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Satzung des Erzbischöflichen Linzerfonds

vom 19. Juni 2019

(ABl. 2019, S. 88)1#

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Präambel

Der Erzbischöfliche Linzerfonds ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, die bereits seit Errichtung der Erzdiözese Freiburg besteht. Der Linzerfonds ist dem Erzbischöflichen Stuhl bei der Errichtung des Erzbistums Freiburg als Dotation (Art. IV. I. der Zirkumskriptionsbulle „Provida solersque“ vom 16. August 1821, bestätigt durch die landesherrliche Fundationsurkunde vom 16. Oktober 1827) überwiesen worden. Zweck der Dotation war die vermögensrechtliche Ausstattung eines Kirchenamtes und demzufolge die persönliche Besoldung des Erzbischofs. Die Satzung des Erzbischöflichen Linzerfonds vom 21. Dezember 1942 gab als weiteren Zweck die Diözesanverwaltung an.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischöflicher Linzerfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG).
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, in individuelle Notlagen geratenen Menschen zu helfen, die ihren Wohnsitz in der Erzdiözese Freiburg haben. Die Stiftung hat weiterhin die historische Aufgabe, für die Besoldung des Erzbischofs und darüber hinaus die Zwecke der Diözesanverwaltung aufzukommen.
( 2 ) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • finanzielle Hilfe nach Schicksalsschlägen,
  • finanzielle Hilfe für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, die Mittel für die notwendige Versorgung ihrer Familie aufzubringen,
  • finanzielle Hilfe für Menschen, die von staatlicher oder privater Seite zeitweise keine Hilfe mehr erhalten.
( 3 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind:
  1. der Erzbischof von Freiburg als Stiftungsvorstand und
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 7
Verwaltung

( 1 ) Der Erzbischof von Freiburg ist Verwalter der Stiftung. Er hat gem. §§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
( 2 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
( 3 ) Der Erzbischof von Freiburg erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
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§ 8
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus drei oder vier stimmberechtigten Mitgliedern, die in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen. Sie werden vom Erzbischof von Freiburg ernannt und dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeiter der Erzbischöflichen Kurie sein. Höchstens ein Mitglied des Aufsichtsrates soll ein Priester der Erzdiözese Freiburg sein. Der Erzbischof von Freiburg kann zusätzlich zu den in Satz 1 ernannten Mitgliedern einen Priester der Erzdiözese als weiteres Mitglied ohne Stimmrecht ernennen, wenn unter den in Satz 1 ernannten Mitgliedern kein Priester der Erzdiözese ist.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Ernennung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte,
  • Vorschläge zu Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks gem. § 14 Abs. 1.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks i.S.v. Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 5 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Sie sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 6 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner Zustimmung bedürfen. Sie dürfen von der Verwaltung und Vertretung erst umgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrates erteilt ist.
( 7 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 8 Abs. 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg oder
  3. mit Investitur eines neuen Bischofs, wenn dieser die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bestätigt.
Im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
( 8 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens zweimal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen gültig zustande, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.
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§ 10
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 11
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 12
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 13
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Waren- und Finanztermingeschäfte;
  2. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  3. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte;
  4. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung und Änderung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  5. Verträge mit kommunalen Körperschaften über den Betrieb sozial-caritativer Einrichtungen (insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder und Sozialstationen);
  6. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge i. S. d. Abs. 2 c) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
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§ 14
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks trifft auf Vorschlag des Aufsichtsrats der Erzbischof von Freiburg.
( 2 ) Entscheidungen gem. Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums; sie sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen Linzerfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Erzdiözese Freiburg zu, die dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i.S.d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 19. Juni 2019
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-36/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Linzerfonds im Wege einer großherzoglichen Dotation ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Linzerfonds in der Fassung vom 19. Juni 2019 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-36/3/2, in Kraft gesetzt.