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Statut des Ordensrates der Erzdiözese Freiburg

vom 24. Oktober 2024

(ABl. 2024, S. 310)

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Der Ordensrat wurde als Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaft der Ordensgemeinschaften und Säkulärinstitute in der Erzdiözese Freiburg mit Genehmigung der ersten Satzung des Ordensrates zum 25. September 2017 von Herrn Erzbischof errichtet. Mit Zustimmung des Erzbischofs wird für den Ordensrat der Erzdiözese Freiburg das folgende Statut erlassen:
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§ 1
Aufgaben und Begriffsbestimmung

( 1 ) Der Ordensrat berät als synodales Gremium den Erzbischof. Er repräsentiert die Institute des Geweihten Lebens (im Folgenden „Institute“ genannt = Orden und Säkularinstitute) und die Gesellschaften Apostolischen Lebens (im Folgenden „Gesellschaften“ genannt) im Erzbistum Freiburg. Er wirkt an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die das Ordensleben betreffen, mit und ist gleichzeitig an diözesanen Aufgaben und Prozessen beteiligt. Er sorgt für gegenseitige Information und Gedankenaustausch sowohl der Ordensgemeinschaften untereinander als auch mit den Organen des Erzbistums; er initiiert und koordiniert Prozesse, durch die sich die Gemeinschaften einzeln oder gemeinsam in das Leben der Diözese einbringen.
( 2 ) Aufgaben des Ordensrates sind insbesondere:
  1. Information und Beratung der Diözesanleitung in Fragen, die das Leben und den Dienst der Gemeinschaften der Institute und Gesellschaften betreffen,
  2. Stellungnahmen zu diözesanen Prozessen,
  3. Kooperation mit dem Erzbischöflichen Ordinariat und den anderen diözesanen Einrichtungen und Gremien, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkung von Ordensleuten im kirchlichen Leben,
  4. Förderung des Kontakts und des Gedankenaustauschs zwischen Erzbischof und Bischofsvikar für Orden und geistliche Gemeinschaften und Bewegungen1# (im Folgenden „Bischofsvikar“ genannt) und den Ordensleitungen,
  5. Organisation und Durchführung gemeinsamer Initiativen für Ordensleute (Bildungsangebote, Ordenstage etc.),
  6. Beratung und Verwirklichung gemeinsamer Anliegen der Gemeinschaften,
  7. Beratung und Unterstützung des Bischofsvikars bei anstehenden Neuansiedlungen oder Auflösungen von Gemeinschaften in der Erzdiözese,
  8. Behandlung von Anliegen und Fragen, die sich ergeben, wenn Ordensleute aus der Weltkirche in das Erzbistum Freiburg kommen, hier leben und Dienst tun,
  9. Vorschlag von Ordensleuten, die durch den Erzbischof in den Ordensrat berufen werden,
  10. Wahl und Berufung von Mitgliedern für Beirat und Aufsichtsrat der Stiftung Klosterhilfsfonds der Erzdiözese Freiburg gemäß der geltenden Stiftungssatzung,
  11. Mitarbeit in anderen diözesanen Gremien nach deren Satzung.
( 3 ) In Fragen, die Leben und Dienst der Institute des Geweihten Lebens oder Gesellschaften des Apostolischen Lebens in der Erzdiözese Freiburg betreffen, hat der Ordensrat das Recht, gehört zu werden; can. 127 § 2, n. 2 CIC kommt nicht zur Anwendung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er Anspruch darauf, dass ihm notwendige Informationen seitens des Erzbischöflichen Ordinariates in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Mitglieder des Ordensrates sind:
  1. vier gewählte Frauen mit Gelübden bzw. Bindungen aus den Instituten/Gesellschaften,
  2. vier gewählte Männer mit Gelübden bzw. Bindungen aus den Instituten/Gesellschaften,
  3. gegebenenfalls bis zu zwei weitere durch den Erzbischof berufene Mitglieder aus den Instituten/Gesellschaften,
  4. der vom Erzbischof bestellte Bischofsvikar,
  5. die oder der vom Bischofsvikar aus dem Ordensreferat bestellte Sekretärin oder Sekretär des Ordensrates.
( 2 ) Der Erzbischof ist immer zu den Sitzungen eingeladen. Der Bischofsvikar vertritt den Erzbischof bei Abwesenheit.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 mit Ablauf der Wahlperiode. Außerdem scheidet aus dem Ordensrat aus:
  1. wer schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt, die Mitarbeit im Ordensrat beenden zu wollen,
  2. wer das Gebiet des Erzbistums Freiburg dauerhaft verlässt (Versetzung, Wegzug),
  3. wer aus der Gemeinschaft (Institute/Gesellschaften) austritt, aufgrund derer ihm/ihr das passive Wahlrecht zukam,
  4. wer aus anderen Gründen sein Mandat nicht mehr erfüllen kann.
( 4 ) Sobald der Vorstand das Ausscheiden eines Mitgliedes festgestellt hat, wird dessen Sitz im Ordensrat frei. An die frei gewordene Stelle rückt in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 1 und 2 die Kandidatin oder der Kandidat mit dem nächst höheren Wahlergebnis.
( 5 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, stellt der Bischofsvikar das Ausscheiden fest. In der folgenden Sitzung des Ordensrates wird diese Position neu gewählt.
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§ 3
Wahl der Mitglieder

