.
Grafik

Erzbischof

Nr. 227Statut des Ordensrates der Erzdiözese Freiburg

###
Der Ordensrat wurde als Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensgemeinschaften und Säkulärinstitute in der Erzdiözese Freiburg mit Genehmigung der ersten Satzung des Ordensrates zum 25. September 2017 von Herrn Erzbischof errichtet. Mit Zustimmung des Erzbischofs wird für den Ordensrat der Erzdiözese Freiburg das folgende Statut erlassen:
#

§ 1
Aufgaben und Begriffsbestimmung

( 1 ) Der Ordensrat berät als synodales Gremium den Erzbischof. Er repräsentiert die Institute des Geweihten Lebens (im Folgenden „Institute“ genannt = Orden und Säkularinstitute) und die Gesellschaften Apostolischen Lebens (im Folgenden „Gesellschaften“ genannt) im Erzbistum Freiburg. Er wirkt an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die das Ordensleben betreffen, mit und ist gleichzeitig an diözesanen Aufgaben und Prozessen beteiligt. Er sorgt für gegenseitige Information und Gedankenaustausch sowohl der Ordensgemeinschaften untereinander als auch mit den Organen des Erzbistums; er initiiert und koordiniert Prozesse, durch die sich die Gemeinschaften einzeln oder gemeinsam in das Leben der Diözese einbringen.
( 2 ) Aufgaben des Ordensrates sind insbesondere:
  1. Information und Beratung der Diözesanleitung in Fragen, die das Leben und den Dienst der Gemeinschaften der Institute und Gesellschaften betreffen,
  2. Stellungnahmen zu diözesanen Prozessen,
  3. Kooperation mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und den anderen diözesanen Einrichtungen und Gremien, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkung von Ordensleuten im kirchlichen Leben,
  4. Förderung des Kontakts und des Gedankenaustauschs zwischen Erzbischof und Bischofsvikar für Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen
    Sollte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts an einen Bischofsvikar delegierte Zuständigkeit für Gemeinschaften und Personen des geweihten Lebens künftig vom Erzbischof an einen „Ordensreferenten“ o.ä. delegiert werden, so nimmt dieser die Rolle wahr, die in diesem Statut dem Bischofsvikar zugeschrieben wird.
    1
    (im Folgenden „Bischofsvikar“ genannt) und den Ordensleitungen,
  5. Organisation und Durchführung gemeinsamer Initiativen für Ordensleute (Bildungsangebote, Ordenstage etc.),
  6. Beratung und Verwirklichung gemeinsamer Anliegen der Gemeinschaften,
  7. Beratung und Unterstützung des Bischofsvikars bei anstehenden Neuansiedlungen oder Auflösungen von Gemeinschaften in der Erzdiözese,
  8. Behandlung von Anliegen und Fragen, die sich ergeben, wenn Ordensleute aus der Weltkirche in das Erzbistum Freiburg kommen, hier leben und Dienst tun,
  9. Vorschlag von Ordensleuten, die durch den Erzbischof in den Ordensrat berufen werden,
  10. Wahl und Berufung von Mitgliedern für Beirat und Aufsichtsrat der Stiftung Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg gemäß der geltenden Stiftungssatzung,
  11. Mitarbeit in anderen diözesanen Gremien nach deren Satzung.
( 3 ) In Fragen, die Leben und Dienst der Institute des Geweihten Lebens oder Gesellschaften des Apostolischen Lebens in der Erzdiözese Freiburg betreffen, hat der Ordensrat das Recht, gehört zu werden; can. 127 § 2, n. 2 CIC kommt nicht zur Anwendung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er Anspruch darauf, dass ihm notwendige Informationen seitens des Erzbischöflichen Ordinariates in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
#

§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Mitglieder des Ordensrates sind:
  1. vier gewählte Frauen mit Gelübden bzw. Bindungen aus den Instituten/Gesellschaften,
  2. vier gewählte Männer mit Gelübden bzw. Bindungen aus den Instituten/Gesellschaften,
  3. gegebenenfalls bis zu zwei weitere durch den Erzbischof berufene Mitglieder aus den Instituten/Gesellschaften,
  4. der vom Erzbischof bestellte Bischofsvikar,
  5. die oder der vom Bischofsvikar aus dem Ordensreferat bestellte Sekretärin oder Sekretär des Ordensrates.
( 2 ) Der Erzbischof ist immer zu den Sitzungen eingeladen. Der Bischofsvikar vertritt den Erzbischof bei Abwesenheit.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 mit Ablauf der Wahlperiode. Außerdem scheidet aus dem Ordensrat aus:
  1. wer schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt, die Mitarbeit im Ordensrat beenden zu wollen,
  2. wer das Gebiet des Erzbistums Freiburg dauerhaft verlässt (Versetzung, Wegzug),
  3. wer aus der Gemeinschaft (Institute/Gesellschaften) austritt, aufgrund derer ihm/ihr das passive Wahlrecht zukam,
  4. wer aus anderen Gründen sein Mandat nicht mehr erfüllen kann.
( 4 ) Sobald der Vorstand das Ausscheiden eines Mitgliedes festgestellt hat, wird dessen Sitz im Ordensrat frei. An die frei gewordene Stelle rückt in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 1 und 2 die Kandidatin oder der Kandidat mit dem nächst höheren Wahlergebnis.
( 5 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, stellt der Bischofsvikar das Ausscheiden fest. In der folgenden Sitzung des Ordensrates wird diese Position neu gewählt.
#

