Erzbistum Freiburg
.

Ordnung für die Funktion und Bestellung der Pfarrkonsultoren in der Erzdiözese Freiburg

vom 17. Dezember 2024

(ABl. 2025, S. 9)

####

§ 1
Funktion der Pfarrkonsultoren

( 1 ) Gemäß cann. 1742 § 1, 1745 n. 2 und 1750 CIC hat der Erzbischof bei einer Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers, die ohne dessen Einwilligung vorgenommen werden soll, die Angelegenheit mit zwei Pfarrern aus einem hierzu ständig gebildeten Kreis zu erörtern.
( 2 ) Die Pfarrer, die für diese Aufgabe ausgewählt sind, tragen die Bezeichnung Pfarrkonsultoren.
#

§ 2
Anzahl der Pfarrkonsultoren

Die Anzahl der Pfarrkonsultoren beträgt insgesamt mindestens vier.
#

§ 3
Bestellung der Pfarrkonsultoren

Die Pfarrkonsultoren werden gemäß can. 1742 § 1 CIC auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Erzbischof für ihre Aufgabe bestellt.
#

§ 4
Zuordnung der Pfarrkonsultoren im konkreten Fall

Der Erzbischof bestimmt jeweils im konkreten Fall, welche beiden Pfarrkonsultoren bei einem Verfahren der Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers herangezogen werden.
#

§ 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Bestellung und Funktion der Pfarrkonsultoren vom 5. März 1985 (ABl. S. 81) außer Kraft.