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Dienstordnung für Mesner [Anl. 4h zur AVO]

(VO vom 04.12.2013, ABl. 2013, S. 228,
geändert durch VO vom 25.04.2017, ABl. 2017, S. 53,
geändert durch VO vom 02.04.2024, ABl. 2024, S. 107)

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Teil I
Grundlagen

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§ 1
Einleitung

Der Dienst des Mesners ist ein Dienst im Auftrag der Kirche. Er besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen, in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.
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§ 2
Geltungs- und Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Dienstordnung gilt für alle in der Erzdiözese Freiburg tätigen Mesner, die ihre Tätigkeit im Arbeitsverhältnis ausüben.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Mesner, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
( 3 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mesner findet die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg – AVO – in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung keine besonderen Regelungen trifft oder für den Arbeitsvertrag im Einzelfall zulässt.
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§ 3
Aufgaben des Mesners

( 1 ) Zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Mesners gehören:
  1. Sorge für das Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume zu den angegebenen Zeiten, Öffnen und Schließen der Kirchenfenster, Verwahrung der dem Mesner anvertrauten Schlüssel,
  2. Vorbereitung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder und weitere Handreichungen an den Liturgen,
  3. Sorge für den Schmuck der Altäre und des Kircheninneren, besonders an Sonn- und kirchlichen Feier- bzw. Festtagen sowie bei sonstigen feierlichen oder besonderen Anlässen, für das Ewige Licht und das Weihwasser, das Aufstellen der Weihnachtskrippe, Betreuen des Opferkerzenständers sowie die sonstigen liturgischen Gegebenheiten vor Ort,
  4. Bedienung der Glocken bzw. Läuteanlage zu den vom Vorgesetzten bestimmten Zeiten, Beflaggung der Kirche,
  5. Assistieren bei der Feier von Gottesdiensten, beim Spenden von Sakramenten und Sakramentalien, bei der Durchführung von Prozessionen und bei kirchlichen Begräbnissen, soweit nicht Ministranten oder andere Personen mit diesen Diensten beauftragt sind,
  6. Aufbewahrung und Pflege des Inventars der Kirche und der Sakristei, Sorge für die Sicherung von Kostbarkeiten religiöser, liturgischer und künstlerischer Art; die Erlaubnis zur Besichtigung unter Verschluss zu bewahrender Gegenstände kann sich der Vorgesetzte vorbehalten;
  7. Anleitung und Beaufsichtigung der Ministranten im liturgischen Bereich,
  8. Sorge für die Kirchenheizung, Bedienung der Beleuchtungsanlagen in der Kirche, insbesondere ausreichende Beleuchtung der Eingänge zur Kirche, Bedienung und Überwachung technischer Anlagen,
  9. Beobachtung des baulichen Zustandes der Kirche; Schäden sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden, auch wenn sie durch eigenen Eingriff behoben werden können; Beaufsichtigung von Handwerkern,
  10. Sorge für das Reinigen und Sichern der zur Kirche gehörenden Wege, Straßen und Plätze sowie der Zugänge zur Kirche, Freihalten derselben von Schnee und Glatteis gemäß den örtlichen polizeilichen Vorschriften und den Anordnungen des Vorgesetzten,
  11. Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den zugehörigen Räumlichkeiten (Sakristei usw.) sowie Anleitung und Beaufsichtigung der Reinigungskräfte, Sorge für die Reinigung der Kirchenwäsche,
  12. Anleitung, Einarbeitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mesnern, Hilfs- und Vertretungskräften.
( 2 ) Abweichungen von den in Absatz 1 aufgezählten Aufgaben sowie Ergänzungen hierzu (z.B. Hausmeisterdienste) und eine nähere Umschreibung dieser Aufgaben des Mesners sind in einer Anlage zum Arbeitsvertrag festzuhalten.
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§ 4
Dienstgeber, Vorgesetzte

( 1 ) Dienstgeberin des Mesners ist die jeweilige Kirchengemeinde.
( 2 ) Vorgesetzter des Mesners ist der Pfarrer/Pfarradministrator/Pfarrkurat oder dessen nach kirchlichem Recht bestellter Vertreter bzw. der mit der Sorge für die betreffende Kirche beauftragte Geistliche (Rector Ecclesiae), der im Rahmen dieser Dienstordnung Einzelweisungen erteilen kann. Der Mesner hat sich bei der Verrichtung seiner Obliegenheiten an die geltenden liturgischen Vorschriften zu halten. Die Einzelheiten der Gottesdienstgestaltung sind rechtzeitig vom Liturgen festzulegen und dem Mesner mitzuteilen. Bei einzelnen gottesdienstlichen Handlungen hat der Mesner die unmittelbar damit zusammenhängenden Anordnungen des Liturgen zu befolgen.
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Teil II
Arbeitsverhältnis

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§ 5
Arbeitszeit

( 1 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Mesner. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 2 ) Es ist zu gewährleisten, dass dem Mesner für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Auf Wunsch des Mesners ist zu gewährleisten, dass der Mesner je Kalenderhalbjahr an drei freien Samstagen mit darauf folgendem Sonntag nicht zur Dienstleistung herangezogen wird. Diese freien Tage sind, sofern sie außerhalb des Erholungsurlaubs liegen, bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Abzug zu bringen; für diesen Fall bleibt der freie Werktag erhalten. Die Festlegung der arbeitsfreien Tage erfolgt im Einvernehmen mit dem Mesner. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Mesner, deren Verpflichtung zur Dienstleistung auf Sonn- und Feiertage einschließlich Vorabende beschränkt ist.
( 3 ) Zeitzuschläge nach § 11 Absatz 1 AVO werden nicht gewährt.
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§ 5a
Arbeitszeit der Mesner am Freiburger Münster

( 1 ) § 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht.
( 2 ) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den Dienstplanerstellenden im Benehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Mesner. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
( 3 ) Es ist zu gewährleisten, dass dem Mesner für jeden Sonn- und Feiertag, an dem er zum Dienst verpflichtet ist, je ein Werktag pro Woche zur Verfügung steht, an dem er nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist. Darüber soll dem Mesner ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat gewährt werden.
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§ 6
Erholungsurlaub

Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den in § 2 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen. Der jährliche Erholungsurlaub des Mesners ist so zu legen, dass er in der Regel nicht auf hohe kirchliche Festtage fällt.
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§ 7
Vertretung

Für die Zeit des Erholungsurlaubs und bei Verhinderung schlägt der Mesner nach Möglichkeit einen Vertreter vor. Die Bestellung des Vertreters sowie die Pflicht zur Kostentragung für die Vertretung obliegen der Kirchengemeinde.
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§ 8
Hilfskräfte

Dem Mesner kann vom Vorgesetzten das Recht eingeräumt werden, mit notwendigen außerordentlichen Arbeiten Hilfskräfte zu beauftragen. Der Umfang der hierzu dem Mesner eingeräumten Befugnisse ist vorher abzusprechen. Die Tätigkeit dieser Hilfskräfte erfolgt im Namen und für Rechnung der Kirchengemeinde.
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§ 9
Dienstkleidung

Verpflichtet der Vorgesetzte den Mesner bei den liturgischen Handlungen zum Tragen von Dienstkleidung (Talar oder Chorrock), übernimmt die Kirchengemeinde die Kosten der Dienstkleidung oder stellt sie dem Mesner zu Verfügung.
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Teil III
Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienst- und Vergütungsordnung für Mesner vom 6. Juli 1993 (Amtsblatt S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (Amtsblatt S. 359) außer Kraft.
Der Begriff umfasst immer die "Mesnerin" und den "Mesner".