.Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für religiöse Bildungsmaßnahmen in der kirchlichen Jugendarbeit und in der außerschulischen Katechese gemäß § 24 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg KdöR
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Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen für religiöse Bildungsmaßnahmen in der kirchlichen Jugendarbeit und in der außerschulischen Katechese gemäß § 24 der Haushaltsordnung der Erzdiözese Freiburg KdöR
Kirchlicher Jugendplan der Erzdiözese Freiburg (KJP)
Vom 24. November 2023
(ABl. 2023, S. 404)
I. Ziel des kirchlichen Jugendplans der Erzdiözese Freiburg
Im Rahmen des kirchlichen Jugendplans fördert die Erzdiözese Freiburg über Zuschüsse Maßnahmen, die der religiösen Bildung dienen.
#II. Fördergrundsätze
#1. Allgemeine Regelungen
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1 Zuschüsse können nur beantragt werden, von Trägern kirchlicher Jugendarbeit, die ihren Sitz in der Erzdiözese Freiburg haben. 2 Insbesondere auf Ebene der Pfarreien/der Kirchengemeinden, der Dekanate und der Diözese. 3 Hierzu gehören auch der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und seine Mitgliedsverbände sowie anerkannte Träger kirchlicher Jugendarbeit zum Beispiel auf Orts-, Dekanats-, Bezirks-, und Diözesanebene.
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Zuschussfähig sind ebenso Maßnahmen, die katholische Religionslehrkräfte, Schulseelsorgende oder pastorale Hauptberufliche für Schülerinnen und Schüler außerhalb des Religionsunterrichtes und schulpastoraler Angebote in der Schule anbieten und durchführen.
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Zuschussfähig ist ausschließlich religiös-inhaltliches Programm. Gottesdienstzeiten können dann berücksichtigt werden, wenn sie während dieser Maßnahme mit den Teilnehmenden gemeinsam vorbereitet wurden.
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Zuschussfähig sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens fünf Personen im Alter von zehn bis 26 Jahren.
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Nicht zuschussfähig sind stille Zeiten, Gebetszeiten, musische Zeiten, Basteln, Besichtigungszeiten, Dauer von Führungen, Gesangsprobezeiten und die Teilnahme an Großveranstaltungen.
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Für die Teilnahme an internationalen Weltjugendtagen, ökumenischen Kirchentagen und Katholikentagen gelten die Regelungen unter Ziffer III. 2.3 Festbetragsförderung für Sondermaßnahmen.
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Staatliche Mittel müssen, soweit möglich, vorrangig in Anspruch genommen werden (Drittmittel).
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Eine angemessene Eigenleistung des antragstellenden Veranstalters und der Teilnehmenden von insgesamt mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten ist Voraussetzung für eine Zuschussfähigkeit.
##2. Zuschussfähige Ausgaben
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Zuschussfähige Ausgaben einer Veranstaltung sind belegbare Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrt, Werk-/Bastelmaterial, Honorare und sonstige Kosten (beispielsweise Erste-Hilfe-Ausrüstung, Eintritte).
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Nicht zuschussfähige Ausgaben sind Investitionen/Anschaffungen zum Beispiel für Zelte, Zeltmaterial, Töpfe, laufende Verwaltungskosten, alkoholische Getränke und Pfand.
#III. Umfang und Höhe der Förderung
#1. Religiöse Arbeitseinheiten
1 Zuschüsse können gewährt werden für religiöse Maßnahmen mit gleichbleibendem Kreis der Teilnehmenden ohne terminliche Unterbrechung oder Freizeiten mit religiösen Arbeitseinheiten zu Themen wie Glauben, Spiritualität, Bibel, Liturgie, Meditation und Ökumene, ebenso Firmvorbereitungen, Besinnungstage und Tage religiöser Orientierung. 2 Bei Tagen religiöser Orientierung muss die religiöse Orientierung – auch wenn es um Lebensfragen geht – erkennbar und der detaillierten Programmbeschreibung zu entnehmen sein. 3 Kurze religiöse Impulse können nicht addiert und zu einer Einheit zusammengefasst werden.
