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Statut des Priesterrates der Erzdiözese Freiburg

vom 15. Oktober 2024

(ABl. 2024, S. 286)

Der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg wurde am 15. August 1967 von Erzbischof Dr. Hermann Schäufele entsprechend dem Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“ (Nummer 7) des Zweiten Vatikanischen Konzils errichtet. Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese Freiburg mit Zustimmung des Erzbischofs das folgende Statut.
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Abschnitt I
Satzung des Priesterrates

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§ 1
Rechtsstellung

( 1 ) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). Als Beratungsorgan des Erzbischofs kommt dem Priesterrat kein Selbstversammlungsrecht und kein vom Erzbischof unabhängiges Handlungsrecht zu.
( 2 ) Die Funktion des Konsultorenkollegiums (can. 502 CIC) wird gemäß Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom Domkapitel wahrgenommen.1#
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Priesterrates können sein:
  1. Priester, die in die Erzdiözese inkardiniert sind,
  2. Priester anderer Diözesen, die in der Erzdiözese ihren Wohnsitz haben und in ihr einen diözesanen Auftrag wahrnehmen,
  3. Priester eines Ordensinstituts, eines Säkularinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die einer Niederlassung ihres Ordens oder ihrer Gesellschaft in der Erzdiözese Freiburg angehören und in der Erzdiözese Freiburg wohnen.
( 2 ) Der Priesterrat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten und berufenen Mitgliedern.
( 3 ) Mitglieder kraft Amtes sind:
  1. ein Vertreter der Weihbischöfe, der von ihnen aus ihrer Mitte entsandt wird,
  2. der Generalvikar,
  3. der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  4. der Verantwortliche für die pastorale Fort- und Weiterbildung im Erzbischöflichen Ordinariat, sofern er Priester ist,
  5. der Regens des Priesterseminars Collegium Borromaeum Freiburg und
  6. der Direktor der Diözesanstelle für Berufe der Kirche, sofern er Priester ist.
( 4 ) Gewählte Mitglieder sind:
  1. zwei Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren (§ 10),
  2. ein Vertreter der Kooperatoren, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind, für jedes Dekanat (§ 11),
  3. ein Vertreter der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind (§ 12),
  4. insgesamt zwei Vertreter der Priester der Weltkirche (§ 13),
  5. zwei Vertreter der Priester in der Kategorialseelsorge (§ 14),
  6. ein Vertreter der Ordenspriester (§ 15) und
  7. zwei Vertreter der Priester im Ruhestand (§ 16).
( 5 ) Berufene Mitglieder: Der Erzbischof kann bis zu vier weitere Priester frei in den Priesterrat berufen.
( 6 ) Der Leiter des Referates Priester in der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat nimmt beratend an den Sitzungen des Priesterrates teil.
( 7 ) Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Annahme des Rücktritts eines Mitglieds durch den Erzbischof; der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären,
  2. bei Mitgliedern kraft Amtes durch Beendigung des Amtes,
  3. bei gewählten Mitgliedern durch Beendigung der Mitgliedschaftsbedingungen nach § 2 Absatz 1,
  4. bei berufenen Mitgliedern durch Widerruf der Berufung durch den Erzbischof,
  5. durch Tod des Mitglieds.
( 8 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit des Priesterrates aus, gilt für das Nachrücken eines Ersatzmitglieds § 17.
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§ 3
Amtsperiode

( 1 ) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Sie kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Erzbischof bis zu einem Jahr verlängert werden. Bis zur Konstituierung des neu gebildeten Priesterrates nimmt der bisherige Priesterrat in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Aufgaben des Priesterrates wahr.
( 2 ) Der Vertreter der Vikare wird abweichend von Absatz 1 für die Hälfte der Amtsperiode des Priesterrates gewählt.
( 3 ) Die Amtsperiode des Priesterrates endet mit Eintreten der Sedisvakanz. Innerhalb eines Jahres nach seinem Amtsantritt muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC).
( 4 ) Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gelten die Vorschriften des can. 501 § 3 CIC.
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§ 4
Organe

