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Artikel 1
#Artikel 2
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Nr. 23Freiburg im Breisgau, den 3. Dezember 2024
Deutsche Bischofskonferenz
Nr. 254Aufruf der deutschen Bischöfe
zur Aktion Dreikönigssingen 2025
zur Aktion Dreikönigssingen 2025
Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Rund um den Dreikönigstag am 6. Januar ist es wieder so weit: Zum 67. Mal ziehen Sternsingerinnen und Sternsinger von Haus zu Haus, bringen den Menschen Gottes Segen für das neue Jahr und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Die Aktion Dreikönigssingen 2025 steht unter dem Motto „Erhebt eure Stimme! Sternsingen für Kinderrechte“.
Diese wurden in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 zum ersten Mal festgehalten. Sie gelten für alle Kinder, ganz egal, wo sie leben, wie arm oder reich sie sind oder welche Hautfarbe sie haben. Die Kinderrechte sollen sicherstellen, dass alle Kinder gut versorgt sind und dass sie ohne Angst und in Sicherheit aufwachsen können. Dafür setzen sich die Projektpartner des Kindermissionswerkes in Kolumbien und in Kenia ein – und mit ihnen alle, die bei der Sternsingeraktion mitmachen. Dass sie dabei mutig voranschreiten können, sagt ihnen der biblische Leittext aus dem Buch Jesaja: „Fürchte dich nicht, denn ich bin mit dir!“ (Jes 43,5). Diese Zusage Gottes ist zugleich Auftrag an uns alle: Denn Kinder brauchen Schutz und Geborgenheit und die Zuversicht, dass Menschen an ihrer Seite stehen, die sie unterstützen und fördern.
Wir bitten Sie herzlich, die Kinder und Jugendlichen in ihrem Engagement beim Sternsingen tatkräftig zu unterstützen, damit sie Gottes Segen zu den Menschen bringen und ihre Stimme für die Rechte von Kindern weltweit Gehör findet.
Für das Erzbistum Freiburg |
Erzbischof Stephan Burger |
Der Aufruf zur Aktion Dreikönigssingen wurde am 26. September 2024 von der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda verabschiedet und soll den Gemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.
Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e.V. weiterzuleiten.
Erzbischof
Nr. 255Gesetz zur Änderung der Ordnung
der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Die Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022 (ABl. 2023, S. 102), wird wie folgt geändert:
####Artikel 1
Änderung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
- In § 10 Absatz 2 Buchstabe b wird ein 6. Spiegelstrich hinzugefügt: „- wenn der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung gemäß § 19 unterbreitet und der Arbeitsrechtsausschuss mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder daraufhin in seiner nächsten regulären Sitzung die Durchführung einer außerordentlichen Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen beschließt und einen entsprechenden Antrag vorlegt. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Arbeitsrechtsausschusses.“
- § 17 wird wie folgt neu gefasst:„§ 17 Anrufung des VermittlungsausschussesFalls im Aufgabenbereich des § 2 Absatz 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt.“
- § 18 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:„ 5 Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag nach Satz 1 einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf.“
- Nach § 18 Absatz 2 Satz 5 wird ein neuer Satz 6 hinzugefügt:„ 6 Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der/die im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.“
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Absatz 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit oder wird gemäß § 18 Absatz 3 kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt.“
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 2 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. 4 Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf.5 § 18 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 6 Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. 7 Der Vermittlungsspruch wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. 8 Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.“
- § 19 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„ 1 Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung abgeschlossen werden. 2 Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung unterbreitet, gilt § 10 Absatz 2 Buchstabe b 6. Spiegelstrich.“
- § 21 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„ 2 Der Berater/die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und deren Ausschüsse teilnehmen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Änderungsgesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 20. November 2024 |
Erzbischof Stephan Burger |
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 256Förderbestimmungen zum Förderprogramm 5.0
„Bezahlbares Wohnen in Baden“ –
Neuauflage der von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
am 9. Dezember 2023 im Rahmen des Haushaltsplans 2024/2025
beschlossenen Fördermittel
####„Bezahlbares Wohnen in Baden“ –
Neuauflage der von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
am 9. Dezember 2023 im Rahmen des Haushaltsplans 2024/2025
beschlossenen Fördermittel
I. Förderzweck
Förderzweck ist der Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen für einkommensschwächere Zielgruppen wie junge Familien mit Kindern und ältere, alleinstehende Personen ab 65 Jahren sowie Alleinerziehende in der Erzdiözese Freiburg.
