.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung der Erzdiözese Freiburg über die Gewährung ergänzender Unterstützung im Zusammenhang mit Verfahren zur Anerkennung des Leids
vom 12. Juli 2024
####Präambel
Diese Ordnung wird in Ergänzung zu der am 24. November 2020 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids vom 16. Dezember 2020 (ABl. S. 515), zuletzt geändert am 9. Februar 2023 (ABl. S. 101), erlassen.
#§ 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(
1
)
Die Abschnitte 1, 2 und 3 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids finden in dieser Ordnung entsprechende Anwendung.
(
2
)
Alle Leistungen dieser Ordnung sind freiwillige Leistungen der Erzdiözese Freiburg ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(
3
)
Gewährte Leistungen sind gegenüber später gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen aufrechenbar.
#§ 2
Unabhängige Stelle für Unterstützung
(
1
)
Die Prüfung der Voraussetzungen monatlicher Unterstützungsleistungen gemäß § 4 oder Kostenübernahmen gemäß §§ 6 und 7 dieser Ordnung sowie gemäß Abschnitt 9 Absatz 1 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids erfolgt durch die Unabhängige Stelle für Unterstützung.
(
2
)
Die Festsetzung und Auszahlung monatlicher Unterstützungsleistungen gemäß § 4 oder Kostenübernahmen gemäß §§ 6 und 7 obliegen der Erzdiözese Freiburg nach Erhalt eines Votums der Unabhängigen Stelle für Unterstützung.
(
3
)
Die Personen, welche in der Unabhängigen Stelle für Unterstützung Entscheidungen nach dieser Ordnung treffen, dürfen in keinem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese Freiburg stehen, handeln weisungsunabhängig und sind nur an die kirchliche bzw. staatliche Rechtsordnung und an ihr Gewissen gebunden.
(
4
)
Sofern die Personen ihr Amt nicht auf überdiözesaner Ebene übertragen erhalten, werden sie vom Ordinarius berufen.
(
5
)
Die Tätigkeit der Personen wird in einem zuvor festgelegten Umfang vergütet.
(
6
)
Eine vom Ordinarius berufene Person scheidet aus ihrem Amt aus durch Verzicht, welcher schriftlich gegenüber dem Ordinarius zu erklären ist, oder im Wege der Abberufung durch den Ordinarius aus wichtigem Grund.
(
7
)
1 Die Unabhängige Stelle für Unterstützung ist in dem für ihre Aufgabenerfüllung nach dieser Ordnung erforderlichen Umfang personell und sachlich auszustatten. 2 Sie soll räumlich von den Verwaltungsstellen kirchlicher Rechtsträger getrennt sein.
#§ 3
Grundlage der Gewährung von Leistungen nach §§ 4, 6 und 7
Grundlage für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4, 6 und 7 ist unbeschadet jeweils geforderter weiterer Voraussetzungen nach dieser Ordnung ein nachweislicher Antrag auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids und/oder auf die Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung gemäß Abschnitt 5 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids.
#§ 4
Monatliche Unterstützungsleistung für finanziell bedürftige Betroffene
(
1
)
Der Höchstbetrag der monatlichen Unterstützungsleistung für finanziell bedürftige Betroffene liegt bei 800,00 Euro.
(
2
)
1 Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist das Vorliegen einer plausiblen Bedürftigkeitsschilderung. 2 Die finanzielle Bedürftigkeit ist durch Vorlage geeigneter Urkunden zu belegen.
(
3
)
Eine finanzielle Bedürftigkeit im Sinne dieser Ordnung liegt vor, wenn die/der Betroffene über einen Nettobetrag für ihren/seinen Lebensunterhalt lediglich bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) verfügt und versichert, dass kein freies Vermögen von mehr als 50.000,00 Euro vorhanden ist.
(
4
)
Eine plausible Bedürftigkeitsschilderung ist der schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene schlüssige Sachvortrag einer Betroffenen/eines Betroffenen zu ihrer/seiner durch die körperlichen beziehungsweise seelischen Folgen der Tat bzw. Taten eingetretenen finanziellen Bedürftigkeit.
(
5
)
1 Die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistung bemisst sich nach der finanziellen Bedürftigkeit der/des Betroffenen, welcher von der Unabhängigen Stelle für Unterstützung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt wird. 2 Die Auszahlung erfolgt in fünf pauschalen Stufen: 200,00 Euro (Grundstufe) sowie weitere vier Zusatzstufen in Höhe von jeweils 150,00 Euro.
(
6
)
1 Die Gewährung der monatlichen Unterstützungsleistung erfolgt für zwölf Monate. 2 Die Weiterzahlung muss von der/dem Betroffenen bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Leistungszeitraumes schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben beantragt werden; die die Begründung tragenden Tatsachen sind mit Urkunden zu belegen. 3 Die Unabhängige Stelle für Unterstützung weist die Betroffene/den Betroffenen drei Monate vor Fristende in Textform auf den Ablauf des Leistungszeitraumes hin und informiert über die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung.