§ 3
Wahl der Mitglieder

( 1 ) Aktives Wahlrecht haben Höhere Obere der in der Erzdiözese Freiburg von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten und rechtmäßig errichteten oder niedergelassenen Institute/Gesellschaften sowie die von den Höheren Oberen delegierten Personen.
( 2 ) Gewählt werden können alle Mitglieder der im Erzbistum Freiburg rechtmäßig niedergelassenen Gemeinschaften einschließlich Oberinnen und Obere, wenn sie Gelübde abgelegt haben bzw. Bindungen eingegangen sind und ihren ständigen Wohnsitz im Erzbistum haben.
( 3 ) Die Wahl findet alle fünf Jahre im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Der Termin zur Wahlversammlung wird vom Bischofsvikar festgesetzt.
( 4 ) Der Bischofsvikar sammelt vor der Wahl bei den Wahlberechtigten gemäß Absatz 1 Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl. Er selbst kann zusätzliche Kandidatinnen und Kandidaten benennen. Die auf Basis dieser Vorschläge erstellte Kandidatenliste soll mindestens fünf Frauen und fünf Männer enthalten. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Wahlversammlung gemäß Absatz 3 eingeladen, um sich den Wählerinnen und Wählern vorstellen zu können. Gemeinsam mit der Einladung zur Wahlversammlung erhalten die Wählerinnen und Wähler spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin die Kandidatenliste.
( 5 ) Bei der Kandidatenfindung können sich die Gemeinschaften untereinander verständigen.
( 6 ) Gewählt wird in freier und geheimer Wahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat acht Stimmen zu vergeben. Frauen und Männer wählen alle zu besetzenden Positionen gemeinsam. Dabei sind bis zu vier Stimmen für weibliche Kandidatinnen und bis zu vier Stimmen für männliche Kandidaten möglich. Kumulation bis zu drei Stimmen ist möglich.
( 7 ) Gewählt sind jeweils die vier Frauen und vier Männer, die der Reihe nach die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 8 ) Den Wahlvorstand bilden
  1. der Bischofsvikar als Wahlleiter,
  2. die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates,
  3. ein weiteres vom Bischofsvikar bestelltes Mitglied.
( 9 ) Der Wahlvorstand kündigt die Wahl an, bereitet sie vor, sorgt für ihre ordnungsgemäße Durchführung, gibt das Ergebnis bekannt und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. Über die Wahl fertigt er ein Protokoll an.
( 10 ) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Ordensrates wird vom Bischofsvikar einberufen und muss spätestens acht Wochen nach der Wahl stattfinden. Mit ihr endet die Amtszeit des vorherigen Rates.
#

§ 4
Vorstand des Ordensrates

( 1 ) Der Vorstand des Ordensrates setzt sich zusammen aus
  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und
  2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
( 2 ) Der Bischofsvikar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil und hat dort Rede- und Antragsrecht.
( 3 ) Die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil und hat dort Rederecht.
( 4 ) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in freier und geheimer Wahl des Ordensrates in seiner konstituierenden Sitzung. Vorsitz und Stellvertretung werden in je eigenen Wahlgängen bestimmt. Wahlleiter ist der Bischofsvikar.
( 5 ) Die stellvertretende Position wird jeweils mit einer Person des anderen Geschlechtes besetzt als die Vorsitzposition.
( 6 ) In den jeweils ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 7 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Ordensrates vor, beruft sie ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
( 8 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Ordensrat in der Öffentlichkeit. Diese Aufgabe kann an die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden delegiert werden.
#

§ 5
Arbeitsweise

( 1 ) Der Ordensrat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand den Ordensrat einberufen, wenn wichtige Fragen zur dringenden Entscheidung oder Stellungnahme anstehen.
( 2 ) Der Ordensrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit Angabe einer Tagesordnung beantragt.
( 3 ) Für Wahlen gilt – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n. 1 CIC; für alle anderen Abstimmungen – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n. 2 CIC.
( 4 ) Der Erzbischof und der Bischofsvikar haben Antrags- und Rederecht.
( 5 ) Die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates hat Rederecht im Ordensrat und führt die Protokolle des Ordensrates. Das Protokoll wird dem Erzbischof und den Mitgliedern des Ordensrates zugestellt. Die Ordensoberinnen und Ordensoberen erhalten ein Kommuniqué.
( 6 ) Der Erzbischof kann nach Anhörung des Ordensrates eine Geschäftsordnung erlassen.
#

§ 6
Änderungen des Statuts

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung des Statuts trifft der Erzbischof.
( 2 ) Der Ordensrat ist gehalten, dem Erzbischof Vorschläge zur Änderung des Statuts zur Entscheidung vorzulegen, sofern dies geboten erscheint oder ein entsprechender Anlass besteht.
#

§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am 6. November 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ordensrates vom 25. September 2017 (ABl. S. 111) außer Kraft.
Hiermit genehmige ich das vorstehende Statut des Ordensrates der Erzdiözese Freiburg.
Freiburg im Breisgau, den 24. Oktober 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Nr. 228Schlichtungsordnung
des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.

##

Beschluss des Ausschusses Schlichtungsordnung § 22 AT AVR der
Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 12. Juli 2024

Der Ausschuss Schlichtungsordnung § 22 AT AVR der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2024 der Änderung der eingereichten Schlichtungsordnung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. zugestimmt.
#

Schlichtungsordnung
des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.

#

I. SCHLICHTUNGSSTELLE
Sofern im Folgenden der Begriff Schlichtungsausschuss verwendet wird, ist immer die Schlichtungsstelle gemeint.
1

#

§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für den Caritasverband der Erzdiözese Freiburg e.V.“
( 2 ) Sie hat ihren Sitz beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg.
#

§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich caritativer Einrichtungen, die dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. angeschlossen sind.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der AVR unterfallen.
( 3 ) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in Einrichtungen der Caritas über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
( 4 ) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer erzbischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
( 5 ) Die Zuständigkeiten der beim Deutschen Caritasverband errichteten zentralen Schlichtungsstelle gemäß § 22 Absatz 2 AT AVR bleiben unberührt.
( 6 ) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens bleiben unberührt. Durch die Anrufung der Schlichtungsstelle werden gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht gewahrt.
#

§ 3
Zusammensetzung

Die Schlichtungsstelle besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer Beisitzer/in und je zwei stellvertretenden Beisitzer/innen der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden wird diese/r vom/von der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Entsprechendes gilt für die Beisitzer/innen.
#

§ 4
Vorsitzende und Beisitzer

( 1 ) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden
  1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
  2. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Einrichtung angehören,
  3. sollen der katholischen Kirche angehören,
  4. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
( 2 ) Die Beisitzer/innen und die stellvertretenden Beisitzer/innen
  1. müssen im Dienst einer Einrichtung stehen, die unter den Geltungsbereich der AVR fällt,
  2. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
#

§ 5
Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von den Beisitzer/innen und den stellvertretenden Beisitzer/innen für die Dauer der Amtszeit gewählt. Der Vorstand des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. schlägt ihnen hierzu bei dem/der Vorsitzenden bis zu drei Personen und bei dem/der stellvertretenden Vorsitzenden bis zu vier Personen zur Wahl vor und bestellt den/die gewählte/n Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, schlägt der Vorstand des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. weitere Personen vor. Kommt auch dann eine Wahl nicht zustande, bestellt der Vorstand des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. den Vorsitzenden und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
#

§ 6
Bestellung der Beisitzer/innen

Der/die Beisitzer/innen und die stellvertretenden Beisitzer/innen der Dienstgeberseite werden vom Vorstand des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. für die Dauer der Amtszeit bestellt. Der/die Beisitzer/in und die stellvertretenden Beisitzer/innen der Mitarbeiterseite werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen “B“ für die Dauer der Amtszeit benannt.
#

§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht

( 1 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle. Caritasinterne Hinweise auf Missstände ohne Benennung von Personen und konkreter Einrichtungen sind hiervon nicht berührt.
( 4 ) Die Beisitzer/innen sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. Die Beisitzer/innen erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenordnung des Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
( 5 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Auf die Beisitzer/innen und die stellvertretenden Beisitzer/innen der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.
#

§ 8
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit beginnt am 1.1. eines Kalenderjahres und beträgt fünf Jahre.
( 2 ) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
( 3 ) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
( 4 ) Das Amt eines Mitglieds endet
  1. bei Niederlegung des Amtes,
  2. wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung wegfällt,
  3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
  4. bei Abberufung wegen grober Pflichtverletzungen durch das für die Wahl bzw. Bestellung zuständige Gremium.
( 5 ) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nachwahl/-bestellung für den Rest der Amtszeit statt.
#

§ 9
Geschäftsstelle

( 1 ) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Deren Sitz befindet sich beim Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der/des Vorsitzenden. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Amt.
( 3 ) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg.
#

II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

#

§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte

( 1 ) Beteiligte am Verfahren sind der/die
  1. Antragsteller/in
  2. Antragsgegner/in.
( 2 ) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.
#

§ 11
Antragsgrundsatz

Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber. Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an die Schlichtungsstelle zu richten.
#

§ 12
Antragsinhalt

Der Antrag muss den/die Antragsteller/in, den/die Antragsgegner/in und den Gegenstand des Verfahrens enthalten. Er soll eine Begründung und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Gegebenenfalls sollen Belege beigefügt werden.
Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, kann die/der Vorsitzende zu dessen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
#

§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags

( 1 ) Der/die Antragsteller/in kann seinen/ihren Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle. Diese informiert den/die Antragsgegner/in.
( 2 ) Eine Änderung des Antrags durch den/die Antragsteller/in ist zulässig, wenn der/die Antragsgegner/in einwilligt oder der/die Vorsitzende die Änderung für sachdienlich hält.
#

§ 14
Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, kann ihn die Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#

§ 15
Vorbereitung des Verfahrens

( 1 ) Die Geschäftsstelle leitet den Antrag dem/der Antragsgegner/in zu. Zugleich ist diesem/dieser Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern. Diese Äußerung übermittelt die Geschäftsstelle dem/der Antragsteller/in.
( 2 ) Der/die Vorsitzende kann den/die Antragssteller/in und den/die Antragsgegner/in zur Ergänzung und Erläuterung seines/ihres Vorbringens sowie zur Benennung von Beweismitteln auffordern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
#

§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

( 1 ) Die/der Vorsitzende wirkt auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hin. Er/Sie kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
( 2 ) Die Beteiligten können den Vorschlag innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der Geschäftsstelle in Textform annehmen. In diesem Fall stellt der/die Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung in Textform fest. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird grundsätzlich ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#

§ 17
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Die Geschäftsstelle bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den/die Antragsteller/in, den/die Antragsgegner/in und ggf. Dritte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache in einem Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
( 2 ) Zur mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller/in und Antragsgegner/in persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Die/der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. Bei Nichterscheinen des/der Antragstellers/Antragstellerin erklärt die/der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des/der Antragsgegners/Antragsgegnerin kann eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen.
( 3 ) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der/des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
( 4 ) Die/der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 5 ) Über die mündliche Verhandlung und deren Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist.
( 6 ) In begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Verhandlung als Videokonferenz stattfinden. Darüber entscheidet der/die Vorsitzende.
#

§ 18
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Absatz 2

( 1 ) Die Schlichtungsstelle hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Sie soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
( 2 ) Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, ist die Einigung festzustellen und zu Protokoll zu nehmen. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. Die/der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung in Textform fest, die den Beteiligten von der Geschäftsstelle zugeleitet wird.
( 4 ) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt die/der Vorsitzende die Schlichtung nach § 2 Absatz 2 für gescheitert.
#

§ 19
Verfahren nach § 2 Absatz 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Absatz 3 mit Beschluss.
( 2 ) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
( 3 ) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 4 ) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
( 5 ) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
( 6 ) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an die/den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.
#

§ 20
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 19

( 1 ) Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.
( 2 ) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die/der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#

§ 21
Ablehnung, Befangenheit

( 1 ) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
( 2 ) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schlichtungsstelle nach Anhörung der/des Betroffenen ohne deren/dessen Beteiligung. Ist die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in Betroffene/r, entscheidet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz der/des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
( 3 ) Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet das Verfahren oder dessen Fortsetzung mit dem umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#

III. KOSTEN DES VERFAHRENS, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

#

§ 22
Kosten des Verfahrens

( 1 ) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
( 2 ) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden auf Antrag Fahrtkosten durch den am Verfahren beteiligten Dienstgeber nach der jeweils dort geltenden Reisekostenverordnung erstattet.
( 3 ) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
#

§ 23
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten alle Schlichtungsordnungen auf dem Gebiet des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.
( 3 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5, 6 dieser Ordnung im Amt. Für Verfahren, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Ordnung anhängig waren, gelten die gemäß Absatz 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.

Freiburg im Breisgau, 5. Juli 2024
Die Schlichtungsordnung des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V. wird hiermit für die Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt.
Freiburg im Breisgau, den 24. Oktober 2024
Grafik
Erzbischof Stephan Burger

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 229Allgemeines Ausführungsdekret
zur Zustellung der Unions- und Aufhebungsdekrete zwecks
Umsetzung des Zukunftsprozesses Kirchenentwicklung 2030

