Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.05.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg

vom 17. April 2019

(ABl. 2019, S. 49)

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Präambel

1Grundlage der pastoralen Arbeit auf der Ebene des Dekanats sind die Prinzipien der Solidarität, der Subsidiarität und der Kollegialität als Ausdruck eines kooperationsbereiten und gemeinsam getragenen Dienstes. 2Die Verantwortung aller Gläubigen erwächst aus Taufe und Firmung und wird in der Eucharistie beständig gestärkt.
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I. Dekanat

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I.I Stellung

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§ 1
Rechtliche Stellung

(1) 1Das Dekanat ist eine pastorale Einheit der mittleren Ebene auf einem bestimmten Gebiet. 2Die Dekanate als Zusammenschlüsse der in Seelsorgeeinheiten zusammengefassten Pfarreien sind nach kirchlichem Recht als Öffentliche Juristische Personen nach cann. 116, 117 und 374 § 2 CIC errichtet.
(2) 1Die in der Anlage zu diesem Statut aufgeführten Dekanate sind nach staatlichem Recht auf Antrag des Ordinarius als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt (§§ 24, 24 a Absatz 1 KiStG). 2Als Körperschaften des öffentlichen Rechts führen sie die Bezeichnung „Dekanatsverband“.
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§ 2
Errichtung, Veränderung und Aufhebung

(1) 1Die Errichtung und Aufhebung eines Dekanats sowie die Veränderung seiner Grenzen erfolgt durch den Erzbischof. 2Der Erzbischof fällt seine Entscheidung nach Anhörung des Priesterrates und der betroffenen kirchlichen und staatlichen Gremien und Stellen.
(2) 1Die räumliche Abgrenzung eines Dekanats wird aufgrund seelsorglicher und verwaltungsmäßiger Erfordernisse entsprechend dem religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Zusammenhang eines Gebietes vorgenommen. 2Dabei werden die Grenzen staatlicher Verwaltungseinheiten und kommunaler Gebietskörperschaften angemessen berücksichtigt.
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I.II Aufgaben

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§ 3
Grundsätze

(1) Dem Dekanat kommen im Sinne der gemeinsamen Orientierung und Abstimmung pastoraler Ziele und somit im Sinne der Ressourcenorientierung Aufgaben zu, die die untere Ebene des pastoralen Handelns nicht oder nur schwer erfüllen kann bzw. für deren Umsetzung es eines größeren Raumes bedarf.
(2) 1Das Dekanat erfüllt seine Aufgaben im Auftrag des Erzbischofs. 2Rechtliche Grundlagen bei der Erfüllung seiner Aufgaben sind für das Dekanat das allgemeine kirchliche sowie das diözesane Recht, insbesondere dieses Statut sowie die Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Dekanat auf enge Zusammenarbeit mit den diözesanen Stellen, Verbänden, Stiftungen und Werken angewiesen, die ihrerseits gehalten sind, ihre Planungen und Aktivitäten mit dem Dekanat abzustimmen.
(4) 1Die Zuständigkeit für die Dekanate und Dekane liegt beim Generalvikar; insbesondere führt er die Dekane in ihr Amt ein, führt mit ihnen die Zielvereinbarungsgespräche, moderiert die Dienstgespräche, führt ein jährliches Dienstgespräch mit den Dekanatsreferenten nimmt Stellung zu den Pastoralkonzeptionen der Dekanate und visitiert die Dekanate. 2Das Nähre ist in den entsprechenden Vorschriften dieses Statuts, in der Dienstordnung für die Dekane in der Erzdiözese Freiburg sowie in den Leitlinien zum Einsatz von Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten in der Erzdiözese Freiburg geregelt. 3Der Generalvikar kann Aufgaben delegieren.
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§ 4
Pastoralplanung und Kooperation

Im Rahmen seines Auftrages, die gemeinsame pastorale Arbeit zu fördern, kommen dem Dekanat insbesondere folgende Aufgaben zu:
  1. für die Verwirklichung der diözesanen Planungen, die das Dekanat und die Seelsorgeeinheiten betreffen, Sorge zu tragen;
  2. pastorale Aufgaben und Schwerpunkte des Dekanats zu planen und durchzuführen;
  3. für die geordnete Durchführung des Religionsunterrichts und die Wahrnehmung einer im Dekanat abgestimmten Schulpastoral mit zu sorgen;
  4. Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften, die der Erfüllung der Aufgaben des Dekanats dienen, einzurichten und zu unterstützen.
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§ 5
Arbeitsweise

