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Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind

vom 22. November 2023

(ABl. 2023, S. 378)

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (cann. 281 und 282 CIC) erlasse ich hiermit mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums zur Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs, der Weihbischöfe, der Domkapitulare und Dompräbendare sowie von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind, folgende Ordnung:
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt die Besoldung und Versorgung des Erzbischofs, der Weihbischöfe, des Dompropstes, des Domdekans, des Generalvikars, des Offizials, der Domkapitulare, des Vizeoffizials, der Dompräbendare und von Priestern, die in der Erzbischöflichen Kurie eingesetzt sind.
( 2 ) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Vorschriften der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit durch diese Ordnung nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung vom Tag des Amtsantritts an.
( 4 ) Der Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung endet mit Ablauf des Tages, an dem die in Absatz 1 genannten Personen aus dem Amt ausscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2 Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe

( 1 ) Die Zuordnung der in § 1 Absatz 1 genannten Personen zu einer Besoldungsgruppe richtet sich nach Absatz 2. Das Grundgehalt wird nach der Besoldungsgruppe bestimmt.
( 2 ) Allgemeine Zuordnung zu den Besoldungsgruppen nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW):
Erzbischof
B 9
Generalvikar
B 8
Dompropst
B 6
Weihbischof
B 5
Domdekan
B 4
Offizial
B 3
Domkapitular
A 16
Vizeoffizial
A 15
Ordinariatsrat
A 15
Dompräbendar
A 14
( 3 ) Bischöfe und Priester, die Ämter als Hauptabteilungsleitungen, Stabsstellenleitungen oder in vergleichbarer Position in der Erzbischöflichen Kurie innehaben, erhalten Besoldung auf der Grundlage einer extern vorgenommenen Stellenbewertung.
( 4 ) Hat ein Stelleninhaber gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Mit der Besoldung ist der durch das Amt allgemein verursachte erhöhte persönliche Aufwand grundsätzlich abgegolten; insbesondere wird eine pauschale Dienstaufwandsentschädigung nicht gezahlt.
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§ 3 Freiwilliger Verzicht auf Besoldungsgruppen oder -stufen

Jede Person, die Besoldung nach dieser Ordnung erhält, kann für sich selbst freiwillig eine Zurückstufung in eine andere Besoldungsgruppe oder niedrigere Stufe festsetzen, als sie nach dieser Ordnung vorgesehen ist. Dieser freiwillige Verzicht kann für das jeweils laufende Kalenderjahr nicht widerrufen werden.
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§ 4 Dienstwohnung

( 1 ) Der Erzbischof, die Weihbischöfe, die Mitglieder des Metropolitankapitels sowie die Dompräbendare haben Anspruch auf eine Dienstwohnung.
( 2 ) Bei unentgeltlicher Überlassung einer Dienstwohnung gilt § 8 Absatz 2 der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) mit der Maßgabe, dass der in Anlage 2 dieser Ordnung festgesetzte Betrag vom Grundgehalt abzuziehen ist.
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§ 5 Ruhegehalt

( 1 ) Alle in dieser Ordnung genannten Personen haben vom Tag der Wirkung ihres Amtsverzichts bzw. vom Tag ihres Eintritts oder ihrer Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt.
( 2 ) Die Höhe des Ruhegehalts bemisst sich für Bischöfe und Priester nach den Regelungen der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBesO) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998.
( 2 ) Priester oder Bischöfe, die Vergütung oder Versorgung nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998 erhalten haben und vor dem 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten sind oder wirksam auf ihr Amt verzichtet haben, erhalten Ruhegehalt nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Erzbischofs und der Weihbischöfe der Erzdiözese Freiburg sowie der im Erzbischöflichen Ordinariat und im Erzbischöflichen Offizialat Freiburg eingesetzten Priester vom 4. Juni 1998.
Freiburg im Breisgau, den 22. November 2023
Erzbischof Stephan Burger