#II. Fördervolumen
- Das Fördervolumen beträgt 2.000.000,00 €; dies entspricht einer geförderten Wohnfläche von 5.555,55 m².
- Befristet bis zum 31. Dezember 2024 werden jedem Mitgliedsunternehmen des Siedlungswerk Baden e.V. bis zu 700 m² Förderfläche zur Verfügung gestellt. Von der nicht abgerufenen Förderfläche werden bis zum 30. Juni 2025 weitere 700 m² Förderfläche je Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die nicht abgerufene Förderfläche ab dem 1. Juli 2025 ohne Begrenzung der Förderfläche frei vergeben.
- Es werden maximal 40 Prozent der Wohnfläche eines neu zu erstellenden Bauvorhabens durch das Förderprogramm der Erzdiözese Freiburg gefördert. Die geförderten Wohneinheiten mit ihren konkreten Mietflächen werden bei Erstbezug definiert.
III. Förderhöhe
- Der Mietzuschuss seitens der Erzdiözese Freiburg in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche im Monat wird über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erstbezug gewährt. Die Ausgangsmiete darf 15,50 €/m² Wohnfläche nicht übersteigen; somit beträgt nach Abzug des Förderbetrags in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche die maximal geförderte Miete 12,50 €/m² Wohnfläche.
- Mit dem Antrag auf Förderung muss eine Kopie des schriftlichen Teils des Bauantrags und eine Wohnflächenberechnung eingereicht werden.
IV. Förderbedingungen
- Die Förderberechtigung des Personenkreises orientiert sich an den Einkommensgrenzen, die durch das jeweils geltende Förderprogramm Wohnungsbau BW vorgegeben werden. Angaben zum geförderten Personenkreis samt Bestätigung der Einkommenssituation sind mit dem Antrag vorzulegen. Während der ersten vier Mietjahre sind keine Mieterhöhungen in den geförderten Wohnungen vorzunehmen. Eine Mieterhöhung in den Jahren fünf bis zehn des Förderzeitraums darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen.
- Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist das diesen Förderbestimmungen beigefügte Formular „Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse“ (Anlage 2) anzuwenden. Als Grundlage zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse dient der Einkommenssteuerbescheid. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse entfällt, wenn alternativ ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt wird.
- Bei Erstbezug erhält die verwaltende Stelle der Erzdiözese Freiburg eine Liste aller zuschussberechtigten Personen, der entsprechenden Wohnungen und der im Mietvertrag geregelten Miete samt Einzugsdatum (in Anlage 1 enthalten). Ein Mieterwechsel ist umgehend mitzuteilen.
- Zum Abruf der Fördermittel ist ausschließlich das Formular Mietzuschuss (Anlage 1) zu verwenden.
- Nach Ablauf von drei, sechs und neun Jahren ist durch die beantragenden Mitgliedsunternehmen eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse bezüglich der Einkommensgrenzen durchzuführen. Wurde der geförderten Person erfolglos eine angemessene Frist zur Vorlage der Einkommensnachweise gesetzt oder übersteigt das Einkommen aufgrund der vorgelegten Nachweise die Einkommensgrenze des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau BW, entfällt der Mietzuschuss mit Beginn des Monats, der auf die Anforderung um Nachweis der Einkommenssituation folgt.
- Das Mitgliedsunternehmen informiert über diesen Umstand die Erzdiözese Freiburg unverzüglich. Bei Mieterwechsel im Förderzeitraum kann die Förderung auf den Nachmieter für die Restlaufzeit übertragen werden, insofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt. Die nach Abzug des Förderbetrags in Höhe von 3,00 €/m² Wohnfläche maximal geförderte Miete in Höhe von 12,50 €/m² Wohnfläche darf, bereinigt um den Verbraucherpreisindex (VPI) eines Vierpersonenhaushaltes auf der Basis des Index im Jahr der Erstvermietung, nicht überschritten werden. Der Mietzuschuss wird halbjährlich nachträglich zum 30. Juni und 31. Dezember an das Mitgliedsunternehmen ausbezahlt.
- Unverzüglich nach Bezugsfertigkeit ist von dem Mitgliedsunternehmen an das Siedlungswerk Baden e.V. und die Erzdiözese Freiburg eine kurze schriftliche sowie digitale Dokumentation (eine DIN-A4-Seite) mit Bildmaterial zu übergeben. Diese darf kostenfrei für Veröffentlichungen verwendet werden.
- Spätestens sechs Monate nach Bezugsfertigkeit sind nicht vermietete Förderflächen zurückzugeben.
- Die für Zuwendungen der Erzdiözese Freiburg an Stellen außerhalb der Bistumsverwaltung geltenden „Allgemeine Bewilligungsbedingungen“ vom 11. Oktober 1982 sind bei Bewilligung zu beachten. Sie sind Bestandteil einer Förderzusage. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, Auskünfte über eine Verwendung der Fördermittel an die Erzdiözese Freiburg bzw. dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg zu erteilen.
V. Allgemeines
- Es ist wünschenswert, dass das Förderprogramm an möglichst vielen Standorten in der Erzdiözese Freiburg beziehungsweise im Geschäftsgebiet der Mitgliedsunternehmen im Siedlungswerk Baden e.V. zum Zuge kommt.
- Die Unterstützung der Erzdiözese Freiburg gilt es bei Veröffentlichungen sowie bei Veranstaltungen zum Ausdruck zu bringen. Das beinhaltet, dass die Erzdiözese Freiburg in angemessener Weise erwähnt und mit Abbildung des Logos auf die Förderung hingewiesen wird. Allgemeine Informationen sowie das Logo der Erzdiözese Freiburg können über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e.V. bezogen werden.
- Der Antrag auf Förderung wird über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e.V. abgewickelt. Der Vorstand des Siedlungswerk Baden e.V. wird die eingehenden Anträge auf Basis der „Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel“ (Anlage 3) prüfen und bei der Erzdiözese Freiburg zur Förderung vorschlagen. Die Entscheidung über die Förderung trifft die Erzdiözese Freiburg. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
VI. Einzureichende Dokumente
Im Zuge der Förderung sind folgende Unterlagen über die Geschäftsstelle des Siedlungswerk Baden e.V. einzureichen. Sämtliche Unterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
- Förderantrag auf Mietzuschuss (Antragsstellung)
- Schriftlicher Teil der Baugenehmigung samt Wohnflächenberechnung (Antragsstellung)
- Anlage 1: Formular Mietzuschuss
- Anlage 2: Schema Förderfähigkeit zur Prüfung der Einkommensverhältnisse
- Anlage 3: Checkliste für die Genehmigung der Fördermittel (durch das Siedlungswerk Baden e.V.)
VII. Geltungszeitraum
Diese Förderbestimmungen gelten ab dem 1. November 2024 für die von der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg am 9. Dezember 2023 im Rahmen des Haushaltsplans 2024/2025 beschlossenen Fördermittel bis zu deren vollständigem Abruf.
#Freiburg im Breisgau, den 30. Oktober 2024 |
Generalvikar Christoph Neubrand |
Nr. 257Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2025
Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der Aktion Dreikönigssingen 2025 ein. Diese steht unter dem Motto „Erhebt eure Stimme! – Sternsingen für Kinderrechte“. Die Kinderrechte gelten für alle Kinder, ganz egal, wo sie leben, wie arm oder reich sie sind oder welche Hautfarbe sie haben. Die Kinderrechte sollen sicherstellen, dass alle Kinder auf der Welt gut versorgt sind und dass sie ohne Angst und in Sicherheit aufwachsen können. Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten unter www.sternsinger.de vielfältige Materialien zur inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung auf die Aktion an, wie ein Werkheft über die Arbeit der Sternsinger-Partner in Kolumbien und Kenia, einen Film zur Aktion, Gottesdiensthilfen sowie eine Sonderausgabe des Sternsinger-Magazins, das die Kinderrechte und die Arbeit der Sternsinger-Partner kindgerecht aufbereitet.
Die Gemeinden und Gruppen erhalten Ende September ein Infopaket per Post. Weitere Materialien können beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt werden:
im Online-Shop unter https://shop.sternsinger.de/, per Telefon unter 0241 4461-44 oder per E-Mail an bestellung@sternsinger.de.
im Online-Shop unter https://shop.sternsinger.de/, per Telefon unter 0241 4461-44 oder per E-Mail an bestellung@sternsinger.de.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2025 findet am Samstag, 28. Dezember 2024, in Paderborn mit Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz statt. Weitere Informationen finden Sie unter www.bdkj-paderborn.de/sternsingen.
Wenngleich jährlich ein Thema und Beispielprojekte aus einer bestimmten Region exemplarisch im Mittelpunkt der Aktion stehen, fließen die Spenden, die die Sternsinger sammeln, in Hilfsprojekte für Kinder in rund 90 Ländern weltweit. Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gerne ein Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationsmaterial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das Kindermissionswerk: Telefon: 0241 4461-9290, E-Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Sämtliche Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ direkt zuzuleiten. Konto: IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG.
Fragen rund ums Sternsingen können Sie richten an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, Telefon: 0241 4461-14, E-Mail: info@sternsinger.de.
Nr. 258Weltmissionstag der Kinder
Kinder helfen Kindern: der „Weltmissionstag der Kinder 2024“ („Krippenopfer“)
Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit begangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persönliche Spende die Lebenssituation von Kindern auf anderen Kontinenten zu verbessern. Unter dem Motto „Kinder helfen Kindern“ wird aus vielen kleinen Gaben eine große Hilfe für Kinder weltweit.
Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird gehalten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Hochfest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden bestimmen können (26. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025). Hierzu stellt das Kindermissionswerk einen Bastelbogen mit Spendenkästchen und Krippenlandschaft, ein Begleitheft mit einer Vorlesegeschichte für Kinder und Familien sowie ein Aktionsplakat bereit. Das aktuelle Beispielland ist Kenia. Eine katechetische Arbeitshilfe mit Tipps zum Einsatz der Materialien in Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinden wird online angeboten: www.sternsinger.de/wmt.
Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Amtsblatt Nr. 17/2023). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen. Ebenso bitten wir, das „Krippenopfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bischöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion), die hiervon ebenfalls zu unterscheiden ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewiesen.
Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder können kostenlos bezogen werden und sind auch im Internet unter shop.sternsinger.de (Bestell-Telefon: 0241 4461-44 oder E-Mail: bestellung@sternsinger.de) abrufbar. Weitere Informationen sind erhältlich beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e.V., Stephanstraße 35, 52064 Aachen oder im Internet unter www.sternsinger.de/wmt.
Nr. 259Hinweise für den Afrikatag 2025
„Damit sie das Leben haben“ – Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2025)
Am 6. Januar 2025 findet in der Erzdiözese Freiburg die Kollekte für Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. Mit der Wahl dieses Termins setzte die Kirche im 19. Jahrhundert ein Zeichen in ihrem Einsatz gegen Sklaverei und Menschenhandel: Weil Gott in dem Kind in der Krippe Mensch wurde, gibt es für alle Menschen Hoffnung, auch für die in der Ferne. Das ist bis heute die Botschaft des Afrikatags: Veränderung ist möglich, wenn Gott und unsere Welt zusammenkommen. Unsere Solidarität kann etwas bewirken.
Heute unterstützt die Kollekte die Eigenständigkeit der lokalen Kirche in Afrika. Mit den Einnahmen fördert missio besonders die Ausbildung von Novizinnen einheimischer Gemeinschaften – für eine Kirche an der Seite der Menschen.
Informationen und Kontakt:
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiterführenden Informationen. Gebetskarten können kostenfrei in der benötigten Anzahl bei missio bestellt werden.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Hinweise zur Weiterleitung der Kollektengelder an die Erzdiözese finden Sie im Kollektenplan (Beilage zum Amtsblatt Nr. 19/2024). Bezüglich der Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen wird auf das Amtsblatt Nr. 1/2014 und auf das Formblatt „Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen“ im Programm „Kefas“ der Meldestelle unter der Rubrik „Weitere Formulare“ verwiesen.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei allen Kollekten am 6. Januar 2025 eingenommenen Mittel vollständig an die Erzdiözese abzuführen.
Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag direkt bei missio bestellen:
Telefon: 0241 7507 350, Fax: 0241 7507 336 oder per E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de.
Telefon: 0241 7507 350, Fax: 0241 7507 336 oder per E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de.
Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/afrikatag.
Nr. 260Prüfung für das Pfarramt (Pfarrexamen) 2025
Das Pfarrexamen ist die Zweite Dienstprüfung für die in der Erzdiözese Freiburg tätigen Priester; es muss bis zur Beendigung des sechsten Dienstjahres abgelegt sein. Es kann zugelassen werden, wer die religionspädagogische Einführung in den Religionsunterricht erfolgreich absolviert hat. Im Zweifelsfall ist Herr Diakon Bernhard Eiermann von der Hauptabteilung 2 des Erzbischöflichen Ordinariats zu kontaktieren. Die Prüfungsordnung ist im Amtsblatt Nr. 2/2000, Seite 223bis 225, veröffentlicht.
Die Termine zum Pfarrexamen 2025 bis 2026 sind im Folgenden aufgeführt:
- ZulassungsvoraussetzungZur Prüfung kann zugelassen werden, wer folgende Leistungen erbracht hat:
- Teilnahme an den „Auftakttagen” vom 24. bis 25. März 2025 in Freiburg.
- Teilnahme am Pfarrexamenskurs I „Vorbereitung auf die Prüfung” vom 22. bis 26. September 2025 in Freiburg.
- Vorlage einer schriftlichen Hausarbeit in einem der folgenden Fachbereiche:
- Dogmatik (Dr. Daniel Remmel)
- Kirchenrecht (Offizial Thorsten Weil, Lic. iur. can.)
- Moraltheologie (Prof. Dr. Alexis Fritz)
- Pastoraltheologie (Prof. Dr. Bernhard Spielberg)
Folgende Themen werden hiermit vorgeschlagen:Für den Fachbereich Dogmatik: „Wehen des Geistes in der Kirche? Synodalität im Horizont von Pneumatologie und Ekklesiologie“Für den Fachbereich Kirchenrecht: „Die priesterlichen Mitarbeiter des Pfarrers“Für den Fachbereich Moraltheologie: „Das christliche Verständnis der Gottebenbildlichkeit und ihr Verhältnis zur Idee der Menschenwürde. Die Bedeutung von Gottebenbildlichkeit und Menschenwürde für ethische Fragestellungen am Lebensende“Für den Fachbereich Pastoraltheologie: „Thema nach Absprache mit Herrn Prof. Dr. Bernhard Spielberg“Abweichend von diesen Fachbereichen kann der Prüfungsteilnehmer mit Genehmigung durch die Prüfungskommission und nach Rücksprache mit dem zuständigen Ordinarius der theologischen Fakultät Freiburg in einem anderen Fachbereich ein Thema seiner Wahl behandeln.Die schriftliche Hausarbeit soll einen Umfang von 15 bis 25 DIN-A4-Seiten umfassen. Die inhaltlichen Kriterien bitten wir der Prüfungsordnung zu entnehmen. - Vorlage einer Ton- oder Videoaufnahme einer Predigt (nach Möglichkeit Videoformat) sowie der schriftlichen Darstellung ihrer theologischen Vorbereitung. Die Predigt soll aus dem Prüfungsjahr stammen; ihr Thema und Anlass kann frei gewählt werden. Die schriftliche Darstellung ihrer Vorbereitung soll einen Umfang von insgesamt 4 bis 6 DIN-A4-Seiten umfassen. Sie umfasst eine Analyse der Hörergemeinde und der Predigtsituation, sowie exegetische und theologische Überlegungen zur verwendeten Schriftstelle bzw. zur Ausarbeitung der Predigt.
- Zulassungsverfahren
- Die Anmeldung zum Pfarrexamen erfolgt formlos bis zum 19. Februar 2025 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, z. H. Herrn Dr. Christoph Wandler, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg.Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist bis zum 7. Oktober 2025 ebenfalls an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, z. H. Herrn Dr. Christoph Wandler, zu stellen. Dem Antrag ist die schriftliche Hausarbeit, die Ton-/Videoaufnahme der Predigt und die schriftliche Darstellung ihrer theologischen Vorbereitung beizulegen. Diese Leistungen gehen in die Prüfungsnote ein. Aufgrund des Antrags wird über die Zulassung zur Prüfung entschieden.
- Mündliche PrüfungenJeder Prüfungsteilnehmer hat drei mündliche Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen finden am 12. und 13. November 2025 im Institut für Pastorale Bildung, Karl Rahner Haus, Habsburgerstr. 107, 79104 Freiburg, statt:
- 1)
- Dogmatik (Dr. Daniel Remmel)
- 2)
- Kirchenrecht (Offizial Thorsten Weil, Lic. iur. can.)
- 3)
- Moraltheologie (Prof. Dr. Alexis Fritz)
Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. Die Prüfungen dauern jeweils 15 Minuten. - Tag der ZeugnisausgabeDie Zeugnisausgabe findet am 19. März 2026 in Freiburg statt.
Für weitere Fragen steht der Beauftragte für die Berufseinführung der Vikare, Herr Dr. Christoph Wandler, zur Verfügung, vikare@ipb-freiburg.de.
Nr. 261Gestellungsgelder für Ordenspriester mit Dienstwohnung
Nach der geltenden Regelung (vgl. Amtsblatt 17/1992, S. 377) wird bei Ordenspriestern, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages mit der Erzdiözese Freiburg einen pastoralen Auftrag wahrnehmen und denen dabei in einem Pfarrhaus o. Ä. eine Dienstwohnung zugewiesen ist, das Gestellungsgeld um einen Pauschalbetrag vermindert. Die bevorstehende Erhöhung der Gestellungsgelder für Ordensangehörige zum 1. Januar 2025 (vgl. Amtsblatt 16/2024, S. 239) wird mit einer Anhebung dieser Pauschale verbunden.
Sofern sich das Gestellungsgeld auf 100 % des für Gestellungsgeldgruppe I jeweils geltenden Betrages beläuft, beträgt die Pauschale mit Wirkung vom 1. Januar 2025 jährlich 5.400,00 Euro (12 x 450,00 Euro).
Bei einem Gestellungsgeld in Höhe von 90 % beläuft sich die jährliche Minderung ab dem genannten Termin auf 5.160,00 Euro (12 x 430,00 Euro), im Falle eines Gestellungsgeldes in Höhe von 80 % beläuft sich die jährliche Minderung auf 4.920,00 Euro (12 x 410,00 Euro) und im Falle eines Gestellungsgeldes in Höhe von 20 % beläuft sich die jährliche Minderung ab dem genannten Termin auf 3.480,00 Euro (12 x 290,00 Euro).
Bei Gestellungsgeldern in anderer Höhe gelten Einzelfallregelungen.
Nr. 262Kürzere Abgabefrist für den Erhebungsbogen
der kirchlichen Statistik
der kirchlichen Statistik
Laut Beschluss des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz soll die kirchliche Jahresstatistik künftig zeitnäher veröffentlicht werden, nämlich jeweils bereits im Frühjahr des Folgejahres. Um diesen Beschluss umzusetzen, ist es notwendig, den Abgabetermin des Erhebungsbogens für die Pfarreien um einen Monat vorzuverlegen.
Bitte überprüfen Sie Ihre diesbezüglichen Abläufe und stellen Sie sicher, dass die Erhebungsbögen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2024 spätestens am 31. Januar 2025 eingereicht werden.
Nr. 263Schließtage des Erzbischöflichen Ordinariates
Das Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariates in Freiburg, Schoferstraße 2, bleibt vom 24. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025 geschlossen.
Diese Regelung gilt entsprechend auch für das Erzbischöfliche Archiv, den Rechnungshof und die Stiftungsverwaltung.
Nr. 264Schließtage des Erzbischöflichen Offizialates
Das Erzbischöfliche Offizialat in Freiburg, Herrenstraße 14, bleibt vom 23. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 (Fest der Erscheinung des Herrn) geschlossen.
Für Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, wende man sich an Offizial Thorsten Weil (bevorzugt per E-Mail: thorsten.weil@ordinariat-freiburg.de oder telefonisch: 0761 389276-10).
Nr. 265Druckschriften und Broschüren des Sekretariats
der Deutschen Bischofskonferenz
der Deutschen Bischofskonferenz
Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Publikation veröffentlicht:
Die deutschen Bischöfe Nr. 115
„Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio“
Leitlinien für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten
„Auf dem Weg zu einer interkulturellen Communio“
Leitlinien für die Seelsorge in anderen Sprachen und Riten
Die Publikation kann beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 2962, 53109 Bonn, Telefon: 0228 103-205, Fax: 0228 103-330 bestellt oder unter
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/hirtenschreiben-erklaerungen/auf-weg-interkulturellen-communio-leitlinien-seelsorge-anderen-sprachen-riten.html
heruntergeladen werden.
https://www.dbk-shop.de/de/publikationen/die-deutschen-bischoefe/hirtenschreiben-erklaerungen/auf-weg-interkulturellen-communio-leitlinien-seelsorge-anderen-sprachen-riten.html
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Personalmeldungen
Nr. 266Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
(Priester der Erzdiözese Freiburg)
Priester der Erzdiözese Freiburg, die das Pfarrexamen abgelegt haben, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Buchen St. Oswald,
Dienstsitz Osterburken
ab 1. Februar 2025
Dienstsitz Osterburken
ab 1. Februar 2025
Pfarrei NEU Mannheim St. Sebastian,
Dienstsitz Mannheim St. Peter und Paul (Feudenheim)
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Mannheim St. Peter und Paul (Feudenheim)
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein),
Dienstsitz Ubstadt-Weiher oder Linkenheim-Hochstetten
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Ubstadt-Weiher oder Linkenheim-Hochstetten
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Oberkirch St. Cyriak (mit Teilauftrag als Spiritual im Kloster Erlenbad),
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juli 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juli 2025
Pfarrei NEU Zell a. H. St. Symphorian,
Dienstsitz Wolfach
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Wolfach
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Bad Krozingen St. Alban,
Dienstsitz Breisach
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Breisach
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Singen Herz Jesu,
Dienstsitz Singen St. Elisabeth
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Singen St. Elisabeth
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Konstanz Hl. Dreifaltigkeit,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. Oktober 2025
Bewerbungsschluss: 18. Januar 2025
Nr. 267Ausschreibung von Stellen für Kooperatoren
(Priester der Weltkirche)
(Priester der Weltkirche)
Priester aus anderen (Erz-)Diözesen und Priester aus Ordensgemeinschaften, die von ihrem Heimatbischof oder ihren Ordensoberen für einen längeren Zeitraum für den Dienst in der Erzdiözese Freiburg bestimmt sind und die Berufseinführung für Priester der Weltkirche abgeschlossen haben und seit mindestens fünf Jahren in der Erzdiözese Freiburg tätig sind, können sich formlos über das Referat Priester der Hauptabteilung 2 – Pastorales Personal – auf die folgenden Stellen für Kooperatoren bewerben.
Vor Abgabe der Bewerbung haben die Interessenten Gespräche zu führen mit dem designierten Pfarrer der Pfarrei NEU sowie mit dem zuständigen Dekan. Die designierten Pfarrer und zuständigen Dekane haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Stellenbesetzung per E-Mail an bernhard.eiermann@ordinariat-freiburg.de abzugeben oder sich unter der Rufnummer 0761 2188-409 telefonisch mit Diakon Bernhard Eiermann, dem Leiter des Referats Priester, in Verbindung zu setzen.
Pfarrei NEU Mosbach-Neckarelz St. Maria,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Bruchsal St. Teresia Benedicta vom Kreuz (Hl. Edith Stein),
Dienstsitz Waghäusel-Wiesental oder Linkenheim-Hochstetten
ab 1. August 2025
Dienstsitz Waghäusel-Wiesental oder Linkenheim-Hochstetten
ab 1. August 2025
Pfarrei NEU Villingen Unsere Liebe Frau,
Dienstsitz Brigachtal-Kirchdorf
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Brigachtal-Kirchdorf
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Donaueschingen Hl. Dreifaltigkeit,
Dienstsitz Hüfingen
ab 1. Oktober 2025
Dienstsitz Hüfingen
ab 1. Oktober 2025
Pfarrei NEU Freiburg Unsere Liebe Frau,
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juni 2025
Dienstsitz noch offen
ab 1. Juni 2025
Bewerbungsschluss: 18. Januar 2025
Nr. 268Im Herrn verschieden
28. November 2024: |
Spiritual Pater Pius Agreiter OSB, † in Freiburg |
Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg | Nr. 23 - 3. Dezember 2024 | |
Herausgeber: | Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg | |
Telefon: 0761 2188-376 | ||
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de | ||
Erscheinungsweise: | ca. 24 Ausgaben jährlich |