( 1 ) Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof.
( 2 ) Der Priesterrat wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Kommission.
( 3 ) Der Geschäftsführenden Kommission gehören der Moderator und der Sekretär des Priesterrates sowie der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat an.
( 4 ) Die Geschäftsführende Kommission bereitet die Sitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte des Priesterrates.
( 5 ) Der Moderator ist Vorsitzender der Geschäftsführenden Kommission. Er ruft die Geschäftsführende Kommission ein und leitet sie, er moderiert im Auftrag des Erzbischofs die Sitzungen des Priesterrates und informiert im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Priester und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Sitzungen. Der Sekretär ist verantwortlich für Protokoll, Korrespondenz und organisatorische Angelegenheiten des Priesterrates.
( 6 ) Der Priesterrat bildet einen Personalausschuss, der insbesondere das Erzbischöfliche Ordinariat in der Zuordnung der Vikarsstellen berät.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl der Gläubigen zu fördern. Hierzu beraten seine Mitglieder mit dem Erzbischof, „was die Seelsorge erfordert und dem Wohl des Bistums dient.“2#Soweit angemessen und erforderlich machen die Mitglieder die Ergebnisse der Beratung in ihrem Wirkungskreis bekannt und erläutern diese.
( 2 ) Der Priesterrat wählt auf Vorschlag des Erzbischofs mindestens vier Pfarrkonsultoren gemäß can. 1742 § 1 CIC für eine Amtszeit von fünf Jahren.3#
( 3 ) Der Erzbischof hört den Priesterrat in Angelegenheiten von größerer Bedeutung an (can. 500 § 2 CIC). Dazu gehören insbesondere:
  1. Leben und Dienst der Priester,
  2. Priesterausbildung und Priesterfortbildung,
  3. pastorale Planungen und Seelsorgestrukturen,
  4. Errichtung wichtiger diözesaner Ämter.
( 4 ) Der Priesterrat hat in folgenden Angelegenheiten ein Recht auf Anhörung:
  1. Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC),
  2. Errichtung, Aufhebung oder wesentliche Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC),
  3. Erlass von diözesanen Ordnungen über die Vergütung von Seelsorgsaushilfen und die Verwendung von Gaben und Spenden der Gläubigen (can. 531 CIC),
  4. Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC),
  5. Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC),
  6. Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC).
( 5 ) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an einer Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC).
( 6 ) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder mit beratender Stimme zur Teilnahme an einem Provinzialkonzil (can. 443 § 5 CIC).
( 7 ) Der Priesterrat entsendet nach Maßgabe der entsprechenden Satzung die erforderlichen Mitglieder in das Diözesanforum, den Diözesanpastoralrat4# und den Diözesanrat5#.
( 8 ) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg6#.
( 9 ) Der Priesterrat wählt nach geltender Satzung auf Vorschlag des Erzbischofs zwei Priester in den Aufsichtsrat der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg7#.
( 10 ) Der Priesterrat entsendet zwei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft von Priesterräten der Diözesen der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 6
Einberufung

( 1 ) Der Priesterrat wird wenigstens zweimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
( 2 ) Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform durch die Geschäftsführende Kommission mit Angabe der Tagesordnung.
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§ 7
Tagesordnung

( 1 ) Die Geschäftsführende Kommission legt im Einvernehmen mit dem Erzbischof die Tagesordnung fest. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis vier Wochen vor der Sitzung in Textform Vorschläge beim Sekretär einreichen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mit Begründung bis eine Woche vor der Sitzung einzureichen.
( 2 ) Alle Priester, die entsprechend den §§ 9 bis 17 wahlberechtigt sind, können sich mit Fragen und Anregungen an die Geschäftsführende Kommission und über jedes Mitglied an den Priesterrat wenden. Die Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Priestern Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und in den Sitzungen vorzutragen, sie über die Beschlüsse zu informieren und ihnen auf diese Weise Impulse für ihren Dienst zu geben.
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§ 8
Arbeitsweise

( 1 ) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse werden unbeschadet von § 17 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
( 3 ) Sitzungen können ganz oder teilweise mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erhalten können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne von Absatz 1.
( 4 ) Anhörungen oder Beschlüsse des Priesterrates können auch auf dem Weg des Umlaufverfahrens elektronisch oder per Brief durchgeführt werden. Der Gegenstand der Anhörung oder Beschlussfassung ist hinreichend bestimmt zu formulieren und ausreichend zu begründen. Der Moderator kann für die Rückmeldung eine angemessene Frist setzen.
( 5 ) Die Vorgaben des kirchlichen Datenschutzrechts in der Erzdiözese Freiburg sind beim Vorgehen nach Absatz 3 und 4 einzuhalten.
( 6 ) Über die Beratungen und Beschlüsse des Priesterrates wird ein Protokoll angefertigt.
( 7 ) Antragsteller erhalten über die Behandlung ihres Anliegens einen schriftlichen Bescheid durch ein Mitglied der Geschäftsführenden Kommission des Priesterrates.
( 8 ) Die Sitzungen des Priesterrates sind nicht öffentlich.
( 9 ) Der Priesterrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs Fachleute zur Anhörung und Beratung hinzuziehen. Ebenso kann er zur Klärung einzelner Fragen Ausschüsse einsetzen, denen auch Nichtmitglieder angehören können.
( 10 ) Der Priesterrat kann für sich und für seine Ausschüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen.
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Abschnitt II
Wahlvorschriften

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§ 9
Allgemeine Regelungen zur Wahl des Priesterrates

( 1 ) Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Wählergruppe durch Briefwahl.
( 2 ) Jeder Priester kann sein aktives und passives Recht zur Wahl der Mitglieder des Priesterrates nur in einer Wählergruppe ausüben. Es erfolgt die Zuordnung zu jener Wählergruppe, in der der Schwerpunkt seines Dienstes liegt. In strittigen Fällen entscheidet der Wahlausschuss nach Absatz 3 Satz 1 über die Zuordnung.
( 3 ) Für die Wahl der Mitglieder nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 und 7 wird ein zentraler Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat eingerichtet. Diesem gehören der Leiter der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat, ein weiteres Mitglied des Erzbischöflichen Ordinariates und zwei Wahlberechtigte des Priesterrates aus verschiedenen Wählergruppen an. Die Wahlkommission erstellt für die jeweilige Wählergruppe das Wählerverzeichnis und gibt es den Wahlberechtigten bekannt.
( 4 ) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang der jeweiligen Wählergruppe die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmenthaltungen gelten als gültige Stimmen. Findet ein zweiter Wahlgang statt, soll die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Priester auf einem Stimmzettel in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen notiert werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet sowohl bei der Platzierung auf dem Stimmzettel als auch bei der Wahl in den Priesterrat das Los.
( 5 ) Über die jeweiligen Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Kosten der Wahl werden aus dem Haushalt des Priesterrates bestritten.
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§ 10
Wahl der Vertreter der Pfarrer und Pfarradministratoren

( 1 ) Die Pfarrer und Pfarradministratoren in den Pfarreien der Erzdiözese Freiburg wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
( 2 ) Aktives und passives Wahlrecht haben die Pfarrer, Pfarradministratoren und Pfarrer in solidum in der Erzdiözese Freiburg.
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§ 11
Wahl der Vertreter der Kooperatoren

( 1 ) Die Kooperatoren wählen, soweit sie inkardinierte Priester der Erzdiözese Freiburg sind, für jedes Dekanat einen Vertreter in den Priesterrat.
( 2 ) Aktives und passives Wahlrecht haben im jeweiligen Dekanat alle inkardinierten Priester der Erzdiözese Freiburg, die mit einem Stellenumfang von mindestens 50 Prozent das Amt des Kooperators wahrnehmen.
( 3 ) Der Dekan des Dekanats ermittelt zunächst eine angemessene Zahl von Kandidaten aus dem Kreis der Wahlberechtigten seines Dekanats und teilt diese dem Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat mit. Die übrige Durchführung der Wahl richtet sich nach § 9.
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§ 12
Wahl des Vertreters der Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung

( 1 ) Diözesanpriester der Erzdiözese Freiburg, die als Vikare oder in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung eingesetzt sind, wählen einen Vertreter in den Priesterrat. Wahlberechtigt sind alle in der Erzdiözese Freiburg inkardinierten Vikare und Priester in ähnlichen Stellungen vor der zweiten Dienstprüfung, die einen diözesanen Auftrag wahrnehmen oder zum Studium beurlaubt sind.
( 2 ) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 13
Wahl der Vertreter der Priester der Weltkirche

( 1 ) Priester der Weltkirche, die mit amtlichem Auftrag in der Erzdiözese Freiburg in den Pfarreien und muttersprachlichen Gemeinden tätig sind, wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
( 2 ) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 14
Wahl der Vertreter der Kategorialseelsorge

