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Ordnung für die Beauftragung
und die Aufgaben der Schulseelsorger/innen

vom 15. Juli 2009

(ABl. 2009, S. 146)

Auf der Grundlage von § 7 des Verbindlichen Rahmens zur Schulpastoral der Erzdiözese Freiburg, in Kraft gesetzt zum 1. März 2006, erlasse ich folgende Ordnung für die Beauftragung und die Aufgaben der Schulseelsorger/innen1#:
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I. Beauftragung/Aufgabe/Qualifikation

In Ergänzung zum Religionsunterricht ist in der Erzdiözese Freiburg der kirchliche Dienst des Schulseelsorgers eingerichtet.
Der Schulseelsorger ist Ansprechperson, Koordinator und Initiator der Schulpastoral an seiner Schule. Schulpastoral ist eine auf den Lern- und Lebensraum Schule bezogene kirchliche Aufgabe, die in enger Beziehung und Kooperation zum Religionsunterricht steht.
Der Schulseelsorger wird vom Erzbischof für einen Zeitraum von fünf Jahren für den schulpastoralen Dienst an einer Schule beauftragt. Eine Verlängerung der Beauftragung ist möglich.2#
Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Beauftragungszeitraumes, mit Ausscheiden aus dem Dienst als Religionslehrer, mit dem Wechsel der Schule, durch Annahme des Verzichts oder Abberufung durch den Erzbischof.
Als Schulseelsorger kann beauftragt werden, wer als Religionslehrer im kirchlichen oder staatlichen Dienst, als Priester, Diakon, Pastoralreferent oder Gemeindereferent das Fach Katholische Religionslehre mit in der Regel mindestens sechs Deputatswochenstunden an der Schule unterrichtet.
Die Beauftragung hauptberuflicher pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in Absprache mit deren unmittelbarem Dienstvorgesetzten und mit Abteilung II Seelsorgepersonal und Bildung der Erzdiözese Freiburg. Schulpastoral ist in diesem Fall ein ,pastoraler Schwerpunkt‘ in der Pastoralkonzeption der Seelsorgeeinheit.
Die Beauftragung wird in der Stellenumschreibung mit höchstens 20 Prozent festgeschrieben.
Voraussetzung für die Beauftragung durch den Erzbischof ist die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzausbildung zum Schulseelsorger der Erzdiözese Freiburg. Über Ausnahmen von dieser Voraussetzung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Gegen Ende der Zusatzausbildung führt eine beauftragte Person des Erzbischöflichen Ordinariats einen Schulbesuch durch. Nach Abschluss der Zusatzausbildung findet ein Gespräch mit einem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Personenkreis statt.
Die Teilnahme an Fortbildungen und Fachtagen ist für Schulseelsorger verbindlich. Die Teilnahme am Arbeitskreis Schulpastoral im Dekanat ist erwünscht.
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II. Aufgaben des Schulseelsorgers

  1. Der Schulseelsorger gibt Impulse für die Erarbeitung und ständige Weiterentwicklung eines schulpastoralen Konzepts an der jeweiligen Schule. Nach Möglichkeit kooperiert er hierbei mit den evangelischen Kolleginnen und Kollegen.3#
  2. Der Schulseelsorger hält Kontakt zum Seelsorgeteam der Seelsorgeeinheit, zu der die Schule gehört. Er sucht in den verschiedenen Praxisfeldern der Schulpastoral Wege für eine Kooperation mit der Seelsorgeeinheit – insbesondere mit der Jugendpastoral. Er nimmt zu Fragen der Kooperation von Schule und Gemeinde an Dienstgesprächen des Seelsorgeteams teil. Er lädt mindestens einmal im Jahr ein Mitglied des Seelsorgeteams zu einer Fachkonferenz Religionslehre ein.
  3. Der Schulseelsorger setzt sich dafür ein, dass Schul- und Schülergottesdienste sowie spirituelle Impulse an der Schule für Schüler, Lehrer und Eltern angeboten werden.
  4. Der Schulseelsorger steht den am Schulleben Beteiligten bei persönlichen Fragen, Problemen und Konflikten zur Verfügung. Er organisiert ein entsprechendes Angebot von Beratung und Begleitung in der Schule. Dabei kooperiert er mit den Beratungslehrern, den Verbindungslehrern und den Schulpsychologen, der Schulsozialarbeit bzw. den Jugendberufshelfern.
  5. Der Schulseelsorger steht in der Schule als Ansprechperson zur Verfügung bei Todesfällen und als Begleiter im Umgang mit Verlust, Tod und Trauer in der Schule. Er arbeitet mit an einem schulischen Konzept zum Umgang mit diesem Thema und kooperiert eng mit Kollegen, die sich dieser Aufgabe annehmen. Zu einer geprägten Schulkultur gehört auch der sorgsame Umgang mit Erfahrungen des Scheiterns, des Versagens und der Verletzung von geltenden Regeln.
  6. Darüber hinaus kann der Schulseelsorger insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
    1. Er sorgt für schulpastorale Projekte. Dabei orientiert er sich an den zur Verfügung stehenden Ressourcen und an den Bedürfnissen der am Schulleben Beteiligten.
    2. Er kann mögliche kirchliche Kooperationspartner in den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden, im Dekanat, in der Region, in Einrichtungen der Erzdiözese oder in Vereinen und Verbänden sowie außerkirchliche Kooperationspartnern vermitteln.
    3. Wenn in Sonderschulen die Aufgabe der Erstkommunion- und Firmvorbereitung übernommen wird, koordiniert der Schulseelsorger diese in Absprache mit der Schulleitung, mit der Fachkonferenz, den Eltern, den Kindern und Jugendlichen sowie den Seelsorgeeinheiten vor Ort.
    4. An Ganztagsschulen initiiert und koordiniert der Schulseelsorger Angebote kirchlicher Träger (z. B. aus dem Bereich der kirchlichen Jugendarbeit, der Kirchenmusik, von kirchlichen Erwachseneneinrichtungen, von ehrenamtlichen Mitarbeitern aus den Seelsorgeeinheiten) im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms des Landes Baden-Württemberg.
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Schlussbemerkung

Diese Ordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

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1 ↑ Soweit im folgenden Text wegen der besseren Lesbarkeit Begriffe wie Schulseelsorger, Koordinator, Initiator, Religionslehrer, Pastoralreferent, Gemeindereferent, Lehrer, Kollege, Beratungslehrer, Verbindungslehrer, Schulpsychologe, Jugendberufshelfer, Mitarbeiter, Schüler und dergleichen verwendet werden, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
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2 ↑ Vgl. Verbindlicher Rahmen für die Schulpastoral in der Erzdiözese Freiburg, Freiburg 2006, Kap. 7, S. 16 ff.
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3 ↑ Verbindlicher Rahmen, a.a.O., S. 14.