1Auf der Ebene des Dekanats sind pastorale Aufgaben zu koordinieren und es ist für eine Vernetzung der Verantwortlichen untereinander und mit diözesanen Stellen zu sorgen. 2Hierzu können unter Beachtung des Prinzips der Subsidiarität gehören:
  1. die Arbeit der kirchlichen und kirchlich anerkannten Organisationen, Gruppen und Institutionen im Dekanat anzuregen und zu unterstützen;
  2. spezielle Zielgruppen anzusprechen und für diese Initiativen zu ergreifen. Hierzu können beispielsweise gehören: die Förderung der kirchlichen Jugendarbeit sowie der weltkirchlichen Verbindungen; Angebote aus den Bereichen Katechumenat, Trauerpastoral, Behindertenpastoral sowie Angebote für konfessions- und religionsverschiedene Paare;
  3. mit den caritativen Einrichtungen und Diensten zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen;
  4. die Seelsorge in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen mit größerem Einzugsgebiet zu sichern, sofern für diese nicht eine eigene Regelung getroffen ist;
  5. die im Dekanat tätigen Ordensgemeinschaften entsprechend ihrer besonderen Sendung an der Pastoral zu beteiligen;
  6. die Seelsorgestellen für die fremdsprachigen Katholiken in die Pastoral des Dekanats einzubinden und sie bei der Erfüllung ihres Auftrages zu unterstützen;
  7. mit diözesanen Einrichtungen (wie Hochschulgemeinden, Bildungszentren/Bildungshäusern) und Schulen, die im Dekanat präsent sind, zu kooperieren.
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§ 6
Ausbildung, Fort- und Weiterbildung

1Dem Dekanat kommt in Zusammenarbeit mit den damit beauftragten diözesanen Einrichtungen eine Mitsorge für die Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Fort- und Weiterbildung der hauptberuflich in der Pastoral Tätigen zu. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Ausbildungs- sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. für Pfarrgemeinderäte, Dekanatsräte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Glaubensweitergabe sowie in liturgischen und caritativen Diensten) zu ermöglichen;
  2. Kurse und Tagungen für besondere Zielgruppen (z. B. Brautleute, spezielle Berufsgruppen, altersbezogene Gruppen) zu veranstalten;
  3. Fort- und Weiterbildung der Priester, der Ständigen Diakone, der hauptberuflichen pastoralen und der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der diözesanen Ordnungen anzuregen und zu ermöglichen sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anderer Stellen zu unterstützen;
  4. Bildungsangebote kirchlicher Einrichtungen anzuregen und zu koordinieren.
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§ 7
Öffentlichkeit und Öffentlichkeitsarbeit

1Auf der Ebene des Dekanats sind Möglichkeiten wahrzunehmen, den Dienst der Kirche in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und die Interessen der Kirche in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. mit den staatlichen und kommunalen Behörden der mittleren Ebene Kontakte zu pflegen und zusammenzuarbeiten;
  2. für Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen zu sorgen, dies in Zusammenarbeit mit dem Referat Kommunikation im Erzbischöflichen Ordinariat.
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§ 8
Ökumene und interreligiöser Dialog

(1) 1Das Dekanat fördert die ökumenische Zusammenarbeit mit den anderen christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Dekanat. 2Es regt Gespräche und Initiativen, die dem gegenseitigen Verständnis dienen, an, unterstützt Gruppen und Gemeinschaften, die sich um die Ökumene sorgen, insbesondere die ACK, und achtet nach Möglichkeit auf ein gemeinsames ökumenisches Reden und Handeln.
(2) Das Dekanat regt Maßnahmen, die den Dialog mit nichtchristlichen Glaubensgemeinschaften unterstützen, an und führt diese bei Bedarf durch.
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II. Verantwortliche im Dekanat

