Erzbistum Freiburg
.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Erzdiözese Freiburg für die religionspädagogische Ausbildung von Priestern der Weltkirche
vom 24. März 2025
(ABl. 2025, S. 105)
##Für die Ausbildung von Priestern der Weltkirche, die gemäß § 97 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBI. S. 437) zur Erteilung von Religionsunterricht eingesetzt werden können, wird folgende Ordnung erlassen:
#Abschnitt 1 – Religionspädagogische Ausbildung
#§ 1
Ziel der Ausbildung
1 Die Teilnehmer des Ausbildungskurses „Religionspädagogik“ sollen befähigt werden, Religionsunterricht zu erteilen. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die adressatenorientierte Planung des Unterrichts auf der Grundlage des jeweils geltenden Bildungsplanes,
- die didaktisch und methodisch durchdachte Anwendung der Planung in der Praxis des Religionsunterrichts,
- die Initiierung lebensweltorientierter religiöser Lehr- und Lernprozesse,
- die Reflexion des Unterrichts und der Rolle als Religionslehrer.
§ 2
Zulassung zur Ausbildung
(
1
)
Priester der Weltkirche, die einen pastoralen Auftrag in der Erzdiözese wahrnehmen, können für den Ausbildungskurs „Religionspädagogik“ zugelassen werden, wenn sie die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen mitbringen.
(
2
)
Über die Zulassung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach einem persönlichen Gespräch, das in der Regel von der bzw. dem Schulbeauftragten geführt wird.
(
3
)
Mit Vorliegen einer Zulassung gilt die Teilnahme an den Abschnitten des Ausbildungskurses „Religionspädagogik“ (§§ 4 bis 6) als Dienstzeit.
#§ 3
Ausbildungsabschnitte
(
1
)
Der Ausbildungskurs „Religionspädagogik“ umfasst folgende Ausbildungsabschnitte:
(
2
)
Die Teilnahme an allen Abschnitten ist verpflichtend.
#§ 4
Einführungskurs
1 Der Priester der Weltkirche nimmt am Einführungskurs, den das Institut für Pastorale Bildung gestaltet, teil. 2 Inhaltliche Schwerpunkte sind hierbei
- die Einführung in das deutsche und das baden-württembergische Schulsystem, den Bildungsplan und schulrechtliche Grundlagen,
- Qualitätsmerkmale von Religionsunterricht,
- Methodik und Didaktik des Religionsunterrichts,
- Planung und Durchführung von Einzelstunden und Lernsequenzen,
- Reflexion und Weiterentwicklung der Tätigkeit.
§ 5
Schulpraktikum
(
1
)
Das Schulpraktikum findet in einer Grundschule oder einer Schule der Sekundarstufe I statt.
(
2
)
Das Schulpraktikum beginnt in der Regel am ersten Schultag nach den Herbstferien und dauert 18 Monate.
(
3
)
1 Eine Mentorin bzw. ein Mentor ermöglicht dem Priester der Weltkirche die wöchentliche Hospitation von vier bis sechs Wochenstunden in ihrem bzw. seinem Unterricht. 2 Zunehmend soll der Priester der Weltkirche eigene Unterrichtserfahrungen machen (Begleiteter Ausbildungsunterricht).
(
4
)
Die bzw. der Schulbeauftragte führt während des Schulpraktikums drei beratende Unterrichtsbesuche durch.
(
5
)
Das Schulpraktikum kann bis zum Ende des folgenden Schulhalbjahres verlängert werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Prüfung noch nicht erfolgreich absolviert werden kann.
#Abschnitt 2 – Prüfung
#§ 6
Art der Prüfung
(
1
)
1 Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Unterrichtspraxis. 2 Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere in den Bereichen Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. 3 Die Prüfungsstunde dauert mindestens 45 und höchstens 90 Minuten. 4 Für die unterrichtspraktische Prüfung fertigt der Priester der Weltkirche einen schriftlichen Unterrichtsentwurf an. 5 Der Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen und individualisiertem Lernen ist dabei stets zu behandeln.
(
2
)
Die Mentorin oder der Mentor sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter dürfen nicht an der Prüfungslehrprobe teilnehmen.
