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Geltungszeitraum von: 03.03.2022
Geltungszeitraum bis: 03.05.2024
Geschäftsordnung des Diözesanforums
vom 10. Februar 2022
(ABl. 2022, S. 106)
In Ergänzung zur Satzung des Diözesanforums in der Erzdiözese Freiburg (im Folgenden „Satzung“) wird die folgende Geschäftsordnung erlassen:
####§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das Diözesanforum in der Erzdiözese Freiburg.
#§ 2 Konferenzorganisation
(
1
)
Zur Unterstützung des Vorstandes beruft der Erzbischof eine Konferenzorganisation.
(
2
)
Der Konferenzorganisation kommen folgende Aufgaben zu:
- die organisatorischen Arbeiten, die für die Vollversammlung in der Vorbereitung und Durchführung anfallen, zu planen und umzusetzen (z. B. Tagungsorganisation),
- die Beauftragung einer externen Moderation,
- die Erstellung eines Moderationskonzepts,
- die Vorbereitung der Gottesdienste,
- die Planung der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle Kommunikation und Medien der Erzbischöflichen Kurie,
- das Einholen der Vorschläge der Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen (vgl. § 3 Absatz 5 der Satzung),
- das Einbringen eines Vorschlages, welche Beraterinnen/Berater und Gäste vom Erzbischof zum Diözesanforum eingeladen werden sollen (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung),
- die Protokollführung,
- die Nachbereitung der Vollversammlung.
(
3
)
Die Konferenzorganisation kann für einzelne der unter Absatz 2 genannten Aufgaben weitere Personen hinzuzuziehen und diese damit beauftragen.
#§ 3 Einberufung des Diözesanforums
(
1
)
1 Der Erzbischof lädt die Mitglieder des Diözesanforums (vgl. § 3 Absatz 3 der Satzung) spätestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung ein. 2 Er beruft die Vertreterinnen/Vertreter der pastoralen Berufsgruppen und lädt diese zusammen mit den von ihm bestimmten Beraterinnen/Beratern und Gästen ein (vgl. § 3 Absatz 6 der Satzung).
(
2
)
Medienvertreterinnen/Medienvertreter werden von der Konferenzorganisation mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Vollversammlung eingeladen.
#§ 4 Leitung des Diözesanforums
(
1
)
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof geleitet. 2 Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus den in § 6 Absatz 1 der Satzung benannten Mitgliedern. 2 Der Erzbischof benennt mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung die in § 6 Absatz 1 lit. b der Satzung genannten weiteren Mitglieder.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Verlauf der Vollversammlung. 2 Ihm obliegt insbesondere:
- Beschluss der Tagesordnung,
- Beschluss des Moderationskonzepts,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit.
3 Tagesordnung und Moderationskonzept können von der Vollversammlung nicht geändert werden.
(
4
)
1 Der Erzbischof eröffnet und schließt die Vollversammlung. 2 Die operative Konferenzmoderation kann er an eine Moderatorin/einen Moderator übertragen.
#§ 5 Beteiligungsformen
(
1
)
Entsprechend dem Moderationskonzept kommen der Vollversammlung die folgenden Beteiligungsformen zu:
- die Entgegennahme von Informationen,
- die Beratung von Themen,
- das Fassen von Beschlüssen.
(
2
)
Die Arbeit der Vollversammlung erfolgt in Form von Arbeitsgruppen oder im Plenum oder in anderen Formen, die das Moderationskonzept vorsieht.
#§ 6 Beratungen im Plenum
1 Bei Beratungen im Plenum wird den Mitgliedern des Diözesanforums das Wort in der Regel nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung erteilt. 2 Der Vorstand kann die Redezeit beschränken.
#§ 7 Abstimmung und Beschlussfassung
(
1
)
Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder (vgl. § 3 der Satzung) beschlussfähig.
(
2
)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
3
)
1 Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Abstimmung. 2 Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(
4
)
Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
(
5
)
Die Stimmabgabe kann entsprechend dem Moderationskonzept durch Handzeichen, durch Stimmzettel oder durch technische Verfahren erfolgen.
(
6
)
Es obliegt der Entscheidung des Erzbischofs, Beschlüssen der Vollversammlung Rechtskraft zu verleihen.
#§ 8 Öffentlichkeit
(
1
)
1 Im Rahmen des Moderationskonzepts beschließt der Vorstand, welche Teile der Vollversammlung öffentlich und welche nicht öffentlich sind. 2 Die Sitzungen des Vorstands, der Konferenzorganisation und der Arbeitsgruppen/Ausschüsse der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Unabhängig davon werden die Arbeit und die Ergebnisse der Vollversammlung in geeigneter Weise über Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Hierfür trägt die Konferenzorganisation die Verantwortung.
#§ 9 Protokollführung
(
1
)
1 Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 2 Die Protokollführung erfolgt durch die Konferenzorganisation.
(
2
)
Das Protokoll ist vom Erzbischof und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(
3
)
Das Protokoll ist den Mitgliedern des Diözesanforums zuzuleiten.
#§ 10 Vorrang der Satzung des Diözesanforums
1 Die Geschäftsordnung des Diözesanforums regelt die Einzelheiten des Verfahrens. 2 Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Satzung gegenüber dieser Geschäftsordnung Vorrang.
#§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung tritt am 3. März 2022 in Kraft.