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###Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 3
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4
#§ 16
Ordnung für die religionspädagogische Ausbildung und Prüfung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Erzdiözese Freiburg
vom 12. August 2024
(ABl. 2024, S. 231)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Ziele der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
Die religionspädagogische Ausbildung im Rahmen der Berufseinführung ist Teil eines umfassenden Lernkonzeptes, das auch pastoraltheologische, pastoralpraktische, spirituelle und methodisch-didaktische Elemente enthält.
(
2
)
Die Ausbildung qualifiziert für die Erteilung von Religionsunterricht an beruflichen Schulen, an allgemeinbildenden Gymnasien sowie an Real-, Werkreal-, Gemeinschafts- und Hauptschulen als Grundaufgaben der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten.
(
3
)
1 In der religionspädagogischen Ausbildung werden bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zur Schulpraxis und auf der Grundlage der Bildungspläne erschlossen, sodass der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Faches Katholische Religionslehre in den verschiedenen Schularten erfüllt werden kann. 2 Bereits vorhandene abgeschlossene religionspädagogische Ausbildungen können anerkannt werden.
(
4
)
Mit erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Unterrichtsbefähigung im Fach Katholische Religionslehre für die Sekundarstufen I und II.
(
5
)
In der religionspädagogischen Ausbildung dieser Berufsgruppe finden die gegenseitige Ergänzung von pastoralem und religionspädagogischem Handeln, der Transfer religionspädagogischer Kompetenz auf pastorale Handlungsfelder, die Fokussierung auf die spirituelle Dimension des Religionsunterrichts und die Erschließung von Möglichkeiten außerschulischen Lernens besondere Beachtung.
#§ 2
Inhalte der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
Im Rahmen der religionspädagogischen Ausbildung müssen folgende Inhalte erschlossen und reflektiert werden:
- die Bildungspläne der Schularten des beruflichen Schulwesens, des allgemeinbildenden Gymnasiums und der Schulen der Sekundarstufe I,
- die Stellung des Faches und die zentralen religionspädagogischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Schularten,
- methodisch-didaktische Möglichkeiten der Planung, Durchführung und Auswertung von Religionsunterricht,
- die altersgemäße Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schulen,
- Leistungsbeurteilung und Notengebung,
- die besondere Rolle der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule unter Berücksichtigung der Zusammenhänge von Schule und pastoralem Einsatzort,
- die Möglichkeiten von Schulpastoral.
(
2
)
Für die Gestaltung des didaktischen Curriculums ist die Studienleiterin oder der Studienleiter verantwortlich.
#§ 3
Ausbildungsleitung
(
1
)
1 Die religionspädagogische Ausbildung wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter geleitet. 2 Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist für die didaktische Gestaltung und Durchführung der Ausbildung verantwortlich. 3 Zugleich ist die Studienleiterin oder der Studienleiter Mitglied des Leitungsteams der Berufseinführung, in der die pastorale und religionspädagogische Ausbildung aufeinander abgestimmt werden. 4 In Absprache mit dem Referat Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Institut für Pastorale Bildung wird die Studienleiterin oder der Studienleiter von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat ernannt. 5 Bei dieser liegt auch die Dienst- und Fachaufsicht über die Studienleiterin oder den Studienleiter.
(
2
)
Für die schulartspezifischen fachdidaktischen Ausbildungseinheiten können weitere Personen mit Aufgaben der religionspädagogischen Ausbildung betraut werden.
#Abschnitt 2
Dauer und Struktur der Ausbildung
#§ 4
Dauer der religionspädagogischen Ausbildung
Die religionspädagogische Ausbildung dauert insgesamt vier Schulhalbjahre.
#§ 5
Struktur der religionspädagogischen Ausbildung
(
1
)
1 Die Ausbildung umfasst religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen, unterrichtspraktische Ausbildungselemente und Unterrichtsberatung. 2 Die Präsenz der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Religionsunterricht wird durch verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen unterbrochen.
(
2
)
Die religionspädagogische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.
Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
(
3
)
Vor der schulpraktischen Ausbildung findet eine religionspädagogische Ausbildungsveranstaltung statt.
