Erzbistum Freiburg
.

Geltungszeitraum von: 03.03.2022

Geltungszeitraum bis: 03.05.2024

Satzung des Diözesanforums

vom 10. Februar 2022

(ABl. 2022, S. 104)

####

Präambel

Zur Ergänzung der Räte und Beratungsgremien auf diözesaner Ebene beruft der Erzbischof ein „Diözesanforum“ als Beratungsorgan. Das Diözesanforum ist Zeichen der Communio der Kirche und unterstützt und fördert ihre Sendung für die Welt von heute.
#

§ 1 Aufgabe und Ziel

(1) Das Diözesanforum berät den Erzbischof bei der Ausübung seines Hirtenamtes.
(2) Auf der Basis der Diözesanen Leitlinien zielt das Diözesanforum darauf,
  1. das Leben aus dem Glauben in der Erzdiözese Freiburg zu erneuern,
  2. Impulse für eine zeitgemäße Weitergabe des Glaubens zu geben,
  3. Handlungsoptionen für eine zukunftsfähige Kirche zu entwickeln.
(3) 1Im Vordergrund steht die gemeinsame Suche im offenen geistlichen Dialog nach Wegen einer evangeliumsgemäßen Praxis in der heutigen Zeit. 2Dabei weiß sich das Diözesanforum eingebunden in die Weltkirche und die Katholische Kirche in Deutschland und ist der Lehre der Kirche und ihrem Recht verpflichtet.
#

§ 2 Einberufung

1Das Diözesanforum wird vom Erzbischof einberufen. 2Er bestimmt Ort, Zeit und Dauer der Konferenz und legt fest, ob die Konferenz als Präsenzveranstaltung oder in einem digitalen Format durchgeführt wird. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#

§ 3 Mitglieder

(1) Der Erzbischof ist Vorsitzender des Diözesanforums.
(2) Das Diözesanforum besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und berufenen Mitgliedern.
(3) Mitglieder kraft Amtes sind
  1. die Mitglieder des Diözesanpastoralrates,
  2. die Mitglieder des Diözesanrates der Katholiken,
  3. die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
  4. die Mitglieder der Kirchensteuervertretung,
  5. die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
  6. die Mitglieder der Kurienkonferenz,
  7. die Mitglieder des Ordensrates,
  8. die Mitglieder des Priesterrates,
  9. die Dekane.
(4) 1Die Mitglieder kraft Amtes vertreten im Diözesanforum nicht ihre jeweiligen Herkunftsgremien. 2Alle Mitglieder sind bei Abstimmungen in ihrer Entscheidung frei. 3Jedes Mitglied des Diözesanforums hat nur eine Stimme, auch wenn es zugleich Mitglied mehrerer der in Absatz 3 lit. a bis i genannten Gruppen oder Gremien ist.
(5) 1Der Erzbischof beruft je drei Vertreterinnen/Vertreter der Berufsgruppen der Diakone, der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten. 2Er würdigt dabei Vorschläge aus der Sprechergruppe der Diakone sowie jeweils der Berufsverbände der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten und der Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten.
(6) 1Der Erzbischof kann weitere Personen als Mitglieder berufen oder Personen als Beraterinnen/Berater oder als Gäste einladen. 2Den Beraterinnen und Beratern sowie den Gästen kommt ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
(7) 1Die Mitglieder des Diözesanforums nach Absatz 3 können sich vertreten lassen, sofern dies in der Satzung des Rates oder des Gremiums, dem sie angehören, vorgesehen ist. 2Die Dekane können durch den stellvertretenden Dekan vertreten werden.
#

§ 4 Organe

Die Organe des Diözesanforums sind die Vollversammlung und der Vorstand.
#

§ 5 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Mitgliedern des Diözesanforums.
(2) Je nach Themenstellung kommen der Vollversammlung folgende Aufgaben bzw. Befugnisse zu:
  1. die Entgegennahme von Informationen,
  2. die Beratung von Themen,
  3. das Fassen von Beschlüssen.
(3) 1Das Fassen von Beschlüssen erfolgt durch Stimmabgabe der Mitglieder der Vollversammlung. 2Beschlüsse der Vollversammlung erfordern eine einfache Mehrheit. 3Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. 4Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Diözesanforums nach § 3 beschlussfähig.
(4) 1Der Erzbischof erläutert am Ende der Vollversammlung oder zeitnah, spätestens innerhalb von drei Monaten danach, ob bzw. in welcher Weise er die Beschlüsse aufgreifen wird. 2Beschlüsse der Vollversammlung werden rechtswirksam durch einen entsprechenden Erlass des Erzbischofs oder des Generalvikars. 3Rechte und Kompetenzen anderer diözesaner Räte oder Gremien bleiben durch die seitens der Vollversammlung gefassten Beschlüsse unberührt.
#

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an
  1. der Erzbischof,
  2. weitere vom Erzbischof für das jeweilige Diözesanforum berufene Mitglieder.
(2) 1Den Vorsitz im Vorstand führt der Erzbischof. 2Er kann einzelne Aufgaben auf Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) 1Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verlauf des jeweiligen Diözesanforums. 2Er beschließt das Moderationskonzept. 3In besonderer Weise sorgt er für Partizipation und Transparenz der Prozesse. 4Er befindet unter Beachtung der Ziele des Diözesanforums über Auslegungsfragen dieser Satzung und ggf. darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
#

§ 7 Konferenzorganisation

(1) 1Der Erzbischof beruft eine Konferenzorganisation. 2Diese besteht aus einer Leiterin/einem Leiter, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und zwei weiteren Personen. 3Die Mitglieder werden vom Erzbischof bestimmt.
(2) Der Konferenzorganisation obliegt vor allem die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Diözesanforums.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Diözesanforums.
#

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3. März 2022 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER