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Allgemeines Ausführungsdekret mit Regelungen zum Sakramentenrecht

vom 21. Dezember 2023

ABl. 2024, S. 40

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I. Erlaubnis zur Feier einer katholischen Trauung in evangelischen Kirchen (can. 1118 § 2 CIC)

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§ 1 – Angemessener Ort für die Trauung1#

Soll eine katholische Trauung nicht in einer katholischen Kirche oder Kapelle stattfinden, benötigt es eine Erlaubnis des Ortsordinarius. Diese Erlaubnis gilt für eine Trauung zwischen zwei Katholiken2# oder einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner, in einer Kirche, die der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden zugehört, als erteilt, wenn zutrifft, dass
  1. die Erlaubnis der zuständigen evangelischen Pfarrerin bzw. des zuständigen evangelischen Pfarrers vorliegt und
  2. der für das Gebiet des Trauortes zuständige katholische Ortspfarrer zustimmt und
  3. das Erzbischöfliche Offizialat Freiburg nicht für das geplante Ehevorhaben wegen einer anderen Genehmigung (Dispens, Erlaubnis, Nihil obstat) anzugehen ist.
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§ 2 – Andere Konstellationen im Hinblick auf den Trauort

Alle anderen Konstellationen sind wie bisher dem Erzbischöflichem Offizialat Freiburg vorzulegen (vgl. ABl. 2016, S. 388).
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II. Ort der Trauung bei erteilter Formdispens

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§ 3 – Trauung mit Formdispens

Weiterhin gültig ist der Erlass von Erzbischof Dr. Oskar Saier vom 23. Mai 2000, dass rein evangelische Trauungen und konfessionsverschiedene Trauungen mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in katholischen Kirchen und Kapellen gefeiert werden können. Das gilt nicht, wenn regelmäßig evangelische Gottesdienste in der betreffenden katholischen Kirche oder Kapelle stattfinden.
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III. Inkraftsetzung von Formularen im Zusammenhang mit der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien

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§ 4 – Formulare der Deutschen Bischofskonferenz

Gemäß can. 1067 CIC hat die Deutsche Bischofskonferenz für ihren Bereich verbindlich vorgeschrieben (vgl. ABl. 1989, S. 254):
  1. das „Ehevorbereitungsprotokoll“ mit der „Anmerkungstafel“3#,
  2. das Formular „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“,
  3. das Formular „Überweisung zur Eheschließung ins Ausland“ (= „Litterae dimissoriae“) und
  4. das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“.
Die Formulare der Deutschen Bischofskonferenz werden von der Kirchlichen Meldestelle bereitgestellt.
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§ 5 – Formulare der Erzdiözese Freiburg

Für alle anderen Formulare zur Vorbereitung und Weitermeldung von Amtshandlungen gilt, dass die Formulare zu verwenden sind4#, die die Kirchliche Meldestelle bereitstellt, nämlich
  1. in der Anwendung „Kefas“ (Kirchliche Amtshandlungen in der Erzdiözese Freiburg – Formulare – Archiv – Statistik; derzeit Kefas 8.4 [Mai 2023]) oder
  2. in der Sammlung von PDF-Formularen (derzeit: Formulare 4.0 [April 2022]) oder
  3. auf Anforderung, was bei sehr selten benötigten Formularen vorkommt.
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§ 6 – Inkrafttreten

Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2024 in Kraft.


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1 ↑ vgl. Nr. 6 des Allgemeinen Ausführungsdekretes zur kirchenamtlichen Ehevorbereitung vom 20. September 2005; ABl. 2005, S. 183.
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2 ↑ Aus Gründen der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird vornehmlich bei sachlogischer Möglichkeit die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet (generisches Maskulinum). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine Wertung ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
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3 ↑ Ehevorbereitungsprotokoll und Anmerkungstafel wurden zuletzt zum 1. Juni 2022 geändert (vgl. ABl. 2022, S. 129 [Beilage Ehevorbereitungsprotokoll samt Anmerkungstafel] mit Korrektur ABl. 2022, S. 134).
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4 ↑ vgl. etwa ABl. 2018, S. 303, Nr. 316.
vgl. Novellierung der Formulare zur Eheschließung (ABl. 2024, S. 169 [Beilage zum Amtsblatt Nr. 11 Formulare zur Eheschließung])