Erzbistum Freiburg
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Anwendungserlass zur Nutzung einer Kirche als Ordenskirche (can. 611, n. 3 CIC)

vom 28. Mai 2025

ABl. 2025, S. 2535

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
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Gemäß can. 611, n. 3 CIC ist einem Klerikerinstitut eine Ordenskirche zur Verfügung zu stellen.
Um zum Nutzen der Gläubigen ein gutes Miteinander zwischen Pfarrei und Klerikerinstitut sicherzustellen und eine ausgeprägte und wirksame Präsenz der Klerikerinstitute in der Erzdiözese Freiburg zu gewährleisten, ergeht ergänzend folgender Anwendungserlass:
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I. Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche

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1. Vertragsschluss bis zum 31. Dezember 2027

In jeder Pfarrei, in der ein Klerikerinstitut eine rechtmäßig errichtete Niederlassung hat, ist zukünftig spätestens bis zum 31. Dezember 2027 zwischen der Pfarrei und dem betreffenden Klerikerinstitut ein Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche mit nachfolgenden Regelungen zu schließen. Der Pfarreirat ist vorher anzuhören.
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2. Funktion des Kirchenrektors

2.1
Die Funktion eines Kirchenrektors für die betreffende Kirche übt der Obere der Niederlassung des Klerikerinstitutes aus, sofern das Eigenrecht nichts anderes vorsieht. Die Person, die die Funktion des Kirchenrektors ausübt, ist dem Ortsordinarius mitzuteilen. Sie bedarf dessen Bestätigung.
2.2
Für die Ausübung der Funktion des Kirchenrektors gelten die cann. 558 bis 562 CIC entsprechend.
2.3
Der Ortsordinarius erteilt darüber hinaus der Person, welche die Funktion des Kirchenrektors wahrnimmt, unbeschadet des im Übrigen zu beachtenden Rechts die Erlaubnis für folgende pfarrlichen Amtshandlungen:
2.3.1
die Spendung der Taufe,
2.3.2
die Assistenz bei der Eheschließung. Die allgemeine Traubefugnis gemäß can. 1111 § 1 CIC ist gleichzeitig übertragen.
2.4
Die Person, die die Funktion des Kirchenrektors erfüllt, ist zu den Gremiensitzungen der Pfarrei einzuladen, deren Tagesordnungspunkte das Klerikerinstitut betreffen. Unbeschadet der dem Ortsordinarius in den cann. 559 und 560 eingeräumten Rechten können die das Klerikerinstitut betreffende Beschlüsse nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Pfarrei und Klerikerinstitut getroffen werden.
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3. Mietfreie Überlassung

Die Überlassung der betreffenden Kirche an das Klerikerinstitut erfolgt mietfrei.
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II. Vorabgenehmigung

Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche benötigt auf Seiten der Pfarrei zur Erlangung der Rechtswirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
Hierzu wird die nachfolgende Regelung getroffen:
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1. Voraussetzung Vorabgenehmigung

Für den Vertrag zur Nutzung einer Kirche als Ordenskirche gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung gegenüber der Pfarrei unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen als erteilt (Vorabgenehmigung):
1.1
Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche wird unter Verwendung des vom Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassung1# unverändert und ohne eine gesonderte Regelung zu § 9 abgeschlossen.
1.2
Der Vertragsentwurf wurde dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von drei Wochen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
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2. Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorliegen der vorbenannten Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1 ist durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
„Die Genehmigungsvoraussetzungen der Vorabgenehmigung liegen vor.
Grafik
Der Vertrag über die Nutzung einer Kirche als Ordenskirche wird unter Verwendung des vom Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat herausgegebenen Vertragsmusters in der jeweils aktuellen Fassung unverändert und ohne eine gesonderte Regelung zu § 9 abgeschlossen.

UND
Grafik
Der Vertragsentwurf wurde dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt und dieses hat innerhalb von drei Wochen nach Anzeige keinen Einspruch erhoben.
Anzeige eingereicht am .
Fristablauf am .
Damit gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung (Vorabgenehmigung) gegenüber der Pfarrei als erteilt.
Für die Richtigkeit
Geschäftszeichen
Ort, Datum
Ortskirchliches Organ/Verwaltungsvorstand“
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3. Fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat

Dem Referat Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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4. Inkrafttreten

Dieser Anwendungserlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ abrufbar auf der Website des Referates Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen im Erzbischöflichen Ordinariat unter dem Link https://www.ebfr.de/erzdioezese-freiburg/ueber-das-erzbistum/orden-geistliche-gemeinschaften-und-bewegungen/dokumente.