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II.I Dekan

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§ 9
Stellung

(1) 1Der Erzbischof ernennt einen Priester zum Leiter des Dekanats (can. 553 CIC). 2Dieser trägt als Dekan gemäß dem allgemeinen und diözesanen Kirchenrecht und im Rahmen der ihm übertragenen Vollmachten und gegebenen Weisungen die Hirtensorge des Erzbischofs mit. 3Er vertritt den Erzbischof im Dekanat und trägt die Anliegen des Dekanats dem Erzbischof vor.
(2) Der Dekan vertritt das Dekanat, die Stellvertretung ist in § 19 geregelt.
(3) Die rechtliche Vertretung des Dekanatsverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sich nach den Vorschriften der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO IV).
(4) 1Der Dekan leitet in der Regel als Pfarrer eine Seelsorgeeinheit innerhalb des Dekanats. 2In seiner Stellenumschreibung werden die anteiligen Aufgaben des Dekans in dieser Funktion bzw. als Leitender Pfarrer mit dem Ordinariat vereinbart. 3Der vereinbarte Anteil für die Dekane-Aufgaben wird vom Ordinariat bei der Personalbesetzung für die untere pastorale Ebene berücksichtigt. 4Ist der Dekan ausnahmsweise nicht Pfarrer der Seelsorgeeinheit, nimmt er in der Regel pfarrliche Rechte „in solidum“ wahr.
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§ 10
Aufgaben des Dekans

Die Aufgaben des Dekans richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des kirchlichen Rechts, insbesondere can. 555 CIC, nach diesem Statut sowie nach der Dienstordnung für die Dekane in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 10a
Weisungen

(1) Zur Erfüllung sämtlicher Aufgaben nach diesem Statut sowie nach der Dienstordnung für die Dekane kann der Dekan Weisungen erteilen.
(2) 1Eine Weisung, die mündlich oder in Textform erfolgen kann, ist die verbindliche Anordnung eines hinreichend bestimmten Tuns oder Unterlassens. 2Die Weisung soll eine Begründung enthalten und kann mit einer angemessenen Erledigungsfrist verbunden werden.
(3) 1Bedenken gegen die nach kirchlichem oder weltlichem Recht erforderliche Rechtmäßigkeit einer Weisung des Dekans haben die Adressaten der Weisung unverzüglich diesem gegenüber geltend zu machen. 2Wird die Weisung aufrechterhalten, haben sich die Adressaten, wenn die Bedenken fortbestehen, an das Ordinariat zu wenden. 3Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Adressaten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. 4Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Adressaten erkennbar ist. 5Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) 1Entsprechend Absatz 3 ist zu verfahren, wenn Bedenken bestehen, die Weisung verstoße gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. 2Weisungen, welche schwerwiegende Verstöße insbesondere im Sinn von Art 5 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zum Inhalt haben, dürfen in keinem Fall ausgeführt werden.
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§ 10b
Durchsetzung von Weisungen

(1) 1Erfüllt der Adressat eine im Sinn von § 10a ordnungsgemäße Weisung nicht oder nicht rechtzeitig, hört der Dekan den Betroffenen unverzüglich an. 2Sofern aus dringenden pastoralen Gründen keine Änderung oder Aufhebung der Weisung geboten ist, fordert der Dekan den Adressaten abermals zur gegebenenfalls sofortigen Befolgung auf.
(2) Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dekans, je nach Schwere der Pflichtverletzung das Ordinariat zu informieren und personalrechtliche Maßnahmen anzuregen.
(3) Folgt das Ordinariat der Anregung des Dekans nicht, hat der Dekan Anspruch auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung.
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§ 11
Visitationen

(1) Der Generalvikar visitiert in regelmäßigen Abständen die Dekanate.
(2) Der Dekan visitiert im Auftrag des Ordinarius die Seelsorgeeinheiten und ihre Pfarreien (cann. 396-398 CIC i. V.m. can. 555 § 4 CIC).
(3) 1Der Visitationsauftrag des Dekans erstreckt sich auch auf die Seelsorgestellen für die Gemeinden anderer Muttersprachen, die im Dekanat ihren Dienstsitz haben. 2Dabei handelt der Dekan in Absprache mit den für diese Seelsorgestellen sowie für die Visitationen zuständigen Referenten im Erzbischöflichen Ordinariat.
(4) Das Nähere regelt die Visitationsordnung der Erzdiözese.
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§ 12
Dekanatsrat, Dienstgespräche, Zielvereinbarungsgespräche, Arbeitsgemeinschaften

(1) 1Der Dekan ist gemäß der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg kraft Amtes Mitglied des Vorstandes des Dekanatsrates. 2Das Nähere zu seinem Zusammenwirken mit dem Dekanatsrat ergibt sich aus diesem Statut und aus der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Die Dekane werden in der Regel zweimal im Jahr vom Generalvikar zu einem Dienstgespräch mit dem Erzbischof eingeladen. 2Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, können sich jedoch bei Vorliegen gewichtiger Gründe im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Stellvertretenden Dekan vertreten lassen.
(3) 1In der Regel einmal im Jahr lädt das Erzbischöfliche Ordinariat zu Dienstgesprächen auf regionaler Ebene mit den Dekanen ein. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Generalvikar führt die Zielvereinbarungsgespräche mit den Dekanen.
(5) 1Zur Beratung und Abstimmung anstehender Aufgaben sowie zur gegenseitigen Information und zum Austausch kommen die Dekane, Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten sowie die Vorsitzenden der Dekanatsräte benachbarter Dekanate gemeinsam mit der Leitung der jeweiligen Diözesanstelle des Erzbischöflichen Seelsorgeamtes, welche die Moderation übernimmt, zu Arbeitsgemeinschaften zusammen. 2Die Zahl dieser Arbeitsgemeinschaften sowie die Art und Weise der Vernetzung regelt eine schriftliche Vereinbarung unter den jeweiligen Dekanaten.
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§ 13
Grundsätze der Bestellung

(1) Der Dekan wird auf der Grundlage der Voten der in § 14 Abs. 1 genannten Personen vom Erzbischof ernannt.
(2) 1Der ernannte Dekan legt vor dem Ordinarius einen Amtseid ab. 2Bei Wiederernennung entfällt die Ablegung des Amtseids.
(3) 1Die Amtszeit des Dekans beträgt sechs Jahre und beginnt mit der Ernennung durch den Erzbischof. 2Wiederernennung ist nach erfolgtem Votum möglich.
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§ 14
Votum

(1) Jeweils ein Votum abgeben können folgende Personen:
  1. alle Kleriker des Dekanats bis zur Vollendung des achtzigsten Lebensjahres. Maßgeblich ist der Ort des Dienstsitzes, im Übrigen der Ort des Hauptwohnsitzes,
  2. die Schuldekanin/der Schuldekan,
  3. die im Dekanat eingesetzten hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitenden sowie die Jugendreferentin/der Jugendreferent, sofern diese unbefristet angestellt, nicht beurlaubt und mit mindestens 50 % der im kirchlichen Dienst vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind sowie
  4. die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates.
(2) Wer in mehreren Dekanaten mit amtlichem Auftrag tätig ist, nimmt am Votum in dem Dekanat teil, in dem sich der Dienstsitz befindet.
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§ 15
Eignung

1Vorgeschlagen werden können die in der Erzdiözese inkardinierten Priester, die innerhalb des Dekanats mit amtlichem Auftrag der Erzdiözese in der Pfarrseelsorge oder kategorialen Seelsorge oder im Schuldienst tätig sind und ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Hiervon sind die Vikare und die Priester im Ruhestand ausgenommen. 3Sofern eine entsprechende Stelle im Dekanat frei ist, mit der sich die Aufgabe des Dekans verbinden lässt, können auch in die Erzdiözese inkardinierte Priester, die nicht innerhalb des Dekanats eingesetzt sind, vorgeschlagen werden. 4In besonderen Fällen können auch Priester anderer Diözesen oder Ordenspriester als Kandidaten benannt werden, sofern diese im aktiven Dienst stehen, mit amtlichem Auftrag der Erzdiözese im Dekanat tätig sind und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 16
Verfahren

(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat fordert die in § 14 Abs. 1 genannten Personen in Textform zur Abgabe ihres Votums unter Bestimmung einer Ausschlussfrist auf.
(2) Die in § 14 Abs. 1 genannten Personen sind in ihrer Entscheidung frei und an keine Weisungen gebunden.
(3) 1Die Auswertung der Voten erfolgt durch zwei vom Erzbischof beauftragte Personen. 2Der Erzbischof bestimmt den Dekan unter Würdigung des Votums. 3Entsprechendes gilt für die Weiterführung des Amtes nach Wiederernennung. 4Die Ernennung des Dekans wird im Amtsblatt bekannt gegeben; das Dekanat und das Erzbischöfliche Ordinariat informieren die Öffentlichkeit über die Ernennung.
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§ 17
Amtseinführung

Der Dekan wird bei seiner erstmaligen Ernennung im Auftrag des Erzbischofs, in der Regel vom Generalvikar, in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt.
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§ 18
Beendigung des Amtes

(1) Das Amt des Dekans erlischt mit dem Ablauf seiner Amtszeit, mit Vollendung des 70. Lebensjahres, durch Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme seines Verzichts, durch Übernahme einer Stelle außerhalb des Dekanats sowie durch Abberufung durch den Erzbischof.
(2) 1Der Verzicht auf das Amt des Dekans schließt die Tätigkeit bzw. das Amt, das zur Eignung (§ 15) gefordert ist, grundsätzlich mit ein. 2Der Erzbischof ist frei, nur einen Verzicht anzunehmen.
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II.II Stellvertretender Dekan und Dekanatsreferent

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§ 19
Stellvertretender Dekan

(1) 1In jedem Dekanat ist ein Priester als Stellvertretender Dekan zu ernennen. 2Auf Antrag des Dekans kann nach Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates ein Priester als zweiter Stellvertretender Dekan entsprechend Abs. 4 bestimmt werden. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Die Ernennung für weitere Amtszeiten ist möglich.
(2) 1Der Stellvertretende Dekan vertritt den Dekan bei Verhinderung oder Abwesenheit und führt die Amtsgeschäfte des Dekans kommissarisch, wenn das Dekansamt vakant ist. 2Das Weitere regelt die Dienstordnung für die Dekane. 3Der Stellvertretende Dekan ist gemäß der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg kraft Amtes Mitglied des Dekanatsrates.
(3) 1Der Stellvertretende Dekan wird entsprechend der Regelungen für den Dekan gem. §§ 14 bis 16 bestimmt. 2Das Amt bekleiden können alle mit amtlichem Auftrag der Erzdiözese im Dekanat tätigen Priester, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Ausnahme der Vikare und der Priester im Ruhestand.
(4) 1Die Amtszeit des Stellvertretenden Dekans beginnt mit seiner Ernennung durch den Erzbischof. 2Hinsichtlich der Beendigung des Amtes gilt § 18 entsprechend.
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§ 20
Dekanatsreferentin/Dekanatsreferent

(1) 1Die Erzdiözese richtet in jedem Dekanat eine Stelle für eine Dekanatsreferentin/einen Dekanatsreferenten ein. 2Das Nähere regeln die Leitlinien zum Einsatz von Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
(2) 1Die Dekanatsreferentin/der Dekanatsreferent unterstützt den Dekan bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, nimmt Aufgaben des Dekanats wahr und trägt damit Mitverantwortung für das kirchliche Leben im Dekanat, für die wachsende Kooperation im Dekanat und für die Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten. 2Die Aufgaben, die ihr/ihm im Einzelnen übertragen werden, werden vom Erzbischöflichen Ordinariat je nach örtlicher Situation und auf der Grundlage der für das Dekanat vereinbarten Pastoralplanung im Einvernehmen mit dem Dekan und der Dekanatsreferentin/dem Dekanatsreferenten in einer Stellenumschreibung festgelegt. 3Näheres regeln die Leitlinien zum Einsatz von Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten.
(3) Die Dekanatsreferentin/der Dekanatsreferent ist Mitglied des Dekanatsleitungsteams und nimmt gemäß der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg mit beratender Stimme an den Sitzungen des Dekanatsrates teil.
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§ 21
Schuldekanin/Schuldekan

(1) 1Die Schuldekanin/der Schuldekan ist im kirchlichen Auftrag verantwortlich für die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft im Dekanat. 2Der Erzbischof ernennt die Schuldekanin/den Schuldekan. 3Der Dekanatskonferenz wird vor der Ernennung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4Näheres regelt die Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg.
(2) Die Schuldekanin/der Schuldekan ist gemäß der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg kraft Amtes Mitglied des Dekanatsrates.
(3) Die Schuldekanin/der Schuldekan wird bei ihrer/seiner Tätigkeit von den Schulbeauftragten unterstützt.
(4) Das Nähere zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Schuldekanin/des Schuldekans sowie der Schulbeauftragten regelt die Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 22
Beauftragte für besondere Seelsorgeaufgaben

(1) 1Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kategorial- und Zielgruppenpastoral können Dekanatsseelsorgerinnen/Dekanatsseelsorger bestellt werden. 2Sie arbeiten im Einvernehmen mit dem Dekan und werden von ihm unterstützt. 3Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie auf eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden bedacht. 4Über ihre Tätigkeit berichten sie dem Dekan und dem Dekanatsleitungsteam, unbeschadet etwaiger weiterer Berichtspflichten.
(2) 1Die Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger werden vom Dekan nach Beratung in der Dekanatskonferenz (§ 25) und im Benehmen mit den Diözesanverantwortlichen für jeweils sechs Jahre zur Ernennung vorgeschlagen. 2Die Ernennung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Wiederernennung ist möglich.
(3) 1Der Dienst der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages, sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind. 2Die Aufgaben und Dienste der Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorger sind bei ihren Stellenumschreibungen zu berücksichtigen.
(4) Die den Dekanatsseelsorgerinnen und Dekanatsseelsorgern in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen werden auf Antrag vom Dekanat ersetzt.
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§ 23
Jugendreferentin/Jugendreferent

