Erzbistum Freiburg
.§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung für die diözesane Anerkennung und Beauftragung der Geistlichen Begleiterinnen bzw. Geistlichen Begleiter für den Fachdienst Geistliche Begleitung
vom 21. Februar 2025
(ABl. 2025, S. 103)
####§ 1
Unterscheidungskriterien für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg
Innerhalb der Erzdiözese Freiburg gibt es unterschiedliche Stufen der Anerkennung bzw. Beauftragung als Geistliche Begleitung:
- 1 Personen, die einen Ausbildungskurs abgeschlossen haben, der den Standards der Geistlichen Begleitung in der Erzdiözese Freiburg entspricht, und die Standards der Erzdiözese Freiburg anerkennen, aber nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. 2 Sie werden von ihrer jeweiligen Kirche beauftragt und sind für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg anerkannt.
- Personen, die einen Ausbildungskurs abgeschlossen haben, der den Standards der Geistlichen Begleitung in der Erzdiözese Freiburg entspricht, und von der Erzdiözese Freiburg beauftragt sind (Mitglieder der katholischen Kirche).
§ 2
Voraussetzungen für eine diözesane Beauftragung als Geistliche Begleitung gemäß § 1 Ziffer 2
Folgende Voraussetzungen sind für die diözesane Beauftragung als Geistliche Begleitung in der Erzdiözese Freiburg notwendig:
- abgeschlossener Ausbildungskurs in Geistlicher Begleitung gemäß den Standards,
- persönliche Eignung für den Dienst der Geistlichen Begleitung,
- aktive Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche,
- Antrag auf Anerkennung durch die Begleiterin bzw. den Begleiter,
- Referenzschreiben seitens einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters im pastoralen Dienst der Pfarrei (bei Ehrenamtlichen),
- Lebenslauf und Motivationsschreiben,
- Anerkennung der und Verpflichtung auf die Standards der Erzdiözese Freiburg und die Rahmenorientierung der Deutschen Bischofskonferenz,
- Präventionsschulung und Verpflichtung auf die Vorgaben der Erzdiözese Freiburg zu grenzachtendem Umgang in Bezug auf geistlichen und sexuellen Missbrauch,
- Führen eines geistlichen Lebens mit eigener Inanspruchnahme von Geistlicher Begleitung und Exerzitien,
- Bereitschaft, an Weiterbildungsangeboten und Supervision/kollegialer Beratung teilzunehmen.
§ 3
Beauftragung durch die Erzdiözese Freiburg
(
1
)
Der Antrag zur Anerkennung und Beauftragung als Geistliche Begleitung wird von der Begleiterin oder dem Begleiter selbständig bei der Fachstelle Geistliche Begleitung gestellt.
(
2
)
Mit dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen und Nachweise gemäß § 2 bei der Fachstelle eingereicht werden.
(
3
)
1 Nach einer Prüfung der Unterlagen wird die beantragende Person zu einem persönlichen Aufnahmegespräch eingeladen. 2 Das Gespräch wird von der Leitung der Fachstelle Geistliche Begleitung und der Leitung des Exerzitienwerks oder einer weiteren fachlich kompetenten Person der Erzdiözese Freiburg durchgeführt.
(
4
)
1 Nach der erfolgreichen Aufnahme erfolgt die Beauftragung als „diözesan anerkannte Geistliche Begleitung“ durch den Ordinarius. 2 Beauftragt werden die Geistlichen Begleiterinnen und Begleiter im Rahmen eines Gottesdienstes, der von der Fachstelle organisiert wird. 3 Die jeweiligen Pfarreien des Wohnorts der beauftragten Person werden über die Beauftragung informiert.
(
5
)
1 Die Beauftragung bzw. Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. 2 Sie kann jeweils nach Beendigung der fünf Jahre gemäß § 5 verlängert werden.
(
6
)
Die Fachstelle Geistliche Begleitung führt ein Register über alle Personen, die zum Dienst der Geistlichen Begleitung anerkannt oder beauftragt worden sind.
#§ 4
Rahmenbedingungen des Dienstes als Geistliche Begleitung
(
1
)
Die Fachstelle Geistliche Begleitung kann fachliche Vorgaben festlegen und stellt deren Einhaltung sicher.
(
2
)
Die Fachstelle Geistliche Begleitung organisiert und veranstaltet Fortbildungsangebote.
(
3
)
Die Erzdiözese Freiburg ermöglicht und finanziert Supervision nach den Richtlinien der Erzdiözese Freiburg oder Beratung im Zusammenhang mit Geistlicher Begleitung.
(
4
)
Zur kollegialen Begleitung und Unterstützung können in verschiedenen Regionen der Diözese Regionale Arbeitsgruppen Geistlicher Begleitung (RAG) besucht werden, die sich in der Regel zwei bis dreimal jährlich treffen.
(
5
)
Ansprechpartner der Geistlichen Begleitungen ist die Fachstelle Geistliche Begleitung.
#§ 5
Folgebeauftragung/Folgeanerkennung
(
1
)
Der Antrag auf eine Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung wird von den Begleiterinnen und Begleitern selbständig gestellt.
(
2
)
Für eine Verlängerung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Innerhalb von fünf Jahren sind drei Fortbildungen zu belegen.
- Die Präventionsschulung ist nach jeweils fünf Jahren zu erneuern.
- Innerhalb des Beauftragungszeitraums erfolgt mindestens einmal ein Gespräch mit der Leitung der Fachstelle Geistliche Begleitung.
- Ein kurzer Reflexionsbericht über den Verlauf der Begleitungen während der fünf Jahre ist der Fachstelle mit dem Antrag auf Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung vorzulegen.
(
3
)
Bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen kann die Beauftragung durch den Ordinarius verlängert werden.
#§ 6
Aberkennung
(
1
)
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Standards und die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg kann einer Geistlichen Begleiterin bzw. einem Geistlichen Begleiter Anerkennung und Beauftragung entzogen werden.
(
2
)
Die zugrundeliegenden Vorwürfe, die gegen die Fortdauer der Beauftragung oder gegen eine Folgebeauftragung bzw. Folgeanerkennung sprechen, werden gemäß den Standards und der Präventionsordnung überprüft.
(
3
)
1 Bei Vorwürfen Geistlichen Missbrauchs wird die zuständige Ansprechperson für Geistlichen Missbrauch in der Erzdiözese Freiburg nach Kenntniserlangung umgehend informiert. 2 Das weitere Vorgehen erfolgt nach deren Maßgaben.
(
4
)
Bei in der Pastoral tätigen Personen sind die unmittelbar dienstvorgesetzte Person sowie die für das pastorale Personal zuständige Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu informieren, bei ehrenamtlichen Begleiterinnen und Begleitern der zuständige Pfarrer der Wohnortpfarrei.
(
5
)
Bei Personen aus anderen Kirchen wird darüber hinaus die zuständige Stelle der entsprechenden Kirche informiert.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.