Künftig bestehen im Erzbistum Freiburg nur noch 36 Pfarreien, denen jeweils als staatkirchenrechtliche Rechtspersönlichkeit eine territorial deckungsgleiche Kirchengemeinde zugeordnet ist. Für jede dieser Pfarreien bzw. Kirchengemeinden wird es ein Unionsdekret geben, in dem die Angliederung der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden verfügt wird. Jedem Unionsdekret sind so viele Aufhebungsdekrete angefügt wie bisher Pfarreien bzw. Pfarrkuratien bestanden. Diese Dekrete werden an die Priester, die derzeit eine Pfarrei leiten, auf den 1. Advent, das heißt den 1. Dezember 2024, versendet. In der Unionspfarrei sind die jeweiligen Originale im Pfarrarchiv aufzubewahren. Alle übrigen Adressaten erhalten beglaubigte Kopien. Das Datum der Umsetzung der Dekrete bleibt wie angekündigt der 1. Januar 2026.
Im Hinblick auf die Bekanntgabe der Dekrete ergeht folgende Weisung:
Die Pfarrer haben in den Gottesdiensten des 1. Adventsonntages (= 30. November/1. Dezember) und/oder in den pfarrlichen Mitteilungsorganen (z. B. Pfarrbrief und/oder Homepage) darauf hinzuweisen, dass die Dekrete bis zum 13. Dezember 2024 in den Pfarrbüros zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme ausliegen. Darüber hinaus ist diese Mitteilung mit Verweis auf Einsichtsmöglichkeit im Pfarrbüro an den Pfarrkirchen auszuhängen. Ferner raten wir, das Unionsdekret – zumindest in Auszügen – in den Schaukästen auszuhängen. Eine unbeglaubigte Ausfertigung als „Loseblattsammlung“ wird zu Vervielfältigungszwecken beigelegt.
Mit Ablauf des 13. Dezember 2024 beginnt die Frist, um eine Rücknahme oder Abänderung der Dekrete zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn durch das Dekret des Erzbischofs bei der betreffenden Person eine persönliche Beschwernis vorliegt; das heißt, in der Begründung des Antrages ist zu erläutern, was die Antragstellerin/den Antragsteller persönlich derart schwer belastet, dass sie/er eine Rücknahme oder Abänderung beantragt. Der Antrag muss schriftlich – textlich (z. B. E-Mail) reicht nicht aus – mit Unterschrift bis Ablauf des 23. Dezember 2024 bei der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg vorliegen (vgl. can. 1734 CIC; vgl. Rechtsmittelbelehrung unter dem Unionsdekret). Im Zweifel ist der fristgerechte Zugang durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu belegen (etwa über einen Rückschein).
Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 8. Oktober 2024
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand
Muster für eine Notiz im Pfarrbrief/für den Aushang:
[amtl. Briefkopf]
In der Zeit vom 2. bis 13. Dezember 2024 liegt zur Einsichtnahme in unseren Pfarrbüros zu den üblichen Bürozeiten das Unionsdekret aus, durch das unsere ab 2026 bestehende Pfarrei und die dazugehörige Kirchengemeinde [jeweils Namen einsetzen] umschrieben werden. Zu jedem Unionsdekret gehört eine Anzahl von weiteren Dekreten, mit denen die bisherigen Pfarreien aufgehoben werden.
Mit Ablauf des 13. Dezember 2024 beginnt die Frist, um eine Rücknahme oder Abänderung der Dekrete zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn durch das Dekret des Erzbischofs bei der betreffenden Person eine persönliche Beschwernis vorliegt; das heißt, in der Begründung des Antrages ist zu erläutern, was die Antragstellerin/den Antragsteller persönlich derart schwer belastet, dass sie/er Rücknahme oder Abänderung beantragt. Der Antrag muss schriftlich – textlich (z. B. E-Mail) reicht nicht aus – mit Unterschrift bis Ablauf des 23. Dezember 2024 bei der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg vorliegen (vgl. can. 1734 CIC; vgl. Rechtsmittelbelehrung unter dem Unionsdekret). Im Zweifel ist der fristgerechte Zugang durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu belegen (etwa über einen Rückschein).

Nr. 230Erlass zur Aufhebung der Leitlinien zum Einsatz von
Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten in der Erzdiözese Freiburg

Anlässlich der im Amtsblatt vom 17. Oktober 2024 (ABl. S. 291) veröffentlichten und am 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Ordnung für den Dienst der Dekane in der Erzdiözese Freiburg werden die Leitlinien zum Einsatz von Dekanatsreferentinnen und Dekanatsreferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 1. April 2019 (ABl. S. 60) zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Freiburg im Breisgau, den 30. Oktober 2024
Grafik
Generalvikar Christoph Neubrand

Nr. 231Gebetswoche für die Einheit der Christen 2025

Das Motto der Gebetswoche 2025 lautet: „Glaubst Du das?“ (Joh 11,26).
Die Gebetswoche für die Einheit der Christen wird vom 18. bis zum 25. Januar 2025 oder zwischen Christi Himmelfahrt und Pfingsten gefeiert. Sie kann auch an einem anderen, von den Gemeinden selbst gewählten Termin begangen werden.
Für das Jahr 2025 wurden die Materialien zur Gebetswoche von den Schwestern und Brüdern der Klostergemeinschaft Bose in Norditalien vorbereitet. Sie nehmen Bezug auf das 1.700-jährige Jubiläum des Konzils von Nizäa. Die offiziellen Texte und Materialien können heruntergeladen werden unter www.gebetswoche.de.

Nr. 232Bibelsonntag 2025

Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften begehen den 26. Januar 2025 als gemeinsamen Bibelsonntag unter dem Thema „Wenn es Himmel wird. Sieben Zeichen aus dem Johannesevangelium“.
Materialien für den Bibelsonntag können unter www.bibelsonntag.de heruntergeladen werden.

Nr. 233Ökumenisches Hausgebet im Advent 2024

Das Ökumenische Hausgebet im Advent findet am Montag, den 9. Dezember 2024, statt.
Die Gebetstexte mit dem Leitthema „In diese Welt ein Kind setzen“ wurden von einer ökumenischen Arbeitsgruppe erstellt.
Der Versand erfolgt wie üblich durch das Erzbischöfliche Seelsorgeamt Freiburg.
Die Texte sind auch im Internet abrufbar unter
www.ack-bw.de/veranstaltungen/oekumenisches-hausgebet-im-advent/.