(
4
)
Die schulpraktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt dauert vom Ende der Einführungswochen der Berufseinführung bis zum Beginn der Weihnachtsferien im dritten Halbjahr.
(
5
)
In dieser Phase erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Befähigung für eine unterrichtliche Tätigkeit im Fach Katholische Religionslehre in der Sekundarstufe II.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
(
6
)
Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt nach den Weihnachtsferien im dritten Halbjahr und dauert bis zum Ende des vierten Halbjahres.
(
7
)
In dieser Phase erwerben die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten die Befähigung für eine unterrichtliche Tätigkeit im Fach Katholische Religionslehre in der Sekundarstufe I.
#§ 6
Ausbildung an der Schule
Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
(
1
)
Nach Festlegung der pastoralen Ausbildungsstelle durch die Leiterin oder den Leiter der Berufseinführung werden die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten vom Erzbischöflichen Ordinariat für die Ausbildung in der Sekundarstufe II einer Ausbildungsschule zugewiesen.
(
2
)
Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor.
(
3
)
1 Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sind mit vier Wochenstunden im Religionsunterricht der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors eingesetzt. 2 Nach anfänglicher Hospitation übernehmen sie zunehmend selbständig die Planung und Durchführung des Religionsunterrichts. 3 Im Zeitraum September bis Dezember des zweiten Ausbildungsjahres unterrichten die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten kontinuierlich selbständig vier Stunden im Deputat der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors. 4 Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
(
4
)
1 Die Mentorin oder der Mentor koordiniert in Abstimmung mit der Schulleitung die Ausbildung. 2 Sie beraten und begleiten im Unterricht und stehen in Kontakt mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter.
(
5
)
In diesem Zeitraum finden in der Regel zwei beratende Unterrichtsbesuche durch die Studienleiterin oder den Studienleiter statt.
(
6
)
Im Oktober des dritten Halbjahres erstellt die Mentorin oder der Mentor der Sekundarstufe II ein schriftliches Gutachten über die religionspädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
(
7
)
Im dritten Halbjahr werden die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Einvernehmen mit der oder dem jeweiligen Schulbeauftragten vom Erzbischöflichen Ordinariat einer Real-, Werkreal-, Gemeinschafts- oder Hauptschule als Ausbildungsschule zugewiesen.
(
8
)
Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat eine Mentorin oder einen Mentor.
(
9
)
1 Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sind mit vier Wochenstunden im Religionsunterricht der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors eingesetzt. 2 Die Ausbildung soll schwerpunktmäßig in den Klassenstufen fünf bis sieben erfolgen. 3 Nach anfänglicher Hospitation unterrichten sie zunehmend selbständig. 4 Ab März erteilen sie im Deputat der jeweiligen Mentorin oder des jeweiligen Mentors mindestens zwei Wochenstunden selbständigen Religionsunterricht. 5 Selbständiger Unterricht bedeutet in diesem Zusammenhang selbständige Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts einschließlich der Mitwirkung bei der Feststellung der Schülerleistung.
(
10
)
Im Zeitraum März bis Mai findet in der unterrichteten Lerngruppe ein beratender Unterrichtsbesuch durch die zuständige Schulbeauftragte oder den zuständigen Schulbeauftragten statt.
#§ 7
Religionspädagogische Ausbildungsveranstaltungen
Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
(
1
)
In diesem Ausbildungsabschnitt finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt 9,5 Tagen statt.
(
2
)
Zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts findet für die Mentorinnen und Mentoren der Sekundarstufe II eine Informationsveranstaltung statt.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
(
3
)
In diesem Ausbildungsabschnitt finden religionspädagogische Seminarveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt drei Tagen statt.
(
4
)
Zu Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts findet für die Mentorinnen und Mentoren der Sekundarstufe I eine Informationsveranstaltung statt.
#Abschnitt 3
Prüfung
#Vorbemerkung:
Die religionspädagogische Prüfung ist Teil der Zweiten Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 8
Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde für die religionspädagogische Ausbildung ist die Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
#§ 9
Prüfungsausschüsse
(
1
)
Die Prüfungsausschüsse für die unterrichtspraktischen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen bestehen aus der Studienleiterin oder dem Studienleiter und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats als Vorsitzende oder Vorsitzendem.