( 1 ) Priester, die in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in der Kategorialseelsorge in der Erzdiözese Freiburg tätig oder in ihr inkardiniert sind, wählen aus ihrer Mitte zwei Vertreter in den Priesterrat. Unter Kategorialseelsorge wird hier insbesondere Gefängnis-, Hochschul-, Jugend-, Militär- und Krankenhausseelsorge, ebenso schulischer Religionsunterricht, Lehrende an Hochschulen sowie Seelsorge im Diözesancaritasverband, im Erzbischöflichen Seelsorgeamt oder in einem Einsatzfeld außerhalb der Erzdiözese Freiburg verstanden.
( 2 ) Sie sind zum Mitglied des Priesterrates wählbar.
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§ 15
Wahl des Vertreters der Ordenspriester

( 1 ) Die Priester des Ordensrates wählen einen Vertreter in den Priesterrat.
( 2 ) Passives Wahlrecht haben alle Ordenspriester, die in der Erzdiözese Freiburg wohnen und in ihr einen diözesanen Auftrag wahrnehmen.
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§ 16
Wahl der Vertreter der Priester im Ruhestand

( 1 ) Die inkardinierten Priester im Ruhestand wählen zwei Vertreter in den Priesterrat.
( 2 ) Aktives und passives Wahlrecht haben alle inkardinierten Ruhestandspriester der Erzdiözese Freiburg.
( 3 ) Das Kuratorium der Priesterpensionäre benennt mindestens vier Kandidaten aus dem Kreis der Wahlberechtigten und teilt diese dem Wahlausschuss im Erzbischöflichen Ordinariat mit. Die übrige Durchführung der Wahl richtet sich nach § 9.
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§ 17
Nachrückverfahren

( 1 ) Scheidet ein Mitglied des Priesterrates aus der Wählergruppe, für die es gewählt ist, aus oder ändert sich die Zugehörigkeit zu einem Dekanat nach § 11, bleibt der Priester Mitglied des Priesterrates bis zum Ende der Amtsperiode, wenn er weiterhin Priester im Dienst der Erzdiözese ist.
( 2 ) Endet bei einem Mitglied die Mitgliedschaft im Priesterrat nach § 2 Absatz 7 Nummer 1, 3 und 5, rückt der Priester nach, der in seiner Wählergruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gab es bei der Wahl keinen weiteren Kandidaten, ist eine Neuwahl in der jeweiligen Wählergruppe vorzunehmen, sofern die Amtsperiode des Priesterrates noch mehr als zwei Jahre beträgt.
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Abschnitt III
Schlussvorschriften

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§ 18
Änderungen des Statuts

Die Beschlussfassung über dieses Statut sowie über seine Änderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Priesterrates sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
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§ 19
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2024 beschlossen. Es tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft. Es ersetzt das Statut des Priesterrates vom 31. Oktober 2019 (ABl. S. 179 ff.).
( 2 ) Die Zusammensetzung, die sich aus den im Jahr 2020 durchgeführten Wahlen, Nachwahlen und durch den Erzbischof erfolgten Berufungen ergeben hat, bleibt für die laufende Amtsperiode von 2020 bis 2025 unverändert.
( 3 ) Für die Wahl zum Priesterrat 2025 wählen Pfarrer, die nicht zu den designierten Pfarrern, Pfarrern in solidum oder Pfarradministratoren der ab 1. Januar 2026 errichteten Pfarreien gehören, mit der Wählergruppe der Kooperatoren.
( 4 ) Alle Regelungen in diesem Statut, die sich auf das Dekanat beziehen, haben die Dekanatsgliederung der Erzdiözese Freiburg zur Grundlage, wie sie ab dem 1. Januar 2026 vorgesehen ist.

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2 ↑ Siehe Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester „Presbyterorum Ordinis“, 7.
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3 ↑ Vgl. Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren vom 5. März 1985 (ABl. S. 81).
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4 ↑ Zwei Mitglieder nach § 2 Nummer 3 der Satzung des Diözesanpastoralrates vom 17. April 2015 (ABl. S. 101).
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5 ↑ Ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 der Satzung des Diözesanrates vom 18. März 2015 (ABl. S. 103).
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6 ↑ § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Satzung des Priesterpensionsfonds der Erzdiözese Freiburg vom 1. August 2020 (ABl. S. 388).
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7 ↑ § 8 Absatz 1 der Satzung der Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese Freiburg vom 19. Juni 2019 (ABl. S. 98).