(
3
)
1 Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt den Zeitraum, in dem die Prüfung stattfindet. 2 Die bzw. der Schulbeauftragte stimmen den Prüfungstag mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan und dem Prüfungskandidaten ab.
(
4
)
1 Für die unterrichtspraktische Prüfung ist ein Exemplar des schriftlichen Unterrichtsentwurfs pro Kommissionsmitglied und eines für die Akten vom Prüfungskandidaten zu erstellen und den Prüfenden etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. 2 Der Entwurf soll ohne Materialien zehn Seiten nicht überschreiten. 3 Er muss den Zusammenhang mit vorherigem und folgendem Unterricht darlegen. 4 Eine Einsichtnahme der Prüfenden in die jeweiligen Klassentagebücher ist zu gewährleisten.
(
5
)
Dem Unterrichtsentwurf ist die schriftliche Versicherung des Prüfungskandidaten beizufügen, dass er selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde.
#§ 7
Prüfungsbehörde, Prüfende Personen
(
1
)
Prüfungsbehörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
(
2
)
1 Die Prüfungskommission besteht aus der bzw. dem zuständigen Schulbeauftragten und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan. 2 Bei Verhinderung einer prüfenden Person bestellt das Erzbischöfliche Ordinariat Ersatz.
#§ 8
Niederschrift
1 Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Die Niederschrift enthält
- die Besetzung der Prüfungskommission,
- Name des Prüfungskandidaten,
- Tag, Ort und Klasse der Prüfung,
- Beginn und Ende, Themen und Verlauf der Prüfung,
- die Prüfungsnote und die tragenden Gründe sowie
- besondere Vorkommnisse.
3 Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugesendet.
#§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
(
2
)
1 Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. 2 Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
sehr gut bis gut | (1,5), |
gut bis befriedigend | (2,5), |
befriedigend bis ausreichend | (3,5), |
mangelhaft bis ungenügend | (5,5). |
3 Die Zwischennote ausreichend bis mangelhaft wird nicht vergeben.
(
3
)
Die Note ist in ihrer wörtlichen Bezeichnung anzugeben, zusätzlich in Klammern die bezifferte Bewertung.
(
4
)
1 Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen voneinander ab und erfolgt keine Einigung, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. 2 Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und auf eine ganze oder halbe Note als Endnote festgelegt. 3 Im Anschluss an die Prüfung eröffnet die Schuldekanin oder der Schuldekan auf Wunsch die Note, auf Verlangen auch deren tragende Gründe.
#§ 10
Fernbleiben von der Prüfung
(
1
)
Wer ohne Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats der Prüfung fern bleibt, erhält in der Prüfung die Note „ungenügend“ (6,0).
(
2
)
1 Genehmigt das Erzbischöfliche Ordinariat den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. 3 Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt nur genehmigt werden, wenn er unverzüglich mitgeteilt und unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. 4 In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt oder wiederholtem Fernbleiben im Falle einer Erkrankung, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 5 Das Erzbischöfliche Ordinariat bestimmt, wann die Prüfung nachzuholen ist. 6 Sie soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.
(
3
)
1 Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz unterzogen hat, kann nachträglich eine Verhinderung wegen dieses Grundes nicht geltend machen. 2 Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3 Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. 4 Die Nachweispflicht obliegt dem Prüfungskandidaten. 5 Wenn nach Abschluss der Prüfungsleistung, für die eine Verhinderung geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist das Berufen auf einen Rücktrittsgrund in jedem Fall ausgeschlossen.
#§ 11
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Prüfungsleistung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist, kann die Prüfung während des laufenden Schulpraktikums einmal wiederholt werden.
(
2
)
1 Nach Rücksprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat kann der Ausbildungszeitraum bis maximal zum Ende des ersten Halbjahres des Folgeschuljahres verlängert werden. 2 Die Prüfung ist dann gegen Ende des Verlängerungszeitraums zu wiederholen.
(
3
)
Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch erloschen.
#§ 12
Lehrbefähigung
Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre für die Schulart, in der die Prüfung abgelegt worden ist.
#Abschnitt 3 – Inkrafttreten
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 2. April 2025 in Kraft.