.Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
§ 1
§ 2
Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 1272 CIC
vom 2. März 2023
(ABl. 2024, S. 162)
###Hiermit wird auf Grund des c. 1272 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
##§ 1
Gestaltung des Benefizialwesens
In Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird den jeweiligen Diözesanbischöfen hiermit die Zuständigkeit übertragen, das Benefizialwesen gemäß c. 1272 CIC zu gestalten.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2024 in Kraft.