( 1 ) Aktives Wahlrecht haben Höhere Obere der in der Erzdiözese Freiburg von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten und rechtmäßig errichteten oder niedergelassenen Institute/Gesellschaften sowie die von den Höheren Oberen delegierten Personen.
( 2 ) Gewählt werden können alle Mitglieder der im Erzbistum Freiburg rechtmäßig niedergelassenen Gemeinschaften einschließlich Oberinnen und Obere, wenn sie Gelübde abgelegt haben bzw. Bindungen eingegangen sind und ihren ständigen Wohnsitz im Erzbistum haben.
( 3 ) Die Wahl findet alle fünf Jahre im Rahmen einer Wahlversammlung statt. Der Termin zur Wahlversammlung wird vom Bischofsvikar festgesetzt.
( 4 ) Der Bischofsvikar sammelt vor der Wahl bei den Wahlberechtigten gemäß Absatz 1 Vorschläge von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl. Er selbst kann zusätzliche Kandidatinnen und Kandidaten benennen. Die auf Basis dieser Vorschläge erstellte Kandidatenliste soll mindestens fünf Frauen und fünf Männer enthalten. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Wahlversammlung gemäß Absatz 3 eingeladen, um sich den Wählerinnen und Wählern vorstellen zu können. Gemeinsam mit der Einladung zur Wahlversammlung erhalten die Wählerinnen und Wähler spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin die Kandidatenliste.
( 5 ) Bei der Kandidatenfindung können sich die Gemeinschaften untereinander verständigen.
( 6 ) Gewählt wird in freier und geheimer Wahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat acht Stimmen zu vergeben. Frauen und Männer wählen alle zu besetzenden Positionen gemeinsam. Dabei sind bis zu vier Stimmen für weibliche Kandidatinnen und bis zu vier Stimmen für männliche Kandidaten möglich. Kumulation bis zu drei Stimmen ist möglich.
( 7 ) Gewählt sind jeweils die vier Frauen und vier Männer, die der Reihe nach die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 8 ) Den Wahlvorstand bilden
  1. der Bischofsvikar als Wahlleiter,
  2. die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates,
  3. ein weiteres vom Bischofsvikar bestelltes Mitglied.
( 9 ) Der Wahlvorstand kündigt die Wahl an, bereitet sie vor, sorgt für ihre ordnungsgemäße Durchführung, gibt das Ergebnis bekannt und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg. Über die Wahl fertigt er ein Protokoll an.
( 10 ) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Ordensrates wird vom Bischofsvikar einberufen und muss spätestens acht Wochen nach der Wahl stattfinden. Mit ihr endet die Amtszeit des vorherigen Rates.
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§ 4
Vorstand des Ordensrates

( 1 ) Der Vorstand des Ordensrates setzt sich zusammen aus
  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und
  2. einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
( 2 ) Der Bischofsvikar nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil und hat dort Rede- und Antragsrecht.
( 3 ) Die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil und hat dort Rederecht.
( 4 ) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt in freier und geheimer Wahl des Ordensrates in seiner konstituierenden Sitzung. Vorsitz und Stellvertretung werden in je eigenen Wahlgängen bestimmt. Wahlleiter ist der Bischofsvikar.
( 5 ) Die stellvertretende Position wird jeweils mit einer Person des anderen Geschlechtes besetzt als die Vorsitzposition.
( 6 ) In den jeweils ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
( 7 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Ordensrates vor, beruft sie ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
( 8 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Ordensrat in der Öffentlichkeit. Diese Aufgabe kann an die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden delegiert werden.
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§ 5
Arbeitsweise

( 1 ) Der Ordensrat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus kann der Vorstand den Ordensrat einberufen, wenn wichtige Fragen zur dringenden Entscheidung oder Stellungnahme anstehen.
( 2 ) Der Ordensrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit Angabe einer Tagesordnung beantragt.
( 3 ) Für Wahlen gilt – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n. 1 CIC; für alle anderen Abstimmungen – soweit nichts anderes festgelegt – can. 119, n. 2 CIC.
( 4 ) Der Erzbischof und der Bischofsvikar haben Antrags- und Rederecht.
( 5 ) Die Sekretärin oder der Sekretär des Ordensrates hat Rederecht im Ordensrat und führt die Protokolle des Ordensrates. Das Protokoll wird dem Erzbischof und den Mitgliedern des Ordensrates zugestellt. Die Ordensoberinnen und Ordensoberen erhalten ein Kommuniqué.
( 6 ) Der Erzbischof kann nach Anhörung des Ordensrates eine Geschäftsordnung erlassen.
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§ 6
Änderungen des Statuts

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung des Statuts trifft der Erzbischof.
( 2 ) Der Ordensrat ist gehalten, dem Erzbischof Vorschläge zur Änderung des Statuts zur Entscheidung vorzulegen, sofern dies geboten erscheint oder ein entsprechender Anlass besteht.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Erzbischof am 6. November 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ordensrates vom 25. September 2017 (ABl. S. 111) außer Kraft.

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1 ↑ Sollte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts an einen Bischofsvikar delegierte Zuständigkeit für Gemeinschaften und Personen des geweihten Lebens künftig vom Erzbischof an einen „Ordensreferenten“ o.ä. delegiert werden, so nimmt dieser die Rolle wahr, die in diesem Statut dem Bischofsvikar zugeschrieben wird.