Erzbistum Freiburg
.Ordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
Ordnung
für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger
vom 3. April 2024
###Für die Beauftragung und die Aufgaben von Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorgern wird folgende Ordnung erlassen:
#§ 1
Beauftragung
(1) 1In Ergänzung zum Religionsunterricht ist in der Erzdiözese Freiburg der kirchliche Dienst der Schulseelsorge eingerichtet.
2Die Schulseelsorgerin oder der Schulseelsorger ist Ansprechperson für den kirchlichen Dienst der Seelsorge an der Schule und koordiniert und initiiert schulpastorale Angebote. 3Die Schulseelsorge ist eine auf den Lern- und Lebensraum Schule bezogene kirchliche Aufgabe, die in enger Beziehung und Kooperation zum Religionsunterricht steht.
(2) 1Schulseelsorgerinnen oder Schulseelsorger werden vom Erzbischof für einen Zeitraum von sechs Jahren für ihren Dienst an einer Schule beauftragt. 2Eine Verlängerung der Beauftragung ist auf Antrag möglich.
3Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Beauftragungszeitraumes, mit Ausscheiden aus dem Dienst als Religionslehrkraft, mit dem Wechsel der Schule, durch Annahme des Verzichts oder Abberufung durch den Erzbischof.
(3) 1Als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger kann beauftragt werden, wer als Religionslehrkraft im kirchlichen oder staatlichen Dienst, als Priester, Diakon, als hauptberufliche pastorale Mitarbeiterin oder Mitarbeiter mit in der Regel mindestens vier Deputatswochenstunden an einer Schule unterrichtet. 2Die Beauftragung hauptberuflicher pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in Absprache mit deren unmittelbarem Dienstvorgesetzten und mit der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(4) 1Voraussetzung für die Beauftragung als Schulseelsorgerin oder Schulseelsorger durch den Erzbischof ist die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung Schulseelsorge in der Erzdiözese Freiburg. 2Gegen Ende der Weiterbildung führt eine beauftragte Person des Erzbischöflichen Ordinariats einen Schulbesuch durch. 3Nach Abschluss der Weiterbildung findet ein Beauftragungsgespräch mit einem vom Erzbischöflichen Ordinariat bestimmten Personenkreis statt.
(5) Die Ordnung zur Ausführung der von der deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen (AROPräv) regelt weitere Voraussetzungen, die vor einer Beauftragung erbracht und überprüft sind.
(6) Die Teilnahme an Fortbildungen und Fachtagen zu Fragen der Schulpastoral ist für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger ausdrücklich erwünscht.
#§ 2
Aufgaben
(1) Auf der Grundlage der Erklärung der deutschen Bischöfe Nr. 108 „Im Dialog mit den Menschen in der Schule“ vom 24. November 2020 über die Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Schulpastoral werden folgende Aufgaben festgelegt:
Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger
- 1geben Impulse für die Erarbeitung und Weiterentwicklung eines schulpastoralen Konzepts an der jeweiligen Schule. 2Dabei empfiehlt sich nach Möglichkeit eine Kooperation mit den Kolleginnen und Kollegen aus der evangelischen Schulseelsorge.
- 1setzen sich dafür ein, dass Gottesdienste sowie spirituelle Impulse an der Schule angeboten werden, die Leben und Glauben verbinden und feiern. 2Anlassbezogen sind dazu Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer oder auch Eltern und Sorgeberechtige eingeladen.
- 1stehen den am Schulleben Beteiligten bei persönlichen Fragen, Problemen und Konflikten als Ansprechperson zur Verfügung. 2Sie engagieren sich für ein bedarfsgerechtes Angebot von Beratung und Begleitung in der Schule. 3Dabei kooperieren sie mit Fachkolleginnen und Fachkollegen aus der Beratungsarbeit, Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, Jugendberufshilfe oder anderen.
- 1stehen in der Schule als Ansprechperson zur Verfügung bei Todesfällen und Krisenereignissen und als Begleitung im Umgang mit Verlust, Tod, Trauer und Krisenbewältigung in der Schule. 2Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger arbeiten mit an einem schulischen Konzept zum Umgang mit diesen Themen und kooperieren eng mit Kolleginnen und Kollegen, die sich dieser Aufgabe annehmen. 3Zu einer geprägten Schulkultur gehört auch der sorgsame Umgang mit Erfahrungen von Scheitern, Versagen, Ausgrenzung, Diskriminierung und der Verletzung von geltenden Regeln.
- engagieren sich für schulpastorale Angebote, die Gemeinschaft und Zugehörigkeit stiften, Zuwendung zum Nächsten eröffnen und gelebtes christliches Glaubenszeugnis erfahrbar machen.
- kennen die Ansprechpersonen für Schulpastoral und/oder Jugendpastoral in der Pfarrei und halten auf diese Weise Kontakt mit möglichen Kooperationspartnerinnen und -partnern in Gemeinden, Gruppierungen oder an Kirchorten, die sich für schul- und jugendpastorale Anliegen engagieren.
(2) Als optionale Aufgaben kommen in Betracht:
Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger
- 1organisieren und führen einmalige oder wiederkehrende schulpastorale Projekte mit unterschiedlichen Bedarfen und Zielgruppen durch. 2Diese orientieren sich an den Bedürfnissen der am Schulleben Beteiligten und an den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
- kooperieren und vernetzen sich mit Personen, Trägern oder Gruppierungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder Kommune, die im Sinne der Schulseelsorge Angebote an Schulen im Ganztagesbetrieb machen können.
- initiieren oder übernehmen katechetische Vorbereitungen beispielsweise für die Erstkommunion oder Firmung in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder anderer Schularten in Absprache mit der Schulleitung, der Fachkonferenz, den Eltern oder Sorgeberechtigten, den Kindern und Jugendlichen sowie der Kirchengemeinde.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung für die Beauftragung und die Aufgaben der Schulseelsorger/innen vom 15. Juli 2009 (ABI. 2009, S. 146), die hiermit aufgehoben wird.