(1) 1Zur Unterstützung der Jugendpastoral in den Dekanaten werden Jugendreferentinnen/Jugendreferenten eingesetzt. 2Mehrere Jugendreferentinnen bzw. Jugendreferenten bilden für regional benachbarte Dekanate ein Jugendpastorales Team. 3Sie übernehmen dabei territoriale Aufgaben für einzelne Dekanate und kategoriale Aufgaben für alle Dekanate des Zuständigkeitsgebietes. 4Dabei ist jedem Dekanat eine Jugendreferentin/ein Jugendreferent zugeordnet. 5Für jedes Jugendpastorale Team gibt es eine Leiterin bzw. einen Leiter.
(2) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Jugendpastoralen Teams haben die Aufgabe, die Jugendpastoral in den jeweiligen Dekanaten und Seelsorgeeinheiten gemäß den Grundlagen der Jugendpastoral im Erzbistum Freiburg und der jeweiligen jugendpastoralen Konzeption der beteiligten Dekanate zu unterstützen.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das Jugendpastorale Team eng mit dem Dekan, den Dekanatsjugendseelsorgern, den Verantwortlichen in den Seelsorgeeinheiten und Verbänden, dem Dekanatsrat sowie mit weiteren Trägern der Jugendarbeit zusammen.
(4) Die/der einem Dekanat zugeordnete Jugendreferentin/Jugendreferent nimmt gemäß der Satzung für die Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg mit beratender Stimme an den Sitzungen des Dekanatsrates teil.
(5) Unbeschadet der im Erzbischöflichen Seelsorgeamt bestehenden Zuständigkeiten wird die Zusammenarbeit mit den Jugendreferenten/Jugendreferentinnen in einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Dekanaten und dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt geregelt.
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III. Gremien, Konferenzen und Treffen
der hauptberuflich in der pastoral Tätigen

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§ 24
Dekanatsleitungsteam

(1) In jedem Dekanat wird ein Dekanatsleitungsteam gebildet, das vom Dekan geleitet wird.
(2) 1Das Dekanatsleitungsteam unterstützt den Dekan in der Leitung des Dekanats. 2Es trägt zusammen mit ihm Sorge für die Förderung und Koordination der gemeinsamen pastoralen Tätigkeit im Dekanat, berät die laufenden Geschäfte des Dekanats und bereitet die Konferenzen und Treffen der hauptberuflich in der Pastoral des Dekanats Tätigen vor.
(3) Das Dekanatsleitungsteam setzt sich zusammen aus:
  1. dem Dekan und dem Stellvertretenden Dekan bzw. den Stellvertretenden Dekanen,
  2. der Dekanatsreferentin/dem Dekanatsreferenten,
  3. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der hauptberuflich Ständigen Diakone, Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(4) Der Dekan kann bis zu drei weitere Personen als Mitglieder in das Dekanatsleitungsteam berufen.
(5) 1Die Vertreterin/der Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (Abs. 3 Ziffer 3) werden von diesen gewählt. 2Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre und soll mit der Lage der Amtszeit des Dekans (§ 13 Abs. 3) übereinstimmen. 3Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) 1Das Dekanatsleitungsteam trifft sich regelmäßig zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand des Dekanatsrates unter der Leitung des Dekans zum Erfahrungsaustausch und zur Abstimmung der pastoralen Aufgaben auf der Ebene des Dekanats. 2Darüber hinaus wird die/der Vorsitzende des Dekanatsrates, oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes in der Regel zu allen Sitzungen des Dekanatsleitungsteams eingeladen; dies gilt nur, sofern keine Mitgliedschaft nach Absatz 4 besteht.
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§ 25
Dekanatskonferenz

(1) 1Regelmäßig findet die gemeinsame Dekanatskonferenz aller Priester, hauptberuflich in der Pastoral des Dekanats tätigen Diakone und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten statt. 2Die Schuldekanin/der Schuldekan, die Bezirkskantorin/der Bezirkskantor, die Geschäftsführenden bzw. ein Vertreter/eine Vertreterin des Vorstandes der betroffenen örtlichen Caritasverbände sowie weitere Referentinnen/Referenten, die Aufgaben im Dekanat wahrnehmen, können eingeladen werden. 3Regelmäßig eingeladen wird die/der Vorsitzende des Dekanatsrates bzw. ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
(2) 1Die Dekanatskonferenzen werden vom Dekan geleitet. 2Bei der Vorbereitung wird er vom Dekanatsleitungsteam unterstützt.
(3) 1Die Dekanatskonferenzen beraten die pastorale Arbeit im Dekanat, legen im Zusammenwirken mit dem Dekanatsrat deren Ziele fest und beschließen pastorale Schwerpunkte im Rahmen der diözesanen Pastoral. 2Sie dienen so der Verständigung auf pastorale Grundentscheidungen auf der Ebene des Dekanats.
(4) 1Eine der Dekanatskonferenzen wird jährlich als Herbstkonferenz durchgeführt, die ein bis eineinhalb Tage dauert. 2Die Herbstkonferenz behandelt das ihr vom Erzbischöflichen Ordinariat gestellte Thema.
(5) 1Die Teilnahme an den Dekanatskonferenzen ist für die Priester im aktiven Dienst, die hauptberuflichen Ständigen Diakone und die anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitenden Teil ihres Dienstauftrages. 2Wird einem Priester im Ruhestand als Subsidiar ein Seelsorgeauftrag erteilt, ist damit die Verpflichtung verbunden, an den Dekanatskonferenzen teilzunehmen. 3Die anderen Priester im Ruhestand sowie die Diakone mit Zivilberuf werden zu den Dekanatskonferenzen eingeladen.
(6) Über die Anzahl der Dekanatskonferenzen (Abs. 1) entscheidet der Dekan.
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§ 26
Treffen der einzelnen pastoralen Dienste

(1) 1In den Dekanaten finden eigene Treffen der einzelnen pastoralen Dienste statt. 2Die Teilnahme an diesen Treffen ist für die Priester im aktiven Dienst, die hauptberuflichen Ständigen Diakone und die anderen hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitenden Teil ihres Dienstauftrages.
(2) 1Die Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone treffen sich regelmäßig im Jahr zum Dies (Konveniat). 2Diese Treffen, die auch als Klausur- bzw. Besinnungstage durchgeführt werden können, dienen u.a. der Vergewisserung des gemeinsamen Dienstes, der Pflege der mitbrüderlichen Gemeinschaft sowie der Beschäftigung mit spezifischen pastoralen Fragen.
(3) 1Die Priester im Ruhestand und Diakone mit Zivilberuf werden zum Dies eingeladen. 2Wird einem Priester im Ruhestand als Subsidiar ein Seelsorgsauftrag erteilt, ist damit die Verpflichtung verbunden, an den Treffen der Priester (Abs. 2) teilzunehmen. 3Wohnt in einem Dekanat eine größere Zahl an Priestern im Ruhestand, können diese auch zu eigenen Treffen eingeladen werden.
(4) Je nach Anzahl der hauptberuflich in der Pastoral im Dekanat tätigen Mitarbeitenden und der Zuordnung zu den verschiedenen pastoralen Diensten (Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten) treffen sich diese regelmäßig im Jahr getrennt nach Berufsgruppen, gemeinsam oder ggf. mit Vertretern ihrer Berufsgruppe eines Nachbardekanats.
(5) Über Anzahl, Art und Leitung der Treffen der einzelnen Berufsgruppen entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Dekanatsleitungsteam.
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IV. Dekanatsrat

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§ 27
Aufgaben

(1) 1Der Dekanatsrat trägt gemeinsam mit dem Dekan als dem vom Erzbischof bestellten Leiter des Dekanats und den anderen Gremien des Dekanats als Pastoralrat, als Vertretung der Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag im Dekanat. 2Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen im Dekanat gerichtet.
(2) 1Der Dekanatsrat berät und unterstützt als Pastoralrat den Dekan und die Gremien des Dekanats bei der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben. 2Dabei greift er die Weisungen und Anregungen des Erzbischofs auf und richtet seine Tätigkeit an den Diözesanen Leitlinien der Erzdiözese Freiburg aus. 3Er koordiniert als Vertretung der Katholiken im Dekanat die Aktivitäten der Räte, Verbände und Geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und vertritt die Anliegen der Katholiken in Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit. 4Er beschließt über die ihm in diesem Statut, in der Satzung für die Dekanatsräte und in der Kirchlichen Vermögensordnung (KVOIV) übertragenen Vermögensangelegenheiten.
(3) Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Dekanatsrates und seiner Organe sind in der Satzung für die Dekanatsräte der Erzdiözese Freiburg geregelt.
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V. Dekanatsverwaltung

