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Geltungszeitraum von: 03.03.2022

Geltungszeitraum bis: 03.05.2024

Geschäftsordnung des Diözesanforums

vom 10. Februar 2022

(ABl. 2022, S. 106)

In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 2 Konferenzorganisation

( 1 ) Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
( 2 ) Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
  • die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation),
  • die Beauftragung einer externen Moderation,
  • die Erstellung eines Moderationskonzepts,
  • die Vorbereitung der Gottesdienste,
  • die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie,
  • das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung),
  • das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung),
  • die Protokollführung,
  • die Nachbereitung der Vollversammlung.
( 3 ) Die Konferenzorganisation kann für einzelne der unter Absatz 2 genannten Aufgaben weitere Personen hinzuzuziehen und diese damit beauftragen.
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§ 3 Einberufung des Diözesanforums

( 1 ) Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 Absatz 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung).
( 2 ) Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
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§ 4 Leitung des Diözesanforums

( 1 ) Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung benannten Mitgliedern. Der Erzbischof benennt mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung die in § 6 Absatz 1 lit. b der Satzung genannten weiteren Mitglieder.
( 3 ) Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
  1. Beschluss der Tagesordnung,
  2. Beschluss des Moderationskonzepts,
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Tagesordnung und Moderationskonzept können von der Vollversammlung nicht geändert werden.
( 4 ) Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
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§ 5 Beteiligungsformen

( 1 ) Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
  1. die Entgegennahme von Informationen,
  2. die Beratung von Themen,
  3. das Fassen von Beschlüssen.
( 2 ) Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen oder im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
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§ 6 Beratungen im Plenum

Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
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§ 7 Abstimmung und Beschlussfassung

( 1 ) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
( 2 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 3 ) Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
( 4 ) Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
( 5 ) Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
( 6 ) Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
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§ 8 Öffentlichkeit

( 1 ) Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. Die Sitzungen des Vorstands, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
( 2 ) Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
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§ 9 Protokollführung

( 1 ) Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
( 2 ) Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
( 3 ) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
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§ 10 Vorrang der Satzung des Diözesanforums

Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
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§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Geschäftsordnung tritt am 3. März 2022 in Kraft.