Nr. 234Aktionen zu Weihnachten in kirchlichen Einrichtungen

Die katholischen Bistümer Deutschlands haben sich gegen die Teilnahme der kirchlichen Einrichtungen (Pfarreien, Kindertageseinrichtungen und Schulen) an der Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“ ausgesprochen, da diese mit den Leitlinien der weltkirchlichen Entwicklungszusammenarbeit nicht vereinbar ist.
Kirchlichen Einrichtungen in der Erzdiözese Freiburg wird empfohlen, sich an der ökumenischen Aktion „Weihnachten weltweit“, die von den Hilfswerken „Adveniat“, dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, „Misereor“ und „Brot für die Welt“ getragen wird, zu beteiligen.
Nähere Informationen unter www.weihnachten-weltweit.de.

Nr. 235Priesterrat der Erzdiözese Freiburg

Berufung:
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Boguslaw Banach mit Wirkung vom 1. November 2024 als Vertreter der in der Seelsorge für die Katholiken anderer Muttersprachen eingesetzten Priester in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Der Herr Erzbischof hat Herrn Pfarrer Rainer Auer mit Wirkung vom 1. November 2024 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Mittlerer Oberrhein-Pforzheim in den Priesterrat der Erzdiözese Freiburg berufen.
Verzicht:
Herr Pfarrer Christian Erath ist mit Ablauf des 19. September 2024 als Vertreter der Pfarrer, Pfarradministratoren und beurlaubten Priester für den Bereich der Diözesanstelle Mittlerer Oberrhein-Pforzheim aus dem Priesterrat ausgeschieden.

Nr. 236Ferienvertretung durch Priester aus anderen Ländern
im Sommer 2025

Priester der Erzdiözese Freiburg, die an der Vermittlung eines ausländischen Priesters zur Ferienvertretung interessiert sind oder einen ihnen bekannten ausländischen Priester zur Ferienvertretung vorschlagen wollen, werden gebeten, dem Erzbischöflichen Ordinariat, Hauptabteilung 2, Schoferstr. 2, 79098 Freiburg (E-Mail: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de) den gewünschten Vertretungszeitraum bis spätestens 30. April 2025 mitzuteilen. Für jeden Priester im aktiven Dienst, der in einer Seelsorgeeinheit tätig ist, kann die Anstellung eines Ferienvertreters für die Dauer von bis zu höchstens vier Wochen genehmigt werden. Die Dauer der Aushilfe sollte nicht weniger als vier Wochen umfassen. Die Vermittlung einer Ferienvertretung ist nur für die Urlaubszeit in den Sommermonaten möglich.
Die Vermittlung eines Ferienvertreters aus einem Land, das nicht der Europäischen Union angehört (Drittland) ist künftig nur noch für einen Priester möglich, wenn der ausländische Priester schon in vergangenen Jahren zur Ferienvertretung in der Erzdiözese Freiburg eingesetzt war, der ausländische Mitbruder sich selbstständig rechtzeitig um die Visumsangelegenheiten kümmert und bis spätestens 15. Januar 2025 die Mitteilung an das Erzbischöfliche Ordinariat erfolgt.
Anzugeben sind Name, Geburtsdatum und -ort, Wohnadresse, E-Mail-Account, Reisepass-Nr., Datum der Priesterweihe und Heimatdiözese oder Ordensgemeinschaft, bisherige und aktuelle pastorale Tätigkeit des Ferienvertreters, der vorgesehene Zeitraum für die Vertretung sowie, wo der Ferienvertreter untergebracht wird.
Eine Voraussetzung für einen Einsatz als Ferienvertreter ist der „Letter of good standing“ (d.h. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung), der nach Beschluss der deutschen Bischofskonferenz von allen auswärtigen Priestern vor einem Einsatz in der Seelsorge jährlich neu verlangt werden muss und vom zuständigen Heimatbischof oder höheren Ordensoberen ausgestellt wird.
Für die Dauer der Ferienvertretung erhält die Ferienaushilfe eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1.670,00 € zuzüglich für Verpflegung monatlich brutto 325,00 €.
Diese Verfahrensweise gilt für ausländische Diözesanpriester und ggf. für ausländische Ordenspriester, in ähnlicher Form auch für Ferienvertretungen in ausländischen Missionen.
Rückfragen zum Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 2, Pastorales Personal, E-Mail-Account: ferienvertretung@ordinariat-freiburg.de.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Rückfragen zur Zahlbarmachung der Vergütung richten Sie bitte an das Erzbischöfliche Ordinariat, Hauptabteilung 7, Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht, E-Mail-Account: verwaltung-personal-recht@ordinariat-freiburg.de.

Nr. 237Änderung der Satzung des Kirchlichen Baufördervereins
St. Georg Ehrenstetten e.V.
mit Sitz in Ehrenkirchen

Die Mitgliederversammlung des Kirchlichen Baufördervereins St. Georg Ehrenstetten e.V. hat im November 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Auf Antrag vom 5. August 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 2. Oktober 2024, und gemäß § 12 Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen der Satzung in der Fassung vom 24. November 2023 am 14. Oktober 2024, Az.: J - 08.33#6[274]2024/78526, genehmigt.

Nr. 238Änderung der Satzung des Ambulanten Pflegedienstes
– Katholische Sozialstation Forbach-Weisenbach e.V.
mit Sitz in Forbach

Die Mitglieder des Ambulanten Pflegedienstes – Katholische Sozialstation Forbach-Weisenbach e.V. haben im Juli 2024 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat am 16. Mai 2024 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 19. August 2024 und gemäß § 10 Absatz 2 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderung der Satzung in der Fassung vom 12. Juli 2024 am 16. September 2024, Az.: J - 91.10/s-fo#1[2]2024/72073, genehmigt.

Nr. 239Änderung der Satzung der Sozialstation Letzenberg e.V.
mit Sitz in Mühlhausen

Die Mitgliederversammlung der Sozialstation Letzenberg e.V. hat im Juni 2023 eine Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Zur Heilung eines Formfehlers musste die Beschlussfassung im Juni 2024 wiederholt werden. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 2. Oktober 2024 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 5. August 2024 und gemäß § 11 Absatz 5 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderung der Satzung in der Fassung vom 25. Juni 2024 am 7. Oktober 2024, Az.: J - 91.10/s-muelr#1[2]2024/76948, genehmigt.

Nr. 240Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kirchlichen Sozialstation
Bernhard von Baden in Achern gGmbH
mit Sitz in Achern

Die Gesellschafter der Kirchlichen Sozialstation Bernhard von Baden in Achern gGmbH haben im Februar 2024 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. hat nachträglich am 2. Oktober 2024 sein Einvernehmen zur Satzungsänderung erteilt. Auf Antrag vom 15. Juli 2024 und gemäß § 21 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 26. Februar 2024 am 7. Oktober 2024, Az.: J - 91.10/s-ac#1[1]2024/76965, genehmigt.

Nr. 241Auflösung des Fördervereins
Sozialstation St. Ursula Offenburg e.V.
mit Sitz in Offenburg

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins Sozialstation St. Ursula Offenburg e.V. hat am 23. Januar 2024 die Auflösung und damit die Einstellung des dem Vereinszweck dienenden Vereinslebens beschlossen. Auf Antrag vom 3. April 2024, zuletzt vervollständigt mit Schreiben vom 6. Mai 2024, und gemäß § 8 Absatz 3 der Vereinssatzung hat das Erzbischöfliche Ordinariat die Auflösung des Vereins am 8. Oktober 2024, Az.: J - 91.10/s-of#1[1]2024/52988, genehmigt. Die Gläubiger des Vereins werden aufgefordert, sich bei ihm zu melden. Zum Liquidator wurde u.a. bestellt: Oliver Fingerhut, Kirchstraße 11, 77656 Offenburg.

Personalmeldungen

Nr. 242Ernennungen/Bestellungen

Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 25. März 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Johannes Brandt, Heidelberg, zum Dekan des Dekanats Heidelberg-Weinheim ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 25. März 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Ralf Dickerhof, Oberkirch, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Acher-Renchtal ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 22. April 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Wolfgang Drescher, Gammertingen, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Sigmaringen-Meßkirch ernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. Juni 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Dekan G. R. Dr. Johannes Mette, Lahr, zum Dekan des Dekanats Lahr wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 13. Juni 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Jörg Seburschenich, Ottersweier, zum stellvertretenden Dekan des Dekanats Baden-Baden wiederernannt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 befristet bis 30. September 2025 Herrn Dekan Michael Knaus, Hechingen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in solidum und moderator curae pastoralis der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Empfingen-Dießener Tal und Eyachtal-Haigerloch St. Anna, Dekanat Zollern, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarradministrator Thomas Fürst, Empfingen, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator in solidum der Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Burladingen-Jungingen, Eyachtal-Haigerloch St. Anna und Hechingen St. Luzius, Dekanat Zollern, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 befristet bis 30. September 2025 Herrn Pfarrer Daniel Kunz, Mannheim, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim St. Martin, Dekanat Mannheim, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Bernhard Pawelzik, Wiesloch, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Walldorf-St. Leon-Rot, Dekanat Wiesloch, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Dr. Michael Hettich, Walldorf, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt, Dekanat Karlsruhe, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. November 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Pfarrer Hans-Jörg Krieg, Karlsruhe, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Alb-Südwest St. Nikolaus, Dekanat Karlsruhe, bestellt.
Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 Herrn Dekan Markus Miles, Mannheim, zum kommissarischen Dekan des Dekanats Karlsruhe ernannt sowie zum Pfarradministrator der Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Allerheiligen, Dekanat Karlsruhe, bestellt.