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§ 28
Allgemeines

(1) 1Die Verwaltung des Dekanats obliegt dem Dekan. 2Die Verwaltung der Dekanatsverbände obliegt dem Dekanatsverwaltungsrat und dem Dekan als Vorsitzendem des Dekanatsverbandes nach den Vorschriften der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO IV).
(2) 1Um den Dekan bei seinen Verwaltungsaufgaben zu unterstützen, ist in jedem Dekanat ein Dekanatsbüro eingerichtet. 2Es soll, soweit möglich und nötig, den auf der Ebene des Dekanats arbeitenden Diensten zur Verfügung stehen.
(3) 1Das Dekanatsbüro erledigt seine Aufgaben unter der Verantwortung und Dienstaufsicht des Dekans. 2Dieser kann die Verantwortung für einzelne Aufgaben der Organisation des Dekanatsbüros der Dekanatsreferentin/dem Dekanatsreferenten übertragen.
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§ 29
Finanzen

(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält das Dekanat vom Erzbistum Haushaltsmittel. 2Die Höhe der Haushaltsmittel wird im Diözesanhaushalt festgesetzt und bemisst sich nach für alle Dekanate vergleichbaren Kriterien. 3Pastorale Sondersituationen des Dekanats können im Rahmen der hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel des Erzbistums auf Antrag berücksichtigt werden.
(2) 1Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die vorgesehenen Ausgaben werden in einem Haushaltsplan, der auch den Stellenplan enthält, erfasst. 2Dieser ist in der Regel für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufzustellen. 3Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Dekanatsverbandes erstellt unter Berücksichtigung der vom Dekanatsleitungsteam und von der Dekanatskonferenz benannten pastoralen Ziele einen Entwurf des Haushaltsplanes und leitet diesen dem Dekanatsverwaltungsrat zur Vorberatung zu. 2Der Haushaltsplan wird vom Dekanatsrat abschließend beraten und beschlossen.
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§ 30
Kassen- und Rechnungsführung

(1) 1Dem Dekanatsverwaltungsrat obliegt die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. 2Sie beinhaltet die Verantwortlichkeit für die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Mittel und die Einhaltung des Haushaltsplans. 3Die §§ 44 bis 48 der Haushaltsordnung für das Erzbistum Freiburg gelten entsprechend.
(2) 1Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu führen. 2Die Kassen- und Rechnungsführung übernimmt die zuständige Verrechnungsstelle bzw. die Geschäftsstelle der Gesamtkirchengemeinde.
(3) 1Die Geschäftsstelle des Dekanatsverbandes schließt zum Ende des Rechnungsjahres die Rechnung ab und leitet diese dem Dekanatsverwaltungsrat zu, der sie dem Dekanatsrat zur Feststellung vorlegt. 2Nach erfolgter Feststellung leitet der Dekan die Rechnung dem Erzbischöflichen Ordinariat weiter.
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§ 31
Sonderregelung für einzelne Dekanate1#

(1) 1In den Dekanaten, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind und in denen in Abweichung von den §§ 29 und 30 die Kosten für Dekanatsaufgaben von den zuständigen Gesamtkirchengemeinden getragen werden, werden diese Kosten in den Haushaltsplänen der jeweiligen Gesamtkirchengemeinden veranschlagt. 2Anstellungs- und Kostenträger für Mitarbeiter in der Verwaltung des Dekanatsbüros ist die Gesamtkirchengemeinde. 3Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats.
(2) Die Dekane der in Abs. 1 genannten Dekanate übermitteln der jeweiligen Gesamtkirchengemeinde die vom Dekanatsleitungsteam, von der Dekanatskonferenz und vom Dekanatsrat benannten pastoralen Ziele und wirken bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Gesamtkirchengemeinde mit.
(3) Diese Gesamtkirchengemeinden erhalten für die Dekanatsaufgaben Zuwendungen aus der Bistumskasse.
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§ 32
Kirchliche Aufsicht

1Die Dekanate unterstehen der Aufsicht durch den Ordinarius. 2Für die Aufsicht über die Dekanatsverbände gelten die Vorschriften der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung (KVO V).
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 33
Inkrafttreten

1Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2019 in Kraft. 2Zugleich tritt das Statut für die Dekanate in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Dezember 2005 (ABl. S. 239), zuletzt geändert am 26. Oktober 2015 (ABl. S. 228), außer Kraft.

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1 ↑ Das sind derzeit (1. Juni 2017) die Stadtdekanate Freiburg und Mannheim.
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