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Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren

vom 5. März 1985

(ABl. 1985, S. 81)

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Gemäß can. 1742 § 1 CIC erlasse ich hiermit nachstehende Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren.
  1. Nach can. 1742 § 1 und can. 1745 n. 2 sowie can. 1750 CIC hat der Diözesanbischof bei einer Amtsenthebung und bei einer Versetzung eines Pfarrers, die ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden soll, die Angelegenheit jeweils mit zwei Pfarrern zu erörtern. Die Pfarrer, die für diese Aufgaben zu bestimmen sind, tragen die Bezeichnung Pfarrkonsultoren.
  2. Die Anzahl der Pfarrkonsultoren beträgt insgesamt mindestens sechs.
  3. Die Pfarrkonsultoren werden gemäß can. 1742 § 1 auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat durch einfachen Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von fünf Jahren bestimmt und vom Bischof für ihre Aufgabe bestellt.
  4. Der Erzbischof bestimmt jeweils im konkreten Fall, welche beiden Pfarrkonsultoren bei einem Verfahren der Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers herangezogen werden.