#2. Zuschussberechnung
1 Der Zuschusssatz gilt pro Arbeitseinheit und Person. 2 Es sind bei durchgehend religiösen Maßnahmen höchstens zwölf Arbeitseinheiten und bei Freizeiten maximal sechs religiöse Arbeitseinheiten einer Veranstaltung zuschussfähig. 3 Eine Arbeitseinheit entspricht 2,5 Stunden religiös-inhaltlicher Arbeit.
#2.1 Zuschussberechnung Klostertage und Taizé
1 Die Gesamtzahl der Tage (für Anreise und Abreise wird insgesamt ein Tag angerechnet) wird mit der Zahl der Teilnehmenden und dem Zuschusssatz multipliziert. 2 Es sind maximal sechs Tage zuschussfähig.
#2.2 Zuschussberechnung Pilgerreise/Wallfahrt
1 Die Gesamtzahl der Tage wird durch zwei geteilt und mit der Zahl der Teilnehmenden und dem Zuschusssatz multipliziert. 2 Es sind maximal sechs Tage zuschussfähig.
#2.3 Festbetragsförderung für Sondermaßnahmen
1 Zuschüsse können gewährt werden für Teilnehmende aus der Erzdiözese Freiburg, die zum Beispiel an internationalen Weltjugendtagen oder Katholikentagen teilnehmen. 2 Die Höhe des Zuschusses pro Teilnehmendem hängt vom Veranstaltungsort sowie der voraussichtlichen gesamten Teilnehmendenzahl ab und wird vor jedem internationalen Weltjugendtag/Katholikentag neu festgelegt.
#IV. Verfahren
#1. Termine der Antragstellung
Anträge sollen dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
#2. Antragsverfahren
In den Anträgen sind die angestrebten Wirkungen der geplanten Maßnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzulegen.
#3. Bewilligung und Auszahlung
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Zuwendungen werden durch einen schriftlichen Zuwendungs-/Bewilligungsbescheid in Aussicht gestellt.
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1 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf der Grundlage des vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Verwendungsnachweises mit den dazugehörigen Unterlagen. 2 Die Zuschüsse der staatlichen oder kommunalen Mittel sind im Verwendungsnachweis anzugeben (Drittmittel).
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1 Durch Zuschüsse dürfen grundsätzlich keine Überschüsse entstehen. 2 Zuschüsse unter 50,00 Euro werden nicht ausbezahlt. 3 Eine Auszahlung an Privatpersonen bzw. Privatkonten ist nicht möglich.
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Der Zuschuss für alle Veranstaltungen eines Veranstaltungsträgers im gesamten Kalenderjahr kann in seiner Höhe begrenzt werden.
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Die Zuschusssätze werden regelmäßig neu festgesetzt und im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlicht.
#4. Verwendungsnachweis
#4.1 Allgemeine Regelungen
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1 Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Maßnahmenförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Erzbischöflichen Seelsorgeamt einzureichen.
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Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht über die religiösen Arbeitseinheiten und einer Teilnehmendenliste sowie einem zahlenmäßigen Nachweis.
#4.2 Zahlenmäßiger Nachweis
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Es besteht die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.
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1 Die Einnahmen und die Ausgaben sind voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. 2 Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. 3 Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten).
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1 Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des Kirchlichen Jugendplans (KJP) verwendet worden sind, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen übereinstimmen. 2 Die Unterschrift erfolgt durch eine zeichnungsbefugte Person des jeweiligen Zuwendungsempfängers, zum Beispiel Pfarreileitung.
#5. Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht
1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die hierzu erlassenen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit nicht in diesen Bewilligungsbedingungen Abweichungen zugelassen worden sind. 2 Der Rechnungshof der Erzdiözese Freiburg ist zur Prüfung berechtigt.
#V. Sonstiges
Für die dem Erzbischöflichen Seelsorgeamt vorzulegenden Anträge, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind soweit vorhanden die jeweils aktuellen Formblätter zu verwenden.
#VI. Inkrafttreten
Diese Bewilligungsbedingungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzen die Allgemeinen Richtlinien „Kirchlicher Jugendplan (KJP) der Erzdiözese Freiburg“ in der bisherigen Fassung.