(
7
)
1 Die Unabhängige Stelle für Unterstützung überprüft bei Bedarf die finanzielle Bedürftigkeit der/des Betroffenen. 2 Die erforderlichen Auskünfte holt die Unabhängige Stelle für Unterstützung ausschließlich bei der/dem Betroffenen ein, es sei denn, diese/dieser stimmt schriftlich einem anderem Verfahren zu.
#§ 5
Wegfall der finanziellen Bedürftigkeit
(
1
)
Ein Wegfall der finanziellen Bedürftigkeit gemäß § 4 Absatz 3 ist von der/dem Betroffenen der Unabhängigen Stelle für Unterstützung unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(
2
)
1 Sofern gegenüber der Betroffenen/dem Betroffenen auf Antrag seitens der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) Leistungen in Anerkennung des Leids festgesetzt werden, hat die/der Betroffene die Unabhängige Stelle für Unterstützung unverzüglich über die festgesetzte Leistungshöhe zu unterrichten. 2 In Abhängigkeit von der festgesetzten Leistungshöhe gilt Folgendes:
- 1 Bis zu einer von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgesetzten Leistungshöhe von 50.000,00 Euro erfolgt keine erneute Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit. 2 Die bereits für den entsprechenden Leistungszeitraum festgesetzte monatliche Unterstützungsleistung bleibt unberührt.
- 1 Bei einer von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgesetzten Leistungshöhe von mehr als 50.000,00 Euro entfällt die finanzielle Bedürftigkeit im Sinne dieser Ordnung. 2 Die bereits festgesetzte monatliche Unterstützungsleistung wird zum Ende des Monats eingestellt, in dem die festgesetzte materielle Leistung in Anerkennung des Leids der/dem Betroffenen ausgezahlt wurde. 3 Vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren kann keine erneute Beantragung einer monatlichen Unterstützungsleistung gemäß § 4 erfolgen.
(
3
)
1 Sofern die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) den Antrag der/des Betroffenen auf materielle Leistungen in Anerkennung des Leids ablehnt, hat die/der Betroffene die Unabhängige Stelle für Unterstützung unverzüglich über die Ablehnung des Antrages zu unterrichten. 2 Die monatliche Unterstützungsleistung wird in diesem Fall zum Ende des Monats eingestellt, in dem die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) den Antrag der/des Betroffenen abgelehnt hat.
#§ 6
Zusätzliche Kostenübernahme für Therapie
(
1
)
Von Abschnitt 9 Absatz 2 bis 4 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids kann zugunsten der/des Betroffenen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles abgewichen werden.
(
2
)
Auf der Grundlage eines vorgelegten Behandlungsplanes können Behandlungskosten von Eltern und Kindern von Betroffenen bis zu 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von maximal 125,00 Euro erstattet werden.
#§ 7
Kostenübernahme sozialrechtlicher Rechtsberatung
Kosten sozialrechtlicher Rechtsberatung können erstattet werden, sofern diese aus Sicht der Ansprechpersonen oder der Unabhängigen Stelle für Unterstützung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles erforderlich sind und von dem Referat Intervention der Erzdiözese Freiburg vorab genehmigt wurden.
#§ 8
Antragstellung
1 Ein schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegebener Antrag auf Leistung monatlicher Unterstützungsleistungen gemäß § 4 oder Kostenübernahmen gemäß §§ 6 und 7 ist durch die Betroffene/den Betroffenen bei der Unabhängigen Stelle für Unterstützung zu stellen. 2 Die Richtigkeit aller Angaben ist zu versichern.
#§ 9
Leistungsinformation und Auszahlung
(
1
)
Die Unabhängige Stelle für Unterstützung unterrichtet die antragstellende Person schriftlich über die festgelegte Leistungshöhe sowie den Leistungszeitraum und weist auf die Freiwilligkeit der Leistung nach § 1 Absatz 2 hin.
(
2
)
Die Auszahlung erfolgt anschließend durch die Erzdiözese Freiburg.
#§ 10
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft und ersetzt die Kirchliche Ordnung in der Erzdiözese Freiburg zur Regelung der Zahlung von Leistungen in Anerkennung des Leids, laufender sozialer Unterstützung und von Therapiekosten an Betroffene sexuellen Missbrauchs und körperlicher Gewalt im kirchlichen Kontext sowie der Einrichtung einer Kirchlichen Stelle für Begleitung und Begegnung (Kirchliche Anerkennungs- und Unterstützungsordnung in der Erzdiözese Freiburg) vom 29. Januar 2020 (ABl. S. 265).