.
Geltungszeitraum von: 03.03.2022
Geltungszeitraum bis: 03.05.2024
Satzung des Diözesanforums
vom 10. Februar 2022
(ABl. 2022, S. 104)
####Präambel
Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein „Diözesanforum“ als Beratungsorgan. Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
#§ 1 Aufgabe und Ziel
(
1
)
Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
(
2
)
Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien zielt das Diözesanforum darauf,
- das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern,
- Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben,
- Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
(
3
)
1 Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der heutigen Zeit. 2 Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
#§ 2 Einberufung
1 Das Diözesanforum wird vom Erzbischof einberufen. 2 Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 3 Mitglieder
(
1
)
Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
(
2
)
Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
(
3
)
Mitglieder kraft Amtes sind
- die Mitglieder des Diözesanpastoralrates,
- die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken,
- die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
- die Mitglieder der Kirchensteuervertretung,
- die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
- die Mitglieder der Kurienkonferenz,
- die Mitglieder des Ordensrates,
- die Mitglieder des Priesterrates,
- die Dekane.
(
4
)
1 Die Mitglieder kraft Amtes vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien. 2 Alle Mitglieder sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. 3 Jedes Mitglied des Diözesanforums hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich Mitglied mehrerer der in Absatz 3 lit. a bis i genannten Gruppen oder Gremien ist.
(
5
)
1 Der Erzbischof beruft je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Diakone, der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. 2 Er würdigt dabei Vorschläge aus der Sprechergruppe der Diakone sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(
6
)
1 Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. 2 Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Diözesanforums nach Absatz 3 können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. 2 Die Dekane können durch den stellvertretenden Dekan vertreten werden.
#§ 4 Organe
Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
#§ 5 Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Mitgliedern des Diözesanforums.
(
2
)
Je nach Themenstellung kommen der Vollversammlung folgende Aufgaben bzw. Befugnisse zu:
- die Entgegennahme von Informationen,
- die Beratung von Themen,
- das Fassen von Beschlüssen.
(
3
)
1 Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. 2 Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3 Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 4 Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
(
4
)
1 Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. 2 Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. 3 Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
#§ 6 Vorstand
(
1
)
Dem Vorstand gehören an
- der Erzbischof,
- weitere vom Erzbischof für das jeweilige Diözesanforum berufene Mitglieder.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. 2 Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
(
3
)
1 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. 2 Er beschließt das Moderationskonzept. 3 In besonderer Weise sorgt er für Partizipation und Transparenz der Prozesse. 4 Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
#§ 7 Konferenzorganisation
(
1
)
1 Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. 2 Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und zwei weiteren Personen. 3 Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
(
2
)
Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
(
3
)
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
#§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 3. März 2022 in Kraft.