unselbstständige diözesane Einrichtungen oder Organisationseinheiten). 4Darin sind die Auszahlungsmodalitäten und Regelungen zur Rückforderung von Projektbudgets bei zweckwidriger Verwendung enthalten.
5Bewilligung und interne Budgetübertragungen werden erst vollzogen, sofern deren Bedingungen durch den Projektträger schriftlich anerkannt werden.
6Zur Schlussabrechnung hat der Projektträger eine Evaluation (inhaltlicher Erfahrungs- und finanzieller Rechenschaftsbericht) vorzulegen. 7Eine Schlusszahlung ohne Verwendungsnachweis ist ausgeschlossen.
#7. Erfolgskontrolle
1Es wird spätestens zur Schlussabrechnung eine Erfolgskontrolle durchgeführt. 2Sie untersucht und stellt dar, inwieweit und wodurch die Ziele der Maßnahme erreicht wurden.
#8. Funktion der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
1Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt steht als Ansprechpartner für Interessierte und potenzielle Projektträger zwecks Förderberatung zur Verfügung. 2Diese beinhaltet die Unterstützung und Beratung bei Projektentwicklung und Antragstellung.
3Sie bereitet Bewerbungen zur Entscheidungsfindung für die Jury und die Kommission vor und erteilt im Auftrag der Kommission den Bewilligungsbescheid bzw. die Budgetübertragung.
4Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Referatsleitung Umwelt und Energie der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt. 5Diese kontrolliert und prüft, ob die bewilligten Projektbudgets zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. 6Sie weist die Projektbudgets an, nimmt die Finanz- und Rechenschaftsberichte entgegen und rechnet die Projektbudgets ab. 7Zudem evaluiert sie die Maßnahmen und diese Förderbestimmung im Hinblick auf deren Zweck.
8Ist die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt selbst Projektträger für ein Vorhaben, so erfolgt die Budgetübertragung durch eine andere Organisationseinheit, z. B. durch die Diözesanökonomin oder den Diözesanökonomen. 9Vor Übertragung der Schlusszahlung legt sie die Evaluation der Kommission zur Freigabe vor.
#9. Geltungszeitraum
Diese Förderbestimmungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2030, längstens jedoch, soweit Mittel im Klimaschutz-Fonds zur Verfügung stehen.
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2 ↑ vgl. Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 374).
2 ↑ vgl. Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 374).
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3 ↑ Das Themenfeld Gebäude & Energie wird grundsätzlich über die ebenfalls aus dem Klimaschutz-Fonds bereitgestellten Fördermittel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Ausbau gebäudenaher Photovoltaik und Umstieg bei der Wärmeversorgung) abgedeckt. Solche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Förderbestimmungen.
3 ↑ Das Themenfeld Gebäude & Energie wird grundsätzlich über die ebenfalls aus dem Klimaschutz-Fonds bereitgestellten Fördermittel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Ausbau gebäudenaher Photovoltaik und Umstieg bei der Wärmeversorgung) abgedeckt. Solche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Förderbestimmungen.
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4 ↑ z. B. IRP, IPB, Katholische Akademie, Sprachenkolleg, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Erzbischöfliche Bauämter, Verrechnungsstellen, Bildungswerke u. a.
4 ↑ z. B. IRP, IPB, Katholische Akademie, Sprachenkolleg, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Erzbischöfliche Bauämter, Verrechnungsstellen, Bildungswerke u. a.
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6 ↑ siehe unter https://umwelt.ebfr.de.
6 ↑ siehe unter https://umwelt.ebfr.de.