Erzbistum Freiburg
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Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der Erzdiözese Freiburg (§ 29-KDG-Gesetz)

vom 21. Mai 2021

(ABl. 2021, S. 81),
geändert am 25. März 2025 (ABl. 2025, S. 102)

Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden.
Zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird das nachfolgende Gesetz erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der Erzdiözese Freiburg, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören neben der Erzdiözese die röm.-kath. Kirchengemeinden. Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen, insbesondere die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
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§ 3
Regelung durch Verwaltungsverordnung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.
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§ 4
Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft.