.Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
###§ 1
§ 2
#§ 3
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC
vom 2. März 2023
(ABl. 2024, S. 186)
Die hier veröffentlichte Rechtsnorm tritt erst zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Darstellung dient daher ausschließlich der Information über die künftige Rechtslage und ist vor dem 1. Januar 2026 nicht anzuwenden. |
Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
#§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.
(
2
)
Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.
#§ 2
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:
- die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
- die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
- die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. 3 Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.