(
2
)
Als Vertretung für die Studienleitung oder das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Prüfungsbehörde eine Person bestellen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Berufstätigkeit befähigt ist, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.
#§ 10
Unterrichtspraktische Prüfungen
Erster Ausbildungsabschnitt: Berufliche Schulen/Sekundarstufe II
(
1
)
Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten legen in der Regel in den Monaten November/Dezember des dritten Halbjahres eine unterrichtspraktische Prüfung in der Sekundarstufe II ab.
(
2
)
Der Zeitraum der unterrichtspraktischen Prüfung umfasst in der Regel drei Wochen und wird von der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat in Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter und der Leiterin oder dem Leiter der Berufseinführung festgelegt und zu Beginn des dritten Schulhalbjahres den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
(
3
)
1 Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten legen einen Stoffverteilungsplan für den Prüfungszeitraum vor. 2 Über den Termin und das Thema der unterrichtspraktischen Prüfung entscheidet die Studienleiterin oder der Studienleiter im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3 Die jeweilige Schulleitung informiert die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten darüber am vierten Werktag vor dem Prüfungstermin.
Zweiter Ausbildungsabschnitt: Sekundarstufe I
(
4
)
1 Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten schließen die Ausbildung in der Sekundarstufe I mit einer unterrichtspraktischen Prüfung ab. 2 Sie findet in der Regel zwischen Mai und Juli des vierten Halbjahres statt.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stimmt mit den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mögliche Prüfungstermine ab. 2 Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Termin der unterrichtspraktischen Prüfung. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Prüfungstermin mit.
#§ 11
Konkreter Ablauf und Beurteilung der unterrichtspraktischen Prüfung
(
1
)
1 Beurteilt werden die unterrichtspraktischen Fähigkeiten im Ausbildungsfach Katholische Religionslehre, insbesondere im Bereich der Unterrichtsplanung und -reflexion sowie der Steuerung und Gestaltung von Lernprozessen. 2 Der jeweilige Unterricht dauert in der Regel 45 Minuten. 3 Eine Mindestzahl von acht Schülerinnen und Schülern muss für die Durchführung der Unterrichtspraxis anwesend sein.
(
2
)
1 Für die unterrichtspraktische Prüfung sind dem Prüfungsausschuss drei unterschriebene Exemplare des schriftlichen Unterrichtsentwurfs etwa 30 Minuten vor Beginn des Unterrichts zu übergeben. 2 Der Entwurf umfasst ohne Materialien fünf bis zehn Seiten.
(
3
)
1 Über die unterrichtspraktische Prüfung wird vom Prüfungsausschuss ein benotetes Gutachten erstellt. 2 Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden den Patoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
(
4
)
Die Benotung erfolgt entsprechend den Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 12
Mündliche Prüfung
(
1
)
1 Im Rahmen der Zweiten Dienstprüfung findet am Ende des vierten Halbjahres ein zwanzigminütiges fachdidaktisches Kolloquium zu Themenstellungen der Sekundarstufen I und II statt. 2 Die Themenbereiche werden von der Studienleiterin oder dem Studienleiter im Einvernehmen mit der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat festgelegt und in der Regel acht Wochen vor der Prüfung mitgeteilt. 3 Die Benotung erfolgt entsprechend den Regelungen der geltenden Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
(
2
)
1 Über das Kolloquium wird vom Prüfungsausschuss ein Protokoll erstellt. 2 Die Note und die tragenden Gründe der Bewertung werden den Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mitgeteilt.
#§ 13
Fernbleiben von der Prüfung
Für das Fernbleiben gelten die Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen oder Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 14
Wiederholung der Prüfung
Für die Wiederholung einer Prüfungsleistung gelten die Regelungen der Ordnung für die Zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten der Erzdiözese Freiburg.
#§ 15
Gesamtnote im Fach Religionspädagogik
1 Die Gesamtnote im Fach Religionspädagogik setzt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der unterrichtspraktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfung zusammen. 2 Es gelten die üblichen Rundungsregelungen.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.