Nr. 243Anweisungen/Versetzungen

Herr Vikar Pater Kurian Thomas Kattamkottil TOR, Gutach, wurde zum 1. August 2024 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Brühl-Ketsch und Schwetzingen, Dekanat Wiesloch, angewiesen.
Herr Pater Tihomir Šutalo SDB, Zagreb/Kroation, wurde zum 1. September 2024 als Vikar in die Kroatische Katholische Mission Mittelbaden in Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, angewiesen.
Herr Pfarrer Tiberiu Szeles, Neckargemünd, wurde zum 1. September 2024 als Kooperator in die Seelsorgeeinheit Empfingen-Dießener Tal, Dekanat Zollern, angewiesen.
Herr Vikar Noel Uwimpuhwe, Empfingen, wurde zum 1. September 2024 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Stockach und Radolfzell St. Radolt, Dekanat Konstanz, sowie Höri, Dekanat Hegau, angewiesen.
Herr Pfarrer Dr. Joachim Koffler, Freiburg, wurde zum 1. September 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, als Geistlicher Mentor am Institut für Pastorale Bildung, Referat Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Hochschulpfarrer Georg Seelmann, Freiburg, wurde zum 13. September 2024 befristet bis 12. Dezember 2024 als kommissarischer Leiter der Katholischen Hochschulgemeinde KHG.live Freiburg, angewiesen.
Herr Vikar Pater Majeur Joseph Désiré Nijimbere ISch, Eichstätt, wurde zum 1. Oktober 2024 befristet bis 31. Dezember 2025 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Lörrach-Inzlingen, Dekanat Wiesental, angewiesen.
Herr Pater Thomas Dominikus Treutler OP, Freiburg, wurde zum 1. Oktober 2024 als Pfarradministrator in solidum der Pfarrei St. Martin Freiburg und als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Freiburg Mitte sowie Beauftragung zur Gestaltung dominikanischer Beiträge in St. Martin, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Spiritual Pater Marek Helbin OP, Freiburg, wurde zum 1. Oktober 2024, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben als Spiritual der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul im Mutterhaus und Hausseelsorger im St. Carolushaus, zur Mitarbeit am c-Punkt Münsterforum, Dekanat Freiburg, angewiesen.
Herr Vikar Pater Arockia Jegani Vasagar James Amirtharajan HGN, Tuttlingen-Möhringen, wurde zum 1. Oktober 2024 als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Schutterwald-Hohberg-Neuried, Dekanat Offenburg-Kinzigtal, angewiesen.
Herr Pfarrer Michael Storost, Haigerloch, wurde zum 1. Oktober 2024 befristet bis 30. September 2025 zum Kooperator mit dem Titel Pfarrer in die Pfarreien der Seelsorgeeinheiten Bisingen-Grosselfingen-Rangendingen, Burladingen-Jungingen, Empfingen-Dießener Tal, Eyachtal-Haigerloch St. Anna und Hechingen St. Luzius, Dekanat Zollern, angewiesen.

Nr. 244Entpflichtungen

Herr Pater Vjekoslav Kanic SDB, Karlsruhe, wurde zum 31. August 2024 von seinen Aufgaben als Vikar in der Kroatischen Katholischen Mission Mittelbaden in Karlsruhe, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Diakon Klaus Weinmann, Karlsruhe, wurde zum 31. August 2024 von seinen Aufgaben als hauptberuflicher Ständiger Diakon in der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Durlach-Bergdörfer, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Klinikseelsorger Pater Tarcisius Th. M. Paukovitsch OP, Freiburg, wurde zum 30. September 2024 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator in solidum der Pfarrei St. Martin Freiburg und Kooperator in der Seelsorgeeinheit Freiburg Mitte, Dekanat Freiburg, entpflichtet.
Herr Dekan Ehrendomkapitular Hubert Streckert, Karlsruhe, wurde zum 30. September 2024 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator zur Vertretung in der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt, Dekanat Karlsruhe, entpflichtet.
Herr Spiritual Pater Marek Helbin OP, Freiburg, wurde zum 30. September 2024 von seinen Aufgaben als Klinikseelsorger in der Klinikseelsorge Freiburg mit Schwerpunkt Loretto-Krankenhaus, Dekanat Freiburg, entpflichtet.

Nr. 245Zurruhesetzung/Verzicht

Der Herr Erzbischof hat der Bitte um Zurruhesetzung von Herrn Pfarrer Franz Schmerbeck, Mannheim, zum 1. Oktober 2025 entsprochen und ihn zum 30. September 2025 von seinen Aufgaben als Kooperator in den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Mannheim Nord, Dekanat Mannheim, entpflichtet.

Nr. 246Im Herrn verschieden

19. Oktober 2024:
Pfarrer i. R. Bernhard Kleiser, † in Emmendingen
19. Oktober 2024:
Ehrendomherr Geistlicher Rat Erich Wittner, † in Freiburg
26. Oktober 2024:
Diakon i. R. Joachim Anders, † in Freiburg
Amtsblatt
der Erzdiözese Freiburg
Nr. 21 - 5. November 2024
Herausgeber:Erzbischöfliches Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761 2188-376
E-Mail: amtsblattredaktion@ebfr.de
Erscheinungsweise:ca. 24 Ausgaben jährlich